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   BGH, 29.02.1984 - IVb ZB 887/81   

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https://dejure.org/1984,1372
BGH, 29.02.1984 - IVb ZB 887/81 (https://dejure.org/1984,1372)
BGH, Entscheidung vom 29.02.1984 - IVb ZB 887/81 (https://dejure.org/1984,1372)
BGH, Entscheidung vom 29. Februar 1984 - IVb ZB 887/81 (https://dejure.org/1984,1372)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Versorgungsanrechte - Unentgeltliche Zuwendung - Versorgungsausgleich - Direktleistung - Schenkung von Beitragsmarken

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Auszüge)

    BGB § 1587
    Einbeziehung von durch unentgeltliche Zuwendungen Dritter finanzierte Versorgungsanrechte in den Versorgungsausgleich

Papierfundstellen

  • NJW 1984, 1542
  • MDR 1984, 827
  • FamRZ 1984, 570
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 15.12.1982 - IVb ZB 910/80

    Berücksichtigung von schenkweise von einem Dritten entrichteten freiwilligen

    Auszug aus BGH, 29.02.1984 - IVb ZB 887/81
    (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 15. Dezember 1982 - IVb ZB 910/80 - FamRZ 1983, 262 ).

    In seinem Beschluß vom 15. Dezember 1982 (IVb ZB 910/80 - FamRZ 1983, 262 ) hat der Senat ausgesprochen, daß danach vom Versorgungsausgleich solche Anwartschaften auszunehmen sind, die dadurch begründet worden sind, daß ein Dritter schenkweise für einen Ehegatten freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung unmittelbar an den Versicherungsträger bezahlt hat.

    In seiner Entscheidung vom 15. Dezember 1982 (aaO.) hat der Senat demgemäß entscheidend darauf abgehoben, daß die von einem Dritten schenkweise direkt an einen Versicherungsträger bezahlten Beiträge zu keiner Zeit in das Vermögen des Begünstigten gelangt sind.

  • BGH, 27.10.1982 - IVb ZB 537/80

    Anforderungen an die Annahme eines volldynamischen Wertzuwachses

    Auszug aus BGH, 29.02.1984 - IVb ZB 887/81
    Wie der Senat - nach Erlaß des angefochtenen Beschlusses - entschieden hat (BGHZ 85, 194 ff.), handelt es sich bei den Rentenanwartschaften der Bayerischen Ärzteversorgung um sogenannte teildynamische Anwartschaften.
  • BGH, 06.07.1983 - IVb ZB 842/81

    Versorgungsausgleich in Härtefällen

    Auszug aus BGH, 29.02.1984 - IVb ZB 887/81
    Bei der neuen Entscheidung wird das Oberlandesgericht auch die Ausgleichsform der neuen Rechtslage anzupassen haben (vgl. Senatsbeschluß vom 6. Juli 1983 - IVb ZB 842/81 - FamRZ 1983, 1003, 1004).
  • OLG Saarbrücken, 22.04.1982 - 6 UF 58/81
    Auszug aus BGH, 29.02.1984 - IVb ZB 887/81
    Eine andere Auffassung lehnt die entsprechende Anwendung des § 1374 Abs. 2 BGB ab und bezieht in den Versorgungsausgleich - wie das Oberlandesgericht im vorliegenden Fall - auch Anrechte ein, die durch Schenkungen Dritter finanziert worden sind, weil die geschenkten Mittel in das Vermögen eines der Ehegatten gelangt seien (vgl. OLG Saarbrücken FamRZ 1982, 824 f; Erman/Ronke BGB 7. Aufl. § 1587 Rdn. 9; AK-BGB/Höhler-Troje § 1587 Rdn. 21; Gernhuber Familienrecht 3. Aufl. § 28 III 2 Fußn. 6 S. 331).
  • OLG Köln, 28.10.1983 - 4 UF 164/83
    Auszug aus BGH, 29.02.1984 - IVb ZB 887/81
    Eine dritte Auffassung hält es für unerheblich, ob der Schenkende Beiträge unmittelbar an den Versicherungsträger leistet oder diese Mittel einem Ehegatten zweckgebunden zur Weiterleitung an den Versicherungsträger zur Verfügung stellt (vgl. OLG Köln FamRZ 1984, 64; Soergel/Vorwerk BGB Nachtrag 11. Aufl. § 1587 Rdn. 17; Rolland 1. EheRG 2. Aufl. § 1587 Rdn. 19; Schwab, Handbuch des Scheidungsrechts Rdn. 484).
  • BGH, 11.04.2018 - XII ZB 377/17

