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   BGH, 02.11.1983 - IVb ZB 88/83   

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BGH, 02.11.1983 - IVb ZB 88/83 (https://dejure.org/1983,10025)
BGH, Entscheidung vom 02.11.1983 - IVb ZB 88/83 (https://dejure.org/1983,10025)
BGH, Entscheidung vom 02. November 1983 - IVb ZB 88/83 (https://dejure.org/1983,10025)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 11.07.1972 - IX ZB 660/69

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 02.11.1983 - IVb ZB 88/83
    Falls das Gericht bei der erneuten Prüfung den Gegenbeweis für den rechtzeitigen Eingang der Berufungsbegründung nicht als geführt ansieht, wird es der Frage nachzugehen haben, ob angesichts der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11. Juli 1972 (IX ZB 660/69 = RzW 1972, 433) - nach der ein Rechtsanwalt sich nicht stets des rechtzeitigen Eingangs fristgebundener Schriftsätze zu vergewissern braucht - eine (für den Beginn der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO beachtliche) Sorgfaltspflichtverletzung des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten darin gesehen werden kann, daß er den verspäteten Eingang der Berufungsbegründung nicht anhand des gerichtlichen Eingangsstempels auf dem in sein Büro zurückgelangten Exemplar des Begründungsschriftsatzes bemerkt hat.
  • BGH, 28.05.1975 - V ZB 1/75

    Eingangsstempel - Eingang bei Gericht - Gegenbeweis - Wiedereinsetzungsgesuch -

    Auszug aus BGH, 02.11.1983 - IVb ZB 88/83
    Der erforderliche Gegenbeweis kann daher auch durch eidesstattliche Versicherungen geführt werden, wenn diese dem Gericht die volle Überzeugung von der Richtigkeit der versicherten Behauptung - hier: Einwurf des Berufungsbegründungsschriftsatzes durch die Auszubildende Christine W. noch am 7. Februar 1983 vor 24.00 Uhr - vermitteln (vgl. BGH Beschlüsse vom 28. Mai 1975 - V ZB 1/75 = VersR 1975, 924, 925; vom 18. April 1977 - VIII ZR 286/75 = VersR 1977, 721, 722).
  • BGH, 18.04.1977 - VIII ZR 286/75

    Beweis rechtzeitigen Eingangs - Schriftstücke

    Auszug aus BGH, 02.11.1983 - IVb ZB 88/83
    Der erforderliche Gegenbeweis kann daher auch durch eidesstattliche Versicherungen geführt werden, wenn diese dem Gericht die volle Überzeugung von der Richtigkeit der versicherten Behauptung - hier: Einwurf des Berufungsbegründungsschriftsatzes durch die Auszubildende Christine W. noch am 7. Februar 1983 vor 24.00 Uhr - vermitteln (vgl. BGH Beschlüsse vom 28. Mai 1975 - V ZB 1/75 = VersR 1975, 924, 925; vom 18. April 1977 - VIII ZR 286/75 = VersR 1977, 721, 722).
  • BGH, 17.04.1996 - XII ZB 42/96

    Nachweis der Rechtzeitigkeit des Einwurfs der Berufungsbegründung in den

    Der erforderliche Gegenbeweis kann daher auch durch eidesstattliche Versicherungen geführt werden, wenn diese dem Gericht die volle Überzeugung von der Richtigkeit der versicherten Behauptung vermitteln (vgl. Senatsbeschluß vom 2. November 1983 - IVb ZB 88/83, BGH Urteil vom 18. April 1977 - VIII ZR 286/75 = VersR 1977, 721, 722).
  • BGH, 09.10.1985 - IVb ZR 53/84

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Versäumung der Berufungsfrist -

    Wie der Bundesgerichtshof (Beschluß vom 11. Juli 1972 - IX ZB 660/69 = RzW 1972, 433) entschieden hat, besteht im übrigen keine Verpflichtung für einen Rechtsanwalt, sich stets des rechtzeitigen Eingangs fristgebundener Schriftsätze durch die Beifügung eines an ihn zurückzusendenden Empfangsbekenntnisses zu vergewissern (vgl. auch Beschluß vom 2. November 1983 - IVb ZB 88/83 -, nicht veröffentlicht).
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