Rechtsprechung
BGH, 29.06.1983 - IVb ZR 379/81 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Minderjährige Kinder - Ehe - Scheidung - Unterhaltspflicht - Leistungsfähigkeit - Bedürftigkeit - Einzelfall
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
BGB § 1570
Unterhaltsansprüche bei Betreuung minderjähriger Kinder durch beide geschiedene Ehegatten
Verfahrensgang
- BGH, 13.04.1983 - IVb ZR 379/81
- BGH, 29.06.1983 - IVb ZR 379/81
Wird zitiert von ... (9)
- BGH, 13.04.2005 - XII ZR 273/02
Berechnung des Unterhalts im Mangelfall; Vorrang von minderjährigen und …
Die Berücksichtigung eines anrechnungsfreien Betrages des auf einer überobligationsmäßigen Tätigkeit beruhenden Mehreinkommens hat der Senat aber auch dann für gerechtfertigt gehalten, wenn keine konkreten Betreuungskosten anfallen, etwa weil die zweite Ehefrau des Unterhaltsverpflichteten das Kind aus dessen Ehe mitbetreut, (vgl. Senatsurteile vom 29. Juni 1983 - IVb ZR 379/81 - veröffentlicht bei JURIS …und vom 29. November 2000, aaO). - BGH, 07.11.1990 - XII ZR 123/89
Heranziehung eines Elternteils zum Barunterhalt; Begriff des anderen …
Auch kann ein Betreuungsbonus in Betracht kommen, wenn sich die Betreuung zwar ohne konkreten Kostenaufwand, jedoch nur unter besonderen Erschwernissen bewerkstelligen läßt (vgl. Senatsurteile vom 29. Juni 1983 - IVb ZR 379/81; vom 23. April 1986 - IVb ZR 30/85 = FamRZ 1986, 790, 791; vom 13. April 1988 - IVb ZR 49/87 = FamRZ 1988, 1039, 1041). - BGH, 29.11.2000 - XII ZR 212/98
Trennungsunterhalt des getrennt lebenden Ehegatten bei Kinderbetreuung
Die Berücksichtigung eines anrechnungsfreien Betrages des auf einer überobligationsmäßigen Tätigkeit beruhenden Mehreinkommens hat der Senat auch dann für gerechtfertigt gehalten, wenn keine konkreten Betreuungskosten anfallen, etwa weil die zweite Ehefrau des Unterhaltsverpflichteten das Kind aus dessen erster Ehe mitbetreut (Senatsurteil vom 29. Juni 1983 - IVb ZR 379/81 - S. 14 f. - nicht veröffentlicht).
- BGH, 22.02.1995 - XII ZR 80/94
Unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit eines Schwerstbehinderten
Die durch ihre Leistung ersparten Mittel können daher nicht zum unterhaltsrelevanten Einkommen des Beklagten gezählt werden (vgl. auch Senatsurteil vom 29. Juni 1983 - IVb ZR 379/81 - n.v., in dem der Senat einem zum nachehelichen Unterhalt Verpflichteten einen "Freibetrag" für Betreuungsleistungen zugebilligt hat, die seine neue Ehefrau seinen Kindern aus erster Ehe angedeihen ließ). - BGH, 07.12.1988 - IVb ZR 23/88
Verteilung des Gesamtunterhalts auf verschiedene Unterhaltsbestandteile in Fällen …
Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Unterhaltsverpflichteter sich auf die Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsmittel verweisen lassen muß, kommt es entscheidend auf seine wirtschaftlichen Verhältnisse an (vgl. etwa Senatsurteile vom 29. Juni 1983 - IVb ZR 379/81 - und vom 14. Dezember 1983 - IVb ZR 29/82 - FamRZ 1984, 988, 990;… s.a. Kalthoener/Büttner aaO Rdn. 583). - BGH, 23.04.1986 - IVb ZR 30/85