    Versorgungsausgleich: Ausgleich von mittels Direktleistung von Beiträgen durch

    Dieselbe Bewertung ergibt sich, wenn die Zuwendungen in einer Weise gemacht worden sind, dass sie wirtschaftlich einer Direktleistung von Beiträgen an den Versorgungsträger gleichzustellen sind, wie etwa bei einer Schenkung von - bis zum 31. Dezember 1976 gebräuchlichen - Beitragsmarken (Senatsbeschluss vom 29. Februar 1984 - IVb ZB 887/81 - FamRZ 1984, 570, 572).
  • BGH, 30.03.2011 - XII ZB 54/09

    Versorgungsausgleich: Erwerb des Versorgungsanrechts während der Ehe aus dem

    Insbesondere wird nicht danach gefragt, ob es sich um Vermögen handelt, das ein Ehegatte vor oder während der Ehe erworben hatte (vgl. Senatsbeschluss vom 29. Februar 1984 - IVb ZB 887/81 - FamRZ 1984, 570, 571; KG FamRZ 1996, 1552, 1553; Borth Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rn. 57; Gernhuber/Coester-Waltjen Familienrecht 5. Aufl. § 28 Rn. 19; Staudinger/Rehme BGB [2004] § 1587 Rn. 25; MünchKommBGB/Dörr 4. Aufl. § 1587 Rn. 23).
  • OLG Köln, 31.03.2011 - 27 UF 217/10

    Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Anrechten aus einer privaten

    Für die Frage, ob ein Anrecht dem Versorgungsausgleich unterfällt, ist es grundsätzlich unerheblich, wann das Vermögen, mit dessen Hilfe Anrechte begründet worden sind, erworben worden ist, insbesondere ob vorehelich oder in der Ehe, solange die Anwartschaften in der Ehe begründet wurden (sog. In-Prinzip, vgl. BGH, NJW 1984, 1542; OLG Köln FamRZ 2000, 157).
  • BGH, 11.03.1992 - XII ZB 172/90

    Nichtbrücksichtigung von Anwartschaften bei Nachentrichtung freiwilliger Beiträge

    Wie der Senat entschieden hat, ist vielmehr generell jedes Vermögen geeignet, daß mit seiner Hilfe ausgleichspflichtige Versorgungsanrechte erworben werden(Senatsbeschluß vom 29. Februar 1984 - IVb ZB 887/81 - FamRZ 1984, 570, 571).
  • OLG Nürnberg, 02.03.2000 - 10 UF 3598/99

    Versorgungsausgleich - Rentenanwartschaften - Zahlungen in der Ehezeit für

    § 1587 Abs. 1 Satz 2 BGB ist Ausdruck des Gedankens, dass in den Versorgungsausgleich nur solche Anrechte einbezogen werden sollen, die auf einer gemeinsamen Lebensleistung der Ehegatten beruhen (vgl. BGH, FamRZ 1984, 570 ).

    Insoweit fehlt der erforderliche direkte Zusammenhang zwischen der Zuwendung der Mutter und der Leistung an den Versorgungsträger (vgl. BGH, FamRZ 1984, 570 , FamRZ 1987, 48 , ebenso OLG Nürnberg, FamRZ 1996, 1550 ).

  • BGH, 11.04.1984 - IVb ZB 115/82

    Einbeziehung bestimmter Rentenanwartschaften in den Versorgungsausgleich bei

    Der Senat hat - zeitlich nach dem in FamRZ 1982, 824 veröffentlichten Beschluß des Oberlandesgerichts - bereits entschieden, daß Versorgungsanrechte, die durch freiwillige Beitragszahlungen erlangt worden sind, in den Versorgungsausgleich grundsätzlich einzubeziehen sind, wenn die zur Begründung oder Aufrechterhaltung der Versorgung verwendeten Mittel im Zeitpunkt der Aufwendung zum Vermögen eines Ehegatten gehörten; auf die Herkunft dieser Mittel kommt es nicht an (Senatsbeschlüsse vom 15. Dezember 1982 - IVb ZB 910/80 - FamRZ 1983, 262 und vom 29. Februar 1984 - IVb ZB 887/81 - zur Veröffentlichung bestimmt).

    Dafür reicht jedoch nicht aus, daß dem Ehegatten ein Geldbetrag zu dem Zweck zugewendet worden ist, ihn zur Leistung freiwilliger Beiträge zur Sozialversicherung zu verwenden (Senatsbeschluß vom 29. Februar 1984 aaO).

  • OLG Koblenz, 07.07.2004 - 7 WF 623/04

    Versorgungsausgleich: Einbeziehung aufgrund freiwilliger Zuwendungen Dritter

    Jedoch setzt dies voraus, dass der Dritte Beiträge direkt an den Versicherungsträger geleistet hat oder die Zuwendung in einer Weise erbracht hat, die wirtschaftlich einer Direktleistung von Beiträgen an den Versicherungsträger gleichzustellen ist (BGH FamRZ 1983, 262 f; 1984, 570 ff; 1987, 48 f).
  • BGH, 22.01.1986 - IVb ZB 77/83

    Berücksichtigung von Zurechnungszeiten im Versorgungsausgleich

    So werden in diesen auch Versorgungsanrechte einbezogen, die ein Ehegatte mit Hilfe von Vermögen begründet hat, das er in die Ehe eingebracht hat (vgl. dazu Senatsbeschluß vom 29. Februar 1984 - IVb ZB 887/81 FamRZ 1984, 570, 571 m.w.N.).
  • OLG Köln, 07.01.1999 - 14 UF 238/97

    Regelung des nachehelichen Versorgungsausgleichs; Einbeziehung von durch

    Vielmehr ist generell jedes Vermögen geeignet, daß mit seiner Hilfe ausgleichspflichtige Versorgungsanrechte erworben werden (BGH NJW 1984, 1542 = LM § 1587 BGB Nr. 31 = FamRZ 1984, 570 (571)).
  • OLG Nürnberg, 06.10.2004 - 7 UF 2528/04

    Zur Berücksichtigung von Kapital, das zu Beginn der Ehezeit bereits vorhanden war

    Im Interesse einer nachweisbaren Abgrenzung des Vermögens des Ehegatten von dem des Dritten wird vom Bundesgerichtshof insoweit verlangt, daß der Erwerb grundsätzlich nicht auf dem Umweg über das Vermögen des Ehegatten, sondern durch direkte Leistungen des Dritten an den Versorgungsträger, mindestens jedoch in einer einer solchen Direktleistung wirtschaftlich gleichstehenden Weise erfolgt (BGH, FamRZ 1984, 570 ff.; vgl. auch Hahne, a.a.O., Seite 1546 m.w.N.).
  • OLG Nürnberg, 24.06.1996 - 7 UF 82/96

    Einbeziehung von Anwartschaften aufgrund durch Dritte nachgezahlter Beiträge in

  • OLG Nürnberg, 10.11.1994 - 10 UF 2678/94

    Aufhebung der bestehenden Gütergemeinschaft durch Ehevertrag nach Trennung

  • BGH, 29.02.1984 - IVb ZB 591/80

    Anwartschaft auf Altersgeld der landwirtschaftlichen Altershilfe - Angleichung

  • BGH, 17.10.1984 - IVb ZB 128/83

    Berücksichtigung von Versorgungsanrechten durch unentgeltliche Zuwendungen

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