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   BGH, 19.03.1986 - IVb ZR 18/85   

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BGH, 19.03.1986 - IVb ZR 18/85 (https://dejure.org/1986,606)
BGH, Entscheidung vom 19.03.1986 - IVb ZR 18/85 (https://dejure.org/1986,606)
BGH, Entscheidung vom 19. März 1986 - IVb ZR 18/85 (https://dejure.org/1986,606)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Obliegenheit eines wiederverheirateten Elternteils zur Einsetzung des Taschengeldes als Barunterhalt eines minderjährigen Kindes

  • Universität des Saarlandes

    Barunterhaltsanspruch des minderjährigen ehelichen Kindes gegenüber wiederverheiratetem Elternteil

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1603
    Einsatz des Taschengeldanspruchs eines wiederverheirateten Ehegatten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1986, 1869
  • MDR 1986, 740
  • FamRZ 1986, 668
  • Rpfleger 1986, 301
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 07.10.1981 - IVb ZR 610/80

    Berücksichtigung der Folgen einer Fehlreaktion auf Trennung und Ehescheidung

    Auszug aus BGH, 19.03.1986 - IVb ZR 18/85
    Nach der durch die Entscheidung BGHZ 75, 272 begründeten und vom Senat fortgesetzten Rechtsprechung (Urteile vom 7. Oktober 1981 - IVb ZR 610/80 - FamRZ 1982, 25, vom 31. März 1982 - IVb ZB 667/80 - FamRZ 1982, 590 und zuletzt vom 26. September 1984 - IVb ZR 32/83 - NJW 1985, 318), die nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14. November 1984 (FamRZ 1985, 143) verfassungsrechtlich unbedenklich ist, trifft den wiederverheirateten Ehegatten ungeachtet seiner Pflichten aus der neuen Ehe die Obliegenheit, durch Aufnahme eines Nebenerwerbs zum Unterhalt von minderjährigen unverheirateten Kindern aus früheren Ehen beizutragen.

    Einer Mutter in der Lage der Beklagten muß aber auch angesonnen werden, durch häusliche Erledigung einfacher Lohnarbeiten (Heimarbeit) oder durch Übernahme leichterer Arbeiten in einem fremden Haushalt die Mittel für einen Unterhaltsbeitrag zu verdienen (vgl. dazu Senatsurteile vom 7. Oktober 1981 a.a.O. S. 27 und vom 31. März 1982 a.a.O. S. 592).

  • BGH, 07.11.1979 - IV ZR 96/78

    Unterhaltspflicht eines geschiedenen und wiederverheirateten Elternteils

    Auszug aus BGH, 19.03.1986 - IVb ZR 18/85
    Nach der durch die Entscheidung BGHZ 75, 272 begründeten und vom Senat fortgesetzten Rechtsprechung (Urteile vom 7. Oktober 1981 - IVb ZR 610/80 - FamRZ 1982, 25, vom 31. März 1982 - IVb ZB 667/80 - FamRZ 1982, 590 und zuletzt vom 26. September 1984 - IVb ZR 32/83 - NJW 1985, 318), die nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14. November 1984 (FamRZ 1985, 143) verfassungsrechtlich unbedenklich ist, trifft den wiederverheirateten Ehegatten ungeachtet seiner Pflichten aus der neuen Ehe die Obliegenheit, durch Aufnahme eines Nebenerwerbs zum Unterhalt von minderjährigen unverheirateten Kindern aus früheren Ehen beizutragen.
  • BGH, 31.03.1982 - IVb ZR 667/80

    Rechtliche Grundlage der Nebenerwerbsobliegenheit des barunterhaltspflichtigen

    Auszug aus BGH, 19.03.1986 - IVb ZR 18/85
    Nach der durch die Entscheidung BGHZ 75, 272 begründeten und vom Senat fortgesetzten Rechtsprechung (Urteile vom 7. Oktober 1981 - IVb ZR 610/80 - FamRZ 1982, 25, vom 31. März 1982 - IVb ZB 667/80 - FamRZ 1982, 590 und zuletzt vom 26. September 1984 - IVb ZR 32/83 - NJW 1985, 318), die nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14. November 1984 (FamRZ 1985, 143) verfassungsrechtlich unbedenklich ist, trifft den wiederverheirateten Ehegatten ungeachtet seiner Pflichten aus der neuen Ehe die Obliegenheit, durch Aufnahme eines Nebenerwerbs zum Unterhalt von minderjährigen unverheirateten Kindern aus früheren Ehen beizutragen.
  • BGH, 27.04.1983 - IVb ZR 378/81

