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   BGH, 27.11.1985 - IVb ZR 78/84   

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BGH, 27.11.1985 - IVb ZR 78/84 (https://dejure.org/1985,1147)
BGH, Entscheidung vom 27.11.1985 - IVb ZR 78/84 (https://dejure.org/1985,1147)
BGH, Entscheidung vom 27. November 1985 - IVb ZR 78/84 (https://dejure.org/1985,1147)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Nachehelicher Unterhalt - Bemessung des Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen im Zeitpunkt der Scheidung - Berücksichtigung einer nach der Scheidung aufgenommenen Erwerbstätigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1578
    Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse durch erst nach der Scheidung erzieltes Einkommen aus der Anfangsstellung der beruflichen Laufbahn eines Ehegatten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1986, 720
  • NJW-RR 1986, 294 (Ls.)
  • MDR 1986, 481
  • FamRZ 1986, 148
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 24.11.1982 - IVb ZR 310/81

    Betreuungsleistungen eines neuen Partners bei der Unterhaltsbemessung

    Auszug aus BGH, 27.11.1985 - IVb ZR 78/84
    Von einer dauerhaften, die Gewähr der Stetigkeit in sich tragenden wirtschaftlichen Grundlage der Ehe, die normalerweise den Unterhaltsmaßstab des § 1578 Abs. 1 BGB abgibt, kann insoweit nicht ausgegangen werden (vgl. dazu Senatsurteil vom 24. November 1982 - IVb ZR 310/81 - FamRZ 1983, 146, 149).
  • BGH, 23.02.1983 - IVb ZR 363/81

    Berücksichtigung einer nach der Ehescheidung einsetzenden Erwerbstätigkeit des

    Auszug aus BGH, 27.11.1985 - IVb ZR 78/84
    Die Klägerin, die nach allgemeinen Grundsätzen keine Erwerbsobliegenheit traf, solange das von ihr betreute Kind noch nicht acht Jahre alt war (vgl. dazu Senatsurteil vom 23. Februar 1983 - IVb ZR 368/81 - FamRZ 1983, 456, 458 m.w.N.), hat zunächst ganztags und später halbtags als Laborantin gearbeitet und ist offenbar im Hinblick auf den gemeinsamen Lebensplan der Parteien überobligationsmäßig erwerbstätig gewesen.
  • BGH, 03.04.1985 - IVb ZR 15/84

    Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse bei ungewisser beruflicher

    Auszug aus BGH, 27.11.1985 - IVb ZR 78/84
    Nach der Rechtsprechung des Senats schließt die Ausrichtung des Unterhaltsanspruchs an den zur Zeit der Scheidung bestehenden ehelichen Lebensverhältnissen es nicht notwendig und in jedem Falle aus, später eintretende Veränderungen zu berücksichtigen, wenn ihnen eine Entwicklung zugrunde liegt, die aus der Sicht des Zeitpunkts der Scheidung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten war, und wenn ihre Erwartung die ehelichen Lebensverhältnisse bereits geprägt hat (vgl. Senatsurteile vom 21. April 1982 - IVb ZR 741/80 - FamRZ 1982, 684, 686 und zuletzt vom 3. April 1985 - IVb ZR 15/84 - FamRZ 1985, 791, 793 m.w.N.).
  • BGH, 19.06.1985 - IVb ZR 30/84

    Anrechnung von darlehnsweise gewährten Leistungen nach dem

    Auszug aus BGH, 27.11.1985 - IVb ZR 78/84
    Daß es dies nicht getan hat, ist im Hinblick auf eine Vielzahl von Vorschriften, die im Einzelfall Beginn und Höhe der Rückzahlungen beeinflussen können (vgl. dazu etwa Senatsurteil vom 19. Juni 1985 - IVb ZR 30/84 - FamRZ 1985, 916, 917) und daher eine zuverlässige Prognose erschweren, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
  • BGH, 27.06.1984 - IVb ZR 23/83

    Bemessungsgrundlagen für die Ermittlung eines Unterhaltsanspruches nach Scheidung

