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   BGH, 18.05.1988 - IVb ZB 109/87   

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BGH, 18.05.1988 - IVb ZB 109/87 (https://dejure.org/1988,1750)
BGH, Entscheidung vom 18.05.1988 - IVb ZB 109/87 (https://dejure.org/1988,1750)
BGH, Entscheidung vom 18. Mai 1988 - IVb ZB 109/87 (https://dejure.org/1988,1750)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Durchführung des Versorgungsausgleichs zwischen geschiedenen Ehegatten - Anwendung der Härteklausel wegen eigener Bedürftigkeit des Ausgleichspflichtigen in Form des Ausschlusses oder der Herabsetzung des Versorgungsausgleichs - Ausschluss der Härteklausel wegen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1587c
    Berücksichtigung einer wiederaufgelebten Witwenrente im Versorgungsausgleich

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1989, 1998
  • NJW-RR 1989, 1029 (Ls.)
  • FamRZ 1989, 46
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 03.12.1986 - IVb ZB 112/84

    Voraussetzungen eines Härtefalls

    Auszug aus BGH, 18.05.1988 - IVb ZB 109/87
    Hierzu gehört der Fall, daß der Ausgleichspflichtige auf seine Anrechte dringend angewiesen und nicht mehr in der Lage ist, den Verlust von Rentenanwartschaften künftig noch auszugleichen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 16. Dezember 1981 - IVb ZB 555/80 - FamRZ 1982, 258, 259 und vom 3. Dezember 1986 - IVb ZB 112/84 - BGHR BGB § 1587c Nr. 1, Auswirkungen, wirtschaftliche 3).

    Der Senat hat wiederholt daran erinnert (vgl. Senatsbeschlüsse vom 3. Dezember 1986 - IVb ZB 112/84 - BGHR BGB § 1587c Nr. 1, Auswirkungen, wirtschaftl. 3 = FamRZ 1987, 255, 256 und vom 23. September 1987 - IVb ZB 115/84 - FamRZ 1988, 47, 48), daß nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gegen die Erstreckung des neuen Rechts auf die nach früherem Recht geschlossenen Ehen verfassungsrechtliche Bedenken bestünden, wenn für Sonderfälle keine dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechenden Lösungen vorgesehen wären, wie sie vor allem durch die allgemeine Härteklausel des § 1587c Nr. 1 BGB ermöglicht werden (BGHZ 74, 38, 83).

  • BGH, 21.03.1979 - IV ZB 142/78

    Verfassungsmäßigkeit des Versorgungsausgleichs bei Rentenanwartschaften

    Auszug aus BGH, 18.05.1988 - IVb ZB 109/87
    Der Senat hat wiederholt daran erinnert (vgl. Senatsbeschlüsse vom 3. Dezember 1986 - IVb ZB 112/84 - BGHR BGB § 1587c Nr. 1, Auswirkungen, wirtschaftl. 3 = FamRZ 1987, 255, 256 und vom 23. September 1987 - IVb ZB 115/84 - FamRZ 1988, 47, 48), daß nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gegen die Erstreckung des neuen Rechts auf die nach früherem Recht geschlossenen Ehen verfassungsrechtliche Bedenken bestünden, wenn für Sonderfälle keine dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechenden Lösungen vorgesehen wären, wie sie vor allem durch die allgemeine Härteklausel des § 1587c Nr. 1 BGB ermöglicht werden (BGHZ 74, 38, 83).
  • BGH, 29.04.1981 - IVb ZB 813/80

    Voraussetzungen der Anwendung der Härteklausel

    Auszug aus BGH, 18.05.1988 - IVb ZB 109/87
    Allerdings reicht allein der Umstand, daß der Versorgungsausgleich den notwendigen Eigenbedarf des ausgleichspflichtigen Ehegatten beeinträchtigen wird, für die Anwendung des § 1587c Nr. 1 BGB nicht aus; diesem Gesichtspunkt kommt eine ausschlaggebende Bedeutung nicht zu, wenn auch der Ausgleichsberechtigte keine ausreichende Versorgung hat und auf die Übertragung der Rentenanrechte zur Verbesserung seiner sozialen Lage in gleicher Weise angewiesen ist (Senatsbeschlüsse vom 29. April 1981 - IVb ZB 813/80 - FamRZ 1981, 756, 757 und vom 19. Oktober 1983 - IVb ZB 767/81 - nicht veröffentlicht; Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht § 1587c BGB Rdn. 13 m.w.N.).
  • BGH, 16.12.1981 - IVb ZB 555/80