    Ausgleich durch Fremdbetreuung bedingten Mehrbedarfs; Berücksichtigung erhöhter

    Auszug aus BGH, 19.03.1986 - IVb ZR 18/85
    Dem kann rechtlich bedenkenfrei in der Weise Rechnung getragen werden, daß die einkommensorientierte Verteilungsquote weiterhin zu seinen Gunsten verändert wird (vgl. dazu Senatsurteil vom 27. April 1983 - IVb ZR 378/81 - FamRZ 1983, 689, 690).
  • BGH, 26.09.1984 - IVb ZR 32/83

    Klage des Kindes auf Zahlung vomn Unterhalt gegen die geschiedene Mutter -

    Auszug aus BGH, 19.03.1986 - IVb ZR 18/85
    Nach der durch die Entscheidung BGHZ 75, 272 begründeten und vom Senat fortgesetzten Rechtsprechung (Urteile vom 7. Oktober 1981 - IVb ZR 610/80 - FamRZ 1982, 25, vom 31. März 1982 - IVb ZB 667/80 - FamRZ 1982, 590 und zuletzt vom 26. September 1984 - IVb ZR 32/83 - NJW 1985, 318), die nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14. November 1984 (FamRZ 1985, 143) verfassungsrechtlich unbedenklich ist, trifft den wiederverheirateten Ehegatten ungeachtet seiner Pflichten aus der neuen Ehe die Obliegenheit, durch Aufnahme eines Nebenerwerbs zum Unterhalt von minderjährigen unverheirateten Kindern aus früheren Ehen beizutragen.
  • BVerfG, 14.11.1984 - 1 BvR 14/82

    Unterhaltspflicht - Wiederheirat - Elternteil

    Auszug aus BGH, 19.03.1986 - IVb ZR 18/85
    Nach der durch die Entscheidung BGHZ 75, 272 begründeten und vom Senat fortgesetzten Rechtsprechung (Urteile vom 7. Oktober 1981 - IVb ZR 610/80 - FamRZ 1982, 25, vom 31. März 1982 - IVb ZB 667/80 - FamRZ 1982, 590 und zuletzt vom 26. September 1984 - IVb ZR 32/83 - NJW 1985, 318), die nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14. November 1984 (FamRZ 1985, 143) verfassungsrechtlich unbedenklich ist, trifft den wiederverheirateten Ehegatten ungeachtet seiner Pflichten aus der neuen Ehe die Obliegenheit, durch Aufnahme eines Nebenerwerbs zum Unterhalt von minderjährigen unverheirateten Kindern aus früheren Ehen beizutragen.
  • BGH, 06.11.1985 - IVb ZR 69/84

    Berechnung der Haftungsquoten des Barunterhalts beider Eltern gegenüber einem

    Auszug aus BGH, 19.03.1986 - IVb ZR 18/85
    Soweit dieses aufgrund der neuen Verhandlung wiederum die Leistungsfähigkeit der Beklagten bejaht, wird wegen der Verteilung der Unterhaltslast auf sie und den gleichfalls barunterhaltspflichtigen Vater des Klägers gemäß § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB auf das zwischenzeitlich ergangene Senatsurteil vom 6. November 1985 (IVb ZR 69/84 - FamRZ 1986, 153) hingewiesen.
  • OLG Hamburg, 13.03.1984 - 12 UF 7/84

