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   BGH, 18.10.1989 - IVb ZR 86/88   

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BGH, 18.10.1989 - IVb ZR 86/88 (https://dejure.org/1989,3062)
BGH, Entscheidung vom 18.10.1989 - IVb ZR 86/88 (https://dejure.org/1989,3062)
BGH, Entscheidung vom 18. Oktober 1989 - IVb ZR 86/88 (https://dejure.org/1989,3062)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an eine abschließende Vereinbarung über die Unterhaltsansprüche; Auskunftsanspruch gegenüber dem ausgleichspflichtigen Ehepartner; Ersatz von Kosten, die durch die Auskunftserteilung entstehen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 27.03.1985 - IVb ZB 121/84

    Streitwert bei Auskunftsansprüchen - Abwägung zwischen Auskunftsinteresse und

    Auszug aus BGH, 18.10.1989 - IVb ZR 86/88
    Für die Bewertung des Abwehrinteresses kommt es vor allem auf den Aufwand an, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft verursacht (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. Senatsbeschluß vom 27. März 1985 - IVb ZB 121/84 - FamRZ 1986, 796, 797 sowie vom 8. Februar 1989 - IVb ZB 174/88 - BGHR ZPO § 2 Beschwerdegegenstand 10, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 08.07.1987 - IVb ZB 73/87

    Ermittlung des Streitwertes und des Beschwerdegegenstandswertes einer Auskunft

    Auszug aus BGH, 18.10.1989 - IVb ZR 86/88
    Da die Zulässigkeit eines Rechtsmittels nach den Verhältnissen im Zeitpunkt seiner Einlegung zu beurteilen ist und daher für das Erreichen der Berufungssumme auf den Aufwand abzustellen ist, der zur Zeit der Berufungseinlegung für die Erfüllung des vom Amtsgericht Zuerkannten erforderlich war (vgl. Senatsbeschluß vom 8. Juli 1987 - IVb ZB 73/87 - BGHR ZPO S 2 Beschwerdegegenstand 2), kommt es bei diesem Verständnis des angefochtenen Urteils auf die Kosten der Erstellung einer Gewinn- und Verlustrechnung für das Jahr 1986 überhaupt nicht an.
  • BGH, 22.02.1989 - IVb ZB 5/89

    Auskunft über seine Einkommensverhältnisse und Vermögensverhältnisse - Bewertung

    Auszug aus BGH, 18.10.1989 - IVb ZR 86/88
    aus, so hatte das auntsgerichtliche Urteil insoweit, als der Beklagte die Gewinn- und Verlustrechnung für 1986 nicht vor legen konnte, weil sie nicht existierte, keinen vollstreckungsfähigen Inhalt, da eine Vollstreckung unzulässig ist, soweit die titulierte Leistung unmöglich ist (vgl. Senatsbeschluß vom 22. Februar 1989 - IVb ZB 5/89 - EzFamR ZPO § 3 Nr. 9).
  • BGH, 08.02.1989 - IVb ZB 174/88

    Geltendmachung eines Auskunftsanspruchs und eines Anspruchs auf

    Auszug aus BGH, 18.10.1989 - IVb ZR 86/88
    Für die Bewertung des Abwehrinteresses kommt es vor allem auf den Aufwand an, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft verursacht (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. Senatsbeschluß vom 27. März 1985 - IVb ZB 121/84 - FamRZ 1986, 796, 797 sowie vom 8. Februar 1989 - IVb ZB 174/88 - BGHR ZPO § 2 Beschwerdegegenstand 10, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 02.09.2015 - XII ZB 132/15

    Unterhaltsstufenklage: Bemessung des Beschwerdewerts nach Verurteilung des

    Nur im ersten Fall erhöht der für die Erstellung erforderliche Aufwand an Zeit und Kosten den Beschwerdewert (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 27. November 1991, XII ZB 102/91, FamRZ 1992, 425 und an Senatsurteil vom 18. Oktober 1989, IVb ZR 86/88 - juris).

    Im zweiten Fall hat er hingegen außer Betracht zu bleiben; werterhöhend kann sich dann lediglich auswirken, wenn der Verpflichtete gewärtigen muss, auf die Erfüllung der insoweit unmöglichen Leistung in Anspruch genommen zu werden und sich hiergegen zur Wehr setzen zu müssen (vgl. Senatsbeschluss vom 27. November 1991 - XII ZB 102/91 - FamRZ 1992, 425, 426 und Senatsurteil vom 18. Oktober 1989 - IVb ZR 86/88 - juris Rn. 7).

  • BGH, 27.11.1991 - XII ZB 102/91

    Anspruch auf Auskunft über die Höhe der Einkünfte - Anspruch auf Zahlung von

    Die Annahme, es handele sich lediglich um die zeitliche Vorverlegung eines später ohnehin erforderlichen Kostenaufwandes, wäre nicht haltbar (Senatsurteil vom 18. Oktober 1989 - IVb ZR 86/88 - BGHR ZPO § 2 Beschwerdegegenstand 12).

    Denn eine Vollstreckung ist unzulässig, soweit die titulierte Leistung unmöglich ist (vgl. Senatsbeschluß vom 22. Februar 1989 - IVb ZB 5/89 - FamRZ 1989, 731, 732; Senatsurteil vom 18. Oktober 1989 a.a.O.).

