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   BGH, 30.01.1985 - IVb ZR 70/83   

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https://dejure.org/1985,1134
BGH, 30.01.1985 - IVb ZR 70/83 (https://dejure.org/1985,1134)
BGH, Entscheidung vom 30.01.1985 - IVb ZR 70/83 (https://dejure.org/1985,1134)
BGH, Entscheidung vom 30. Januar 1985 - IVb ZR 70/83 (https://dejure.org/1985,1134)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Unterschiedsbetrag zwischen den Einkünften der Unterhaltsberechtigten und dem ihr nach den ehelichen Lebensverhältnissen zustehenden vollen Unterhalt - Bemessung der Höhe des Anspruchs auf Unterhalt - Heranziehung der Nettoeinkünfte des Unterhaltsverpflichteten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Geltendmachung des Unterhalts von volljährigen ehelichen Kindern im Verbundverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1985, 1347 (Ls.)
  • MDR 1985, 562
  • FamRZ 1985, 471
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 27.06.1984 - IVb ZR 20/83

    Voraussetzungen eines Anspruchs auf Aufstockungsunterhalt - Bestimmung des

    Auszug aus BGH, 30.01.1985 - IVb ZR 70/83
    Die ehelichen Lebensverhältnisse können durch das mietfreie Wohnen in dem den Eheleuten gehörenden Hause mitgeprägt worden sein, jedenfalls soweit die Mietaufwendungen für ein vergleichbares Objekt höher gewesen wären als die für Finanzierung und Grundstückslasten des Eigenheims aufzubringenden Mittel (vgl.Senatsurteil vom 27. Juni 1984 - IVb ZR 20/83 - nicht veröffentlicht).

    Sollte sich in der neuen Verhandlung nochmals die Frage der Leistungsfähigkeit stellen, wird beachtet werden müssen, ob dem voraussichtlich verfügbaren monatlichen Nettoeinkommen auch auf selten des Ehemannes Einkünfte aus Kapitalvermögen zuzurechnen sind (vgl. auch insoweitSenatsurteil vom 27. Juni 1984 - IVb ZR 20/83 -).

  • BGH, 01.06.1983 - IVb ZR 388/81

    Bemessung des Unterhalts im Hinblick auf die Krankenversicherung der geschiedenen

    Auszug aus BGH, 30.01.1985 - IVb ZR 70/83
    Diese Aufwendungen waren - genauso wie der vom Berufungsgericht bei der Berechnung des Elementarunterhalts vorweg abgezogene Vorsorgeunterhalt der Ehefrau - für den allgemeinen Lebensbedarf nicht verfügbar (vgl.Senatsurteil vom 1. Juni 1983 - IVb ZR 388/81 - FamRZ 1983, 888, 889 m.w.N.).

    Die vom Berufungsgericht zur Bemessung des Vorsorgeunterhalts verwendete sogenannte mehrstufige Berechnungsmethode hat der Senat bereits mehrfach gebilligt (vgl. dazuSenatsurteil vom 1. Juni 1983 - IVb ZR 388/81 - FamRZ 1983, 888 m.w.N.).

  • BGH, 13.04.1983 - IVb ZR 374/81

    Umfang des Auskunftspflicht

    Auszug aus BGH, 30.01.1985 - IVb ZR 70/83
    Dabei darf - um Zufallsergebnisse zu vermelden - bei Einkünften aus selbständiger Tätigkeit von einem mehrjährigen Durchschnitt ausgegangen werden, wenn mit Schwankungen auch in Zukunft zu rechnen ist (vgl. Senatsurteilevom 4. November 1981 - IVb ZR 624/80 - FamRZ 1982, 151, vom 7. April 1982 - IVb ZR 678/80 - FamRZ 1982, 680 undvom 13. April 1983 - IVb ZR 374/81 - FamRZ 1983, 680).

    Es fehlt an einer tatrichterlichen Feststellung, ob die für die Alters- und Krankheitsvorsorge aufgewendeten Beträge angemessen sind, ferner an der Überprüfung, ob die steuerlich erklärten Einkünfte zur Ermittlung des unterhaltsrechtlich maßgebenden Einkommens um allein steuerrechtlich relevante Beträge (Abschreibungen, Freibeträge usw.) korrigiert werden müssen (vgl. dazu Senatsurteilevom 23. April 1980 - IVb ZR 510/80 - FamRZ 1980, 770, undvom 26. Oktober 1983 - IVb ZR 13/82 - FamRZ 1984, 39, 41), und an der ebenfalls dem Tatrichter obliegenden Prognose, welches Einkommen für den in Frage stehenden Zeitraum (ab Rechtskraft der Scheidung) zugrundezulegen ist (vgl. Senatsurteil vom 13. April 1983 a.a.O. S. 681).

