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   BGH, 01.10.1986 - IVb ZR 69/85   

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BGH, 01.10.1986 - IVb ZR 69/85 (https://dejure.org/1986,656)
BGH, Entscheidung vom 01.10.1986 - IVb ZR 69/85 (https://dejure.org/1986,656)
BGH, Entscheidung vom 01. Oktober 1986 - IVb ZR 69/85 (https://dejure.org/1986,656)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 1376
    Bewertung eines GmbH-Anteils beim Zugewinnausgleich

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Bestimmung des Wertes eines GmbH Anteils - Maßgeblichkeit einer Abfindungsklausel für die Wertberechnung - Berücksichtigung von Werten im Zugewinnausgleich unter Lebenden

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1376 Abs. 2
    Bewertung eines GmbH-Anteils beim Zugewinnausgleich unter Lebenden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1987, 321
  • NJW-RR 1987, 130 (Ls.)
  • MDR 1987, 217
  • DNotZ 1987, 303
  • FamRZ 1986, 1196
  • BB 1986, 2168
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 10.10.1979 - IV ZR 79/78

    Bewertung einer Unternehmensbeteiligung bei der Berechnung des Endvermögens

    Auszug aus BGH, 01.10.1986 - IVb ZR 69/85
    Beim Zugewinnausgleich unter Lebenden ist ein GmbH-Anteil im Endvermögen nicht deswegen nach einer gesellschaftsvertraglichen Abfindungsklausel zu bewerten, weil diese bei einem für den Bewertungsstichtag unterstellten Erbfall eingreifen würde (Ergänzung zu BGHZ 68, 163; 75, 195) [BGH 10.10.1979 - IV ZR 79/78].

    Der Bundesgerichtshof habe einerseits entschieden (BGHZ 75, 195 [BGH 10.10.1979 - IV ZR 79/78]), daß eine Unternehmensbeteiligung im wesentlichen nur dann nach derartigen Abfindungsklauseln zu bewerten sei, wenn am Stichtag des § 1384 BGB die Kündigung des Gesellschaftsvertrages bereits erfolgt sei.

    Die Grundsätze von BGHZ 75, 195 [BGH 10.10.1979 - IV ZR 79/78] könnten in einem solchen Fall nicht angewendet werden.

    Demgemäß hat der IV. Zivilsenat in BGHZ 75, 195, 198 [BGH 10.10.1979 - IV ZR 79/78] ausdrücklich offen gelassen, ob auch nicht vererbliche Vermögensgegenstände dem Zugewinnausgleich unter Lebenden unterliegen.

    Bei einer nicht frei verwertbaren Unternehmensbeteiligung, wie sie der Beklagte besitzt, bestimmt die weitere Nutzungsmöglichkeit durch den Inhaber maßgeblich den wahren Wert (vgl. BGHZ 75, 195, 201) [BGH 10.10.1979 - IV ZR 79/78].

    Was seine Beteiligung wirklich wert ist, ist daher nach den Grundsätzen der Entscheidung BGHZ 75, 195 [BGH 10.10.1979 - IV ZR 79/78] zu ermitteln, wobei die beschränkte Verwertbarkeit allenfalls in dem Ausmaß berücksichtigt werden kann, in dem sie sich nach der Verkehrsanschauung auf den Wert auswirkt (a.a.O. 201 f).

  • BGH, 09.03.1977 - IV ZR 166/75

    Ermittlung des Endvermögens

    Auszug aus BGH, 01.10.1986 - IVb ZR 69/85
    Beim Zugewinnausgleich unter Lebenden ist ein GmbH-Anteil im Endvermögen nicht deswegen nach einer gesellschaftsvertraglichen Abfindungsklausel zu bewerten, weil diese bei einem für den Bewertungsstichtag unterstellten Erbfall eingreifen würde (Ergänzung zu BGHZ 68, 163; 75, 195) [BGH 10.10.1979 - IV ZR 79/78].

    In einer früheren Entscheidung (BGHZ 68, 163) habe der Bundesgerichtshof andererseits dargelegt, daß im Zugewinnausgleich nur solche Werte zu berücksichtigen seien, die auch bei einem für den Bewertungsstichtag unterstellten Erbfall nicht erlöschen, sondern auf die Erben übergehen würden.

