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   BGH, 23.11.1983 - IVb ZR 21/82   

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BGH, 23.11.1983 - IVb ZR 21/82 (https://dejure.org/1983,86)
BGH, Entscheidung vom 23.11.1983 - IVb ZR 21/82 (https://dejure.org/1983,86)
BGH, Entscheidung vom 23. November 1983 - IVb ZR 21/82 (https://dejure.org/1983,86)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf nachehelichen Aufstockungsunterhalt - Möglichkeit der Deckung des Unterhalts durch eigene Einkünfte - Grundsätze der Bemessung des Unterhalts

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zum Unterhalt bei Änderung der Einkommensverhältnisse zwischen Trennung und Scheidung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1361 Abs. 1, Abs. 2, § 1578
    Berücksichtigung einer zwischen Trennung und Scheidung aufgenommenen Erwerbstätigkeit eines Ehegatten bei der Bemessung des Trennungsunterhalts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 89, 108
  • NJW 1984, 292
  • MDR 1984, 298
  • FamRZ 1984, 149
 
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Wird zitiert von ... (111)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 09.06.1982 - IVb ZR 698/80

    Verweisung des bedürftigen Ehegatten auf eine Erwerbstätigkeit; Berücksichtigung

    Auszug aus BGH, 23.11.1983 - IVb ZR 21/82
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats sind - wie das Berufungsgericht nicht verkennt - für die Bemessung des nachehelichen Unterhalts nach §§ 1573 Abs. 2, 1578 BGB die ehelichen Lebensverhältnisse im Zeitpunkt der Scheidung maßgebend (Senatsurteil vom 9. Juni 1982 - IVb ZR 698/80 - FamRZ 1982, 892 m.w.N.).

    Andererseits schließt das Bestehen einer Erwerbsobliegenheit nach § 1361 Abs. 2 BGB nicht aus, daß die Erwerbstätigkeit zugleich den ehelichen Lebensverhältnissen entspricht und danach auch auf das Maß des Unterhalts von Einfluß ist (vgl. Senatsurteil vom 9. Juni 1982 a.a.O. S. 893).

    Wenn bei einer Doppelverdienerehe der Unterhaltsanspruch des weniger verdienenden Ehegatten nach der Differenzmethode ermittelt wird, so ist in sogenannten Mangelfällen, in denen für die Deckung des durch die Trennung eintretenden erhöhten Bedarfs nicht mehr Mittel zur Verfügung stehen als für die Bedarfsdeckung während des Zusammenlebens, die Differenzmethode jedenfalls bei durchschnittlichen Einkommen regelmäßig geeignet, auch dem beiderseitigen Mehrbedarf angemessen Rechnung zu tragen (Senatsurteil vom 9. Juni 1982 a.a.O. S. 893 f.).

  • BGH, 27.04.1983 - IVb ZR 372/81

    Bemessung des Unterhaltsanspruchs aus Billigkeitsgrundsätzen

    Auszug aus BGH, 23.11.1983 - IVb ZR 21/82
    Insoweit handelte es sich um Aufwendungen zur Vermögensbildung in einer nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Höhe, die nach der Lebensführung der Parteien schon während ihres Zusammenlebens nicht für den laufenden Lebensbedarf zur Verfügung standen (vgl. Senatsurteile vom 23. April 1980 - IVb ZR 527/80 - FamRZ 1980, 665, 669 und vom 27. April 1983 - IVb ZR 372/81 - FamRZ 1983, 678, 679).

    Unabhängig davon, ob die in Frage stehenden Anschaffungen mehr den Interessen und Neigungen des Ehemannes oder denjenigen der Ehefrau entsprangen, sind die dafür aufgewendeten Beträge den Kosten der Lebenshaltung zuzurechnen und bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts mit zu berücksichtigen (vgl. auch Senatsurteil vom 27. April 1983 a.a.O. S. 679).

