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   BGH, 07.05.1986 - IVb ZR 55/85   

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https://dejure.org/1986,1004
BGH, 07.05.1986 - IVb ZR 55/85 (https://dejure.org/1986,1004)
BGH, Entscheidung vom 07.05.1986 - IVb ZR 55/85 (https://dejure.org/1986,1004)
BGH, Entscheidung vom 07. Mai 1986 - IVb ZR 55/85 (https://dejure.org/1986,1004)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Geltendmachung nachehelichen Ergänzungsunterhalts - Anspruch auf Unterhalt für eheliche Kinder - Bemessung der Höhe von Unterhaltsleistungen - Berücksichtigung einer Abgeordneten-Pauschale bei Bemessung von Unterhalt - Übertragbarkeit einer Kostenpauschale für ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1578, § 1603
    Unterhaltsrechtliche Behandlung der Aufwandsentschädigung eines Abgeordneten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1987, 898 (Ls.)
  • NJW-RR 1986, 1002
  • MDR 1986, 920
  • FamRZ 1986, 780
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (15)

  • Drs-Bund, 30.06.1976 - BT-Drs 7/5531
    Auszug aus BGH, 07.05.1986 - IVb ZR 55/85
    Die Aufwandsentschädigung wird nicht gegen Nachweis tatsächlicher Aufwendungen des einzelnen Abgeordneten geleistet, sondern in der Form einer am tatsächlichen Aufwand einer repräsentativen Zahl von Abgeordneten orientierten Pauschalierung (vgl. Stellungnahme der Kommission nach Art. 23 des Bayerischen Abgeordnetengesetzes Abschnitt III; Zweites Gutachten zur Neuregelung der Diäten der Mitglieder des Bundestages, BT-Drucks. 7/5531 Abschnitt 6 S. 43 ff; BVerfGE 40, 296, 328 - Diätenurteil -), bei der bestimmte - auf Erfahrungswerten beruhende - Einsatzbeträge für Reisekosten, Bürokosten einschließlich Fachliteratur, Übernachtungs- und Verpflegungskosten sowie für Öffentlichkeitsarbeit und Wahlkreisbetreuung zugrunde gelegt werden.

    Das schließt jedoch - andererseits - nicht aus, daß von einem Abgeordneten im Unterhaltsrechtsstreit eine Darlegung seiner Aufwendungen etwa nach den Kriterien verlangt werden kann, die als Modell für die Berechnung der monatlichen Kostenpauschale (vgl. BT-Drucks. 7/5531) gedient haben, so daß im einzelnen darzulegen ist, ob und in welcher Höhe Bürokosten (Mietkosten, Telefon, Porto, Büromaterial, Fachliteratur).

    Der Beirat für Entschädigungsfragen beim Präsidium des Deutschen Bundestages hat sich (nach dem zweiten Gutachten zur Neuregelung der Diäten der Mitglieder des Bundestages - BT-Drucks. 7/5531 S. 44) für eine pauschale Erstattung mandatsbedingter Aufwendungen deshalb ausgesprochen, weil "der Einzelnachweis mandatsbedingter Aufwendungen den Abgeordneten in unverhältnismäßiger, seiner Stellung nach unzumutbarer Weise belasten würde; ebenso auch die Verwaltung; der Einzelnachweis wäre, da die Aufgaben eines Abgeordneten nicht in abschließender Form bestimmt werden können, auch mit gewissen Abgrenzungsschwierigkeiten verbunden".

  • BGH, 27.04.1983 - IVb ZR 372/81

    Bemessung des Unterhaltsanspruchs aus Billigkeitsgrundsätzen

    Auszug aus BGH, 07.05.1986 - IVb ZR 55/85
    Die hierin zum Ausdruck kommende starke Abweichung vom Halbteilungsgrundsatz ist bedenklich, wie der Senat bereits in einem ähnlichen Fall in dem Urteil vom 27. April 1983 (IVb ZR 372/81 = FamRZ 1983, 678) hervorgehoben hat.