    Allerdings hat der frühere IV. Zivilsenat in Anschluß an Rittner (FamRZ 1961, 505, 506) ausgesprochen, durch den Zugewinnausgleich solle der Ehegatte an dem Vermögen teilhaben, das im Erbgang auf andere Personen übergehen könne, aber auch nur an diesem und nicht an Gütern, die im Erbfall mit ihrem bisherigem Inhaber untergingen (BGHZ 68, 163, 165).

  • BGH, 28.10.1982 - IX ZR 85/81

    Anspruch auf Zugewinnausgleich bei Ehescheidung - Berechnung des Endvermögens der

    Auszug aus BGH, 01.10.1986 - IVb ZR 69/85
    Der IX. Zivilsenat hat in BGHZ 82, 145, 147 alle objektivierbaren Werte zum Endvermögen gerechnet, die bei einem für den Bewertungsstichtag unterstellten Erbfall auf die Erben übergehen würden; er hat aber die Einschränkung, daß nur solche Werte beim Zugewinnausgleich zu berücksichtigen seien, in seinem späteren Urteil vom 28. Oktober 1982 (IX ZR 85/81 - nicht veröffentlicht - s. aber die Bezugnahme in FamRZ 1983, 881, 882) ausdrücklich nicht aufgegriffen.
  • BGH, 09.06.1983 - IX ZR 56/82

    Berücksichtigung einer Übergangsbeihilfe nach Beendigung des Dienstverhältnisses

    Auszug aus BGH, 01.10.1986 - IVb ZR 69/85
    Der IX. Zivilsenat hat in BGHZ 82, 145, 147 alle objektivierbaren Werte zum Endvermögen gerechnet, die bei einem für den Bewertungsstichtag unterstellten Erbfall auf die Erben übergehen würden; er hat aber die Einschränkung, daß nur solche Werte beim Zugewinnausgleich zu berücksichtigen seien, in seinem späteren Urteil vom 28. Oktober 1982 (IX ZR 85/81 - nicht veröffentlicht - s. aber die Bezugnahme in FamRZ 1983, 881, 882) ausdrücklich nicht aufgegriffen.
  • BGH, 27.05.1981 - IVb ZR 577/80

    Einbeziehung von Schmerzensgeld in den Zugewinnausgleich

    Auszug aus BGH, 01.10.1986 - IVb ZR 69/85
    Er hat zwar in BGHZ 80, 384, 387 ebenfalls als naheliegend bezeichnet, daß der Ehegatte - vorbehaltlich der Härteklausel des § 1381 BGB - an allem teilhaben soll, was im Erbgang auf andere übergehen kann.
  • BGH, 23.10.1985 - IVb ZR 62/84

    Ansatz einer Verbindlichkeit wegen Beteiligung an einer Abschreibungsgesellschaft

    Auszug aus BGH, 01.10.1986 - IVb ZR 69/85
    Die Entscheidung hängt allein von der Frage ab, ob der GmbH-Anteil des Beklagten in seinem Endvermögen mit einem Wert anzusetzen ist, der der Abfindungsklausel in § 13 des Gesellschaftsvertrages entspricht, oder mit dem - vom Tatrichter noch nicht festgestellten - "wirklichen" Wert (vgl. dazu etwa Senatsurteil vom 23. Oktober 1985 - IVb ZR 62/84 - FamRZ 1986, 37, 39 f m.w.N.).
  • BGH, 08.11.2017 - XII ZR 108/16

    Zugewinnausgleichsverfahren Anwendung des Ertragswertverfahrens bei der

    (1) Für die Bewertung von Gegenständen des Endvermögens ist grundsätzlich der Ausgleichsgläubiger darlegungs- und beweisbelastet (Senatsurteile BGHZ 107, 236 = FamRZ 1989, 954, 956 und vom 1. Oktober 1986 - IVb ZR 69/85 - FamRZ 1986, 1196, 1197).
  • BGH, 25.11.1998 - XII ZR 84/97

    Zur Bewertung des Anteils an einer Steuerberaterpraxis im Zugewinnausgleich

    Diese Ausführungen stehen im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, auch des erkennenden Senats (vgl. BGHZ 75, 195 ff.; Senatsurteile vom 1. Oktober 1986 - IVb ZR 69/85 = FamRZ 1986, 1196, 1197; vom 24. Oktober 1990 - XII ZR 101/89 = FamRZ 1991, 43 ff.), und halten den dagegen gerichteten Angriffen der Revision stand.