    Durchführung des Versorgungsausgleichs nach eingetretenem Versorgungsfall

    Auszug aus BGH, 18.05.1988 - IVb ZB 109/87
    Hierzu gehört der Fall, daß der Ausgleichspflichtige auf seine Anrechte dringend angewiesen und nicht mehr in der Lage ist, den Verlust von Rentenanwartschaften künftig noch auszugleichen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 16. Dezember 1981 - IVb ZB 555/80 - FamRZ 1982, 258, 259 und vom 3. Dezember 1986 - IVb ZB 112/84 - BGHR BGB § 1587c Nr. 1, Auswirkungen, wirtschaftliche 3).
  • BGH, 04.12.1985 - IVb ZB 907/81

    Herabsetzung des Versorgungsausgleichs

    Auszug aus BGH, 18.05.1988 - IVb ZB 109/87
    Der Umstand, daß der Ehemann infolge des Verlustes von Rententeilen Sozialhilfe zur Deckung seines Lebensunterhalts beanspruchen müßte, wäre nur dann hinzunehmen, wenn auch die Ehefrau unzureichend versorgt wäre und der Versorgungsausgleich zu einer ausgewogenen sozialen Sicherheit der Ehegatten beitragen würde (vgl. Senatsbeschluß vom 4. Dezember 1985 - IVb ZB 907/81 - FamRZ 1986, 253, 254 m.w.N.).
  • BGH, 13.11.1985 - IVb ZB 112/82

    Streitgegenstand eines Auskunftsbegehrens im Versorgungsausgleichverfahren;

    Auszug aus BGH, 18.05.1988 - IVb ZB 109/87
    Der Umstand, daß der Ehemann infolge des Verlustes von Rententeilen Sozialhilfe zur Deckung seines Lebensunterhalts beanspruchen müßte, wäre nur dann hinzunehmen, wenn auch die Ehefrau unzureichend versorgt wäre und der Versorgungsausgleich zu einer ausgewogenen sozialen Sicherheit der Ehegatten beitragen würde (vgl. Senatsbeschluß vom 4. Dezember 1985 - IVb ZB 907/81 - FamRZ 1986, 253, 254 m.w.N.).
  • BGH, 04.06.1986 - IVb ZR 48/85

    Subsidiarität der Witwenversorgung - Einfluss einer wiederauflebenden

    Auszug aus BGH, 18.05.1988 - IVb ZB 109/87
    Bei der Prüfung, ob und in welcher Höhe ein Unterhaltsanspruch einer geschiedenen Frau gegen ihren geschiedenen zweiten Ehemann besteht, wird daher die wiederaufgelebte Witwenrente nach ihrem ersten Ehemann nicht berücksichtigt (vgl. Senatsurteil vom 4. Juni 1986 - IVb ZR 48/85 - BGHR BGB § 1569 Bedürftigkeit 1, m.w.N., = FamRZ 1986, 889; krit. dazu Diekmann FamRZ 1987, 231).
  • BGH, 23.09.1987 - IVb ZB 115/84

    Ausschluss des Versorgungsausgleichs auf Grund grober Unbilligkeit - Gleichmäßige

    Auszug aus BGH, 18.05.1988 - IVb ZB 109/87
    Der Senat hat wiederholt daran erinnert (vgl. Senatsbeschlüsse vom 3. Dezember 1986 - IVb ZB 112/84 - BGHR BGB § 1587c Nr. 1, Auswirkungen, wirtschaftl. 3 = FamRZ 1987, 255, 256 und vom 23. September 1987 - IVb ZB 115/84 - FamRZ 1988, 47, 48), daß nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gegen die Erstreckung des neuen Rechts auf die nach früherem Recht geschlossenen Ehen verfassungsrechtliche Bedenken bestünden, wenn für Sonderfälle keine dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechenden Lösungen vorgesehen wären, wie sie vor allem durch die allgemeine Härteklausel des § 1587c Nr. 1 BGB ermöglicht werden (BGHZ 74, 38, 83).
  • BGH, 19.10.1983 - IVb ZB 767/81

    Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen der Gefahr der erheblichen Schmälerung

    Auszug aus BGH, 18.05.1988 - IVb ZB 109/87
    Allerdings reicht allein der Umstand, daß der Versorgungsausgleich den notwendigen Eigenbedarf des ausgleichspflichtigen Ehegatten beeinträchtigen wird, für die Anwendung des § 1587c Nr. 1 BGB nicht aus; diesem Gesichtspunkt kommt eine ausschlaggebende Bedeutung nicht zu, wenn auch der Ausgleichsberechtigte keine ausreichende Versorgung hat und auf die Übertragung der Rentenanrechte zur Verbesserung seiner sozialen Lage in gleicher Weise angewiesen ist (Senatsbeschlüsse vom 29. April 1981 - IVb ZB 813/80 - FamRZ 1981, 756, 757 und vom 19. Oktober 1983 - IVb ZB 767/81 - nicht veröffentlicht; Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht § 1587c BGB Rdn. 13 m.w.N.).
  • BGH, 04.04.1979 - IV ZR 62/78

    Minderung des Unterhalts aus der geschiedenen Ehe - Berücksichtigung des

    Auszug aus BGH, 18.05.1988 - IVb ZB 109/87
    Der Senat hat für den Bereich des Unterhaltsrechts schon darauf hingewiesen, daß der Grundsatz der Nichtberücksichtigung einer wiederaufgelebten Witwenrente gegebenenfalls eingeschränkt werden muß, um eine unverhältnismäßige Belastung des Unterhaltspflichtigen zu vermeiden (vgl. das vorgenannte Urteil vom 4. Juni 1986 FamRZ a.a.O. 890 unter Hinweis auf ein Urteil des BGH vom 4. April 1979 - IV ZR 62/78 - FamRZ 1979, 470, 471).
  • OLG Celle, 16.03.1989 - 17 UF 160/88

    Änderung von Renten beim Versorgungsausgleich; Versorgungsausgleich für den Fall

  • OLG Naumburg, 04.09.2017 - 3 UF 19/17

    Versorgungsausgleichssache: Anforderungen an einen Ausschluss des

    Für die Annahme einer groben Unbilligkeit aufgrund wirtschaftlicher Verhältnisse bei seiner Durchführung ist es erforderlich, dass der Versorgungsausgleich nicht zu einer ausgewogenen sozialen Sicherheit beider Ehegatten beiträgt, sondern im Gegenteil zu einem erheblichen wirtschaftlichen Ungleichgewicht zulasten des Ausgleichspflichtigen, wobei jedoch zu berücksichtigen ist, dass es für die Annahme einer groben Unbilligkeit auf Seiten des Ausgleichspflichtigen nicht genügt, dass er auf die Rente angewiesen ist, und zwar auch dann nicht, wenn er infolge des Versorgungsausgleichs Leistungen der Grundsicherung oder der Sozialhilfe in Anspruch nehmen muss ( Brudermüller , a.a.O., Rz 19 und Rz 21; BGH, FamRZ 1989, 46, zitiert nach juris; OLG Karlsruhe, FamRZ 2002, 16 133).
  • BGH, 20.12.2006 - XII ZB 64/03

    Billigkeitsentscheidung im Versorgungsausgleich bei Scheidung einer Ehe nach

    Unterhaltsrechtlich erhebliche Selbstbehaltgrenzen bestehen beim Versorgungsausgleich nicht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 20. Januar 1993 ­ XII ZB 59/90 ­ FamRZ 1993, 682, 684 und vom 18. Mai 1988 ­ IVb ZB 109/87 ­ FamRZ 1989; 46, 47; Palandt/Brudermüller BGB § 1587 c Rdn. 21; MünchKomm/Dörr BGB 4. Aufl. § 1587 c Rdn. 19; Schwab/Hahne Handbuch des Scheidungsrechts 5. Aufl. Kap. VI Rdn. 283).

    Dieser Gesichtspunkt kann im Rahmen der Billigkeitsabwägung eine Kürzung des Ausgleichsanspruchs nur dann rechtfertigen, wenn der Wertausgleich die Erhöhung einer bereits ausreichenden Versorgung des im Ausland lebenden Berechtigten zur Folge hätte, dem Verpflichteten hingegen für seinen Lebensunterhalt dringend benötigte Anrechte entziehen würde, und so ein erhebliches wirtschaftliches Ungleichgewicht die Folge wäre (vgl. für § 1587 c BGB Senatsbeschlüsse vom 20. Januar 1993 aaO S. 684 und vom 18. Mai 1988 aaO S. 47; a.A. OLG Frankfurt a.M. FamRZ 2000, 163, 164).

  • OLG Stuttgart, 22.07.2013 - 15 UF 68/13

    Versorgungsausgleich: Ausschluss bei langer Trennungszeit und fehlender

    Die seitens der Antragsgegnerin herangezogene Rechtsprechung des BGH (FamRZ 1989, 46) ist nicht einschlägig.
  • OLG München, 14.12.1992 - 12 UF 896/92

    Ausgleichsverpflichteter; Grobe Unbilligkeit; Durchführung des

    Hierzu gehört der Fall, daß der Ausgleichspflichtige auf seine Anrechte dringend angewiesen und nicht mehr in der Lage ist, den Verlust von Rentenanwartschaften künftig noch auszugleichen, (BGH FamRZ 1982, 258/259; BGH NJW-RR 1987, 325 ; BGH NJW 1989, 1998 ).

    c) Aus dem vorgelegten Bescheid der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen vom 2. April 1992 ist nicht ersichtlich, ob die wiederaufgelebte Rente in gleicher Weise subsidiär ist, wie eine "Geschiedenen-Witwenrente" nach § 44 Abs. 5 BVG ; nur diese Fälle hatte der Bundesgerichtshof bei seinen unterhaltsrechtlichen (BGH NJW-RR 1986, 1194) und versorgungsausgleichsrechtlichen (BGH NJW 1989, 1998 ) Entscheidungen zu beurteilen.

  • OLG Hamburg, 18.10.2001 - 10 UF 51/01

    Grobe Unbilligkeit des Versorgungsausgleichs

    Hierfür genügt es grundsätzlich nicht, dass - wie vorliegend - der Berechtigte aufgrund des Erwerbes von Rentenanwartschaften außerhalb der Ehezeit im Ergebnis eine höhere Altersversorgung erreichen wird, als der Verpflichtete (BGH NJW 1982, 2557); auch der Umstand, dass der Verpflichtete voraussichtlich in die Sozialhilfebedürftigkeit abrutschen wird, steht einer Durchführung des Versorgungsausgleiches grundsätzlich nicht entgegen (BGH NJW 1989, 1998).
  • OLG Naumburg, 03.07.1996 - 8 UF 18/96

    Ausschluß des Versorgungsausgleichs bei behaupteter langer Trennungszeit;

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  • OLG Saarbrücken, 20.03.1996 - 9 UF 97/95

    Voraussetzungen für Ausschluß oder eine Herabsetzung des Versorgungsausgleiches

    Die Möglichkeit des Anwartschaftserwerbs reicht jedoch nicht aus; vielmehr muß zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich bereits klar absehbar sein, daß der Ausgleichsberechtigte bei Erreichen der Altersgrenze eine im Verhältnis zum Ausgleichsverpflichteten unverhältnismäßig hohe, nicht nur eine höhere Rente als der Ausgleichspflichtige, erzielen kann (vgl. hierzu BGH, FamRZ 1986, 563 ; 1989, 46, 47 und 491, 492).
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