    Auszug aus BGH, 27.11.1985 - IVb ZR 78/84
    Bereits in seinem Urteil vom 27. Juni 1984 (IVb ZR 23/83 - nicht veröffentlicht) hat es der Senat gebilligt, daß der Tatrichter an eine die ehelichen Lebensverhältnisse prägende Erwartung auf eine Verbesserung der Einkommensverhältnisse angeknüpft hatte, die dadurch begründet war, daß der Ehemann vor der Scheidung die Meisterprüfung im Kraftfahrzeughandwerk abgelegt hatte und mit hoher Wahrscheinlichkeit auf eine entsprechende Anstellung bei seinem Arbeitgeber rechnen konnte.
  • BGH, 21.04.1982 - IVb ZR 741/80

    Berücksichtigung von zukünftigen Regelbeförderungen im öffentlichen Dienst bei

    Auszug aus BGH, 27.11.1985 - IVb ZR 78/84
    Nach der Rechtsprechung des Senats schließt die Ausrichtung des Unterhaltsanspruchs an den zur Zeit der Scheidung bestehenden ehelichen Lebensverhältnissen es nicht notwendig und in jedem Falle aus, später eintretende Veränderungen zu berücksichtigen, wenn ihnen eine Entwicklung zugrunde liegt, die aus der Sicht des Zeitpunkts der Scheidung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten war, und wenn ihre Erwartung die ehelichen Lebensverhältnisse bereits geprägt hat (vgl. Senatsurteile vom 21. April 1982 - IVb ZR 741/80 - FamRZ 1982, 684, 686 und zuletzt vom 3. April 1985 - IVb ZR 15/84 - FamRZ 1985, 791, 793 m.w.N.).
  • RG, 12.01.1911 - IV 721/09

    Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehefrau.

    Auszug aus BGH, 27.11.1985 - IVb ZR 78/84
    Die Beurteilung in diesem Rahmen ist wesentlich Sache der tatrichterlichen Würdigung und daher in der Revision nur beschränkt nachprüfbar (vgl. auch RGZ 75, 124, 128).
  • BGH, 07.10.1981 - IVb ZR 598/80

    Berücksichtigung von Schulden des Unterhaltsverpflichteten bei der Bemessung des

    Auszug aus BGH, 27.11.1985 - IVb ZR 78/84
    Dies ist letztlich nicht zu beanstanden, weil auch insoweit der Beklagte eine gegenwärtige oder unmittelbar bevorstehende Rückzahlungsverpflichtung nicht substantiiert vorgetragen hatte, ohne die aber die erforderliche Abwägung der Belange des Unterhalts- und Fremdgläubigers nicht vorgenommen werden kann (vgl. dazu Senatsurteile vom 7. Oktober 1981 - IVb ZR 598/80 - FamRZ 1982, 23, 24 und vom 25. November 1981 - IVb ZR 611/80 - FamRZ 1982, 157, 158).
  • BGH, 25.11.1981 - IVb ZR 611/80

    Berücksichtigung von sonstigen Verbindlichkeiten bei der Leistungsfähigkeit des

    Auszug aus BGH, 27.11.1985 - IVb ZR 78/84
    Dies ist letztlich nicht zu beanstanden, weil auch insoweit der Beklagte eine gegenwärtige oder unmittelbar bevorstehende Rückzahlungsverpflichtung nicht substantiiert vorgetragen hatte, ohne die aber die erforderliche Abwägung der Belange des Unterhalts- und Fremdgläubigers nicht vorgenommen werden kann (vgl. dazu Senatsurteile vom 7. Oktober 1981 - IVb ZR 598/80 - FamRZ 1982, 23, 24 und vom 25. November 1981 - IVb ZR 611/80 - FamRZ 1982, 157, 158).
  • BVerfG, 25.01.2011 - 1 BvR 918/10

    Dreiteilungsmethode

    Demgegenüber bezog er nach Rechtskraft der Scheidung eintretende Veränderungen in die Bestimmung des Unterhaltsmaßes zunächst nur ein, wenn ihnen eine Entwicklung zugrunde lag, die zum Zeitpunkt der Scheidung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten gewesen war und deren Erwartung die ehelichen Lebensverhältnisse bereits geprägt hatte (vgl. BGH, Urteil vom 27. November 1985 - IVb ZR 78/84 -, FamRZ 1986, S. 148 ).

    Begrenzt hat sie dies jedoch auf Entwicklungen, die schon die Ehe geprägt haben und in ihr angelegt worden sind, die also schon während der Ehe mit hoher Wahrscheinlichkeit erwartbar waren (vgl. BGH, Urteil vom 27. November 1985 - IVb ZR 78/84 -, FamRZ 1986, S. 148 ).