  • BGH, 10.12.1980 - IVb ZR 534/80

    Maßgeblichkeit der ehelichen Lebensverhältnisse für den nachehelichen

    Auszug aus BGH, 30.01.1985 - IVb ZR 70/83
    Allerdings geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, daß die ehelichen Lebensverhältnisse in einer Doppelverdienerehe im allgemeinen durch die zusammengerechneten Einkünfte der Eheleute im Zeitpunkt der Scheidung bestimmt werden, soweit diese Einkünfte die wirtschaftlichen Verhältnisse dauerhaft und nachhaltig geprägt haben (std. Rspr. des Senats, vgl.Urteil vom 10. Dezember 1980 - IVb ZR 534/80 - FamRZ 1981, 241 m.w.N.).

    Der Endpunkt für die Entwicklung der ehelichen Lebensverhältnisse wird (erst) durch den Eintritt der Rechtskraft der Scheidung gesetzt; bis zur Auflösung der Ehe (§ 1564 Satz 2 BGB) absehbare Entwicklungen müssen daher berücksichtigt werden (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juni 1979 - IV ZR 189/77 - FamRZ 1979, 692, 693, undSenatsurteil vom 10. Dezember 1980 - IVb ZR 534/80 - FamRZ 1981, 241 m.w.N.).

  • BGH, 23.02.1983 - IVb ZR 359/81

    Umfang der Prozessführungsbefugnis nach § 1629 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch

    Auszug aus BGH, 30.01.1985 - IVb ZR 70/83
    Für ein Verfahren, in dem die Entscheidung über den Kindesunterhalt nicht für den Fall der Scheidung zusammen mit dem Scheidungsantrag begehrt worden war, sondern in einem isolierten Unterhaltsverfahren, hat der Senat entschieden, daß das volljährig gewordene Kind selbst in den Rechtsstreit eintritt und ihm nunmehr die verfahrensrechtliche Disposition zusteht(Urteil vom 23. Februar 1983 - IVb ZR 359/81 - FamRZ 1983, 474, 475).
  • OLG München, 21.10.1982 - 26 UF 726/81
    Auszug aus BGH, 30.01.1985 - IVb ZR 70/83
    Endet in einem solchen Fall die Prozeßführungsbefugnis des vertretungsberechtigten Elternteils, weil das Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat, müßte ein gleichwohl von dem Elternteil aufrechterhaltenes Unterhaltsbegehren als unzulässig abgewiesen werden (vgl. OLG München FamRZ 1983, 925).
  • BGH, 23.04.1980 - IVb ZR 510/80

    Ermittlung des die Leistungsfähigkeit bestimmenden Einkommens; Rückschluß auf die

    Auszug aus BGH, 30.01.1985 - IVb ZR 70/83
    Es fehlt an einer tatrichterlichen Feststellung, ob die für die Alters- und Krankheitsvorsorge aufgewendeten Beträge angemessen sind, ferner an der Überprüfung, ob die steuerlich erklärten Einkünfte zur Ermittlung des unterhaltsrechtlich maßgebenden Einkommens um allein steuerrechtlich relevante Beträge (Abschreibungen, Freibeträge usw.) korrigiert werden müssen (vgl. dazu Senatsurteilevom 23. April 1980 - IVb ZR 510/80 - FamRZ 1980, 770, undvom 26. Oktober 1983 - IVb ZR 13/82 - FamRZ 1984, 39, 41), und an der ebenfalls dem Tatrichter obliegenden Prognose, welches Einkommen für den in Frage stehenden Zeitraum (ab Rechtskraft der Scheidung) zugrundezulegen ist (vgl. Senatsurteil vom 13. April 1983 a.a.O. S. 681).
  • BGH, 25.02.1981 - IVb ZR 543/80

    Beginn des Trennungs-Vorsorgeunterhaltsanspruchs

    Auszug aus BGH, 30.01.1985 - IVb ZR 70/83
    Die vom Senat gebilligte Berechnungsmethode geht vielmehr davon aus, daß außer den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung und dem Beitrag an die Bundesanstalt für Arbeit auch die aus dem Bruttoeinkommen abzuführende Lohnsteuer bei der Hochrechnung einbezogen wird (vgl.Senatsurteil vom 25. Februar 1981 - IVb ZR 543/80 - FamRZ 1981, 442, 444).
  • BGH, 04.04.1984 - IVb ZR 77/82