    Das Berufungsgericht wird bei der erneuten Entscheidung jedenfalls den in dem Senatsurteil vom 27. April 1983 (aaO) geäußerten Bedenken gegen den Verteilungsmaßstab nach der Nürnberger Tabelle Rechnung zu tragen und das von ihm gewonnene Ergebnis auf seine Angemessenheit zu überprüfen haben.

  • BGH, 21.01.1981 - IVb ZR 548/80

    Berücksichtigung einer Kriegsopferrente bei der Unterhaltsbemessung

    Auszug aus BGH, 07.05.1986 - IVb ZR 55/85
    Ausschlaggebend ist vielmehr, ob die Einkünfte tatsächlich zur (teilweisen) Deckung des Lebensbedarfs zur Verfügung stehen (Senatsurteile vom 21. Januar 1981 - IVb ZR 548/80 = FamRZ 1981, 338, 339; vom 18. April 1984 - IVb ZR 80/82 = FamRZ 1984, 769, 771 m.N.) und dafür eingesetzt werden bzw. bei Anlegung eines objektiven Maßstabs (Senatsurteil vom 4. November 1981 - IVb ZR 624/80 = FamRZ 1982, 151, 152) eingesetzt werden könnten.

    Unter Umständen kann auch die Angabe eines allgemeinen Postens "sonstige Ausgaben" in Betracht kommen, den das Gericht im Einzelfall - bei Anerkennung eines "Vertrauensbonus" für den Abgeordneten - großzügig beurteilen kann (vgl. dazu Senatsurteil vom 21. Januar 1981 - IVb ZR 548/80 = FamRZ 1981, 338, 340).

  • BGH, 04.11.1981 - IVb ZR 624/80

    Bemessung des ehelichen und nachehelichen Unterhalts nach den ehelichen

    Auszug aus BGH, 07.05.1986 - IVb ZR 55/85
    Ausschlaggebend ist vielmehr, ob die Einkünfte tatsächlich zur (teilweisen) Deckung des Lebensbedarfs zur Verfügung stehen (Senatsurteile vom 21. Januar 1981 - IVb ZR 548/80 = FamRZ 1981, 338, 339; vom 18. April 1984 - IVb ZR 80/82 = FamRZ 1984, 769, 771 m.N.) und dafür eingesetzt werden bzw. bei Anlegung eines objektiven Maßstabs (Senatsurteil vom 4. November 1981 - IVb ZR 624/80 = FamRZ 1982, 151, 152) eingesetzt werden könnten.

    Im übrigen hat der Senat aber bereits entschieden, daß im Unterhaltsrecht Belange Dritter an der Geheimhaltung bestimmter Vorgänge regelmäßig hinter dem Interesse der Unterhaltsberechtigten zurücktreten müssen (Senatsurteile vom 7. April 1982 - IVb ZF 678/80 = FamRZ 1982, 680, 682; vom 4. November 1981 - IVb ZR 624/80 = FamRZ 1982, 151, 152; vgl. auch Urteil vom 26. Oktober 1983 - IVb ZR 16/82 nicht veröffentlicht).

  • BGH, 18.04.1984 - IVb ZR 80/82

    Anspruch auf Unterhalt wegen Betreuung eines Pflegekindes; Berücksichtigung des

    Auszug aus BGH, 07.05.1986 - IVb ZR 55/85
    Ausschlaggebend ist vielmehr, ob die Einkünfte tatsächlich zur (teilweisen) Deckung des Lebensbedarfs zur Verfügung stehen (Senatsurteile vom 21. Januar 1981 - IVb ZR 548/80 = FamRZ 1981, 338, 339; vom 18. April 1984 - IVb ZR 80/82 = FamRZ 1984, 769, 771 m.N.) und dafür eingesetzt werden bzw. bei Anlegung eines objektiven Maßstabs (Senatsurteil vom 4. November 1981 - IVb ZR 624/80 = FamRZ 1982, 151, 152) eingesetzt werden könnten.

    Stehen den Einkünften besondere Aufwendungen gegenüber, für deren Abgeltung sie gewährt, durch die sie aber nicht voll aufgezehrt werden, dann ist der die Aufwendungen übersteigende Teil der Bezüge unterhaltsrechtlich als Einkommen des Empfängers anzusehen, das zur Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs geeignet ist (Senatsurteil vom 18. April 1984 a.a.O. S. 772).