Voraussetzungen der Abänderung eines Unterhaltsvergleichs
Das ist rechtlich nicht zu beanstanden; es entspricht dem Urteil des Senats vom 29. Juni 1983 (IVb ZR 379/81, nicht veröffentlicht). - KG, 05.07.2005 - 13 UF 9/05
Nachehelicher Unterhalt: Bemessung des Betreuungsbonus bei Ausweitung einer …
Konkrete Betreuungskosten sind dabei von dem Einkommen vorab abzuziehen (vgl. BGH FamRZ 1982, 779, 780; BGH Urteil vom 29.06.1983 - IVb ZR 379/81 -veröffentlicht in juris). - KG, 08.06.2001 - 18 UF 9867/00
Aufstockungsunterhalt bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft des …
Es ist deshalb möglich, je nach Lage des Einzelfalls der überobligatorischen Mehrleistung im Verhältnis der Parteien auf unterschiedliche Weise Rechnung zu tragen, wie z.B. durch den Abzug konkreter Betreuungskosten (BGH FamRZ 1982, 779 f) oder die Einräumung eines Freibetrages, wenn ein neuer Ehegatte die Betreuung des Kindes übernommen hatte (BGH in FamRZ 1982, 780; 1986, 79; BGH - nicht veröffentlicht - vom 29.6.1983, IV b ZR 379/81). - OLG Koblenz, 21.03.1989 - 11 UF 1192/88
Berücksichtigung eines Wechsels der Steuerklasse bei der Unterhaltsbemessung; …
Bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts ist daher das Einkommen des Beklagten in gleicher Weise um einen Betreuungsbonus zu erbringen, als wenn er die Betreuung des gemeinschaftlichen Kindes der Parteien selbst erbringen würde (siehe BGH, aaO., und das nicht veröffentlichte Urteil des BGH vom 29.06.1983 - IV b ZR 379/81 -).
Rechtsprechung
BGH, 13.04.1983 - IVb ZR 379/81 |
Volltextveröffentlichung
Verfahrensgang
- BGH, 13.04.1983 - IVb ZR 379/81
- BGH, 29.06.1983 - IVb ZR 379/81
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (12)
- BGH, 05.11.1980 - IVb ZR 549/80
Zumutbarkeit einer Teilzeitbeschäftigung
Auszug aus BGH, 13.04.1983 - IVb ZR 379/81
Wie der Senat in dem Urteil vom 7. Oktober 1981 (IVb ZR 598/80 = FamRZ 1982, 23, 24 - unter Bezugnahme auf die Senatsentscheidung vom 5. November 1980 - IVb ZR 549/80 = FamRZ 1981, 17, 18 und das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9. Mai 1979 - IV ZR 88/78 = FamRZ 1979, 571, 572 - zu § 1361 BGB) zum Ausdruck gebracht hat, kann einer geschiedenen Ehefrau, die zwei schulpflichtige Kinder zu betreuen hat, im Hinblick auf ihren eigenen Unterhaltsbedarf je nach den ehelichen Verhältnissen die Fortsetzung oder auch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zuzumuten sein, deren Umfang sich jeweils nach den Umständen des Einzelfalles zu richten haben wird.Wenn auch die zu übernehmende Tätigkeit nach ihrem zeitlichen Umfang grundsätzlich unter einer Halbtagstätigkeit liegen wird (vgl. für den Fall eines Kindes im Alter von 11 Jahren Senatsurteil vom 5. November 1980 aaO), so bedeutet das doch nicht, daß sie - wie im vorliegenden Fall ohne nähere Prüfung der tatsächlichen Umstände von dem Berufungsgericht angenommen - einen Aufwand von sechs Wochenstunden nicht zu übersteigen braucht.