    Anspruch auf nachehelichen Unterhalt - Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung

    Auszug aus BGH, 30.01.1985 - IVb ZR 70/83
    Erträge aus Kapitalvermögen mindern dabei - im Gegensatz zum Stamm des Vermögens (vgl. dazu § 1577 Abs. 3 BGB) - in jedem Fall den Unterhaltsbedarf des Berechtigten (vgl.Senatsurteil vom 4. April 1984 - IVb ZR 77/82 - nicht veröffentlicht).
  • BGH, 22.02.1984 - IVb ZR 61/82

    Berücksichtigung von Härtegründen in anderen Verfahren

    Auszug aus BGH, 30.01.1985 - IVb ZR 70/83
    Soweit das Oberlandesgericht in den Entscheidungsgründen angegeben hat, wegen welcher Rechtsfrage es der Sache grundsätzliche Bedeutung beimißt, läßt sich daraus eine Begrenzung der Revisionszulassung mit der gebotenen Deutlichkeit nicht entnehmen (vgl.Senatsurteil vom 22. Februar 1984 - IVb ZR 61/82 - FamRZ 1984, 559 m.w.N.), so daß nicht geprüft werden muß, ob der Umfang einer Beschränkung hinreichend bestimmt wäre.
  • BGH, 16.01.1985 - IVb ZR 59/83

    Berücksichtigung der Nutzungen des im Wege des Zugewinnausgleichs erhaltenen

  • BGH, 04.11.1981 - IVb ZR 624/80

    Bemessung des ehelichen und nachehelichen Unterhalts nach den ehelichen

  • BGH, 07.04.1982 - IVb ZR 678/80

    Ermittlung des maßgeblichen Einkommens eines GmbH-Geschäftsführers mit festem

  • BGH, 13.06.1979 - IV ZR 189/77

    Bemessung des Unterhaltsanspruchs des geschiedenen Ehegatten; Angemessene

  • BGH, 26.10.1983 - IVb ZR 13/82

    Berücksichtigung von steuerlichen Abschreibungsmöglichkeiten bei der Bemessung

  • BGH, 25.01.1979 - X ZR 40/77

    Rechtsverbindlichkeit eines Schiedsgutachtens; Maßstab für die Überprüfung eines

  • BGH, 19.06.2013 - XII ZB 39/11

    Kindesunterhalt: Eintritt des volljährig gewordenen Kindes in das Verfahren im

    Endet die gesetzliche Verfahrensstandschaft eines Elternteils nach § 1629 Abs. 3 BGB mit Eintritt der Volljährigkeit des Kindes, so kann das Kind als Antragsteller in das Verfahren nur im Wege des gewillkürten Beteiligtenwechsels eintreten (teilweise Aufgabe der Senatsurteile vom 23. Februar 1983, IVb ZR 359/81, FamRZ 1983, 474 und vom 30. Januar 1985, IVb ZR 70/83, FamRZ 1985, 471).

    Nach der früheren Rechtsprechung des Senats trat - in Anlehnung an den Eintritt des Gemeinschuldners anstelle des Konkursverwalters nach Beendigung des Konkursverfahrens - ein Parteiwechsel kraft Gesetzes ein, durch den das unterhaltsberechtigte Kind ohne weitere prozessuale Erklärungen an die Stelle des Elternteils treten sollte (Senatsurteile vom 23. Februar 1983 - IVb ZR 359/81 - FamRZ 1983, 474, 475 und vom 30. Januar 1985 - IVb ZR 70/83 - FamRZ 1985, 471, 473).

    Entsprechend war in den genannten, vom Senat entschiedenen Fällen (Senatsurteile vom 23. Februar 1983 - IVb ZR 359/81 - FamRZ 1983, 474, 475 und vom 30. Januar 1985 - IVb ZR 70/83 - FamRZ 1985, 471, 473) das Verfahren jeweils vom volljährig gewordenen Kind fortgesetzt worden.