  • BGH, 16.01.1980 - IV ZR 115/78

    Gültigkeit einer Vereinbarung der Eltern über den Unterhalt der gemeinsamen

    Auszug aus BGH, 07.05.1986 - IVb ZR 55/85
    In einem Urteil vom 16. Januar 1980 (IV ZR 115/78 = FamRZ 1980, 342 ff) hat der Bundesgerichtshof bei der Einkommensermittlung zur Bemessung des Unterhalts den Auslandszuschlag eines Beamten (Soldaten) nach § 55 BBesG mit angerechnet und dazu ausgeführt: Die Bestimmung einer Leistung zum Ausgleich besonderer Aufwendungen oder zu ähnlichen Verwendungszwecken führe nicht dazu, daß sie von vornherein außer Ansatz zu lassen wäre; vielmehr komme es insoweit auf den tatsächlichen Mehraufwand an, den der Empfänger einer derartigen Zulage habe; soweit der Auslandszuschlag den Mehraufwand übersteige, sei er bei der Einkommensermittlung mit heranzuziehen.

    Ihre Berücksichtigung als unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen scheitert unter diesen Umständen weder daran, daß die Kostenpauschale steuerfrei gewährt wird, noch daran, daß der Anspruch auf die Pauschale nach Art. 26 Satz 2 BayAbgG nicht übertragbar und damit auch nicht pfändbar ist (vgl. Roll FamRZ 1980, 111, 112; dazu BGH Urteil vom 16. Januar 1980 - IV ZR 115/78 = FamRZ 1980, 342, 344).

  • BVerfG, 05.11.1975 - 2 BvR 193/74

    Abgeordnetendiäten

    Auszug aus BGH, 07.05.1986 - IVb ZR 55/85
    Die Aufwandsentschädigung wird nicht gegen Nachweis tatsächlicher Aufwendungen des einzelnen Abgeordneten geleistet, sondern in der Form einer am tatsächlichen Aufwand einer repräsentativen Zahl von Abgeordneten orientierten Pauschalierung (vgl. Stellungnahme der Kommission nach Art. 23 des Bayerischen Abgeordnetengesetzes Abschnitt III; Zweites Gutachten zur Neuregelung der Diäten der Mitglieder des Bundestages, BT-Drucks. 7/5531 Abschnitt 6 S. 43 ff; BVerfGE 40, 296, 328 - Diätenurteil -), bei der bestimmte - auf Erfahrungswerten beruhende - Einsatzbeträge für Reisekosten, Bürokosten einschließlich Fachliteratur, Übernachtungs- und Verpflegungskosten sowie für Öffentlichkeitsarbeit und Wahlkreisbetreuung zugrunde gelegt werden.
  • BGH, 08.04.1981 - IVb ZR 559/80

    Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens; Berücksichtigung berufsbedingter

    Auszug aus BGH, 07.05.1986 - IVb ZR 55/85
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats sind sowohl bei der Bestimmung der für einen Unterhaltsanspruch maßgeblichen ehelichen Lebensverhältnisse als auch bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners zur Feststellung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens grundsätzlich alle Einkünfte heranzuziehen, die dem Unterhaltsschuldner zufließen, gleich welcher Art diese Einkünfte sind und aus welchem Anlaß sie im einzelnen erzielt werden (Senatsurteile vom 8. April 1981 - IVb ZR 559/80 - FamRZ 1981, 541, 542; vom 6. Oktober 1982 - IVb ZR 313/81, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 07.04.1982 - IVb ZR 678/80

    Ermittlung des maßgeblichen Einkommens eines GmbH-Geschäftsführers mit festem

    Auszug aus BGH, 07.05.1986 - IVb ZR 55/85
    Im übrigen hat der Senat aber bereits entschieden, daß im Unterhaltsrecht Belange Dritter an der Geheimhaltung bestimmter Vorgänge regelmäßig hinter dem Interesse der Unterhaltsberechtigten zurücktreten müssen (Senatsurteile vom 7. April 1982 - IVb ZF 678/80 = FamRZ 1982, 680, 682; vom 4. November 1981 - IVb ZR 624/80 = FamRZ 1982, 151, 152; vgl. auch Urteil vom 26. Oktober 1983 - IVb ZR 16/82 nicht veröffentlicht).
  • BGH, 26.10.1983 - IVb ZR 13/82

