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   BGH, 26.11.1986 - IVb ZR 92/85   

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BGH, 26.11.1986 - IVb ZR 92/85 (https://dejure.org/1986,1385)
BGH, Entscheidung vom 26.11.1986 - IVb ZR 92/85 (https://dejure.org/1986,1385)
BGH, Entscheidung vom 26. November 1986 - IVb ZR 92/85 (https://dejure.org/1986,1385)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Berufung - Scheidungsausspruch - Familiengericht - Berufungsbegründung

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1987, 387
  • MDR 1987, 392
  • FamRZ 1987, 264
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 24.09.1969 - IV ZB 37/69

    Einlegung eines Rechtsmittels gegen ein dem Klageantrag stattgebendes Urteil -

    Auszug aus BGH, 26.11.1986 - IVb ZR 92/85
    Die Berufung ist jedoch unzulässig, wenn der Berufungsführer nicht in der Berufungsbegründung deutlich erkennen läßt, daß die Ehe aufrechterhalten werden soll, und vorbehaltlos die Rücknahme seines Scheidungsantrages erklärt oder einen Verzicht (§ 306 ZPO ) ankündigt (Fortführung von BGH, Beschlüsse vom 24. September 1969 - IV ZB 37/69 - FamRZ 1969, 642 = NJW 1970, 46 und vom 10. Oktober 1973 - IV ZB 22/73 - NJW 1973, 2287; Senatsurteil vom 11. Januar 1984 - IVb ZR 41/82 - BGHZ 89, 325 ).«.

    Wie der frühere IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes in seinem Beschluß vom 24. September 1969 (IV ZB 37/69 - FamRZ 1969, 642 = NJW 1970, 46) ausgeführt hat, mußte in einem solchen Fall die Berufungsbegründung, um den Anforderungen des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO zu genügen, nicht nur deutlich erkennen lassen, daß die Ehe aufrechterhalten werden solle, sondern auch, daß der Rechtsmittelführer die zu diesem Zweck erforderlichen Prozeßerklärungen (Klageverzicht oder -rücknahme) abgab.

  • BGH, 10.10.1973 - IV ZB 22/73

    Antrag auf Scheidung der Ehe aus Verschulden des anderen Ehepartners - Vorliegen

    Auszug aus BGH, 26.11.1986 - IVb ZR 92/85
    Die Berufung ist jedoch unzulässig, wenn der Berufungsführer nicht in der Berufungsbegründung deutlich erkennen läßt, daß die Ehe aufrechterhalten werden soll, und vorbehaltlos die Rücknahme seines Scheidungsantrages erklärt oder einen Verzicht (§ 306 ZPO ) ankündigt (Fortführung von BGH, Beschlüsse vom 24. September 1969 - IV ZB 37/69 - FamRZ 1969, 642 = NJW 1970, 46 und vom 10. Oktober 1973 - IV ZB 22/73 - NJW 1973, 2287; Senatsurteil vom 11. Januar 1984 - IVb ZR 41/82 - BGHZ 89, 325 ).«.

    In seinem späteren Beschluß vom 10. Oktober 1973 (IV ZB 22/73 - NJW 1973, 2287) hat der IV. Senat dies bekräftigt und ausgesprochen, daß die eine regelwidrige Zulässigkeit der Berufung begründenden Tatsachen in der Berufungsbegründung vorzubringen seien, da das Rechtsmittel sonst alsbald gemäß § 519 b ZPO verworfen werden könne.

  • BGH, 11.01.1984 - IVb ZR 41/82

    Berufung gegen ein Scheidungsurteil; Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die

    Auszug aus BGH, 26.11.1986 - IVb ZR 92/85
    Die Berufung ist jedoch unzulässig, wenn der Berufungsführer nicht in der Berufungsbegründung deutlich erkennen läßt, daß die Ehe aufrechterhalten werden soll, und vorbehaltlos die Rücknahme seines Scheidungsantrages erklärt oder einen Verzicht (§ 306 ZPO ) ankündigt (Fortführung von BGH, Beschlüsse vom 24. September 1969 - IV ZB 37/69 - FamRZ 1969, 642 = NJW 1970, 46 und vom 10. Oktober 1973 - IV ZB 22/73 - NJW 1973, 2287; Senatsurteil vom 11. Januar 1984 - IVb ZR 41/82 - BGHZ 89, 325 ).«.

    a) Zwar hat der Senat in BGHZ 89, 325, 328 f dargelegt, daß an dem schon vom Reichsgericht entwickelten Rechtsgrundsatz, wonach ein zum Zwecke der Aufrechterhaltung der Ehe eingelegtes Rechtsmittel auch ohne formelle Beschwer des Rechtsmittelführers zulässig ist, auch nach Inkrafttreten des 1. EheRG festzuhalten ist.