  • BGH, 31.03.1982 - IVb ZR 661/80

    Begriff der ehelichen Lebensverhältnisse

    Auszug aus BGH, 23.11.1983 - IVb ZR 21/82
    Im einzelnen kann auf das Senatsurteil vom 31. März 1982 (IVb ZR 661/80 - FamRZ 1982, 576) verwiesen werden, in dem sich der Senat mit den Ausführungen in dem vorliegenden Berufungsurteil bereits auseinandergesetzt hat.

    Allerdings hat der Senat entschieden, daß Veränderungen in den Einkommensverhältnissen, die auf einer unerwarteten, vom Normalverlauf erheblich abweichenden Entwicklung seit der Trennung der Eheleute beruhen, nicht geeignet sind, die ehelichen Lebensverhältnisse zu bestimmen und damit die Bemessung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs zu beeinflussen (Senatsurteile vom 31. März 1982 - IVb ZR 652/80 a.a.O. S. 578 und IVb ZR 661/80 - FamRZ 1982, 576).

  • BGH, 24.11.1982 - IVb ZR 310/81

    Betreuungsleistungen eines neuen Partners bei der Unterhaltsbemessung

    Auszug aus BGH, 23.11.1983 - IVb ZR 21/82
    Ferner müssen Einkünfte aus einer während des Getrenntlebens aufgenommenen unzumutbaren Tätigkeit außer Betracht bleiben, weil sie die Lebensverhältnisse der Ehegatten nicht dauerhaft prägen und damit als Maßstab für den nachehelichen Unterhalt ungeeignet sind (Senatsurteil vom 24. November 1982 - IVb ZR 310/81 - FamRZ 1983, 146, 149).
  • BGH, 23.04.1980 - IVb ZR 527/80

    Grobe Unbilligkeit des Trennungsunterhalts wegen Ausbrechens eines Partners aus

    Auszug aus BGH, 23.11.1983 - IVb ZR 21/82
    Insoweit handelte es sich um Aufwendungen zur Vermögensbildung in einer nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Höhe, die nach der Lebensführung der Parteien schon während ihres Zusammenlebens nicht für den laufenden Lebensbedarf zur Verfügung standen (vgl. Senatsurteile vom 23. April 1980 - IVb ZR 527/80 - FamRZ 1980, 665, 669 und vom 27. April 1983 - IVb ZR 372/81 - FamRZ 1983, 678, 679).
  • BGH, 20.05.1981 - IVb ZR 556/80

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Ermittlung der ehelichen Lebensverhältnisse;

    Auszug aus BGH, 23.11.1983 - IVb ZR 21/82
    Wenn ein Ehegatte in einem solchen Fall dieser Obliegenheit nachkommt, kann dies nicht gleichzeitig zur Folge haben, daß die Einkünfte aus der Erwerbstätigkeit auch die ehelichen Lebensverhältnisse und damit das Maß des Unterhalts mitbestimmen; insoweit ist an den Ausführungen des Senatsurteils vom 20. Mai 1981 - IVb ZR 556/80 - FamRZ 1981, 752, 754 f. festzuhalten.
  • BGH, 20.01.1982 - IVb ZR 650/80

    Umfang des Unterhaltsbedarfs; Kosten eines Kraftwagens als Bedarfsposten

    Auszug aus BGH, 23.11.1983 - IVb ZR 21/82
    Wenn auch hier die bereits halbtags berufstätig gewesene Ehefrau diese Möglichkeit genutzt hat, kann darin weder eine unerwartete, vom Normalverlauf erheblich abweichende Entwicklung, noch die Aufnahme einer unzumutbaren Tätigkeit gesehen werden (vgl. Senatsurteil vom 20. Januar 1982 - IVb ZR 650/80 - FamRZ 1982, 360, 361).
  • BGH, 04.11.1981 - IVb ZR 625/80

    Berücksichtigung trennungsbedingten Mehrbedarfs bei der Bemessung des

    Auszug aus BGH, 23.11.1983 - IVb ZR 21/82
    Andernfalls muß der Mehrbedarf gegebenenfalls vom Unterhaltsgläubiger konkret dargelegt und vom Tatrichter unter Berücksichtigung der Umstände des einzelnen Falles festgestellt werden, wobei es ihm allerdings nicht verwehrt ist, unter Zuhilfenahme allgemeiner Erfahrungssätze nach § 287 ZPO zu verfahren (Senatsurteile vom 4. November 1981 - IVb ZR 625/80 - FamRZ 1982, 255, 257 und vom 1. Juni 1983 - IVb ZB 389/81 - FamRZ 1983, 886, 887).
  • BGH, 01.06.1983 - IVb ZR 389/81

