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   BGH, 29.01.1986 - IVb ZR 11/85   

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https://dejure.org/1986,1067
BGH, 29.01.1986 - IVb ZR 11/85 (https://dejure.org/1986,1067)
BGH, Entscheidung vom 29.01.1986 - IVb ZR 11/85 (https://dejure.org/1986,1067)
BGH, Entscheidung vom 29. Januar 1986 - IVb ZR 11/85 (https://dejure.org/1986,1067)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Nachehliche Rückzahlungsansprüche bei gemeinsamer Berufsausbübung (Zahnarztpraxis) - Ehegattinnengesellschaft - Bestehen eines Auftragsverhältnisses unter Ehegatten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1413
    Begriff der Vermögensverwaltung; Ansprüche eines Ehegatten wegen zweckwidriger Verwendung des Familieneinkommens durch den anderen Ehegatten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1986, 1870
  • MDR 1986, 480
  • DNotZ 1986, 500
  • FamRZ 1986, 558
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 08.07.1982 - IX ZR 99/80

    Voraussetzungen eines Ausgleichsanspruchs im Hinblick auf finanzielle

    Auszug aus BGH, 29.01.1986 - IVb ZR 11/85
    Soweit dagegen die Beiträge der Ehegatten nur ihrem Bestreben gelten, die eheliche Lebensgemeinschaft zu verwirklichen und hierfür die materiellen Bedingungen zu verbessern, ist der stillschweigende Abschluß eines Gesellschaftsvertrages im Hinblick auf die durch § 1353 BGB ohnehin begründeten Pflichten zu verneinen (BGHZ 8, 249; 31, 197; 46, 343; 47, 157; 84, 361, 366 f; vgl. außerdem BGH LM BGB § 705 Nr. 5 und BGH FamRZ 1975, 35).
  • BGH, 20.12.1952 - II ZR 44/52

    Gesellschaft zwischen Ehegatten

    Auszug aus BGH, 29.01.1986 - IVb ZR 11/85
    Soweit dagegen die Beiträge der Ehegatten nur ihrem Bestreben gelten, die eheliche Lebensgemeinschaft zu verwirklichen und hierfür die materiellen Bedingungen zu verbessern, ist der stillschweigende Abschluß eines Gesellschaftsvertrages im Hinblick auf die durch § 1353 BGB ohnehin begründeten Pflichten zu verneinen (BGHZ 8, 249; 31, 197; 46, 343; 47, 157; 84, 361, 366 f; vgl. außerdem BGH LM BGB § 705 Nr. 5 und BGH FamRZ 1975, 35).
  • BGH, 28.10.1959 - IV ZR 91/59

    Gesellschaft zwischen Ehegatten

    Auszug aus BGH, 29.01.1986 - IVb ZR 11/85
    Soweit dagegen die Beiträge der Ehegatten nur ihrem Bestreben gelten, die eheliche Lebensgemeinschaft zu verwirklichen und hierfür die materiellen Bedingungen zu verbessern, ist der stillschweigende Abschluß eines Gesellschaftsvertrages im Hinblick auf die durch § 1353 BGB ohnehin begründeten Pflichten zu verneinen (BGHZ 8, 249; 31, 197; 46, 343; 47, 157; 84, 361, 366 f; vgl. außerdem BGH LM BGB § 705 Nr. 5 und BGH FamRZ 1975, 35).
  • BGH, 22.04.1966 - IV ZR 58/65

    Grobe Unbilligkeit eines Ausgleichsanspruchs

    Auszug aus BGH, 29.01.1986 - IVb ZR 11/85
    Soweit dagegen die Beiträge der Ehegatten nur ihrem Bestreben gelten, die eheliche Lebensgemeinschaft zu verwirklichen und hierfür die materiellen Bedingungen zu verbessern, ist der stillschweigende Abschluß eines Gesellschaftsvertrages im Hinblick auf die durch § 1353 BGB ohnehin begründeten Pflichten zu verneinen (BGHZ 8, 249; 31, 197; 46, 343; 47, 157; 84, 361, 366 f; vgl. außerdem BGH LM BGB § 705 Nr. 5 und BGH FamRZ 1975, 35).
  • BGH, 22.02.1967 - IV ZR 331/65

    Ausgleichspflicht zwischen geschiedenen Ehegatten

    Auszug aus BGH, 29.01.1986 - IVb ZR 11/85
    Soweit dagegen die Beiträge der Ehegatten nur ihrem Bestreben gelten, die eheliche Lebensgemeinschaft zu verwirklichen und hierfür die materiellen Bedingungen zu verbessern, ist der stillschweigende Abschluß eines Gesellschaftsvertrages im Hinblick auf die durch § 1353 BGB ohnehin begründeten Pflichten zu verneinen (BGHZ 8, 249; 31, 197; 46, 343; 47, 157; 84, 361, 366 f; vgl. außerdem BGH LM BGB § 705 Nr. 5 und BGH FamRZ 1975, 35).
  • BGH, 05.07.1974 - IV ZR 203/72