    Berücksichtigung von steuerlichen Abschreibungsmöglichkeiten bei der Bemessung

    Auszug aus BGH, 07.05.1986 - IVb ZR 55/85
    Eine solche kann sich insbesondere für die Beurteilung der Durchschnittsbeträge der - teilweise periodisch schwankenden - mandatsbedingten Aufwendungen als notwendig erweisen, wobei es sachgerecht sein kann, die Darlegung auf einen längeren Zeitraum in der Vergangenheit (unter Umständen bis zur Dauer einer Legislaturperiode) zu erstrecken und zugleich die mit einiger Sicherheit voraussehbare künftige Entwicklung mit in Betracht zu ziehen (vgl. Senatsurteil vom 26. Oktober 1983 - IVb ZR 13/82 = FamRZ 1984, 39, 41 m.w.N.).
  • BGH, 14.12.1983 - IVb ZR 38/82

    Berücksichtigung der Sozialhilfe bei der Unterhaltsbemessung; Leichtfertiger

  • BGH, 26.10.1983 - IVb ZR 16/82

    Anspruch auf Unterhalt bei getrennt lebenden Ehepartnern - Berechnung des

  • BGH, 12.01.1983 - IVb ZR 348/81

    Anrechnung von öffentlich-rechtlichen Sozialleistungen als unterhaltspflichtiges

  • BGH, 06.10.1982 - IVb ZR 313/81

    Anrechnung von Versorgungsleistungen für Schwerbehinderte als Einkommen im Rahmen

  • BGH, 03.05.1960 - VI ZR 104/59

    Rechtsmittel

  • BGH, 24.02.1988 - IVb ZR 3/87

    Anspruch des Kindes auf Auskehrung der Kinderzulage zu einer Verletztenrente

    Der Senat entscheidet in ständiger Rechtsprechung, daß die konkrete Zweckbestimmung von Sozialleistungen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Zuwendungen für die Beurteilung der unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit oder Bedürftigkeit des Empfängers nicht ohne weiteres maßgebend ist (vgl. etwa Senatsurteile vom 23. April 1980 - IV b ZR 510/80 = FamRZ 1980, 770, 772; vom 21. Januar 1981 - IV b ZR 548/80 = FamRZ 1981, 338, 339; vom 16. September 1981 - IVb ZR 674/80 = FamRZ 1981, 1165, 1166 und vom 7. Mai 1986 - IV b ZR 55/85 = FamRZ 1986, 780; auch BGH Urteil vom 16. Januar 1980 - IV ZR 115/78 = FamRZ 1980, 342 ff.).
  • BGH, 04.11.2003 - VI ZR 346/02

    Bemessung des Unterhaltsschadens bei Tod des Unterhaltsverpflichteten;

    b) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind für die Bemessung der Höhe von Unterhaltsansprüchen grundsätzlich alle Einkünfte heranzuziehen, die dem Unterhaltsschuldner zufließen, gleich welcher Art diese Einkünfte sind und aus welchem Anlaß sie im einzelnen erzielt werden (vgl. BGH, Urteile vom 20. Januar 1982 - IVb ZR 647/80 - FamRZ 1982, 252, 253; vom 26. Januar 1983 - IVb ZR 351/81 - FamRZ 1983, 352, 353; vom 7. Mai 1986 - IVb ZR 55/85 - FamRZ 1986, 780, 781; vom 6. Oktober 1993 - XII ZR 112/92 - FamRZ 1994, 21, 22 und vom 22. Februar 1995 - XII ZR 80/94 - FamRZ 1995, 537, 538, jeweils m.w.N.).

