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   BGH, 09.03.1984 - IVb ZB 875/80   

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https://dejure.org/1984,1906
BGH, 09.03.1984 - IVb ZB 875/80 (https://dejure.org/1984,1906)
BGH, Entscheidung vom 09.03.1984 - IVb ZB 875/80 (https://dejure.org/1984,1906)
BGH, Entscheidung vom 09. März 1984 - IVb ZB 875/80 (https://dejure.org/1984,1906)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Versorgungsausgleich bei Scheidung, wenn beide Ehegatten Beamte sind - Unwirtschaftlichkeit des Versorgungsausgleichs in der Form der Begründung von Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 1587b
    Unwirtschaftlichkeit der Begründung oder Übertragung von Rentenanwartschaften

Papierfundstellen

  • NJW 1984, 1549
  • MDR 1984, 922
  • FamRZ 1984, 667
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 04.03.1981 - IVb ZB 598/80

    Versorgungsausgleich - Ausbildungszeit - Ruhegehaltsfähige Dienstzeit -

    Auszug aus BGH, 09.03.1984 - IVb ZB 875/80
    Insbesondere ist nicht zu beanstanden, daß bei beiden Parteien in ihre ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten im Sinne des § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB die jeweiligen Ausbildungszeiten einbezogen worden sind, obwohl keiner von beiden bisher einen entsprechenden Antrag gemäß § 12 Abs. 1 BeamtVG gestellt hatte (vgl. Senatsbeschlüssevom 4. März 1981 - IVb ZB 598/80 - FamRZ 1981, 665 undvom 22. Juni 1983 - IVb ZB 35/82 - FamRZ 1983, 999).
  • BGH, 29.09.1982 - IVb ZB 866/81

    Begründung einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Versorgungsausgleich

    Auszug aus BGH, 09.03.1984 - IVb ZB 875/80
    Dies hätte zur Geltendmachung einer Beschwer, deren Beseitigung mit der Beschwerde erstrebt werden muß, nicht ausgereicht (vgl.Senatsbeschluß vom 29. September 1982 - IVb ZB 866/81 - FamRZ 1982, 1196, 1197); denn die Durchführung eines Versorgungsausgleichs beschwert hier nicht die durch ihn begünstigte Ehefrau, sondern den zum Ausgleich verpflichteten Ehemann.
  • BGH, 22.06.1983 - IVb ZB 35/82

    Durchführung des Versorgungsausgleiches - Erwerb von Rentenanwartschaften bei der

    Auszug aus BGH, 09.03.1984 - IVb ZB 875/80
    Insbesondere ist nicht zu beanstanden, daß bei beiden Parteien in ihre ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten im Sinne des § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB die jeweiligen Ausbildungszeiten einbezogen worden sind, obwohl keiner von beiden bisher einen entsprechenden Antrag gemäß § 12 Abs. 1 BeamtVG gestellt hatte (vgl. Senatsbeschlüssevom 4. März 1981 - IVb ZB 598/80 - FamRZ 1981, 665 undvom 22. Juni 1983 - IVb ZB 35/82 - FamRZ 1983, 999).
  • BGH, 06.07.1983 - IVb ZB 842/81

    Versorgungsausgleich in Härtefällen

    Auszug aus BGH, 09.03.1984 - IVb ZB 875/80
    Nach den Grundsätzen, die der Senat für das Verfahren der weiteren Beschwerde im Versorgungsausgleich entwickelt hat (vgl.Beschluß vom 6. Juli 1983 - IVb ZB 842/81 - FamRZ 1983, 1003, 1004), ist das bei Erlaß der Entscheidung geltende Recht auch dann anzuwenden, wenn das Gericht der Vorinstanz diese Rechtslage bei seiner Entscheidung noch nicht berücksichtigen konnte.
  • BGH, 13.09.2006 - XII ZB 70/01

    Durchführung des Versorgungsausgleichs durch Begründung von Rentenanwartschaften

    a) Die Durchführung des öffentlich-rechtlichen Wertausgleichs zugunsten eines im Beamtenverhältnis stehenden Ehegatten durch Begründung von Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung ist nicht schon deshalb zweckverfehlt oder unwirtschaftlich, weil sich aus diesen Anrechten in der Regel kein Anspruch auf Zahlung einer Erwerbsminderungsrente realisieren lässt (Festhaltung Senatsbeschluss vom 9. März 1984 - IVb ZB 875/80 - FamRZ 1984, 667 f.).

    c) Zur Anwendung des § 1587 b Abs. 4 BGB bei einem im Beamtenverhältnis stehenden Berechtigten hat der Senat bereits im Jahre 1984 Stellung bezogen (Senatsbeschluss vom 9. März 1984 ­ IVb ZB 875/80 ­ FamRZ 1984, 667 f. zu § 23 Abs. 2 a AVG).