  • OLG Stuttgart, 19.10.1978 - 16 UF 156/78

    Einhaltung des einjährigen Trennungsjahres; Zerrüttung der Ehe; Nichtfortsetzung

    Auszug aus BGH, 26.11.1986 - IVb ZR 92/85
    Daher ist eine Berufung, die unter Aufrechterhaltung des eigenen Scheidungsantrags die Zurückweisung des Scheidungsantrags des anderen Ehegatten erreichen will, einem Rechtsmittel gleichzuachten, das unzulässigerweise darauf abzielt, die Entscheidung des Gerichts solle anders als geschehen begründet werden (vgl. dazu Stein/Jonas/Grunsky aaO. Allg. Einl. § 511 Rdn. 67; Wieczorek/Rössler ZPO 2. Aufl. § 511 Anm. IV h; s.a. OLG Stuttgart NJW 1979, 167).
  • BGH, 26.06.2013 - XII ZR 133/11

    Scheidungsverbundverfahren mit Auslandsbezug: Beschwer für Rechtsmittel gegen den

    Das Begehren eines Ehegatten, die Auflösung des Scheidungsverbundes vor einer abschließenden Entscheidung über eine Folgesache in der Rechtsmittelinstanz zu verhindern, vermag die für ein Rechtsmittel gegen den Scheidungsausspruch erforderliche Beschwer nicht zu begründen (im Anschluss an Senatsurteil vom 26. November 1986, IVb ZR 92/85, FamRZ 1987, 264).

    Aus dem Ausnahmecharakter dieses Grundsatzes folgt jedoch, dass der Rechtsmittelführer in diesem Fall das Ziel der Aufrechterhaltung der Ehe eindeutig und vorbehaltlos verfolgen muss (Senatsurteil vom 26. November 1986 - IVb ZR 92/85 - FamRZ 1987, 264, 265).

    Die Rechtsordnung knüpft keine Folgen daran, ob die Scheidung auf den Antrag des einen oder des anderen Ehegatten ausgesprochen wird (Senatsurteil vom 26. November 1986 - IVb ZR 92/85 - FamRZ 1987, 264, 265).

  • BGH, 26.04.1989 - IVb ZR 48/88

    Zulässigkeit eines Teilurteils; Hinzuziehung eines Sachverständigen bei der

    - Ob die (unselbständige) Anschlußberufung der Klägerin auch den Beklagten zu dem Antrag berechtigt hätte, den Scheidungsausspruch des Verbundurteils aufzuheben (vgl. dazu BGHZ 88, 360 [BGH 27.10.1983 - VII ZR 41/83]; Senatsbeschluß vom 18. Dezember 1985 - IVb ZB 677/81 - FamRZ 1986, 455, 456; Senatsurteil BGHZ 89, 325, 328 f.; vom 26. November 1986 - IVb ZR 92/85 - FamRZ 1987, 264, 265), kann daher auf sich beruhen.
  • BGH, 02.08.2017 - XII ZB 190/17

    Rechtsbeschwerde in einer Ehesache: Anforderungen an die Begründung bei

    Das ist nach der Senatsrechtsprechung der Fall, wenn der Rechtsmittelführer das Ziel der Aufrechterhaltung der Ehe eindeutig und vorbehaltlos - entweder durch Rücknahme des Scheidungsantrags oder Ankündigung eines Verzichts - verfolgt (Senatsurteile vom 26. November 1986 - IVb ZR 92/85 - FamRZ 1987, 264, 265 und vom 26. Juni 2013 - XII ZR 133/11 - FamRZ 2013, 1366 Rn. 11; s. auch Keidel/Weber FamFG 19. Aufl. § 117 Rn. 9).
  • BGH, 09.01.1991 - XII ZR 14/90

    Vorabentscheidung über den Scheidungsantrag im Verbundverfahren

    Sie stünde auch im Widerspruch zur Befugnis einer Partei, Berufung gegen ein Urteil einzulegen, das ihrem Scheidungsantrag stattgegeben hat, um die im ersten Rechtszug erklärte Zustimmung zur Scheidung zu widerrufen und die Abweisung des Scheidungsantrages zu erreichen (Senatsurteil BGHZ 89, 325) oder um auf ihren Scheidungsantrag zu verzichten (Senatsurteil vom 26. November 1986 - IVb ZR 92/85 - FamRZ 1987, 264).
  • BGH, 02.03.1994 - XII ZR 207/92