- BGH, 07.10.1981 - IVb ZR 598/80
Berücksichtigung von Schulden des Unterhaltsverpflichteten bei der Bemessung des …
Auszug aus BGH, 13.04.1983 - IVb ZR 379/81
Wie der Senat in dem Urteil vom 7. Oktober 1981 (IVb ZR 598/80 = FamRZ 1982, 23, 24 - unter Bezugnahme auf die Senatsentscheidung vom 5. November 1980 - IVb ZR 549/80 = FamRZ 1981, 17, 18 und das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9. Mai 1979 - IV ZR 88/78 = FamRZ 1979, 571, 572 - zu § 1361 BGB) zum Ausdruck gebracht hat, kann einer geschiedenen Ehefrau, die zwei schulpflichtige Kinder zu betreuen hat, im Hinblick auf ihren eigenen Unterhaltsbedarf je nach den ehelichen Verhältnissen die Fortsetzung oder auch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zuzumuten sein, deren Umfang sich jeweils nach den Umständen des Einzelfalles zu richten haben wird.Dabei sind neben den persönlichen Verhältnissen des unterhaltsbedürftigen Ehegatten - wie seinem Alter und Gesundheitszustand, der Art der in Betracht kommenden Erwerbstätigkeit und der Tatsache, ob und in welchem Umfang er bereits während der Ehe einer Tätigkeit nachgegangen ist - sowie dem Umfang der Betreuungsbedürftigkeit der bei ihm lebenden Kinder insbesondere auch die wirtschaftlichen Verhältnisse der (geschiedenen) Ehegatten zu berücksichtigen (Senatsurteile vom 7. Oktober 1981 a.a.O. und vom 4. November 1981 - IVb ZR 629/80 = FamRZ 1982, 148, 150).
- BGH, 19.05.1982 - IVb ZR 702/80
Berücksichtigung von Überstunden beim Ehegattenunterhalt; Berücksichtigung von …
Auszug aus BGH, 13.04.1983 - IVb ZR 379/81
Dabei richtet sich die Frage, in welchem Umfang das aus unzumutbarer Erwerbstätigkeit erzielte Mehr-Einkommen des Verpflichteten bei der Ermittlung des Unterhalts des Berechtigten anzurechnen ist, nach den Grundsätzen von Treu und Glauben unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles (Senatsurteile vom 19. Mai 1982 - IVb ZR 702/80 = FamRZ 1982, 779, 780; vom 23. September 1981 - IVb ZR 600/80 = FamRZ 1981, 1159, 1160; und vom 26. Januar 1983 - IVb ZR 344/81 = FamRZ 1983, 569 ff).Im Rahmen der hiernach gebotenen Billigkeitsentscheidung können etwa die Kosten einer Hilfskraft, die der Verpflichtete zur Betreuung der Kinder während seiner berufsbedingten Abwesenheit einstellt, von seinem "Mehr"-Einkommen vorweg abzuziehen sein (vgl. Senatsurteil vom 19. Mai 1982 aaO).
- BGH, 26.01.1983 - IVb ZR 344/81
Zumutbarkeit der Unterhaltsverpflichtung im Hinblick auf eheliche Verfehlungen …
Auszug aus BGH, 13.04.1983 - IVb ZR 379/81
Unter diesem Gesichtspunkt kommt im Hinblick auf die Unterhaltslast des Beklagten gegenüber inzwischen fünf minderjährigen Kindern eine Obliegenheit der Klägerin zu erhöhter Erwerbstätigkeit in Betracht, die gegebenenfalls ihre Bedürftigkeit entsprechend vermindern wird (vgl. Senatsurteil vom 26. Januar 1983 - IVb ZR 344/81 = FamRZ 1983, 569 ff).Dabei richtet sich die Frage, in welchem Umfang das aus unzumutbarer Erwerbstätigkeit erzielte Mehr-Einkommen des Verpflichteten bei der Ermittlung des Unterhalts des Berechtigten anzurechnen ist, nach den Grundsätzen von Treu und Glauben unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles (Senatsurteile vom 19. Mai 1982 - IVb ZR 702/80 = FamRZ 1982, 779, 780; vom 23. September 1981 - IVb ZR 600/80 = FamRZ 1981, 1159, 1160; und vom 26. Januar 1983 - IVb ZR 344/81 = FamRZ 1983, 569 ff).
