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   BGH, 25.11.1987 - IVb ZR 95/86   

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BGH, 25.11.1987 - IVb ZR 95/86 (https://dejure.org/1987,1170)
BGH, Entscheidung vom 25.11.1987 - IVb ZR 95/86 (https://dejure.org/1987,1170)
BGH, Entscheidung vom 25. November 1987 - IVb ZR 95/86 (https://dejure.org/1987,1170)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Überlagerung der Miteigentumsgemeinschaft durch die eheliche Lebensgemeinschaft - Verteilung der Darlegungs- und Beweislast - Ausschluß der Ausgleichspflicht - Güterstand der Zugewinngemeinschaft - Tilgung der gemeinschaftlichen Kreditschuld

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zum Gesamtschuldnerausgleich zwischen Ehegatten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 426 Abs. 1
    Gesamtschuldnerausgleich zwischen Ehegatten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1988, 259
  • MDR 1988, 300
  • DNotZ 1988, 711
  • FamRZ 1988, 264
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 30.09.1987 - IVb ZR 94/86

    Gesamtschuldnerausgleich zwischen Ehegatten und Zugewinnausgleich

    Auszug aus BGH, 25.11.1987 - IVb ZR 95/86
    Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß der güterrechtliche Ausgleich den Gesamtschuldnerausgleich zwischen den Ehegatten nicht verdrängt und den güterrechtlichen Vorschriften insoweit kein Vorrang zukommt (vgl. Senatsurteil vom 30. September 1987 - IVb ZR 94/86 - zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, kann sich ein abweichender Verteilungsmaßstab aus dem Gesetz, einer - ausdrücklich oder stillschweigend getroffenen - Vereinbarung, aus dem Inhalt und Zweck eines zwischen den Gesamtschuldnern bestehenden Rechtsverhältnisses oder der Natur der Sache, mithin aus der besonderen Gestaltung des tatsächlichen Geschehens ergeben (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 30. September 1987 a.a.O. m.w.N.).

    Dieses wird bei der neuen Verhandlung und Entscheidung zu berücksichtigen haben, daß die Darlegungs- und Beweislast für solche Umstände, aus denen auf einen von der Regel des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB abweichenden Ausgleichsmaßstab zu schließen ist, beim Beklagten liegt (vgl. Senatsurteil vom 30. September 1987 aaO).

  • BGH, 17.05.1983 - IX ZR 14/82

    Neuregelung der Verwaltung und der Nutzung eines gemeinsamen Hauses nach

    Auszug aus BGH, 25.11.1987 - IVb ZR 95/86
    Es hat jedoch einen Ausgleichsanspruch der Klägerin auf Zahlung des geltend gemachten Betrages gemäß § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB verneint und unter Bezugnahme auf BGHZ 87, 265, 270 ausgeführt, wegen der Überlagerung der Miteigentumsgemeinschaft durch die eheliche Lebensgemeinschaft komme während deren Bestehens wegen finanzieller Mehrleistungen eines Ehegatten auf Verbindlichkeiten, die ihren Grund in der Lebensgemeinschaft fänden, ein Ausgleichsanspruch grundsätzlich nicht in Betracht.

    Die Miteigentumsgemeinschaft, in der die Parteien wegen des gemeinschaftlichen Grundstücks in der H.-Straße stehen, spricht an sich dafür, daß sie die von der Klägerin teilweise zurückgeführte Kreditschuld, die sie zum Erwerb dieses Grundstücks eingegangen sind, im Innenverhältnis entsprechend §§ 748, 755 BGB nach dem Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile, also zu gleichen Teilen, zu erfüllen hatten, soweit sich nicht aus einer Vereinbarung oder besonderen Umständen des Falles etwas anderes ergab (BGHZ 87, 265, 269).

