Rechtsprechung
   BGH, 23.09.1987 - IVb ZB 86/85   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1987,1429
BGH, 23.09.1987 - IVb ZB 86/85 (https://dejure.org/1987,1429)
BGH, Entscheidung vom 23.09.1987 - IVb ZB 86/85 (https://dejure.org/1987,1429)
BGH, Entscheidung vom 23. September 1987 - IVb ZB 86/85 (https://dejure.org/1987,1429)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1987,1429) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • MDR 1988, 211
  • FamRZ 1988, 51
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 09.01.1985 - IVb ZB 715/80

    Bewertung einer Versorgungsrente aus der Zusatzversorgung des öffentlichen

    Auszug aus BGH, 23.09.1987 - IVb ZB 86/85
    b) Die weitere Beschwerde beanstandet zum einen als widersprüchlich, daß das Oberlandesgericht bei der Errechnung des Ehezeitanteils an der Gesamtversorgung eine Methode angewendet habe, die der Senat in der Entscheidung BGHZ 93, 222 (nur) für eine Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes gebilligt habe, welche hier aber gerade nicht in Rede stehe; deshalb müsse der von der GAK in ihrer Auskunft angewendeten sogenannten Hochrechnungsmethode gefolgt werden.

    Die Gründe, die den Senat veranlaßt haben, bei der Werterrechnung des Ehezeitanteils an der Versorgung der sogenannten VBL-Methode den Vorzug zu geben (BGHZ 93, 222, 233 ff.), gelten auch im vorliegenden Fall, in dem die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in vergleichbarer Weise wie bei der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes in das Gesamtversorgungssystem einbezogen ist.

  • BGH, 19.10.1983 - IVb ZB 610/81

    Einbeziehung von Anwartschaften aus der landwirtschaftlichen Altershilfe und der

    Auszug aus BGH, 23.09.1987 - IVb ZB 86/85
    Das Oberlandesgericht hat zutreffend auf Anrechte bei anderen Versorgungswerken freiberuflich Tätiger hingewiesen, die in den Versorgungsausgleich einbezogen werden, obwohl daraus erworbene Rechte noch wegfallen können, z.B. Rechtsanwalte in Baden-Württemberg oder Landwirte (vgl. dazu auch die Senatsbeschlüsse vom 19. Oktober 1983 - IVb ZB 610/81 - FamRZ 1984, 42 und vom 25. Mai 1986 - IVb ZB 85/83 - FamRZ 1986, 892 ).

    Wie der Senat bereits für das Quasi-Splitting zum Ausgleich von Anwartschaften nach dem Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte hervorgehoben hat, können nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Körperschaften des öffentlichen Rechts im Bereich der ihnen gesetzlich übertragenen sozialstaatlichen Aufgaben nicht geltend machen, die Auferlegung solcher Lasten verletze verfassungsrechtlich geschützte Rechte (Senatsbeschluß vom 19. Oktober 1983 - IVb ZB 610/81 - FamRZ 1984, 42, 44 m.w.N.).

  • BGH, 05.02.1986 - IVb ZB 56/85

    Anrechnung und Bewertung von Kindererziehungszeiten im Versorgungsausgleich

    Auszug aus BGH, 23.09.1987 - IVb ZB 86/85
    Diese Neuregelung ist im Versorgungsausgleich zu beachten, obwohl das Ehezeitende vor dem Inkrafttreten des HEZG liegt (Senatsbeschluß vom 5. Februar 1986 - IVb ZB 56/85 - FamRZ 1986, 449, 450).
  • BGH, 05.02.1986 - IVb ZB 728/81

    Durchführung des Versorgungsausgleichs - Erwerb von der gesetzlichen

    Auszug aus BGH, 23.09.1987 - IVb ZB 86/85
    Es bedeutet aber nicht, daß der Höchstbetrag, der gemäß § 1587b Abs. 5 BGB nicht überschritten werden darf, weiterhin nach den früheren, durch die Gesetzesänderung unrichtig gewordenen Beträgen berechnet werden darf (vgl. zum Umfang der Korrigierbarkeit den Senatsbeschluß vom 5. Februar 1986 - IVb ZB 728/81 - FamRZ 1986, 447, 448 unter e).
  • BGH, 27.06.1984 - IVb ZB 767/80

    Keine Bindung an Rechtsmittelanträge im Versorgungsausgleichsverfahren

    Auszug aus BGH, 23.09.1987 - IVb ZB 86/85
    a) Im Rechtsmittelverfahren über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich hat das Gericht - ohne an Sachanträge des Rechtsmittelführers gebunden zu sein - die angegriffene Entscheidung in jeder Richtung in Übereinstimmung mit der materiellen Rechtslage zu bringen, soweit nicht das Verbot der Schlechterstellung des Rechtsmittelführers entgegensteht (Senatsbeschluß BGHZ 92, 5, 7 ff.).
  • OLG Karlsruhe, 11.07.1985 - 2 UF 43/84
    Auszug aus BGH, 23.09.1987 - IVb ZB 86/85
    Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen (der Beschluß ist veröffentlicht in FamRZ 1985, 1055).
  • BGH, 19.09.1984 - IVb ZB 921/80