    Ausschlaggebend ist vielmehr, ob die Einkünfte tatsächlich zur (teilweisen) Deckung des Lebensbedarfs zur Verfügung stehen (vgl. BGH, Urteile vom 26. Januar 1983 - IVb ZR 351/81 - aaO; vom 7. Mai 1986 - IVb ZR 55/85 - aaO und vom 6. Oktober 1993 - XII ZR 112/92 - aaO, jeweils m.w.N.).

  • OLG Bamberg, 16.01.1996 - 7 UF 116/95

    Anrechnung von Dienstaufwandsentschädigungen des Unterhaltspflichtigen auf

    Diese Dienstaufwandsentschädigung ist als Einkommen zu berücksichtigen (BGH, NJW-RR 1986, 1002 ff. für Aufwandsentschädigung für Abgeordnete; siehe auch OLG Bamberg, FamRZ 1986, 1144, 1145; BGH, VersR 1960, 801 für Aufwandsentschädigung für auswärtige Diensttätigkeit; BGH, FamRZ 1980, 342 ff., für Auslandszuschlag eines Beamten).

    Der Senat folgt den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung, den mit dem Amt verbundenen Aufwand mit 2/3 der Entschädigung zu schätzen (§ 287 Abs. 2 ZPO ; siehe auch OLG Bamberg, aaO.), weil diese Schätzung im Berufungsverfahren von keinem der Parteien in Frage gestellt worden ist und konkrete Mehr- oder Minderkosten im Berufungsverfahren nicht genannt worden sind (siehe dazu auch BGH, NJW-RR 1986, 1002 ff., 1004), so dass 1/3 der Entschädigung als während der Ehe tatsächlich zur Verfügung stehendes Einkommen, mithin monatlich 264, 93 DM heranzuziehen ist.

    Auch die Berücksichtigung der Aufwandsentschädigung des Antragstellers aus seiner Tätigkeit als Kreisrat mit 1/3 steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, NJW-RR 1986, 1002 ).

  • BGH, 09.10.1991 - XII ZR 170/90

    Anrechnung des Erziehungsgeldes

    Dies steht in Übereinstimmung damit, daß unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen grundsätzlich alle Einkünfte sind, die dem Berechtigten oder Verpflichteten zufließen, gleich welcher Art und aus welchem Anlaß sie im einzelnen gezahlt werden (Senatsurteile vom 21. Mai 1980 - IVb ZR 522/80 - FamRZ 1980, 771; vom 21. Januar 1981 - IVb ZR 548/80 - FamRZ 1981, 338; vom 16. September 1981 - IVb ZR 674/80 - FamRZ 1981, 1165; vom 20. Januar 1982 - IVb ZR 647/80 - FamRZ 1982, 252; vom 7. April 1982 - IVb ZR 673/80 - FamRZ 1982, 579; vom 7. Mai 1986 - IVb ZR 55/85 - FamRZ 1986, 780).

    Ausschlaggebend ist vielmehr, ob die Einkünfte tatsächlich zur (teilweisen) Deckung des Lebensbedarfs zur Verfügung stehen (Senatsurteil vom 7. Mai 1986 aaO. S. 781 m.N.).

  • BGH, 06.10.1993 - XII ZR 112/92

    Fliegeraufwandsentschädigung als unterhaltsrelevantes Einkommen

    a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats sind sowohl bei der Bestimmung der für einen Unterhaltsanspruch maßgebenden ehelichen Lebensverhältnisse als auch bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners zur Feststellung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens grundsätzlich alle Einkünfte heranzuziehen, die dem Unterhaltsschuldner zufließen, gleich welcher Art diese Einkünfte sind und aus welchem Anlaß sie im einzelnen erzielt werden (Senatsurteil vom 7. Mai 1986 - IVb ZR 55/85 - FamRZ 1986, 780, 781).

    Gleiches gilt für öffentlich-rechtliche Leistungen, die für Tätigkeiten im öffentlichen Interesse gewährt werden, wie Sitzungsgelder kommunaler Bezirksvertretungen (Senatsurteil vom 12. Januar 1983 - IVb ZR 348/81 - FamRZ 1983, 670, 672) oder Aufwandsentschädigungen für Abgeordnete (Senatsurteil vom 7. Mai 1986 aaO.).

