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   BGH, 27.05.1981 - IVb ZR 589/80   

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BGH, 27.05.1981 - IVb ZR 589/80 (https://dejure.org/1981,76)
BGH, Entscheidung vom 27.05.1981 - IVb ZR 589/80 (https://dejure.org/1981,76)
BGH, Entscheidung vom 27. Mai 1981 - IVb ZR 589/80 (https://dejure.org/1981,76)
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Irrtum über Steuerklasse

§ 307 ZPO, keine "Doppelnatur" des prozessualen Anerkenntnisses, keine Irrtumsanfechtung, keine Anwendung von § 290 ZPO (Motivirrtum) auf ein Anerkenntnis, ausnahmsweise Widerruflichkeit einer Prozeßhandlung bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 580 ZPO oder (offengelassen) des § 323 ZPO;

§ 580 Nr. 7 b ZPO gilt nicht für eine Privaturkunde, die lediglich als schriftliche Zeugenaussage anzusehen ist

Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Wirksamkeit eines prozessrechtlichen Anerkenntnisses; Materiell rechtliche Wirkungen; Anfechtbarkeit von Prozesshandlungen; Widerruf auf Grund eines Restitutionsgrundes; Beweiswert von Privaturkunden; Verhältnis zur Zeugenvernehmung; Zulässigkeit einer Abänderungsklage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    ZPO § 307, § 580
    Widerruf und Anfechtung eines prozessualen Anerkenntnisses

Papierfundstellen

  • BGHZ 80, 389
  • NJW 1981, 2193
  • MDR 1981, 924
  • FamRZ 1981, 862
 
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Wird zitiert von ... (111)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 28.11.1975 - V ZR 127/74

    Begriff der Urkunde

    Auszug aus BGH, 27.05.1981 - IVb ZR 589/80
    Daß das Gesetz ihm im Falle des § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO nicht ansinnt, das rechtskräftige Urteil ohne erneute Überprüfung hinzunehmen, beruht auf dem besonderen Beweiswert, der Urkunden typischerweise zukommt und der daher den Mangel der Urteilsgrundlage besonders augenfällig macht (BGHZ 65, 300, 302 unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien).

    Da die in Frage stehenden Verdienstbescheinigungen von vornherein als Restitutionsgrund ungeeignet sind, kommt es nicht mehr entscheidend darauf an, daß sie auch deshalb eine Wiederaufnahmeklage nicht stützen könnten, weil sie nach dem vom Berufungsgericht in, Bezug genommenen Vortrag des Antragsgegners erst nach der Abgabe der Anerkenntnisse und nach dem Erlaß des Anerkenntnisurteils errichtet worden sind (vgl. BGHZ 65, 300, 303; BGHNJW 1980, 1000, 1001).

  • RG, 28.10.1937 - IV 127/37

    1. Liegt ein Irrtum im Sinne des § 119 BGB. vor, wenn eine Partei das Bestehen

    Auszug aus BGH, 27.05.1981 - IVb ZR 589/80
    5 vor § 104; Rosenberg/Schwab, Zivilprozeßrecht 13. Aufl. § 134 IV 6 S. 806; Stein/Jonas/ Schumann/Leipold, ZPO 19. Aufl. 306 Anm. V; Thomas/Putzo, ZPO 11. Aufl. § 307 Anm. II 1; Zöller/Vollkommer, ZPO 12. Aufl. Anm. II 2 vor § 306; unentschieden dagegen noch RGZ 156, 70, 73; aA (u. a.) Arens, Willensmängel bei Parteihandlungen im Zivilprozeß, 1968, S. 211 ff).

    Wenn ein Anerkenntnis betroffen ist, kann der Widerruf in einem solchen Fall mit der Berufung gegen das ergangene Anerkenntnisurteil geltend gemacht werden (RGZ 156, 70, 80 ff; vgl. auch BGHZ 12, 284, 285; BGH Betrieb 1977, 628).

  • BGH, 07.12.1976 - X ZB 24/75

    Nachträglicher Widerruf einer zurückgenommenen Patentanmeldung - Wirksamkeit der

    Auszug aus BGH, 27.05.1981 - IVb ZR 589/80
    Es handelt sich dabei um Sonderregeln, die nicht über ihren unmittelbaren Anwendungsbereich hinaus ausgedehnt werden dürfen (BGH Betrieb 1977, 628) und auch die Ergänzung durch bürgerlich-rechtliche Anfechtungsvorschriften ausschließen.

    Wenn ein Anerkenntnis betroffen ist, kann der Widerruf in einem solchen Fall mit der Berufung gegen das ergangene Anerkenntnisurteil geltend gemacht werden (RGZ 156, 70, 80 ff; vgl. auch BGHZ 12, 284, 285; BGH Betrieb 1977, 628).