    Demgemäß habe auch der Beklagte als freiberuflich tätiger Steuerberater kein Nutzungsrecht im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. Senatsurteil vom 1. Oktober 1986 aaO S. 1196 f.).

  • BGH, 26.04.1989 - IVb ZR 48/88

    Zulässigkeit eines Teilurteils; Hinzuziehung eines Sachverständigen bei der

    Was die Bewertung von Gegenständen des Endvermögens des Beklagten betrifft, für die die Klägerin darlegungs- und beweispflichtig ist (vgl. Senatsurteil vom 1. Oktober 1986 - IVb ZR 69/85 - FamRZ 1986, 1196, 1197), ist schon der Ausgangspunkt des Oberlandesgerichts, eine Beweisaufnahme durch Einholung von Sachverständigengutachten sei in erster Instanz angesichts des nur globalen Bestreitens des Beklagten nicht erforderlich gewesen, von Rechtsirrtum beeinflußt.
  • BGH, 04.12.2013 - XII ZB 534/12

    Zugewinnausgleich: Berücksichtigungsfähigkeit eines Goodwills einer durch einen

    Die fortbestehende Nutzungsmöglichkeit für den Inhaber bestimmt in diesem Fall weiterhin maßgeblich den Wert des Betriebes, und der Umstand, dass der Betrieb zwar einerseits voll nutzbar, aber andererseits - etwa aufgrund von gesellschaftsrechtlichen Abfindungsklauseln - nicht frei verwertbar ist, kann sich für die Bewertung im Zugewinnausgleich (lediglich) wertmindernd auswirken (vgl. BGHZ 75, 195, 199 ff. = FamRZ 1980, 37, 38; Senatsurteile vom 1. Oktober 1986 - IVb ZR 69/85 - FamRZ 1986, 1196, 1197 und vom 25. November 1998 - XII ZR 84/97 - FamRZ 1999, 361, 362).
  • BGH, 11.12.2002 - XII ZR 27/00

    Bewertung einer gesellschaftsrechtlich ausgestalteten Mitarbeiterbeteiligung

    Danach ist in Fällen, in denen der Gesellschafter bei seinem Ausscheiden nur eine geringere Abfindung erhält, als sie dem anteiligen Unternehmenswert entspricht, grundsätzlich nicht nur dieser Abfindungswert zugrunde zu legen, sondern auch der in der Vergangenheit aufgebaute und am Stichtag vorhandene Nutzungswert zu bemessen, den die Beteiligung für den Inhaber hat (vgl. ferner Senatsurteil vom 1. Oktober 1986 - IVb ZR 69/85 - FamRZ 1986, 1196, 1197).
  • BGH, 15.10.2003 - XII ZR 23/01

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Ermittlung des Endvermögens; Berücksichtigung

    b) Der einem Ehegatten zustehende Nießbrauch an einem Grundstück ist mit seinem zum Bewertungsstichtag gemäß § 1384 BGB gegebenen objektiven Wert im Zugewinnausgleich zu berücksichtigen (im Anschluß an Senatsurteil vom 1. Oktober 1986 - IVb ZR 69/85 - FamRZ 1986, 1196).

    Wie der Senat entschieden hat, ist es nicht gerechtfertigt, Nutzungsrechte, die dem Berechtigten auf Lebenszeit zustehen und daher nicht vererbbar sind, aber einen erheblichen wirtschaftlichen Wert darstellen, in der Ausgleichsbilanz unberücksichtigt zu lassen (Senatsurteil vom 1. Oktober 1986 - IVb ZR 69/85 - FamRZ 1986, 1196, 1197 betr. GmbH-Anteil mit Abfindungsmöglichkeit im Erbfall; vgl. auch BGHZ 117, 70, 72 f. betr. Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung).

  • BGH, 21.03.1996 - III ZR 106/95

    Veräußerung eines unter einer aufschiebenden Bedingung erworbenen

    Aufgrund dessen stellte die Rechtsposition des Klägers nach dem 11. März 1991 bereits einen gegenwärtigen Vermögenswert im Sinne des § 1365 Abs. 1 Satz 1 BGB dar, der auch im Falle eines Zugewinnausgleichs zu berücksichtigen gewesen wäre: Daß Unternehmensbeteiligungen, auch soweit es um GmbH-Geschäftsanteile geht, beim Anfangs- oder Endvermögen im Sinne der §§ 1374 ff BGB zu Buche schlagen, unterliegt keinem Zweifel (vgl. nur BGH, Urteil vom 1. Oktober 1986 - IV b ZR 69/85 - NJW 1987, 321).
  • BGH, 12.07.1995 - XII ZR 109/94