    Wirtschaftsgeld; Vermögen der Ehefrau; Treuhänderische Verwaltung; Interesse der

    Auszug aus BGH, 19.03.1986 - IVb ZR 18/85
    Auch ein der Beklagten möglicherweise zustehender Anspruch auf Wirtschafts- und Haushaltsgeld hilft nicht weiter, da die insoweit gezahlten Beträge nur treuhänderisch zur Verwendung für die Bedürfnisse der Familie überlassen werden (vgl. RGRK/Wenz a.a.O. Rdn. 13; Palandt/Diederichsen BGB 45. Aufl. § 1360 a Anm. 2 b; OLG Frankfurt NJW 1970, 1882; OLG Hamburg FamRZ 1984, 583, 584).
  • BGH, 19.03.2004 - IXa ZB 57/03

    Pfändbarkeit des Taschengeldanspruchs des haushaltführenden Ehegatten

    a) Der haushaltführende Ehegatte hat, sofern nicht das Familieneinkommen schon durch den notwendigen Grundbedarf der Familienmitglieder restlos aufgezehrt wird (vgl. BGH, Urt. v. 21. Januar 1998 - XII ZR 140/96, NJW 1998, 1553, 1554 m.w.N.), Anspruch auf Zahlung eines Taschengelds (st. Rspr., BGH, Urt. v. 19. März 1986 - IVb ZR 18/85, FamRZ 1986, 668, 669; v. 21. Januar 1998 aaO; v. 15. Oktober 2003 - XII ZR 122/00, NJW 2004, 674, 676 f; ebenso MünchKomm-BGB/Wacke, 4. Aufl. § 1360a Rn. 6; Staudinger/Hübner/Voppel, BGB 13. Bearb. § 1360a Rn. 17; Schuschke/Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz Bd. 1, 3. Aufl. § 850b Rn. 11; Behr JurBüro 1997, 121, 122; Stöber, Forderungspfändung 13. Aufl. Rn. 1015; Gernhuber/Coester-Waltjen, Familienrecht 4. Aufl. § 21 I 15).
  • BGH, 18.10.2000 - XII ZR 191/98

    Unterhaltspflicht des wiederverheirateten, nicht berufstätigen Ehegatten

    Sie stehen in Einklang mit der Rechtsprechung des Senats, wonach ein wiederverheirateter Elternteil, der in der neuen Ehe die Rolle des Hausmannes/der Hausfrau übernommen hat, Eigeneinkünfte - aus einer neben der Tätigkeit im Haushalt ausgeübten Erwerbstätigkeit - im Verhältnis zu einem unterhaltsberechtigten minderjährigen Kind aus der früheren Ehe nicht für den eigenen Unterhalt einsetzen kann, soweit er sein Auskommen in der neuen Ehe durch Unterhaltsleistungen seines Ehegatten findet (vgl. Senatsurteil vom 19. März 1986 - IVb ZR 18/85 = FamRZ 1986, 668, 669; auch Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 7. Aufl. Rdn. 659; Wendl/Scholz, Unterhaltsrecht 5. Aufl. § 2 Rdn. 175).

    Der neue Ehepartner hat die Erfüllung dieser Obliegenheit nach dem Rechtsgedanken des § 1356 Abs. 2 BGB zu ermöglichen, zumal bei der Aufgabenverteilung in der neuen Ehe die beiderseits bekannte Unterhaltslast gegenüber Kindern aus früheren Ehen berücksichtigt werden muß (vgl. Senatsurteile vom 19. März 1986 aaO S. 668; vom 13. März 1996 - XII ZR 2/95 = FamRZ 1996, 796 ff.).

    Allerdings können fiktive Einkünfte grundsätzlich nur insoweit zugerechnet werden, als der Unterhaltspflichtige sie bei einem Verhalten, das seinen unterhaltsrechtlichen Obliegenheiten entspricht, tatsächlich erzielen könnte (vgl. Senatsurteil vom 19. März 1986 aaO S. 668).

    Der Unterhaltspflichtige muß also nach seinem Gesundheitszustand und unter Berücksichtigung der Lage auf dem Arbeitsmarkt imstande sein, einer (Teil-)Erwerbstätigkeit nachzugehen und auch eine entsprechende Stellung zu finden (vgl. hierzu Senatsurteil vom 19. März 1986 aaO S. 669 unter 3).