  • BGH, 03.11.1983 - IX ZR 104/82

    Erwerb eines Grundstücks durch Ehegatten - Gemeinschaftlicher Anspruch auf

    Auszug aus BGH, 25.11.1987 - IVb ZR 95/86
    Indessen hat das Berufungsgericht zu Recht auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verwiesen, wonach die Miteigentumsgemeinschaft zwischen Ehegatten durch die eheliche Lebensgemeinschaft überlagert wird und sich aus dieser Besonderheit für ihr Verhältnis als Miteigentümer und Gesamtschuldner Abweichungen von den Regeln der Bruchteilsgemeinschaft und des § 426 BGB ergeben können (BGHZ 87 a.a.O. sowie Urteil vom 3. November 1983 - IX ZR 104/82 - FamRZ 1984, 29, 30).
  • BGH, 04.06.1986 - IVb ZR 50/85

    Gesamtschuldnerausgleich unter Ehegatten

    Auszug aus BGH, 25.11.1987 - IVb ZR 95/86
    Diese Regeln, denen der Senat im Grundsatz folgt (vgl. Senatsurteil vom 4. Juni 1986 - IVb ZR 50/85 - FamRZ 1986, 881, 882), rechtfertigen den Ausschluß der Ausgleichspflicht im vorliegenden Fall nicht.
  • BGH, 13.01.1993 - XII ZR 212/90

    Nutzungsentgelt für gemeinsames Haus nach Trennung der Ehegatten

    Gemäß § 426 Abs. 1 BGB haften Gesamtschuldner im Innenverhältnis zu gleichen Anteilen, wenn sich nicht aus Gesetz, einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung, Inhalt und Zweck des Rechtsverhältnisses oder aus der besonderen Gestaltung des tatsächlichen Geschehens etwas anderes ergibt (BGHZ 87, 265, 268; Senatsurteile vom 4. Juni 1986 - IVb ZR 50/85 - FamRZ 1986, 881, 882 und vom 25. November 1987 - IVb ZR 95/86 - FamRZ 1988, 264).

    In ähnlicher Weise läßt sich aus den Bestimmungen über die Bruchteilsgemeinschaft (§§ 748, 755 BGB) ableiten, daß die Teilhaber für Verbindlichkeiten in Bezug auf den gemeinschaftlichen Gegenstand nach dem Verhältnis ihrer Anteile haften, wenn sich nicht aus einer Vereinbarung oder aus den besonderen Umständen des Falles etwas anderes ergibt (BGH Urteil vom 28. November 1974 aaO.; BGHZ 87 aaO. S. 269; Senatsurteil vom 25. November 1987 aaO.).

  • BGH, 06.11.2019 - XII ZB 311/18

    Zugewinnausgleich: Behandlung einer gesamtschuldnerischen Darlehensverpflichtung

    Auch wenn zuvor nur ein Ehegatte ausreichend leistungsfähig war, um die Darlehensraten zu erbringen, folgt daraus keinesfalls, dass dieser Ehegatte nach der Veräußerung etwa den noch offenen Kredit abzulösen hätte, während der Eigentümer den ungeschmälerten Veräußerungserlös erhielte, wie es aus seiner Alleinhaftung im Innenverhältnis aber gefolgert werden müsste (vgl. auch Senatsurteil vom 25. November 1987 - IVb ZR 95/86 - FamRZ 1988, 264, 265).
  • BGH, 09.01.2008 - XII ZR 184/05

    Ausgleichsansprüche eines Ehegatten wegen Tilgung einer gemeinsam eingegangenen

    Im weiteren Verfahren wird die Beklagte auch Gelegenheit haben, ihr Vorbringen dazu, wie sich die einkommensmindernde Berücksichtigung der Kreditraten auf die vergleichsweise Regelung ihres Anspruchs auf Trennungsunterhalt ausgewirkt hat, zu spezifizieren (vgl. zur Darlegungs- und Beweislast Senatsurteile vom 25. November 1987 - IVb ZR 95/86 - FamRZ 1988, 264 und vom 11. Mai 2005 - XII ZR 289/02 - FamRZ 2005, 1236, 1237).
  • BGH, 13.04.2000 - IX ZR 372/98