    Beschwer des Klägers bei Obsiegen aufgrund eines prozeßordnungswidrig ergangenen

    aa) Eine Ausnahme von der formellen Beschwer läßt die herrschende Meinung in Ehesachen zu, allerdings nur unter der Voraussetzung, daß der die Scheidung beantragende und obsiegende Antragsteller das Rechtsmittel mit dem Ziel einlegt, die Ehe - mittels Klagerücknahme oder Verzicht - aufrechtzuerhalten (Senatsurteil vom 26. November 1986 - IVb ZR 92/85 - BGHR ZPO vor § 511 Beschwer 1 m.w.N.; Stein/Jonas/Grunsky aaO Rdn. 63).

    Ein Rechtsmittel, welches im Ergebnis das gleiche Ziel wie bisher verfolgt und nur erreichen will, daß die Entscheidung anders als geschehen begründet wird, ist unzulässig (Senatsurteil vom 26. November 1986 aaO).

  • OLG Hamm, 24.11.2017 - 13 UF 230/16

    Zulässigkeit der Beschwerde des antragstellenden Ehegatten gegen den Ausspruch

    Voraussetzung für die Zulässigkeit des Rechtsmittels ist daher, dass der Rechtmittelführer in seiner Rechtsmittelbegründung deutlich erkennen lässt, dass die Ehe aufrechterhalten werden soll, und vorbehaltlos die Rücknahme seines Scheidungsantrages erklärt oder einen Verzicht nach § 306 ZPO ankündigt (vgl.BGH in NJW-RR 1987, 387 ff).
  • OLG Zweibrücken, 28.07.2016 - 6 UF 49/15

    Familiensache: Zulässigkeit eines Teilbeschlusses bei teils unzulässiger und

    Ein Beteiligter, der in erster Instanz selbst einen Scheidungsantrag stellte, kann gegen den Scheidungsausspruch eine zulässige Beschwerde nur dann einlegen, wenn er innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist nicht nur deutlich erkennen lässt, dass er die Ehe aufrechterhalten möchte, sondern darüber hinaus auch seinen eigenen Scheidungsantrag zurücknimmt (vgl. hierzu BGH NJW-RR 1987, 387, hierauf bezugnehmend BGH, Beschluss vom 04.September 2013, Az. XII ZB 87/12 Rn.12).
  • OLG Frankfurt, 03.12.2018 - 5 UF 125/18

    Fehlende Beschwer bei Anfechtung des Scheidungsbeschlusses

    Bei der Anfechtung der Ehescheidung ist es vielmehr erforderlich, dass der Beschwerdeführer innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist zu erkennen gibt, dass das er Ziel verfolgt, die Ehe vorbehaltslos und eindeutig aufrechtzuerhalten (BGH NJW 2013, 2662; NJW-RR 1987, 387 [BGH 26.11.1986 - IVb ZR 92/85] ; NJW 1970, 46).
  • OLG Zweibrücken, 17.11.2006 - 2 UF 79/06

    Scheidungsverbundverfahren: Anforderungen an eine ordnungsgemäße

    Seine Berufung ist dann aber nur unter der Voraussetzung zulässig, dass er in der Berufungsbegründung deutlich macht, die Ehe solle aufrechterhalten werden und vorbehaltlos die Rücknahme seines Scheidungsantrags erklärt bzw. den Verzicht ankündigt (BGH FamRZ 1987, 264).
  • BGH, 27.04.1994 - XII ZR 158/93

    Zulässigkeit der Berufung gegen ein Scheidungsverbundurteil

    b) Auch wenn - was hier nicht zu prüfen ist - durch die Antragstellung im Termin vom 3. Juni 1993 die Berufung gegen den Scheidungsausspruch unzulässig geworden ist (vgl. zu letzterem: Senatsurteil vom 26. November 1986 - IVb ZR 92/85 - FamRZ 1987, 264, 265), hatte das nicht zur Folge, daß die gegen die Entscheidungen der Folgesachen gerichteten Angriffe gegenstandslos wurden; vielmehr blieb die Zulässigkeit des Teils des Rechtsmittels, der sich gegen die Entscheidungen der Folgesachen wendet, davon unberührt.
  • BGH, 26.11.1986 - IVb ZB 98/86

    Möglichkeit der Einlegung einer Berufung auf Aufrechterhaltung einer Ehe nach

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