  • BGH, 24.11.1993 - XII ZR 136/92

    Heranziehung einer mittels Veräußerung von Vermögen erlangten Leibrente zur

    Maßgebend ist nur, daß sie geeignet sind, den laufenden Lebensbedarf des Unterhaltspflichtigen und seiner Unterhaltsgläubiger zu decken (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 1986 - IVb ZR 55/85 - FamRZ 1986, 780, 781 und vom 6. Oktober 1993 - XII ZR 112/92, zur Veröffentlichung bestimmt, jeweils m.w.N.).
  • OLG Bamberg, 06.08.1986 - 2 WF 226/86
    Wie der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 7. Mai 1986 (FamRZ 1986, 780 = EzFamR BGB § 1578 Nr. 16 = BGHF 5, 297) ausgeführt hat, sind grundsätzlich auch Sitzungsgelder, die für die Mitwirkung in einer kommunalen Vertretung gewährt werden, oder pauschale Aufwandsentschädigungen (Kostenpauschale) eines Abgeordneten dem unterhaltspflichtigen Einkommen zuzurechnen (ebenso BGH FamRZ 1983, 670, 672, 673 = BGHF 3, 773); infolgedessen unterliegen sie ohne Einschränkung der unterhaltsrechtlichen Auskunftspflicht.

    Dabei kann es angebracht sein, bei einzelnen Posten mit Rücksicht auf die besondere Art des politischen Mandats und den ihm zukommenden Vertrauensschutz großzügig zu verfahren (BGH FamRZ 1981, 338, 340 = BGHF 2, 432, und FamRZ 1986, 780 = EzFamR BGB § 1578 Nr. 16 = BGHF 5, 297).

  • OLG Bamberg, 06.06.1986 - 2 WF 226/86
    Wie der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 7. Mai 1986 (FamRZ 1986, 780 = EzFamR BGB § 1578 Nr. 16 = BGHF 5, 297) ausgeführt hat, sind grundsätzlich auch Sitzungsgelder, die für die Mitwirkung in einer kommunalen Vertretung gewährt werden, oder pauschale Aufwandsentschädigungen (Kostenpauschale) eines Abgeordneten dem unterhaltspflichtigen Einkommen zuzurechnen (ebenso BGH FamRZ 1983, 670, 672, 673 = BGHF 3, 773); infolgedessen unterliegen sie ohne Einschränkung der unterhaltsrechtlichen Auskunftspflicht.

    Dabei kann es angebracht sein, bei einzelnen Posten mit Rücksicht auf die besondere Art des politischen Mandats und den ihm zukommenden Vertrauensschutz großzügig zu verfahren (BGH FamRZ 1981, 338, 340 = BGHF 2, 432, und FamRZ 1986, 780 = EzFamR BGB § 1578 Nr. 16 = BGHF 5, 297).

  • OLG Brandenburg, 24.06.2008 - 10 UF 202/06

    Zur Berechnung des nachehelichen Unterhalts

    Letztere stellen grundsätzlich ebenfalls unterhaltspflichtiges Einkommen dar, der konkrete Aufwand, den die Beklagte als Abgeordnete hat, ist jedoch abzuziehen, wobei mit Rücksicht auf die Besonderheiten eines politischen Mandats ein großzügiges Verfahren angebracht ist, § 287 Abs. 2 ZPO (vgl. BGH, FamRZ 1986, 780 ff., 782; Kalthoener/Büttner/Niepmann, a.a.O., Rz. 756).
  • OLG Düsseldorf, 15.12.2005 - 7 UF 141/05

    Wohnvorteil, Altersvorsorgeunterhalt

    an die Fraktion abzuführender 1.425,60 EUR und 78 EUR für Fahrtkosten verbleiben 2.138,40 EUR (Bl. 266, 283 ff. GA); sie sind unterhaltsrechtliches Einkommen (vgl. BGH FamRZ 1986, 780, 781; 1983, 670, 672 f.).
  • OLG Stuttgart, 11.11.1993 - 16 UF 235/93

    Unterhaltsrechtliche Bewertung der steuerfreien Kostenpauschale eines

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