  • BGH, 07.12.2011 - XII ZR 151/09

    Nachehelicher Unterhalt: Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse; Bemessung

    bb) Einfluss auf die Unterhaltsbemessung nach den ehelichen Lebensverhältnissen können nach Rechtskraft der Ehescheidung eingetretene Umstände also insbesondere dann haben, wenn sie auch bei fortbestehender Ehe eingetreten wären (BVerfG FamRZ 2011, 437 Rn. 64, 70; Senatsurteil vom 27. November 1985 - IV b ZR 87/84 - FamRZ 1986, 148, 149).
  • BGH, 17.12.2008 - XII ZR 9/07

    Familienrecht - Spätere Änderungen des verfügbaren Einkommens und Unterhalt

    Änderungen nach der rechtskräftigen Scheidung waren auch nach dieser Rechtsprechung allerdings nur zu berücksichtigen, wenn ihnen eine Entwicklung zugrunde lag, die aus der Sicht im Zeitpunkt der Scheidung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten war, und wenn ihre Erwartung die ehelichen Lebensverhältnisse bereits bestimmt hatte (Senatsurteile vom 16. März 1988 - IVb ZR 40/87 - FamRZ 1988, 701, 703 f.; vom 23. April 1986 - IVb ZR 34/85 -FamRZ 1986, 783, 785 und vom 27. November 1985 - IVb ZR 78/84 - FamRZ 1986, 148 m.w.N.).
  • BVerfG, 05.02.2002 - 1 BvR 105/95

    Familienarbeit

    Demgegenüber konnten bis zum Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13. Juni 2001 (FamRZ 2001, S. 986) Veränderungen, die erst nach der Ehescheidung eintreten, nur dann berücksichtigt werden, wenn sie zum Zeitpunkt der Scheidung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten gewesen sind und wenn diese Erwartung die ehelichen Lebensverhältnisse bereits geprägt oder sich in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Scheidung verwirklicht hat (vgl. BGH, FamRZ 1986, S. 148 f.).
  • BGH, 23.04.1986 - IVb ZR 34/85

    Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach der Scheidung

    Nach der Scheidung eingetretene Änderungen sind etwa zu berücksichtigen, wenn ihnen eine Entwicklung zugrundeliegt, die aus der Sicht des Zeitpunktes der Scheidung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten war, und wenn ihre Erwartung die ehelichen Lebensverhältnisse bereits geprägt hat (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 27. November 1985 - IVb ZR 78/84 - FamRZ 1986, 148 m.w.N.).

    Damit fehlte es bereits an einem engen zeitlichen Zusammenhang, dem der Senat in der bereits zitierten Entscheidung vom 27. November 1985 (aaO) Bedeutung beigemessen hat.

  • BGH, 11.02.1987 - IVb ZR 20/86

    Berücksichtigung späterer Einkommenssteigerungen bei Bemessung des nachehelichen

    Der Senat hält demgegenüber an seiner ständigen Rechtsprechung fest, daß nach der Scheidung eintretende Einkommensverbesserungen bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts zu berücksichtigen sind, wenn ihnen eine Entwicklung zugrunde liegt, die aus der Sicht zum Zeitpunkt der Scheidung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten war, und diese Erwartung die ehelichen Lebensverhältnisse bereits mit geprägt hat (Bundesgerichtshof Urteil vom 13. Juni 1979 - IV ZR 179/77 - FamRZ 1979, 692, 693; Senatsurteile vom 21. April 1982 - IVb ZR 741/80 - FamRZ 1982, 684, 686; vom 16. Juni 1982 - IVb ZR 724/80 - FamRZ 1982, 895, 896; vom 27. Juni 1984 - IVb ZR 23/83 - nicht veröffentlicht; vom 3. April 1985 - IVb ZR 15/84 - FamRZ 1985, 791, 793, vom 27. November 1985 - IVb ZR 78/84 - FamRZ 1986, 148 f.).
  • OLG Hamm, 07.10.2013 - 8 UF 213/12