    Da das Berufungsgericht der Frage, ob sich die Beklagte - die sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Familiengericht selbst für nicht voll erwerbsunfähig erklärt hat - ausreichend um eine entsprechende, ihr auch unter gesundheitlichen Gesichtspunkten zumutbare Erwerbstätigkeit (vgl. dazu etwa Senatsurteil vom 19. März 1986 aaO S. 669) bemüht hat, bisher nicht nachgegangen ist, kann das angefochtene Urteil nicht bestehen bleiben.

    In der neuen Verhandlung wird das Oberlandesgericht auch Gelegenheit zu der Prüfung haben, ob und ggf. in welcher Höhe die Beklagte ein ihr zustehendes Taschengeld für den Unterhalt des Klägers einsetzen muß (vgl. dazu Senatsurteil vom 19. März 1986 aaO S. 669).

  • BGH, 21.01.1998 - XII ZR 140/96

    Taschengeld eines EhegattenTaschengeld eines Ehegatten

    Auch das Bundesverfassungsgericht hat bei der Frage, ob ein Taschengeldanspruch materiell-rechtlich besteht und gegebenenfalls zur Befriedigung von Gläubigern herangezogen werden kann, auf die materielle Rechtslage abgestellt, nicht aber darauf, wie die Ehegatten den Taschengeldanspruch im Einzelfall handhaben (BVerfG FamRZ 1985, 143, 146; 1986, 773; vgl. auch Senatsurteil vom 19. März 1986 - IVb ZR 18/85 - FamRZ 1986, 668, 669).
  • AG Saarbrücken, 06.09.2002 - 40 F 155/02

    Anspruch auf Zahlung von rückständigem und laufendem Kindesunterhalt;

    (BGH FamRZ 1986, 668 ff und FamRZ 1996, 796 ff, dieser Aspekt lasst sich plastisch als "Hypothek" begreifen, die auf der neuen Ehe lastet).

    (BGH FamRZ 1986, 668).

    (BGH FamRZ 1986, 668, 669 unter 3., FamRZ 2001, 1065, 1067).

  • OLG Düsseldorf, 08.08.1991 - VI UF 237/90
    Außerdem kommen auch Teilzeitbeschäftigungen (BGHZ 75, 273, 277), häusliche Erledigung einfacher Lohnarbeiten (BGH, FamRZ 1986, 668, 669), Putztätigkeiten in den Abendstunden (BGH, FamRZ 1987, 270, 271) und Übernahme leichterer Arbeiten in einem fremden Haushalt (BGH, FamRZ 1986, 668, 669) in Betracht.

    Neben der Erwerbsobliegenheit besteht außerdem eine Verpflichtung, u.U. Taschengeld für den Barunterhalt zu verwenden (BGH, FamRZ 1986, 668, 669).

    Der Anspruch auf Familienunterhalt gemäß §§ 1360, 1360 a BGB ist überwiegend auf Naturalleistungen gerichtet, wie Gewährung von Wohnung, Verpflegung und Bekleidung etc. und damit kein Geldanspruch (BGH, FamRZ 1986, 668 ).

  • AG Weilburg, 22.07.1998 - 24 F 393/98

    Barunterhaltspflicht eines wiederverheirateten Ehegatten für die Kinder aus

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  • BGH, 10.07.1991 - XII ZR 166/90

    Berechnung des Rennungsunterhalts

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes muß es ein alleinverdienender Ehegatte während bestehender Ehe gegebenen falls sogar dulden, daß sein an sich nur den Haushalt führender Ehegatte aus einer Nebentätigkeit Mittel erwirtschaftet, die ausschließlich für den Barunterhalt anderweitig betreuter Kinder, etwa aus einer früheren Ehe, verwendet werden (BGHZ 75, 272; vgl. auch Senatsurteil vom 19. März 1986 - IVb ZR 18/85 - FamRZ 1986, 668).
  • BGH, 11.02.1987 - IVb ZR 81/85