    Haftung eines Rechtsanwalts

    Erzielen dagegen beide Ehegatten Einkünfte, so entspricht es den ehelichen Lebensverhältnissen mehr, daß beide entsprechend ihren jeweiligen Einkommen für die Schulden mithaften (BGH, Urt. v. 3. November 1983 - IX ZR 104/82, FamRZ 1984, 29, 30; v. 25. November 1987 - IVb ZR 95/86, FamRZ 1988, 264, 265; v. 5. Oktober 1988 - IVb ZR 52/87, aaO; Hahne AnwBl. 1999, 520, 524).

    Haben zum Beispiel beide Eheleute bestimmte Teile ihres Einkommens für die Erfüllung der gemeinsamen Verbindlichkeiten aufgewandt, legt dies den Schluß nahe, daß sie nach den Verhältnissen ihrer Ehe generell beide für die Erfüllung der eingegangenen Verbindlichkeiten einzustehen hatten (BGH, Urt. v. 25. November 1987 - IVb ZR 95/86, aaO; v. 5. Oktober 1988 - IVb ZR 52/87, aaO).

    Die Beweislast für solche Umstände, aus denen sich eine anderweitige Bestimmung im Sinne des § 426 BGB ergeben kann, liegt bei demjenigen, der sich gegenüber dem Ausgleichsanspruch darauf beruft (BGH, Urt. v. 30. September 1987 - IVb ZR 94/86, FamRZ 1987, 1239, 1241; v. 25. November 1987 - IVb ZR 95/86, aaO; Hahne AnwBl. 1999, 520, 525).

    Ferner kann es für die Frage der internen Haftung und die Änderung des Ausgleichsmaßstabes neben den Einkommensverhältnissen auch auf die Vermögensverhältnisse beider Eheleute ankommen (vgl. BGH, Urt. v. 25. November 1987 - IVb ZR 95/86, aaO).

  • BGH, 30.11.1994 - XII ZR 59/93

    Ausgleichsansprüche des die gemeinsamen Schulden der Ehepartner allein

    Nach ständiger Rechtsprechung ist für eine anderweitige Bestimmung im Sinne dieser Vorschrift nicht eine besondere Vereinbarung der Beteiligten erforderlich, sie kann sich vielmehr aus dem Inhalt und Zweck eines zwischen den Gesamtschuldnern bestehenden Rechtsverhältnisses oder "aus der Natur der Sache" ergeben, mithin aus der besonderen Gestaltung des tatsächlichen Geschehens (BGHZ 77, 55, 58; Senatsurteile vom 30. September 1987 - IVb ZR 94/86 - FamRZ 1987, 1239, 1240; vom 25. November 1987 - IVb ZR 95/86 - BGHR BGB § 426 Abs. 1 Satz 1 Ausgleichung 2; MünchKomm BGB/Selb § 426 Rdn. 6, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 11.05.2005 - XII ZR 289/02

    Gesamtschuldnerausgleich unter Ehegatten wegen der Tilgung gemeinsamer Schulden

    Dies kann sich auch ohne ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung der Parteien aus einer besonderen Gestaltung des tatsächlichen Geschehens ergeben, die derjenige Ehegatte darzulegen und zu beweisen hat, der sich darauf beruft (vgl. Senatsurteil vom 25. November 1987 - IVb ZR 95/86 - FamRZ 1988, 264).
  • BFH, 17.12.2019 - VII R 18/17