    Bei der Prüfung der Frage, ob die mit dem Versorgungsausgleich erreichte rentenrechtliche Position zu einem wirtschaftlich noch vertretbaren Ergebnis im Sinne des § 1587 b Abs. 4 BGB führt, überwiege für den Beamten die Erlangung eines Anspruchs auf ein Altersruhegeld, zumal die künftige beamtenrechtliche Versorgung des ausgleichsberechtigten Ehegatten wegen einer auf dem Versorgungsausgleich beruhenden gesetzlichen Rente wegen § 55 Abs. 1 BeamtVG nicht gekürzt werde (Senatsbeschluss vom 9. März 1984 aaO S. 668).

  • BGH, 05.06.2013 - XII ZB 101/09

    Versorgungsausgleich: Unwirtschaftlichkeit der Durchführung des

    Die Durchführung des öffentlich-rechtlichen Wertausgleichs zugunsten eines im Beamtenverhältnis stehenden Ehegatten durch Begründung von Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung ist nicht schon deshalb zweckverfehlt oder unwirtschaftlich, weil sich aus diesen Anrechten in der Regel kein Anspruch auf Zahlung einer Erwerbsminderungsrente realisieren lässt (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 9. März 1984, IVb ZB 875/80, FamRZ 1984, 667 und vom 13. September 2006, XII ZB 70/01, FamRZ 2007, 30).

    Danach erlaubt das Gesetz die Anwendung der Bestimmung unter zwei Gesichtspunkten, die sich im Einzelfall allerdings überschneiden können (Senatsbeschluss vom 9. März 1984 - IVb ZB 875/80 - FamRZ 1984, 667).

    Bei der Prüfung der Frage, ob die mit dem Versorgungsausgleich erreichte rentenrechtliche Position zu einem wirtschaftlich noch vertretbaren Ergebnis im Sinne des § 1587 b Abs. 4 BGB führt, überwiege für den Beamten die Erlangung seines Anspruchs auf Altersruhegeld, zumal die künftige beamtenrechtliche Versorgung des ausgleichsberechtigten Ehegatten wegen einer auf dem Versorgungsausgleich beruhenden gesetzlichen Rente wegen § 55 BeamtVG nicht gekürzt werde (Senatsbeschlüsse vom 13. September 2006 - XII ZB 70/01 - FamRZ 2007, 30, 33 und vom 9. März 1984 - IVb ZB 875/80 - FamRZ 1984, 667, 668).

  • BGH, 13.05.1987 - IVb ZB 118/82

    Berücksichtigung der Beförderung eines Beamten nach dem Ehe der Ehezeit

    Soweit § 3b Abs. 1 Nr. 1 und 2 VAHRG Regelungen zuläßt, die der Ehefrau Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung verschaffen, wird bei der in das pflichtgemäße Ermessen des Tatrichters gestellten Entscheidung, ob und in welchem Umfange das Gericht davon Gebrauch macht, die Überlegung bedeutsam sein, ob sich dies voraussichtlich zu ihren Gunsten auswirken oder unwirtschaftlich sein wird (vgl. zur Unwirtschaftlichkeit des Versorgungsausgleichs, wenn beide Ehegatten Beamte sind: Senatsbeschluß vom 9. März 1984 - IVb ZB 875/80 - FamRZ 1984, 667).
  • BGH, 18.12.1985 - IVb ZB 711/81

    Ausgleich von Anwartschaften auf Beamtenversorgung im Wege des Quasi-Splitting

    Dabei kann dahinstehen, ob der Versorgungsausgleich in den auch nach Ansicht des Beschwerdegerichts an sich gebotenen Formen des Splitting und des Quasi-Splitting unter den Umständen dieses Falles tatsächlich im Sinne von § 1587b Abs. 4 BGB unwirtschaftlich ist oder ob sich, wie die weitere Beschwerde geltend macht, gerade bei der vom Oberlandesgericht bestätigten Art und Weise des Wertausgleichs wirtschaftliche Nachteile für den Ausgleichsverpflichteten ergeben, etwa weil die ihm dann verbleibende höhere Beamtenversorgung voll zu versteuern ist, während Bezüge aus der gesetzlichen Rentenversicherung nur mit dem Ertragsanteil der Besteuerung unterliegen (zur Frage der Unwirtschaftlichkeit im Sinne von § 1587b Abs. 4 BGB vgl. auch Senatsbeschluß vom 9. März 1984 - IVb ZB 875/80 - FamRZ 1984, 667).
  • OLG Hamm, 11.10.1996 - 12 UF 392/95

    Berücksichtigung von Schuldentilgungen bei Bemessung der Leistungsfähigkeit des

    Ein Grundsatz, daß bei einem nur zur Deckung des notwendigen Unterhalts ausreichenden Einkommen anderweitige Schulden keine Beachtung finden dürfen, besteht nicht (BGH FamRZ 1984, 667 f.).
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