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   BGH, 11.04.1984 - IVb ZB 96/82   

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https://dejure.org/1984,2163
BGH, 11.04.1984 - IVb ZB 96/82 (https://dejure.org/1984,2163)
BGH, Entscheidung vom 11.04.1984 - IVb ZB 96/82 (https://dejure.org/1984,2163)
BGH, Entscheidung vom 11. April 1984 - IVb ZB 96/82 (https://dejure.org/1984,2163)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Sorgerecht - Kind - Tunesische Staatsangehörigkeit - Getrenntlebende Eltern

Papierfundstellen

  • NJW 1984, 2761
  • MDR 1984, 1013
  • FamRZ 1984, 686
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 20.12.1972 - IV ZB 20/72

    Schutzmaßnahmen in einem elterlichen Gewaltverhältnis

    Auszug aus BGH, 11.04.1984 - IVb ZB 96/82
    a) Das MSA findet nach seinem Art. 13 Abs. 1 Anwendung, weil das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat, welche zu den Vertragsstaaten des Übereinkommens gehört (s. BGHZ 60, 68, 70 f. sowie Senatsurteil vom 11. Januar 1984 - IVb ZR 41/82 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

    Der Bundesgerichtshof hat in BGHZ 60, 68 für die Situation nach Scheidung der Eltern entschieden, daß bei scheidungsunabhängigem Fortbestand eines nach Art. 3 MSA anzuerkennenden Gewaltverhältnisses für eine die elterliche Gewalt (heute: elterliche Sorge) regelnde Entscheidung kein Raum ist; in einem solchen Falle kann das deutsche Gericht nur unter den engeren Voraussetzungen des Art. 8 MSA - ernstliche Gefährdung der Person oder des Vermögens des Minderjährigen - tätig werden (S. 72 f.).

  • BGH, 11.01.1984 - IVb ZR 41/82

    Berufung gegen ein Scheidungsurteil; Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die

    Auszug aus BGH, 11.04.1984 - IVb ZB 96/82
    a) Das MSA findet nach seinem Art. 13 Abs. 1 Anwendung, weil das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat, welche zu den Vertragsstaaten des Übereinkommens gehört (s. BGHZ 60, 68, 70 f. sowie Senatsurteil vom 11. Januar 1984 - IVb ZR 41/82 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

    So gesehen ist Art. 3 MSA Genüge getan, wenn das für das Gewaltverhältnis maßgebliche Recht der Schutzmaßnahme nicht entgegensteht (Senatsurteil vom 11. Januar 1984 aaO; in diesem Sinne auch Jayme FamRZ 1976, 361 f .; Palandt/Heldrich BGB 43. Aufl. Anh. 4 zu Art. 23 EGBGB, Art. 3 MSA, Anm. 2; Rahm/Paetzold aaO Rdn. 317 ff.; Schurig FamRZ 1975, 459, 461 ff.).

  • BGH, 02.05.1990 - XII ZB 63/89

    Amtspflegschaft für nichteheliche Ausländerkinder

    Auch der Bundesgerichtshof hat, ohne die Frage zu vertiefen, in früheren Entscheidungen ausgeführt, soweit in Fällen mit Auslandsberührung Maßnahmen zum Schutze von Minderjährigen in Rede ständen, greife das Minderjährigenschutzabkommen ein und verdränge im Rahmen seines Anwendungsbereichs die allgemeinen Regeln des deutschen Internationalen Privatrechts, wie etwa Art. 19 EGBGB damaliger Fassung (BGHZ 60, 68, 71; 78, 293, 294 [BGH 29.10.1980 - IVb ZB 586/80] ; vgl. auch Senatsbeschluß vom 11. April 1984 aaO. sowie Senatsbeschluß vom 28. Mai 1986 - IVb ZB 36/84 - IPRax 1987, 317 f.).

    Auf diesen Fragenkomplex beziehen sich die Regelungen über die internationale Zuständigkeit und Kompetenz der Gerichte und Behörden (Art. 1 MSA) sowie über das von diesen anzuwendende Sachrecht (Art. 2 MSA), wobei Art. 3 MSA in einer Doppelfunktion die internationale Zuständigkeit des Aufenthaltsstaates und die nach dessen Sachrecht bestehenden Regelungsmöglichkeiten begrenzt (vgl. Senatsbeschluß vom 11. April 1984 - IVb ZB 96/82 - IPRax 1985, 40, 41 mit Anm. Jayme S. 23).