- BGH, 09.05.1979 - IV ZR 88/78
Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit
Auszug aus BGH, 13.04.1983 - IVb ZR 379/81
Wie der Senat in dem Urteil vom 7. Oktober 1981 (IVb ZR 598/80 = FamRZ 1982, 23, 24 - unter Bezugnahme auf die Senatsentscheidung vom 5. November 1980 - IVb ZR 549/80 = FamRZ 1981, 17, 18 und das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9. Mai 1979 - IV ZR 88/78 = FamRZ 1979, 571, 572 - zu § 1361 BGB) zum Ausdruck gebracht hat, kann einer geschiedenen Ehefrau, die zwei schulpflichtige Kinder zu betreuen hat, im Hinblick auf ihren eigenen Unterhaltsbedarf je nach den ehelichen Verhältnissen die Fortsetzung oder auch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zuzumuten sein, deren Umfang sich jeweils nach den Umständen des Einzelfalles zu richten haben wird. - BGH, 23.09.1981 - IVb ZR 600/80
Voraussetzungen des Unterhaltsanspruchs eines Ehegatten; Zumutung einer …
Auszug aus BGH, 13.04.1983 - IVb ZR 379/81
Dabei richtet sich die Frage, in welchem Umfang das aus unzumutbarer Erwerbstätigkeit erzielte Mehr-Einkommen des Verpflichteten bei der Ermittlung des Unterhalts des Berechtigten anzurechnen ist, nach den Grundsätzen von Treu und Glauben unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles (Senatsurteile vom 19. Mai 1982 - IVb ZR 702/80 = FamRZ 1982, 779, 780; vom 23. September 1981 - IVb ZR 600/80 = FamRZ 1981, 1159, 1160; und vom 26. Januar 1983 - IVb ZR 344/81 = FamRZ 1983, 569 ff). - BGH, 04.11.1981 - IVb ZR 629/80
Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit bei Betreuung mehrerer Kinder durch den …
Auszug aus BGH, 13.04.1983 - IVb ZR 379/81
Dabei sind neben den persönlichen Verhältnissen des unterhaltsbedürftigen Ehegatten - wie seinem Alter und Gesundheitszustand, der Art der in Betracht kommenden Erwerbstätigkeit und der Tatsache, ob und in welchem Umfang er bereits während der Ehe einer Tätigkeit nachgegangen ist - sowie dem Umfang der Betreuungsbedürftigkeit der bei ihm lebenden Kinder insbesondere auch die wirtschaftlichen Verhältnisse der (geschiedenen) Ehegatten zu berücksichtigen (…Senatsurteile vom 7. Oktober 1981 a.a.O. und vom 4. November 1981 - IVb ZR 629/80 = FamRZ 1982, 148, 150). - BGH, 17.03.1982 - IVb ZR 646/80
Berücksichtigung des Wohngeldes und der tatsächlichen Wohnkosten
Auszug aus BGH, 13.04.1983 - IVb ZR 379/81
Das Wohngeld ist vielmehr bei der Unterhaltsbemessung insoweit nicht als Einkommen anzurechnen, als es lediglich unvermeidbare erhöhte Aufwendungen für den Wohnbedarf ausgleicht und diesen auf das unter den gegebenen wirtschaftlichen Verhältnissen "normale" Maß zurückführt (Senatsurteile vom 17. März 1982 - IVb ZR 646/80 = FamRZ 1982, 587 ff; vom 9. März 1983 - IVb ZR 364/81). - BGH, 24.11.1982 - IVb ZR 326/81
Erwerbsobliegenheit des Unterhalt begehrenden Ehegatten
Auszug aus BGH, 13.04.1983 - IVb ZR 379/81
Zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings für die Bemessung des Unterhaltsanspruches die sogenannte Differenzmethode angewandt, da die Klägerin schon während bestehender Ehe einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist (vgl. Senatsurteil vom 24. November 1982 - IVb ZR 326/81 = FamRZ 1983, 144, 146 m.w.N.). - BGH, 09.03.1983 - IVb ZR 364/81
Vorgehen für Ermittlung der Grundlagen für die Unterhaltsbemessung - Bestimmung …
Auszug aus BGH, 13.04.1983 - IVb ZR 379/81
Das Wohngeld ist vielmehr bei der Unterhaltsbemessung insoweit nicht als Einkommen anzurechnen, als es lediglich unvermeidbare erhöhte Aufwendungen für den Wohnbedarf ausgleicht und diesen auf das unter den gegebenen wirtschaftlichen Verhältnissen "normale" Maß zurückführt (Senatsurteile vom 17. März 1982 - IVb ZR 646/80 = FamRZ 1982, 587 ff; vom 9. März 1983 - IVb ZR 364/81). - BGH, 11.05.1983 - IVb ZR 384/81
Rechtmäßigkeit der Unterhaltspflicht eines Ehemannes, der ein minderjähriges Kind …
- OLG Schleswig, 04.01.1983 - 8 UF 309/79