    Begriff der Ehe von langer Dauer; Berücksichtigung der Ehedauer bis zur

    Auszug aus BGH, 23.11.1983 - IVb ZR 21/82
    Andernfalls muß der Mehrbedarf gegebenenfalls vom Unterhaltsgläubiger konkret dargelegt und vom Tatrichter unter Berücksichtigung der Umstände des einzelnen Falles festgestellt werden, wobei es ihm allerdings nicht verwehrt ist, unter Zuhilfenahme allgemeiner Erfahrungssätze nach § 287 ZPO zu verfahren (Senatsurteile vom 4. November 1981 - IVb ZR 625/80 - FamRZ 1982, 255, 257 und vom 1. Juni 1983 - IVb ZB 389/81 - FamRZ 1983, 886, 887).
  • BGH, 31.03.1982 - IVb ZR 652/80

    Ermittlung der ehelichen Lebensverhältnisse

    Auszug aus BGH, 23.11.1983 - IVb ZR 21/82
    Allerdings hat der Senat entschieden, daß Veränderungen in den Einkommensverhältnissen, die auf einer unerwarteten, vom Normalverlauf erheblich abweichenden Entwicklung seit der Trennung der Eheleute beruhen, nicht geeignet sind, die ehelichen Lebensverhältnisse zu bestimmen und damit die Bemessung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs zu beeinflussen (Senatsurteile vom 31. März 1982 - IVb ZR 652/80 a.a.O. S. 578 und IVb ZR 661/80 - FamRZ 1982, 576).
  • OLG Düsseldorf, 30.06.1981 - 6 UF 255/80
  • BGH, 04.07.2007 - XII ZR 141/05

    Bemessung der für den Unterhalt ausschlaggebenden ehelichen Lebensverhältnisse

    Solche der Vermögensbildung vorbehaltene Einkommensteile dienen dann nicht mehr der Befriedigung laufender Lebensbedürfnisse und sind damit grundsätzlich der Unterhaltsbemessung entzogen (Senatsurteile vom 1. Oktober 1986 ­ IVb ZR 68/85 ­ FamRZ 1987, 36, 39 und vom 23. November 1983 ­ IVb ZR 21/82 ­ FamRZ 1984, 149, 151).
  • BVerfG, 25.01.2011 - 1 BvR 918/10

    Dreiteilungsmethode

    Die Gesetzgebungsmaterialien und ihre Rezeption durch die Rechtsprechung (vgl. BGHZ 89, 108 ) geben keinerlei Hinweis darauf, dass schon nach den damaligen Vorstellungen des Gesetzgebers der Unterhaltsbedarf des geschiedenen Ehegatten bei Existenz eines nachfolgenden Ehegatten im Wege der Dreiteilung der Gesamteinkünfte ermittelt werden sollte.
  • BGH, 13.06.2001 - XII ZR 343/99

    Neue Grundsätze zur Berechnung des nachehehlichen Unterhalts

    Diese Quote erhöht sich gegebenenfalls um trennungsbedingten Mehrbedarf, den der unterhaltsberechtigte Ehegatte konkret darlegen muß (Senatsurteile vom 4. November 1981 aaO 257 und vom 23. November 1983 - IVb ZR 21/82 - FamRZ 1984, 149, 151 = BGHZ 89, 108, insoweit dort jedoch nicht abgedruckt).

    Er hat in diesem Zusammenhang entscheidend darauf abgestellt, ob die Aufnahme oder Ausweitung der Erwerbstätigkeit bereits in der Ehe geplant und angelegt war und damit auch ohne die Trennung erfolgt wäre (BGHZ 89, 108, 113 = FamRZ 1984, 149, 150).

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