    Da die Zulässigkeit des Rechtsmittels, wie bereits dargelegt, nach den Verhältnissen im Zeitpunkt seiner Einlegung zu beurteilen und daher für das Erreichen der Berufungssumme auf den Aufwand abzustellen ist, der zur Zeit der Berufungseinlegung für die Erfüllung des vom Amtsgericht Zuerkannten erforderlich war (vgl. Senatsbeschluß vom 8. Juli 1987 a.a.O.), kommt es dann auf die Kosten der Erstellung einer Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung sowie einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 1989 nicht an (vgl. Senatsurteil vom 18. Oktober 1989 a.a.O.).

  • BGH, 11.07.1990 - XII ZR 10/90

    Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft

    Die Annahme des Berufungsgerichts, es handle sich nur um einen durch die frühere Erstellung der Unterlagen verursachten - nicht näher bezifferten und auch kaum bezifferbaren - zusätzlichen Aufwand, ist nicht haltbar (ebenso Senatsbeschluß vom 18. Oktober 1989 - IVb ZR 86/88 - BGHR ZPO § 2, Beschwerdegegenstand 12).
  • BGH, 18.12.1991 - XII ZR 79/91

    Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zu einer unmöglichen Auskunft

    Soweit die titulierte Leistung unmöglich ist, ist die Vollstreckung aus dem Titel unzulässig; der Titel hat keinen vollstreckungsfähigen Inhalt (vgl. Senatsbeschluß vom 22. Februar 1989 - IVb ZB 5/89 - FamRZ 1989, 731, 732; Senatsurteil vom 18. Oktober 1989 - IVb ZR 86/88 - BGHR ZPO § 2 Beschwerdegegenstand 12).

    Damit kann es auf Zeit und Kosten, die für die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erforderlich wären, nicht allein ankommen (vgl. Senatsurteil vom 18. Oktober 1989 a.a.O.; Senatsbeschluß vom 27. November 1991 - XII ZB 102/91).

  • BGH, 20.06.1991 - I ZR 13/90

    Berufungssumme: Wert des Beschwerdegegenstandes bei Verurteilung zur Abgabe der

    Zwar kann bei dem für die Wertbemessung in Betracht zu ziehenden Aufwand zu berücksichtigen sein, daß eine Partei bei unklarer Rechtslage rechtskundigen Rat einholen und sich entsprechender Unterstützung versichern muß (vgl. BGH, Urt. v. 18.10.1989 IVb ZR 86/88, Umdr. S. 6 für den Fall einer Auskunftsklage).
  • BGH, 24.06.1992 - XII ZB 56/92

    Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft

    Der dafür in Betracht zu ziehende Aufwand an Zeit und Kosten ist bei der Bewertung seines Abwehrinteresses gegen das amtsgerichtliche Urteil mit zu berücksichtigen (Senatsbeschlüsse vom 27. November 1991 - XII ZB 102/91 - FamRZ 1992, 425, 426; vom 18. Oktober 1989 - IVb ZR 86/88, nicht veröffentlicht).
  • BGH, 23.09.1992 - XII ZR 231/91

    Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft;

    Die der Beurteilung des Berufungsgerichts offensichtlich zugrunde liegende Annahme, es handele sich lediglich um die zeitliche Vorverlagerung eines später ohnehin erforderlichen Kostenaufwandes, der deshalb nicht ins Gewicht falle, ist nicht haltbar (vgl. Senatsbeschluß vom 18. Oktober 1989 - IVb ZR 86/88 - BGHR ZPO § 2 Beschwerdegegenstand 12).
  • BGH, 22.09.1993 - XII ZR 57/93

    Berufungsbeschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft einschließlich

    Diese Gefahr hat das Oberlandesgericht nicht berücksichtigt, sondern sich darauf beschränkt, bei seiner Bemessung des Abwehrinteresses die Kosten zu berücksichtigen, die der Beklagte aufbringen müßte, um einer Zwangsvollstreckung wegen des (ebenfalls noch nicht vorliegenden) Steuerbescheides entgegenzutreten (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 27. November 1991 - XII ZB 102/91 - FamRZ 1992, 425, 426; vom 18. Oktober 1988 - IVb ZR 86/88 - BGHR ZPO § 2 Beschwerdegegenstand 12).
  • BGH, 05.12.1990 - XII ZB 130/90

    Auskunftspflicht über die Verdienste der jeweiligen Parteien im

    Die der Beurteilung des Berufungsgerichts offensichtlich zugrundeliegende Annahme, es handele sich lediglich um die zeitliche Vorverlagerung eines später ohnehin notwendigen Kostenaufwandes, die deshalb nicht ins Gewicht falle, ist nicht haltbar (vgl. Senatsurteil vom 18. Oktober 1989 - IVb ZR 86/88 = BGHR ZPO § 2 Beschwerdegegenstand 12).
  • BGH, 08.10.1997 - XII ZR 232/96

    Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft

    In diesem Falle kommt es nur auf den für die Abwehr des unzulässigen Vollstreckungsversuchs des Klägers benötigten Aufwand an Zeit und Kosten an, nicht aber auf die Kosten, die die Erstellung der Urkunden erfordern würde (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsurteil vom 18. Oktober 1988 - IVb ZR 86/88 - BGHR ZPO § 2 Beschwerdegegenstand 12; Beschluß vom 4. Oktober 1990 - XII ZB 37/90 - aaO Beschwerdegegenstand 14; Beschluß vom 27. November 1991 - XII ZB 102/91 - NJW-RR 1992, 322).
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