    Zuordnung des Trägers einer Versorgung zu den öffentlich-rechtlichen

    Auszug aus BGH, 23.09.1987 - IVb ZB 86/85
    Da die Satzung der GAK eine Realteilung nicht vorsieht, hat das Oberlandesgericht die gegenüber der GAK bestehenden Anwartschaften nach § 1 Abs. 3 VAHRG zu Recht der Ausgleichsform des Quasi-Splitting unterworfen, weil sich das auszugleichende Recht gegen einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger richtet (vgl. BGHZ 92, 152 ).
  • BGH, 28.05.1986 - IVb ZB 85/83

    Ausgleich von wegfallenden Anwartschaften auf landwirtschaftliches Altersgeld

    Auszug aus BGH, 23.09.1987 - IVb ZB 86/85
    Das Oberlandesgericht hat zutreffend auf Anrechte bei anderen Versorgungswerken freiberuflich Tätiger hingewiesen, die in den Versorgungsausgleich einbezogen werden, obwohl daraus erworbene Rechte noch wegfallen können, z.B. Rechtsanwalte in Baden-Württemberg oder Landwirte (vgl. dazu auch die Senatsbeschlüsse vom 19. Oktober 1983 - IVb ZB 610/81 - FamRZ 1984, 42 und vom 25. Mai 1986 - IVb ZB 85/83 - FamRZ 1986, 892 ).
  • BGH, 21.12.1988 - IVb ZB 87/88

    Beschränkung der Rechtsmittelzulassung

    Auf die weitere Beschwerde der Bundeslotsenkammer hat der Senat diese Entscheidung aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückverwiesen (Beschluß vom 23. September 1987 - IVb ZB 86/85 - FamRZ 1988, 51).
  • BGH, 24.03.1993 - XII ZB 12/92

    Beschwerdeentscheidung bei Abweisung eines Antrags als unzulässig; Zulässigkeit

    Dem lag die Feststellung zugrunde, daß der Ehemann während der Ehezeit (1. Dezember 1955 bis 31. Mai 1982, § 1587 Abs. 2 BGB) bei der GAK eine als volldynamisch bewertete (vgl. dazu Senatsbeschluß vom 23. September 1987 - IVb ZB 86/85 - FamRZ 1988, 51) monatliche Rentenanwartschaft von 894, 58 DM, bezogen auf das Ehezeitende, erworben hatte.
  • OLG MÜnchen, 16.11.1990 - 26 UF 1249/90

    Beamtenähnliche Versorgung für Angestellte von Landeszentralbanken

    Die Bestimmung über die Verfallbarkeit von betrieblichen Versorgungen (§ 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB ) gilt hier nicht, da der Anwendungsbereich dieser Vorschrift nicht im Wege einer ausdehnenden Auslegung erweitert werden kann (BGH FamRZ 1988, S. 51, 52, 53).
  • BGH, 29.06.1988 - IVb ZB 61/85

    Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung - Erweiterte

    Soweit dies nicht der Fall ist, hat der Senat bereits mehrfach eine - auch ausdehnende - Anwendung der Unverfallbarkeitsregelung abgelehnt (vgl. für Landwirte: Beschluß vom 28. Mai 1986 - IVb ZB 85/83 - FamRZ 1986, 892, 893; für Seelotsen: Beschluß vom 23. September 1987 - IVb ZB 86/85 - BGHR BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 Seelotse 1 = FamRZ 1988, 51, 52 f).
  • OLG Schleswig, 07.12.1995 - 15 UF 138/93

    Anwendung der sog. VBL-Methode; Berechnung des Ehezeitanteils; Gemeinsame

    Kontextvorschau leider nicht verfügbar
  • OLG Karlsruhe, 17.11.1995 - 2 UF 48/94

    Bewertung der Altersversorgung der Bayerischen Versorgungskammer im Rahmen des

    b) Die Vorschrift des § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 S. 3 BGB über die Behandlung von noch verfallbaren Anwartschaften in der betrieblichen Altersversorgung kann auf Versorgungen, die keine Leistungen der betrieblichen Altersversorgung betreffen, z.B. die berufsständischen Versorgungen, und daher nicht nach dieser Bestimmung zu bewerten sind, nicht ausgedehnt werden (vgl. BGH, FamRZ 1988, 51).
  • OLG Koblenz, 20.10.1988 - 11 UF 1306/87

    Berücksichtigung von Anwartschaften in Bezug auf gesetzliche Rentenzahlungen;

    Nach Auffassung des Senats ist die sogenannte VBL-Methode, die vom Bundesgerichtshof bei der Zusatzversorgung des Öffentlichen Dienstes und ähnlich ausgestalteten Gesamtversorgungen angewendet wird (BGHZ 93, 222 [BGH 09.01.1985 - IVb ZB 715/80] ; BGH FamRZ 1988, 51), hierfür nicht geeignet (ebenso zuletzt Glockner FamRZ 1988, 777, 780 f).
  • OLG Saarbrücken, 21.11.1991 - 6 UF 144/90

    Anwartschaften gegenüber dem Versorgungswerk der Steuerberater des Saarlandes

  • OLG Karlsruhe, 11.07.1985 - 2 UF 43/84
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht