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   BGH, 05.10.1988 - IVb ZR 99/87   

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BGH, 05.10.1988 - IVb ZR 99/87 (https://dejure.org/1988,2122)
BGH, Entscheidung vom 05.10.1988 - IVb ZR 99/87 (https://dejure.org/1988,2122)
BGH, Entscheidung vom 05. Oktober 1988 - IVb ZR 99/87 (https://dejure.org/1988,2122)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anfechtung einer Vaterschaftsanerkennung ab Kenntnis von Zweifeln an der Richtigkeit der Vaterschaft - Anfechtungsmöglichkeit trotz Kenntnis vom Mehrverkehr bei Umständen einer fernliegenden Herkunftsmöglichkeit eines Kindes - Vertrauen auf Aussagen der Mutter über die ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1600 h Abs. 2 S. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1989, 194
  • FamRZ 1989, 169
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 19.05.1978 - IV ZR 54/77

    In Gang setzen der Anfechtungsfrist zur Feststellung der Unehelichkeit eines

    Auszug aus BGH, 05.10.1988 - IVb ZR 99/87
    Das gilt allerdings nicht uneingeschränkt, sondern nur unter der Voraussetzung, daß nicht im Einzelfall besondere Umstände die Möglichkeit einer Herkunft des Kindes aus dem Mehrverkehr als ganz fernliegend erscheinen lassen (vgl. BGH Urteil vom 19. Mai 1978 - IV ZR 54/77 = FamRZ 1978, 494, 495 m.w.N.).

    Unter diesen Umständen ist die Anfechtungsfrist des § 1600 h Abs. 2 BGB entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts durch die Kenntnis des Klägers von dem Mehrverkehr der Kindesmutter mit ihrem Verlobten während der gesetzlichen Empfängniszeit nicht in Lauf gesetzt worden (vgl. dazu BGH Urteil vom 19. Mai 1978 a.a.O. S. 495).

  • BGH, 25.11.1987 - IVb ZR 101/86

    Versäumung der Frist zur Anfechtung der Vaterschaftsanerkennung

    Auszug aus BGH, 05.10.1988 - IVb ZR 99/87
    Da er die Anfechtungsklage im Februar 1986 eingereicht hat und diese nach Durchführung des Prozeßkostenhilfeverfahrens am 30. April 1986, d.h. "demnächst" im Sinne von § 270 Abs. 3 ZPO, zugestellt worden ist (vgl. hierzu Senatsurteil vom 25. November 1987 - IVb ZR 101/86 = BGHR BGB § 1600 h Abs. 2 Satz 1 Umstände 1 = FamRZ 1988, 278), ist die Anfechtungsfrist - bezogen auf die im April 1985 erlangte Kenntnis - gewahrt.

    Wie der Senat in dem Urteil vom 25. November 1987 (aaO) näher ausgeführt hat, ist die Vorschrift des § 1600 h Abs. 2 Satz 1 BGB, die die Frist für die Anfechtung der Vaterschaftsanerkennung regelt, der Bestimmung des § 1594 Abs. 2 Satz 1 BGB über die Frist für die Anfechtung der Ehelichkeit nachgebildet.

  • BGH, 19.09.1979 - IV ZR 47/78

    Ablehnung der Vaterschaft - Anfechtung der Ehelichkeit des Kindes - Erlangung des

    Auszug aus BGH, 05.10.1988 - IVb ZR 99/87
    Ob dies der Fall war, ist aufgrund objektiver Beurteilung aus der Sicht eines verständigen Betrachters zu beantworten (vgl. BGH Urteil vom 19. September 1979 - IV ZR 47/78 = FamRZ 1979, 1007, 1009).

    Es ist vielmehr von dem Erkenntnisstand auszugehen, der bei einem verständigen Laien in der Regel erwartet werden kann (BGH Urteil vom 19. September 1979 aaO).

  • BGH, 11.07.1973 - IV ZR 36/72

    Ehelichkeitsanfechtung; Frist

    Auszug aus BGH, 05.10.1988 - IVb ZR 99/87
    Es reicht nicht aus, daß nur der anfechtende Mann selbst, etwa aufgrund ihm zu Ohren gekommener Gerüchte, die Abstammung des Kindes aus dem Mehrverkehr bezweifelt oder sogar persönlich von der Nichtvaterschaft des Mehrverkehrers überzeugt ist, wenn dafür bei objektiver Beurteilung der Sachlage keine begründeten Anhaltspunkte gegeben sind (vgl. BGHZ 61, 195, 198).
  • BGH, 11.12.2013 - XII ZR 58/12

    Fristversäumnis für eine Vaterschaftsanfechtungsklage: Kenntnis der Kindesmutter

    Vielmehr ist insoweit von dem Erkenntnisstand auszugehen, der bei einem verständigen Laien in der Regel erwartet werden kann (vgl. Senatsurteile vom 29. März 2006 - XII ZR 207/03 - FamRZ 2006, 771, 773; vom 14. Februar 1990 - XII ZR 12/89 - FamRZ 1990, 507, 509 und vom 5. Oktober 1988 - IVb ZR 99/87 - FamRZ 1989, 169, 170).

    Da auf die objektive und verständige Beurteilung abzustellen ist, kommt es auf den individuellen Bildungsstand des Anfechtungsberechtigten nicht entscheidend an (vgl. Senatsurteile vom 29. März 2006 - XII ZR 207/03 - FamRZ 2006, 771, 773; vom 14. Februar 1990 - XII ZR 12/89 - FamRZ 1990, 507, 509 und vom 5. Oktober 1988 - IVb ZR 99/87 - FamRZ 1989, 169, 170; Staudinger/Rauscher BGB [2011] § 1600 b Rn. 18a).

  • BGH, 14.02.1990 - XII ZR 12/89

    Kenntnis von den die Ehelichkeit eines Kindes in Frage stellenden Umständen

    Bei der Beurteilung, wann der die Ehelichkeit eines Kindes anfechtende Mann Kenntnis von den Umständen erlangt, die für die Nichtehelichkeit des Kindes sprechen, kommt es nicht auf seine Bildungsstand, sondern auf die objektive Sicht eines verständigen Betrachters an (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung; zuletzt BGH, NJW 1980, 1335; NJW-RR 1989, 194 [BGH 05.10.1988 - IVb ZR 99/87]).

    Die vom Berufungsgericht offen gelassene Frage, ob es für den rechtlichen Begriff der Kenntniserlangung auf den jeweiligen Bildungsstand des Anfechtenden (so Gernhuber, Familienrecht 3. Aufl. § 45 III 3 = S. 653 sowie, diesem folgend, BGB/Teubner § 1594 Rdn. 6; ferner Erman/Holzhauer BGB 8. Aufl. § 1594 Rdn. 7) oder einen objektiven Maßstab ankommt, ist mit der herrschenden Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum, der sich der Senat angeschlossen hat, im letzteren Sinne zu beantworten (vgl. BGHZ 9, 336, 337; 61, 195, 198; Urteil vom 19. September 1979 aaO. sowie zuletzt Senatsurteil vom 5. Oktober 1988 - IVb ZR 99/87 - FamRZ 1989, 169, 170; Palandt/Diederichsen BGB 49. Aufl. Anm. 2; BGB-RGRK/Böckermann 12. Aufl. Rdn. 8; Staudinger/Göppinger BGB 12. Aufl. Rdn. 10; Soergel/Gaul BGB 12. Aufl. Rdn. 9, jeweils zu § 1594).

    Vielmehr ist insoweit von dem Erkenntnisstand auszugehen, der bei einem verständigen Laien in der Regel erwartet werden kann (Senatsurteil vom 5. Oktober 1988 aaO.).

  • BGH, 29.03.2006 - XII ZR 207/03

    Beginn der Frist zur Anfechtung der Vaterschaft

    Vielmehr ist insoweit von dem Erkenntnisstand auszugehen, der bei einem verständigen Laien in der Regel erwartet werden kann (vgl. Senatsurteile vom 14. Februar 1990 - XII ZR 12/89 - FamRZ 1990, 507, 509 und vom 5. Oktober 1988 - IVb ZR 99/87 - FamRZ 1989, 169, 170).
  • OLG Dresden, 12.08.1996 - 10 W 769/96

    Schlüssigkeit des Klagevorbringens im Ehelichkeitsanfechtungsprozeß

    Das bedeutet, daß die Anfechtungsfrist (§ 59 Abs. 2 Satz 1 FGB) nicht verstrichen ist: Nur die sichere Kenntnis des Mehrverkehrs der Mutter während der gesetzlichen Empfängniszeit setzt die Jahresfrist zumeist (nicht immer, vgl. BGH FamRZ 1989/169) in Lauf; ein diesbezüglicher Verdacht reicht nicht aus (BGH FamRZ 1988/278).
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