    Keine unentgeltliche Zuwendung i.S. des § 278 Abs. 2 Satz 1 AO durch Zahlung der

    Werden von Ehegatten in einer intakten Ehe gemeinsam Darlehen für gemeinschaftliche Zwecke aufgenommen und ist nur ein Ehegatte in der Lage, die Zins- und Tilgungsleistungen zu erbringen, scheidet ein Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB gegenüber dem anderen Ehegatten regelmäßig aus (Urteile des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 17.05.1983 - IX ZR 14/82, BGHZ 87, 265; vom 03.11.1983 - IX ZR 104/82, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1984, 795; bestätigt: BGH-Urteile vom 25.11.1987 - IVb ZR 95/86, NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht 1988, 259; vom 30.11.1994 - XII ZR 59/93, NJW 1995, 652, und vom 13.04.2000 - IX ZR 372/98, NJW 2000, 1944; s.a. Palandt/Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 79. Aufl., § 426 Rz 11).
  • OLG Jena, 08.12.2011 - 1 UF 396/11

    Gesamtschuldnerausgleich unter Ehegatten

    Der Bundesgerichtshof hat auch insoweit wiederholt entschieden, dass, wenn ein Ehegatte allein über Einkommen verfüge, während der andere den Haushalt versorgt, es üblich ist, dass der allein verdienende Ehegatte die gemeinschaftlichen finanziellen Verpflichtungen trage, auch wenn sie dem gemeinsamen Vermögenserwerb dienen (FamRZ 2002, 739, 740; 1988, 264, 265; 1986, 881, 882); dieser Rechtsprechung schließt der Senat sich an.
  • OLG Brandenburg, 07.11.2019 - 9 UF 93/19

    Hälftige Erstattung erbrachter Rückzahlungen auf einen gemeinsam aufgenommenen

    Will ein Ehegatte weniger als die Hälfte der gesamtschuldnerischen Verbindlichkeit tragen, muss er darlegen und beweisen, dass ein anderes bestimmt ist (BGH, FamRZ 2005, 1236; FamRZ 1988, 264; FamRZ 1987, 1239).
  • OLG Brandenburg, 30.01.2020 - 15 UF 176/18

    Anteilige Erstattung von Steuerzahlungen

    Hinzu kommt, dass ein Ausgleichsanspruch auch vor der Trennung bei einmaligen und dazu außergewöhnlich hohen Zahlungen in Betracht kommt (Wever, a.a.O., Rn. 367, 371, unter Hinweis auf BGH, FamRZ 1988, 264).
  • OLG Koblenz, 14.11.2011 - 12 U 712/10

    Ehegattendarlehen: Ausschluss der gesamtschuldnerischen Ausgleichspflicht der

  • OLG Düsseldorf, 18.02.2009 - 3 U 29/08

    Gesamtschuldnerausgleich unter Ehegatten hinsichtlich Aufwendungen für den Bau

  • FG Niedersachsen, 10.05.2011 - 12 K 287/10

    Rechtmäßigkeit eines Ergänzungsbescheides gem. § 278 Abs. 2 AO; Durchbrechung

  • OLG Stuttgart, 03.11.2008 - 5 U 66/08

    Gemeinschaft: Anspruch auf Abgabe einer Zweckerklärung für Grundschulden bzw. auf

  • KG, 13.12.2007 - 19 U 33/07

    Ausgleichsansprüche unter Ehegatten hinsichtlich einer im gemeinsamen Eigentum

  • OLG Bremen, 24.02.2000 - 2 U 94/99

    Nachehelicher Ausgleich von Tilgungsleistungen

  • OLG München, 05.07.2005 - 16 UF 775/05

    Gesamtschuldnerausgleich unter Ehegatten hinsichtlich Kreditschulden für das

  • OLG Köln, 05.08.1998 - 27 U 13/98

    Tilgungsbestimmungen

  • BGH, 13.07.1988 - IVb ZR 96/87

    Ehegatte - Gesamtschuldnerausgleich - Güterrechtliche Vorschriften - Tilgung

  • OLG Zweibrücken, 19.06.1991 - 2 UF 184/90

    Der vertragliche Güterstand endet mit Auflösung der Ehe durch Scheidung wegen

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