    Unterhaltspflicht des wiederverheirateten Elternteils gegenüber volljährigen

    Soweit er des Ertrages seiner Nebentätigkeit zum angemessenen Unterhalt in der neuen Familie nicht bedarf, steht dieser - sowie unter Umständen ein Teil solcher Barmittel, die ihm von seinem neuen Ehegatten im Rahmen des Familienunterhalts zur Erfüllung von persönlichen Bedürfnissen zufließen (vgl. Senatsurteil vom 19. März 1986 - IVb ZR 18/85 - FamRZ 1986, 668, 669) - für Unterhaltszwecke zur Verfügung.
  • OLG Schleswig, 23.03.2001 - 10 UF 143/00

    Unterhaltspflicht - Haushaltsführung - Entlastung gegenüber eigener Familie -

    Nach der Rechtsprechung des BGH können dem Beklagten als barunterhaltspflichtigem Elternteil neben seiner Hausmannsrolle Teilzeitbeschäftigungen wie häusliche Erledigung einfacher Lohnarbeiten, Putztätigkeiten in den Abendstunden und leichtere Arbeiten in einem fremden Haushalt, auch eine zeitweise Tätigkeit als Nachtpförtner u. ä. zugemutet werden, selbst wenn er qualifiziert ausgebildet ist (BGH FamRZ 1980, 43; 1986, 668; 1987, 270; 1982, 590).

    In diesem Fall ist es dem Beklagten zuzumuten, sich die Erwerbsmöglichkeit für einen Nebenverdienst durch den zeitlich eng begrenzten Einsatz einer Hilfskraft zu verschaffen (vgl. BGH, FamRZ 1986, 668).

  • OLG Köln, 11.05.1994 - 2 W 36/94

    Taschengeldanspruch ist bedingt pfändbar

    Zur Begründung ist ergänzend auszuführen: Seit langem ist anerkannt ( RGZ 97, 286 (288); in diesem Sinne weiter BVerfG FamRZ 1985, 144 (146) und BGH FamRZ 1986, 668 zur Einsatzpflicht des Taschengeldes zur Deckung des Unterhaltsbedarf minderjähriger Kinder ), daß auch bei bestehender Ehe der nicht erwerbstätige Ehegatte einen bezifferbaren und notfalls einklagbaren Taschengeldanspruch hat, auch wenn im übrigen der Familienunterhaltsanspruch nach § 1360 BGB kein Baranspruch ist.
  • BGH, 26.11.1986 - IVb ZR 64/85

    Unterhaltsrechtliche Berücksichtigung des Zählkindvorteils

  • BGH, 10.12.1986 - IVb ZR 63/85

    Erwerbsobliegenheit eines wiederverheirateten Unterhaltsschuldners

  • OLG Koblenz, 28.08.2002 - 13 WF 449/02

    Wesentliche Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 323 ZPO

  • OLG Köln, 29.09.1999 - 27 UF 87/99

    Unterhaltsanspruch der Mutter gegen ihre verheiratete nicht erwerbstätige Tochter

  • BGH, 21.12.1994 - XII ZR 209/94

    Erwerbsobliegenheit der Mutter eines aus einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft

  • LG Frankfurt/Main, 18.12.1996 - 1 S 328/95

    Bedeutung des Unterhaltsergänzungsanspruchs im Rahmen der Berechnung des durch

  • OLG Karlsruhe, 15.09.1994 - 16 UF 76/93

    Abänderungsklage bei Unterhaltstiteln der DDR; Wesentliche Veränderung der

  • OLG München, 12.08.1999 - 30 W 128/99
  • OLG Stuttgart, 22.03.2000 - 15 UF 386/99

    Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Kindes gegenüber seinen Eltern

  • OLG Nürnberg, 21.01.1993 - 10 WF 3717/92

    Bestimmung des Bedarfs eines minderjährigen Kindes

  • OLG Stuttgart, 19.02.1987 - 17 WF 231/86
  • OLG MÜnchen, 11.09.1986 - 16 UF 1134/86
  • AG Goslar, 29.07.1987 - 13 F 43/87

    Umfang der Unterhaltsverpflichtung einer Mutter gegenüber ihren Kindern aus

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