  • LG Heidelberg, 04.02.1965 - 1 S 82/63
    Auszug aus BGH, 27.05.1981 - IVb ZR 589/80
    Die Wirksamkeit des Anerkenntnisses würde (entgegen LG Heidelberg MDR 1965, 583) selbst dann nicht berührt werden, wenn die anerkennende Partei auch die klagebegründenden Tatsachen zugestanden hätte und hinsichtlich des Geständnisses die Widerrufungsvoraussetzungen des § 290 ZPO vorliegen würden (ebenso: Baumbach/Lauterbach/ Hartmann aaO Einf. 2 A vor §§ 306 ff., zur Unanwendbarkeit des § 290 ZPO auf das Anerkenntnis allgemein: Rosenberg/Schwab aaO § 134 IV 6 = S. 806; Stein/Jonas/Schumann/Leipold aaO 5 306 ZPO Anm. V; Zöller/Vollkommer aaO Anm. II 2 vor § 306 ZPO).
  • BGH, 26.02.1951 - IV ZR 102/50

    Erbkundliches Gutachten. Restitutionsklage

    Auszug aus BGH, 27.05.1981 - IVb ZR 589/80
    Da die Restitutionsklage nicht auf eine neue Zeugenaussage gestützt werden darf, kann hierzu auch eine schriftliche Beantwortung der Beweisfrage durch den Zeugen, der ein geringerer Beweiswert als der Aussage des Zeugen zukommt, nicht ausreichen (vgl. auch BGHZ 1, 218; BGH LM ZPO § 580 Ziff. 7 b Nr. 16; BGH VersR 1974, 121).
  • BGH, 05.12.1979 - IV ZB 75/79

    Voraussetzungen zur Erteilung eines Zeugnisses über die Rechtskraft einer

    Auszug aus BGH, 27.05.1981 - IVb ZR 589/80
    Diese war im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung noch nicht eingetreten, da das Verbundurteil des Amtsgerichts in der Unterhaltssache angefochten war (BGH Beschluß vom 5. Dezember 1979 - IV ZB 75/79 = FamRZ 1980, 233) und ein Fall des Art. 5 Nr. 4 des Prozeßkostenhilfegesetzes nicht vorliegt.
  • OLG Nürnberg, 22.05.1962 - 3 U 32/62
    Auszug aus BGH, 27.05.1981 - IVb ZR 589/80
    Die Vorschrift des § 290 ZPO, die den Widerruf eines der Wahrheit nicht entsprechenden, irrtümlich abgegebenen gerichtlichen Geständnisses zuläßt, kann entgegen einer in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassung (OLG Nürnberg MDR 1963, 419; Thomas/Putzo aaO § 307 ZPO Anm. 3; Wieczorek, ZPO 2. Aufl. § 38 Anm. B II c 2 und § 306 Anm. B III) auf das Anerkenntnis nicht angewandt werden.
  • BGH, 28.10.1971 - IX ZR 79/67

    Urkunden als Restitutionsgrund

    Auszug aus BGH, 27.05.1981 - IVb ZR 589/80
    Die eingeschränkte formelle Beweiskraft einer Privaturkunde (§ 416 ZPO) schließt es zwar nicht aus, im Wege der freien Beweiswürdigung der Urkunde einen Beweiswert für die Richtigkeit des Erkärten zuzumessen (BGHZ 57, 211, 216; BGH NJW 1980, 1000).
  • BGH, 24.05.1962 - VII ZR 46/61

    Wirksamkeit eines bewußt unwahren Geständnisses

    Auszug aus BGH, 27.05.1981 - IVb ZR 589/80
    Dem Gesichtspunkt der Wahrheitsfindung in bezug auf den tatsächlichen Streitstoff, der letztlich der Regelung des § 290 ZPO zugrunde liegt (vgl. BGHZ 37, 154, 155), kommt insoweit keine Bedeutung zu.
  • BGH, 15.02.1954 - IV ZB 1/54

    Widerruf der Rücknahme eines Rechtsmittels

    Auszug aus BGH, 27.05.1981 - IVb ZR 589/80
    Wenn ein Anerkenntnis betroffen ist, kann der Widerruf in einem solchen Fall mit der Berufung gegen das ergangene Anerkenntnisurteil geltend gemacht werden (RGZ 156, 70, 80 ff; vgl. auch BGHZ 12, 284, 285; BGH Betrieb 1977, 628).
  • BGH, 06.07.1979 - I ZR 135/77

    Anspruch auf Handelsvertreterausgleich; Zulässigkeit einer Restitutionsklage;

  • BGH, 25.01.1980 - I ZR 60/78

    Rechtsnatur eines Prozeßvergleichs

  • OLG Karlsruhe, 09.05.1973 - 5 U 177/72
  • BGH, 07.11.1973 - IV ZR 128/71

    Leistungsfreiheit eines Versicherungsnehmers wegen Prämienrückständen -

  • RG, 22.11.1935 - V 77/35

    1. Ist eine Grundschuld eine "Sache" im Sinne des § 119 Absatz 2 BGB.? 2. Ist der

  • BSG, 08.09.2015 - B 1 KR 1/15 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - prozessuales Anerkenntnis ist reine

    Nach dem ausdrücklichen Regelungsgehalt des inzwischen geänderten § 307 S 1 ZPO bedarf es keiner Bindung an einen "materiell-rechtlichen" Inhalt; es genügt die Bindung an den prozessualen Inhalt des Anerkenntnisses, welche bereits allein den Erlass des Anerkenntnisurteils rechtfertigt (vgl dementsprechend bereits zB BGHZ 80, 389, 391 ff; BGHZ 107, 142, 147 = Juris RdNr 26) .