  • BGH, 15.11.1989 - IVb ZR 3/89

    Formelle Rechtskraft von Urteilen der Oberlandesgerichte in Ehesachen;

    Die Prozeßstandschaft der Ehefrau endete allerdings für den Sohn Karl mit dessen Volljährigkeit (vgl. Senatsurteile vom 23. Februar 1983 aaO S. 475 und vom 30. Januar 1985 - IVb ZR 70/83 - FamRZ 1985, 471, 473).
  • BGH, 18.03.1992 - XII ZR 23/91

    Eheliche Lebensverhältisses bei Änderung beruflicher und wirtschaftlicher

    Denn erst mit der Scheidung tritt eine Zäsur in der beiderseitigen Teilhabe der Ehegatten an den wirtschaftlichen Verhältnissen ein (Senatsurteil vom 30. Januar 1985 - IVb ZR 70/83 - FamRZ 1985, 471, 472).
  • BGH, 29.11.1990 - IX ZR 94/90

    Vollstreckung aus einem von einem Elternteil erwirkten Urteil auf Kindesunterhalt

    In diesem Falle endet die prozessuale Berechtigung der Eltern gemäß § 1629 Abs. 3 BGB (vgl. BGH, Urt. v. 30. Januar 1985 - IVb ZR 70/83, FamRZ 1985, 471, 473).
  • BGH, 27.01.1993 - XII ZR 206/91

    Voraussetzungen des Unterhaltsanspruchs bei Arbeitslosigkeit eines Ehegatten

    Dabei ist es Sache des Unterhaltsschuldners, seine Einnahmen und Ausgaben so darzustellen, daß die steuerlich beachtlichen Aufwendungen von den unterhaltsrechtlich relevanten abgegrenzt werden können (Senatsurteile vom 23. April 1980 - IVb ZR 510/80 - FamRZ 1980, 770, 771; vom 30. Januar 1985 - IVb ZR 70/83 - FamRZ 1985, 471, 472).
  • OLG Oldenburg, 25.10.2012 - 14 UF 82/12

    Elternunterhalt bei aufgebrauchtem privatem Vorsorgekapital

    Statt eines mehrjährigen Durchschnittseinkommens kann auch das zuletzt errechnete Einkommen berücksichtigt werden, wenn mit einer stetigen Weiterentwicklung der Einkünfte zu rechnen ist (BGH, Urteil vom 30.01.1985, IVb ZR 70/83 = FamRZ 1985, 471-473).
  • OLG Bamberg, 05.03.1992 - 2 UF 93/91

    Fiktive Zinserträge bei Bemessung des nachehelichen Unterhalts

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  • OLG Hamm, 25.10.2007 - 6 UF 74/06

    Ermittlung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens bei Einkünften aus

    Allerdings muss, wenn mit einem stetigen Anstieg oder Rückgang der Einkünfte zu rechnen ist und der 3Jahres-Schnitt erkennbar keine zuverlässige Prognose zulässt, das jeweils erzielte Einkommen zugrunde gelegt werden (Wendl/Staudigl-Kemper a.a.O., BGH FamRZ 1985, 471; 2004, 1177, 1178 f.).
  • OLG Hamm, 09.03.1992 - 6 UF 409/91

    Bestimmung der Höhe des Unterhaltsbedarfs des Berechtigten; Beurteilung der

    Diese wirtschaftlichen Verhältnisse werden im wesentlichen von den beiderseitigen Einkünften bestimmt, wobei bei einem Selbständigen in der Regel das durchschnittliche Einkommen mindestens der letzten drei Jahre zugrundezulegen ist (BGH FamRZ 1985, 357/358; FamRZ 1983, 680; FamRZ 1985, 471 f).
  • OLG Hamm, 10.10.1996 - 4 UF 346/96

    Ermittlung des Einkommens eines Selbständigen; Höhe des Vorsorgeunterhalts;

    Dem liegt die Überlegung zugrunde, daß Einkünfte aus einer selbständigen Tätigkeit oft Schwankungen unterliegen, so daß bei Abstellen auf nur ein Jahr ein zuverlässiges Ergebnis nicht erzielt werden kann, das eine Prognose auch für die weitere Unterhaltsberechnung darstellt (vgl. BGH FamRZ 1985, 471).
  • OLG Schleswig, 29.06.1992 - 15 UF 22/90

    Regelung nachehelicher Unterhaltsansprüche

  • BGH, 23.05.1990 - XII ARZ 23/90

    Entscheidung über negativen Kompetenzkonflickt im PKH-Verfahren - Voraussetzungen

  • OLG Frankfurt, 21.07.1989 - 6 UF 35/89

    Prägung der ehelichen Lebensverhältnisse durch Nebeneinkünfte und Wohnvorteil

  • BGH, 15.01.1986 - IVb ZR 81/84

    Zahlung von Kindesunterhalt - Anrechnung der Ausbildungsförderungsbeträge auf den

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