    Bewertung der Anwartschaft aus einer Kapitallebensversicherung

    Für andere Vermögensgegenstände hat der Senat mehrfach ausgesprochen, daß eine liquidationsrechtliche Bewertung zum Stichtag nur gerechtfertigt erscheint, wenn die Liquidation zwangsläufige Folge des Zugewinnausgleichs ist und Abhilfe auch nicht durch eine Stundung gemäß § 1382 BGB geschaffen werden kann (vgl. für Grundstücke zuletzt Senatsurteil vom 7. Juli 1993 - XII ZR 35/92 - FamRZ 1993, 1183, 1185 m.w.N.; für Unternehmen Senatsurteil vom 7. Mai 1986 - IVb ZR 42/85 - FamRZ 1986, 776, 779 f; für Gesellschaftsanteile Senatsurteil vom 1. Oktober 1986 - IVb ZR 69/85 - FamRZ 1986, 1196, 1197).
  • OLG Hamburg, 20.10.2014 - 2 UF 70/12

    Zugewinnausgleichsforderung eines Ehegatten gegen die Rechtsnachfolger des

    Die Darlegungs- und Beweislast für das Endvermögen beider Eheleute liegt bei demjenigen Ehegatten, der den Zugewinnausgleich beansprucht (BGH, FamRZ 1986, 1196; Palandt-Brudermüller, § 1375 BGB, Rn. 32 m.w.N.).
  • BGH, 15.01.1992 - XII ZR 247/90

    Berücksichtigung unverfallbarer Anwartschaft aus Kapitallebensversicherung bei

    Eine solche Bewertung versagt hier ähnlich wie sonst bei nicht übertragbaren oder nicht frei verwertbaren Rechten (vgl. Senatsurteil vom 1. Oktober 1986 - IVb ZR 69/85 - FamRZ 1986, 1196, 1197 sowie auch Benthin FamRZ 1982, 338, 346), bei Anwartschaften und ihnen vergleichbaren Rechten, die einen Anspruch auf künftige Leistung gewähren (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 9. Juni 1983 - IX ZR 56/82 - FamRZ 1983, 881, 882), sowie bei aufschiebend bedingten Rechten (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juni 1983 - IX ZR 41/82 - FamRZ 1983, 882, 884 f.), die trotzdem beim Zugewinnausgleich zu berücksichtigen sind.
  • BGH, 13.11.1997 - IX ZR 37/97

    Haftpflicht des Rechtsanwalts; Anscheinsbeweis für beratungsgemäßes Verhalten

  • OLG Düsseldorf, 28.11.2007 - 8 UF 94/07

    Zurechnung eines Wertpapierdepots zum Endvermögen eines Ehegatten

  • OLG Düsseldorf, 21.09.2018 - 7 U 67/17

    Übertragung von Unternehmensanteilen unter Miterben

  • OLG Hamm, 22.08.2019 - 3 UF 55/18

    Ausgleich eines Zugewinns; Darlegungslast und Beweislast für das Endvermögen

  • OLG Hamm, 17.10.2008 - 10 UF 162/07

    Bemessung des Wertes einer Steuerberaterpraxis im modifizierten

  • OLG Brandenburg, 10.05.2007 - 9 UF 123/06

    Zugewinnausgleich: Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich bestehenden Anfangs-

  • OLG Brandenburg, 03.05.2004 - 9 WF 78/04

    Ablehnung einer beantragten Prozesskostenhilfe

  • OLG Brandenburg, 19.12.2006 - 10 UF 236/05

    Zugewinnausgleich

  • OLG Stuttgart, 02.05.1995 - 18 UF 362/94

    "Good will" einer Versicherungsagentur; Anspruch auf Ermittlung des

  • LG Köln, 29.10.2003 - 20 O 650/02
  • KG, 12.08.1987 - 18 UF 6287/86

    Zugewinnausgleich; Nießbrauch; Berechnung; Rentenbarwertformel

  • OLG Köln, 15.12.2004 - 27 U 31/03
  • LG Köln, 17.09.2003 - 20 O 650/02
  • OLG Stuttgart, 12.11.1991 - 18 UF 202/91

    Berücksichtigung von Kapitallebensversicherungen bei der Berechnung des

  • BGH, 09.01.2003 - XII ZR 422/99
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