    Ein dem Gericht erklärtes Anerkenntnis kann aber - wie dargelegt - lediglich dann widerrufen werden, wenn es von einem Restitutionsgrund betroffen ist, aufgrund dessen das Anerkenntnisurteil mit der Wiederaufnahmeklage beseitigt werden könnte (vgl BGHZ 80, 389, 391 ff).

    Es hat vielmehr zur Folge, dass der anerkennende Beteiligte dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen ist, ohne dass es noch auf die materiell-rechtliche Begründetheit des Klageanspruchs ankommt (§ 307 S 1 ZPO; vgl schon zum alten Rechtszustand BGHZ 80, 389, 391; BGHZ 10, 333, 335).

    Der anerkennende Beteiligte übernimmt mit dem Anerkenntnis das Beurteilungsrisiko bezüglich der dem Anerkenntnis zugrunde gelegten tatsächlichen und rechtlichen Vorstellungen (vgl bereits BGHZ 80, 389).

    Dessen verfahrensrechtliche Wirkung und die materiell-rechtliche Wirkung einer etwa mit dem Anerkenntnis verbundenen sachlich-rechtlichen Willenserklärung sind gegebenenfalls getrennt zu beurteilen (vgl BGHZ 80, 389, 391 ff; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 73. Aufl 2015, Einf 1 B vor §§ 306, 307 mwN).

    Besonders gelagerten Ausnahmefällen kann nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (so schon bei Auslegung der Erklärungen, siehe oben; ggf auch bei Erschleichen eines Titels/§ 826 BGB) und nach den Vorschriften über die Wiederaufnahme des Verfahrens Rechnung getragen werden (vgl schon zum alten Rechtszustand BGHZ 80, 389, 391).

  • BGH, 16.01.2020 - V ZB 93/18

    Kostenentscheidung bei sofortigem Anerkenntnis: Anerkennung nach

    Insoweit ist das Gericht der Prüfung des Streitstoffes enthoben, denn es besteht kein Streit mehr über die Begründetheit des Klageanspruchs (vgl. BGH, Urteil vom 8. Oktober 1953 - III ZR 206/51, BGHZ 10, 333, 335 mwN; Urteil vom 27. Mai 1981 - IVb ZR 589/80, BGHZ 80, 389, 391; Urteil vom 6. Mai 2014 - X ZR 11/14, NJW-RR 2014, 831 Rn. 6).
  • BSG, 10.03.2015 - B 1 KR 1/15 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Anfrage an 4. und 9. Senat des BSG wegen

    Er stimmt darin mit der Rechtsprechung des BGH überein (vgl zB BGHZ 80, 389, 391 ff; BGHZ 107, 142, 147, Juris RdNr 26) .

    Der Widerruf kann mit der Berufung gegen das Anerkenntnisurteil geltend gemacht werden (vgl BGH BGHZ 80, 389, 391 ff) .

    Diese Entscheidungen konnten sich noch nicht mit der hiervon abweichenden, erst später ergangenen Rechtsprechung des BGH auseinandersetzen (vgl BGH Urteil vom 27.5.1981 - IVb ZR 589/80 - BGHZ 80, 389) , dies hätte vielmehr dem BGH oblegen.

    Es hat vielmehr zur Folge, dass der anerkennende Beteiligte dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen ist, ohne dass es noch auf die materiell-rechtliche Begründetheit des Klageanspruchs ankommt (§ 307 S 1 ZPO; vgl schon zum alten Rechtszustand BGHZ 80, 389, 391; BGHZ 10, 333, 335) .

    Der anerkennende Beteiligte übernimmt mit dem Anerkenntnis das Beurteilungsrisiko bezüglich der dem Anerkenntnis zugrunde gelegten tatsächlichen und rechtlichen Vorstellungen (vgl schon zum alten Rechtszustand BGHZ 80, 389) .

    Dessen verfahrensrechtliche Wirkung und die materiell-rechtliche Wirkung der etwa mit dem Anerkenntnis verbundenen sachlich-rechtlichen Willenserklärung sind gegebenenfalls getrennt zu beurteilen (vgl BGHZ 80, 389, 391 ff; Baumbach/Lauterbach/ Albers/Hartmann, ZPO, 73. Aufl 2015, Einf 1 B vor §§ 306, 307 mwN).

    Besonders gelagerten Ausnahmefällen kann nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (so schon bei Auslegung der Erklärungen, siehe oben; ggf auch bei Erschleichen eines Titels/§ 826 BGB) und nach den Vorschriften über die Wiederaufnahme des Verfahrens Rechnung getragen werden (vgl schon zum alten Rechtszustand BGHZ 80, 389, 391).

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