    Höhe des nachehelichen Unterhalts

    Weitere Voraussetzung für die Berücksichtigung ist, dass die Ehegatten dem Umstand erkennbar schon im Voraus und noch während der Ehe einen prägenden Einfluss auf die ehelichen Lebensverhältnisse eingeräumt haben (Brudermüller a.a.O. mit Verweis auf BGH, NJW 1986, S. 720; BGH, NJW 1988, S. 2034; Born, NJW 2007, S. 26 (26 f.)).
  • BGH, 03.06.1987 - IVb ZR 64/86

    Berücksichtigung einer nach der Ehescheidung gewährten Erwerbsunfähigkeitsrente;

    Für eine derartige Beziehung zu den ehelichen Lebens-Verhältnissen spricht es bereits, wenn die Einkommensänderung in einem derart engen zeitlichen Zusammenhang mit der Scheidung steht wie im vorliegenden Fall und nicht unvorhersehbar war, sondern vorheriger, bereits während der Ehezeit gehegter Erwartung entspricht (vgl. Senatsurteil vom 27. November 1985 - IVb ZR 78/84 - FamRZ 1986, 148, 149).
  • LG Braunschweig, 12.06.2001 - 8 T 605/01

    Eintragung von Wohnungsrecht und Reallasten mit Löschungserleichterungsvermerken

    Demgegenüber konnten bis zum Urteil des BGH vom 13.6.2001 ( FamRZ 2001, 986 ) Veränderungen, die erst nach der Ehescheidung eintreten, nur dann berücksichtigt werden, wenn sie zum Zeitpunkt der Scheidung mit hoher Wahrscheinlichkeit RNotZ 2002, Heft 4 zu erwarten gewesen sind und wenn diese Erwartung die ehelichen Lebensverhältnisse bereits geprägt oder sich in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Scheidung verwirklicht hat (vgl. BGH FamRZ 1986, 148 f.).
  • OLG Bamberg, 26.01.1988 - 7 UF 75/87
    Das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen des Beklagten berechnet sich wie folgt: a) Für die Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 1985: Grundvergütung 3.345,40 DM + Ortszuschlag 698, 26 DM + Zulage für Lehrkräfte 100, 00 DM ./. Lohnsteuer 795, 20 DM ./. Rentenversicherung 405, 24 DM ./. Arbeitslosenversicherung 86, 54 DM ./. Krankenversicherung 322, 43 DM + Arbeitgeberzuschuß zur Krankenversicherung 161, 22 DM Nettoeinkommen 2.695,47 DM ./. 5% pauschal für berufsbedingte Aufwendungen (höhere Aufwendungen 134, 77 DM sind nicht dargetan) ./. BAföG-Tilgung: Ebenso wie selbst darlehensweise gewährte BAföG- 120, 00 DM Leistungen den Bedarf des Studierenden mindern (BGH FamRZ 1985, 916 = EzFamR BGB § 1610 Nr. 4 = BGHF 4, 1086), mindern Rückzahlungen die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten (BGH FamRZ 1986, 148, 149 = EzFamR BGB § 1578 Nr. 13 = BGHF 4, 1387) unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen 2.440,69 DM.
  • OLG München, 26.11.2002 - 4 UF 377/01

    Bedarf eines Kindes nach dem Einkommen des allein barunterhaltspflichtigen

  • OLG Hamm, 16.07.1986 - 10 UF 503/85

    Sozialleistungen als Einkünfte; Wiederauflebung der Witwenrente

  • OLG Koblenz, 18.06.1996 - 15 UF 74/96

    Voraussetzungen einer Abänderungsklage; Berücksichtigung nach der Scheidung

  • OLG Hamm, 05.03.1987 - 3 UF 373/86

    Abänderung eines Unterhaltsurteils; Berufung; Unselbständige Anschlußberufung

  • OLG Saarbrücken, 13.12.1995 - 9 UF 26/92

    Nachehelicher Unterhalt

  • OLG München, 14.03.1995 - 16 WF 567/95

    Anwendbarkeit bundesdeutschen Rechts auf Unterhaltsansprüche von in der

  • OLG Hamm, 16.06.1989 - 5 UF 501/88

    Nachehelicher Unterhaltsanspruch und beruflicher Aufstieg des

  • OLG Hamburg, 23.09.1986 - 12 UF 117/85
  • OLG Hamm, 30.09.1986 - 2 UF 253/86
  • OLG Hamburg, 18.09.1986 - 12 WF 124/86
  • OLG Düsseldorf, 29.07.1986 - 9 UF 2/86
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