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   BGH, 15.10.1980 - IVb ZR 541/80   

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https://dejure.org/1980,5687
BGH, 15.10.1980 - IVb ZR 541/80 (https://dejure.org/1980,5687)
BGH, Entscheidung vom 15.10.1980 - IVb ZR 541/80 (https://dejure.org/1980,5687)
BGH, Entscheidung vom 15. Oktober 1980 - IVb ZR 541/80 (https://dejure.org/1980,5687)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Prozeßbevollmächtigter - Büroangestellte - Mandant - Unterrichtung

Papierfundstellen

  • VersR 1981, 79
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BGH, 22.07.2015 - XII ZB 583/14

    Rechtsanwaltsverschulden bei Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist in einer

    Ein Rechtsanwalt genügt der von ihm geforderten üblichen Sorgfalt jedenfalls dann nicht mehr, wenn er dieselbe Kanzleikraft, die zuvor weisungswidrig den falsch adressierten und von ihm unterzeichneten fristgebundenen Schriftsatz gefertigt hat, anweist, einen korrigierten Schriftsatz zu erstellen, diesen ihm zur Unterschrift vorzulegen und anschließend an das dort aufgeführte Gericht zu übersenden, ohne die Durchführung dieser Weisung durch weitere Maßnahmen abzusichern (im Anschluss an BGH Urteil vom 24. Juni 1985, II ZR 69/85, VersR 1985, 1140 und Senatsurteil vom 15. Oktober 1980, IVb ZR 541/80, FamRZ 1981, 33; Abgrenzung zu BGH Beschluss vom 12. November 2013, VI ZB 4/13, NJW 2014, 700).

    Allerdings muss der Rechtsanwalt als Mindestvoraussetzung dafür, dass die Verwechslung der Schriftsätze nicht auch auf sein eigenes Verschulden zurückzuführen ist, seine Büroangestellte als zuverlässig erprobt haben, bevor er sie beauftragt (BGH Urteil vom 24. Juni 1985 - II ZR 69/85 - VersR 1985, 1140, 1141; Senatsurteil vom 15. Oktober 1980 - IVb ZR 541/80 - FamRZ 1981, 33, 34; vgl. auch Senatsbeschluss vom 5. Juni 2013 - XII ZB 47/10 - NJW-RR 2013, 1393 Rn. 13).

  • BGH, 24.06.1985 - II ZR 69/85

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auf Grund eines Versehens des Büropersonals

    Denn als Mindestvoraussetzung dafür, daß die Verwechslung der Schriftsätze nicht auch auf ein eigenes Verschulden des Anwalts zurückzuführen ist, muß dieser seine Büroangestellte als zuverlässig erprobt haben, bevor er sie beauftragte (vgl. BGH, Beschl. v. 15.10.1980 - IVb ZR 541/80, VersR 1981, 79).
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