  • BGH, 14.10.1992 - XII ZB 18/92

    Ordre public und Sorgerecht des Vaters nach Ehescheidung

    Sie entfällt, wenn nach dem innerstaatlichen Recht des Staates, dem der Minderjährige angehört, ein Gewaltverhältnis kraft Gesetzes besteht (BGHZ 60, 68; Senatsbeschluß vom 11. April 1984 - IVb ZB 96/82 - FamRZ 1984, 686, 687).
  • BGH, 05.06.2002 - XII ZB 74/00

    Zuständigkeit der Heimatbehörden nach dem minderjährigen Schutzabkommen

    Die hier im Streit stehende Regelung der elterlichen Sorge für das Kind der Parteien gehört zu den Schutzmaßnahmen im Sinne des Art. 1 MSA (Senatsbeschluß vom 11. April 1984 - IVb ZB 96/82 - FamRZ 1984, 686, 687).
  • BGH, 22.06.2005 - XII ZB 186/03

    Zuständigkeit der Ehegerichte für Entscheidungen der elterlichen Verantwortung

    a) Art. 1 MSA begründet für Schutzmaßnahmen zugunsten eines Minderjährigen eine ausschließliche gerichtliche Zuständigkeit des Staates, in dem der Minderjährige seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; die Regelung der elterliche Sorge für das Kind der Parteien gehört zu den Schutzmaßnahmen im Sinne dieser Vorschrift (Senatsbeschluß vom 11. April 1984 - IVb ZB 96/82 - FamRZ 1984, 686, 687).
  • BGH, 28.05.1986 - IVb ZB 36/84

    Rechtskraft und Abänderbarkeit von Sorgerechtsentscheidungen

    Art. 3 MSA, demzufolge ein Gewaltverhältnis anzuerkennen ist, das nach dem innerstaatlichen Recht des Staates, dem der Minderjährige angehört, kraft Gesetzes besteht (sog. ex-lege-Gewaltverhältnis), schließt hier die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte nicht aus, weil auch nach tunesischem Recht ein richterlicher Eingriff in die Rechtsstellung des Vaters, wie er nach deutschem Recht bei Übertragung der elterlichen Sorge auf die Mutter eintritt, nicht ausgeschlossen ist (s. zu alledem näher Senatsbeschluß vom 11. April 1984 - IVb ZB 96/82 - FamRZ 1984, 686, 687).

    Das ist jedoch in dem hier in Frage stehenden Zusammenhange nach tunesischem Recht nicht der Fall (vgl. auch insoweit Senatsbeschluß vom 11. April 1984 aaO).

  • OLG Stuttgart, 20.03.1997 - 17 UF 349/96

    Anwendbarkeit weißrussischen Rechts auf Sorgerechtsentscheidung

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  • OLG München, 02.04.1990 - 2 UF 1408/89

    Ausschluss eines Unterhaltsanspruchs wegen Fehlverhaltens; Grobe Unbilligkeit;

    Nach der Rechtsprechung des BGH (FamRZ 83, 569, 572, 996; 84, 686; 86, 443, 444) kann die Inanspruchnahme des geschiedenen Ehegatten auf Unterhalt die Grenzen des Zumutbaren überschreiten und dadurch grob unbillig werden.
  • BGH, 27.04.1994 - XII ZR 158/93

    Zulässigkeit der Berufung gegen ein Scheidungsverbundurteil

    Sie entfällt, wenn nach dem innerstaatlichen Recht des Staates, dem der Minderjährige angehört, ein Gewaltverhältnis kraft Gesetzes besteht, das den in Betracht kommenden Eingriff nicht zuläßt (BGHZ 60, 68; Senatsbeschluß vom 11. April 1984 - IVb ZB 96/82 - FamRZ 1984, 686, 687).
  • KG, 27.01.1987 - 1 W 517/86

    Minderjähriger; Gewaltverhältnis; Haager Minderjährigenschutzabkommen;

    Der Senat schließt sich dazu allerdings der im Vordringen befindlichen, kürzlich auch von dem Bundesgerichtshof (BGH FamRZ 1984, 686) vertretenen Auffassung an, wonach die in Art.
  • OLG Hamm, 07.04.1989 - 10 UF 107/89

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte; Elterliche Sorge; Türkische

    Ein Eingreifen in ein gesetzl. Gewaltverhältnis liegt nämlich nur dann vor, wenn das ausländische Heimatrecht eine solche Maßnahme nicht zuläßt (BGH, aaO. und in FamRZ 1984, 686).
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