    Zur-Verfügung-Stellen eines größeren Betrags, um dem Ehepartner die Gründung

    Auszug aus BGH, 29.01.1986 - IVb ZR 11/85
    Es bedurfte daher keiner Feststellungen zu der Frage, ob diese Praxis trotz der an die Mutter der Beklagten gezahlten Miete noch als ein von der Beklagten zur Verfügung gestellter Vermögenswert anzusehen ist (vgl. dazu BGH Urteil vom 5. Juli 1974 - IV ZR 203/72 - NJW 1974, 2045).
  • BGH, 28.09.2005 - XII ZR 189/02

    Ansprüche der Ehegatten bei Auseinandersetzung einer Ehegatteninnengesellschaft;

    a) Der Senat hat bei Ehegatten, die im gesetzlichen Güterstand leben, zwar nur in seltenen Fällen den Bestand einer Innengesellschaft angenommen, weil der im Fall der Scheidung gebotene Vermögensausgleich in der Regel bereits durch die Vorschriften über den Zugewinnausgleich gesichert ist (Senatsurteil vom 29. Januar 1986 - IVb ZR 11/85 - FamRZ 1986, 558, 559).
  • BGH, 05.07.2000 - XII ZR 26/98

    Rechenschaftspflicht eines Ehegatten

    Eine unmittelbare oder analoge Anwendung des § 667 BGB kommt, wie der Senat wiederholt klargestellt hat, hier nicht in Betracht (Urteile vom 29. Januar 1986 - IVb ZR 11/85 - FamRZ 1986, 558, 559 und vom 24. Juni 1987 - IVb ZR 49/86 - FamRZ 1988, 42, 43).

    Ebensowenig reicht für die Annahme eines Auftrags zur Vermögensverwaltung aus, daß der Beklagte im Rahmen der ehelichen Lebensgemeinschaft - aus Gefälligkeit gegenüber der Klägerin oder im Hinblick auf deren im Vergleich zum Beklagten ungünstigeren Gesundheitszustand - deren finanzielle Angelegenheiten miterledigt hat (vgl. Senatsurteil vom 29. Januar 1986 aaO).

    Für die Voraussetzungen dieses Anspruchs trägt jedoch der Anspruchsteller - hier die Klägerin - die Darlegungs- und Beweislast (vgl. Senatsurteil vom 29. Januar 1986 - IVb ZR 11/85 - aaO 559 f.).

  • BGH, 26.06.2008 - III ZR 30/08

    Begründung eines Auftragsverhältnisses unter Ehegatten

    a) Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der zwischen Eheleuten ein Auftragsverhältnis im Sinne der §§ 662 ff BGB selbst dann nicht besteht, wenn sie übereingekommen sind, während ihres Zusammenlebens die Aufgabenbereiche in der Weise zu regeln, dass einer von ihnen die Wirtschaftsführung allein übernimmt und die verfügbaren Mittel im Wesentlichen aus den Einkünften oder dem Vermögen des anderen Ehegatten zufließen (BGH, Urteile vom 5. Juli 2000 XII ZR 26/98 - NJW 2000, 3199, 3200; vom 24. Juni 1987 IVb ZR 49/86 - NJW-RR 1987, 1347, 1348 und vom 29. Januar 1986 IVb ZR 11/85 - NJW 1986, 1870, 1871 f), ist auf Fallgestaltungen mit sonstigem familiären oder personalen Einschlag nicht übertragbar.

    Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist die Frage, ob die im Urteil des XII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 5. Juli 2000 (XII ZR 26/98 - NJW 2000, 3199, 3200; siehe auch BGH, Urteile vom 24. Juni 1987 - IVb ZR 49/86 - NJW-RR 1987, 1347, 1348 und vom 29. Januar 1986 - IVb ZR 11/85 - NJW 1986, 1870, 1871 f) entwickelten Grundsätze auf Fallkonstellationen der vorliegenden Art zu übertragen sind, nicht klärungsbedürftig.

  • BGH, 09.02.2005 - XII ZR 93/02

    Auskunftsansprüche von Ehegatten über illoyale Vermögensminderungen

    Auch kann aus den vom Oberlandesgericht genannten Gründen nicht von einem Auftragsverhältnis zwischen den Parteien (zu den Anforderungen Senatsurteile vom 5. Juli 2000 - XII ZR 26/98 - FamRZ 2001, 23, 24 und vom 29. Januar 1986 - IVb ZR 11/85 - FamRZ 1986, 558, 559) ausgegangen werden.
  • BGH, 25.06.2003 - XII ZR 161/01

    Anspruch des Ehegatten auf Zustimmung zur gemeinsamen ESt-Veranlagung

    Zwar hat der Bundesgerichtshof bei Ehegatten, die im Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, nur in seltenen Fällen den Bestand einer Innengesellschaft angenommen, weil der im Fall einer Scheidung gebotene Vermögensausgleich in der Regel bereits durch die Vorschriften über den Zugewinnausgleich gesichert ist (vgl. Senatsurteil vom 29. Januar 1986 - IVb ZR 11/85 - FamRZ 1986, 558, 559).
  • OLG Karlsruhe, 27.03.2002 - 20 UF 154/00

    Zugewinnausgleichsverfahren: Anspruch auf Auskunftserteilung über die Verwendung

    Soweit die monatliche Überweisung von 1.200 DM auf das Sparkonto aus dem Einkommen des Antragstellers stammte und die Antragsgegnerin damit auch dessen Vermögen verwaltete, geschah dies als Teil der Regelung der Aufgabenbereiche in der ehelichen Lebensgemeinschaft; dadurch entstand kein Auftragsverhältnis (BGH FamRZ 1986, 558).

    Aus ihr hat der BGH weiter eine Obliegenheit zur Unterrichtung des Ehegatten wenigstens "in groben Zügen" über die Verwendung des Familieneinkommens hergeleitet (BGH FamRZ 1986, 558, 560; 2001, 23, 24).

    Die Auffassung, dass der Anspruch auf Unterrichtung über die Verwendung des Familieneinkommens dem Vollstreckungsverbot des § 888 Abs. 3 ZPO unterliegt (BGH FamRZ 1986, 558, 560), wäre befremdlich, wenn er auch noch nach Scheitern der Ehe geltend gemacht werden könnte.

  • OLG Hamm, 07.03.2012 - 12 UF 235/11

    Bestehen einer Ehegattengesellschaft hinsichtlich einer von einem der Ehegatten

    Zu Recht hat das Amtsgericht darauf hingewiesen, dass eine gemeinsame Tätigkeit als Mitgesellschafter zwischen Eheleuten, die im gesetzlichen Güterstand leben, nur in seltenen Fällen angenommen werden kann; der Umstand, dass die Beteiligten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, ist ein gewichtiges Indiz gegen das Zustandekommen einer Innengesellschaft (vgl. BGH vom 28.09.2005 - XII ZR 189/02 = FamRZ 2006, 607 ff unter Hinweis auf BGH vom 29.01.1986 - IV b 11/85 = FamRZ 1986, 558 ff): Für den Fall der Ehescheidung ist der gebotene Vermögensausgleich regelmäßig durch den Zugewinnausgleich gesichert.
  • OLG Köln, 17.08.2001 - 19 U 143/97

    Darlegungs- und beweispflichtigkeit eines Ehepartners betreffend die Beauftragung

    Ein entsprechender Vertrag kann zwar auch durch schlüssiges Handeln zustandekommen, erfordert aber stets den Rechtsbindungswillen beider Ehegatten (BGH, Urteil vom 29.01.1986 - IV b ZR 11/85 -, unter II. 2. a), DRsp-ROM Nr. 1992/3941 = u.a. FamRZ 1986, 558; Palandt/Brudermüller, 60. Aufl., § 1413 BGB Rn 3).
  • BFH, 14.08.1986 - IV R 341/84

    Keine Mitunternehmerschaft von Ehegatten in der Land- und Forstwirtschaft trotz

    Der stillschweigende Abschluß einer Ehegatten-Innengesellschaft, wie er in der Zivilrechtsprechung zur Ausfüllung von Lücken im ehelichen Güterrecht angenommen wird (vgl. zuletzt Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29. Januar 1986 IV b ZR 11/85, Wertpapier-Mitteilungen 1986, 649; siehe auch Karsten Schmidt in Gutachten und Vorschläge zur Überarbeitung des Schuldrechts, 1983, Köln, Bd. III S. 462), kann deswegen im Steuerrecht nicht ohne weiteres berücksichtigt werden (vgl. BFH-Urteile vom 26. August 1958 I 116/58 U, BFHE 67, 450, BStBl III 1958, 445; vom 20. Februar 1959 VI 147/58 U, BFHE 68, 451, BStBl III 1959, 172; vom 26. April 1963 VI 32-33/63, Steuerrechtsprechung in Karteiform, Einkommensteuergesetz vor 1974, § 15, Rechtsspruch 398).
  • OLG Köln, 06.05.1994 - 11 U 259/93

    Beweislast beim Auftragsverhältnis - Auftrag, Verwendungsnachweis

    Die enge familiäre Beziehung und das jahrelange gemeinsame Haushalten haben nicht zur Folge, daß - vergleichbar der Regelung bei Eheleuten - die Klägerin verpflichtet ist, die nichtordnungsgemäße Verwendung der Gelder nachzuweisen, was eine Umkehr der Beweislast bedeuten würde (vgl. dazu BGH NJW 86, 1870).
  • BGH, 24.06.1987 - IVb ZR 49/86

    Geltendmachung vermögensrechtlicher Ansprüche nach gescheiterter Ehe - Begründung

  • OLG Karlsruhe, 25.05.2007 - 13 U 183/05

    Verwehrung der Rückforderung von Einkommenssteuervorauszahlungen wegen § 1360b

  • OLG Bremen, 09.12.1997 - 4 W 19/97

    Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Auskunftserteilung über die

  • LSG Baden-Württemberg, 17.01.2012 - L 11 KR 5111/10
  • BGH, 26.03.1986 - IVa ZR 150/84

    Vorliegen eines Aufwendungsersatzanspruches - Verteilung der Beweislast -

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