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   BGH, 28.11.1984 - IVb ZB 97/84   

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BGH, 28.11.1984 - IVb ZB 97/84 (https://dejure.org/1984,1417)
BGH, Entscheidung vom 28.11.1984 - IVb ZB 97/84 (https://dejure.org/1984,1417)
BGH, Entscheidung vom 28. November 1984 - IVb ZB 97/84 (https://dejure.org/1984,1417)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Versäumung - Antragsfrist - Rechtsanwalt - Empfangsbekenntnis - Zustellung - Unterzeichnung - Rückgabe - Handakte - Notierung - Aktenvorlage - Geschäftsgang - Kanzlei - Einzelanweisung - Eintragung

Papierfundstellen

  • VersR 1985, 147
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 11.03.1980 - X ZB 4/80

    Sorgfaltspflicht - Rechtsanwalt - Fristwahrung

    Auszug aus BGH, 28.11.1984 - IVb ZB 97/84
    stellung erst unterzeichnen und zurückgeben darf, wenn in der (maßgeblichen) Handakte der Ablauf einer Rechtsmittelfrist und die Fristnotierung vermerkt sind; gibt er das - Unterzeichnete - Empfangsbekenntnis ohne Aktenvorlage in den Geschäftsgang der Kanzlei zurück, so muß er - wenn er nicht unverzüglich persönlich die notwendigen Eintragungen in der Handakte und im Fristenkalender vornimmt - jedenfalls durch eine besondere (Einzel-)Anweisung die erforderlichen Eintragungen veranlassen; auf allgemeine Anordnungen darf er sich wegen der durch sein Verhalten geschaffenen besonderen Gefahrenlage in einem solchen Fall nicht mehr verlassen (vgl. BGH VersR 1980, 764; 1980, 865, 867 unter II 2 a; 1983, 185; Senatsbeschluß vom 14. Oktober 1981 - IVb ZB 593/80 - FamRZ 1982, 36, 37).
  • BGH, 09.05.1980 - I ZR 89/79

    Unzulässigkeit der Berufung wegen verspäteter Einlegung - Wirksamkeit der

    Auszug aus BGH, 28.11.1984 - IVb ZB 97/84
    stellung erst unterzeichnen und zurückgeben darf, wenn in der (maßgeblichen) Handakte der Ablauf einer Rechtsmittelfrist und die Fristnotierung vermerkt sind; gibt er das - Unterzeichnete - Empfangsbekenntnis ohne Aktenvorlage in den Geschäftsgang der Kanzlei zurück, so muß er - wenn er nicht unverzüglich persönlich die notwendigen Eintragungen in der Handakte und im Fristenkalender vornimmt - jedenfalls durch eine besondere (Einzel-)Anweisung die erforderlichen Eintragungen veranlassen; auf allgemeine Anordnungen darf er sich wegen der durch sein Verhalten geschaffenen besonderen Gefahrenlage in einem solchen Fall nicht mehr verlassen (vgl. BGH VersR 1980, 764; 1980, 865, 867 unter II 2 a; 1983, 185; Senatsbeschluß vom 14. Oktober 1981 - IVb ZB 593/80 - FamRZ 1982, 36, 37).
  • BGH, 14.10.1981 - IVb ZB 593/80

    Organisation der Fristenkontrolle in einem Anwaltsbüro in Ehe-und Familiensachen;

    Auszug aus BGH, 28.11.1984 - IVb ZB 97/84
    stellung erst unterzeichnen und zurückgeben darf, wenn in der (maßgeblichen) Handakte der Ablauf einer Rechtsmittelfrist und die Fristnotierung vermerkt sind; gibt er das - Unterzeichnete - Empfangsbekenntnis ohne Aktenvorlage in den Geschäftsgang der Kanzlei zurück, so muß er - wenn er nicht unverzüglich persönlich die notwendigen Eintragungen in der Handakte und im Fristenkalender vornimmt - jedenfalls durch eine besondere (Einzel-)Anweisung die erforderlichen Eintragungen veranlassen; auf allgemeine Anordnungen darf er sich wegen der durch sein Verhalten geschaffenen besonderen Gefahrenlage in einem solchen Fall nicht mehr verlassen (vgl. BGH VersR 1980, 764; 1980, 865, 867 unter II 2 a; 1983, 185; Senatsbeschluß vom 14. Oktober 1981 - IVb ZB 593/80 - FamRZ 1982, 36, 37).
  • BGH, 18.11.1982 - VII ZB 24/82

    Prozeßbevollmächtigter - Verfahren - Zustellung - Fristnotierung - Bürovorsteher

    Auszug aus BGH, 28.11.1984 - IVb ZB 97/84
    stellung erst unterzeichnen und zurückgeben darf, wenn in der (maßgeblichen) Handakte der Ablauf einer Rechtsmittelfrist und die Fristnotierung vermerkt sind; gibt er das - Unterzeichnete - Empfangsbekenntnis ohne Aktenvorlage in den Geschäftsgang der Kanzlei zurück, so muß er - wenn er nicht unverzüglich persönlich die notwendigen Eintragungen in der Handakte und im Fristenkalender vornimmt - jedenfalls durch eine besondere (Einzel-)Anweisung die erforderlichen Eintragungen veranlassen; auf allgemeine Anordnungen darf er sich wegen der durch sein Verhalten geschaffenen besonderen Gefahrenlage in einem solchen Fall nicht mehr verlassen (vgl. BGH VersR 1980, 764; 1980, 865, 867 unter II 2 a; 1983, 185; Senatsbeschluß vom 14. Oktober 1981 - IVb ZB 593/80 - FamRZ 1982, 36, 37).
  • BGH, 22.04.1999 - IX ZR 364/98

    Zulässigkeit der Berufung gegen ein zweites Versäumnisurteil; Verschulden an der

    Gibt der Rechtsanwalt das - unterzeichnete - Empfangsbekenntnis ohne Aktenvorlage in den Geschäftsgang der Kanzlei zurück, so muß er - wenn er nicht unverzüglich persönlich die notwendigen Eintragungen in der Handakte und dem Fristenkalender vornimmt - jedenfalls durch eine besondere (Einzel-)Anweisung die erforderlichen Eintragungen veranlassen; auf allgemeine Anordnungen darf er sich wegen der durch sein Verhalten geschaffenen besonderen Gefahrenlage in einem solchen Fall nicht mehr verlassen (BGH, Beschl. v. 28. November 1984 - IV ZB 97/84, VersR 1985, 147, 148; v. 12. Juni 1985 - IVb ZB 23/85, VersR 1985, 962, 963).
  • BGH, 08.10.1986 - VIII ZR 86/84

    Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für eine beabsichtigte Revision vor dem BayObLG

    Zwar wird durch die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe grundsätzlich das Hindernis der Mittellosigkeit behoben (vgl. BGH, Beschluß vom 22. November 1984 - IV b ZB 97/84, VersR 1985, 147).
  • BGH, 16.07.1998 - VII ZR 409/97

    Pflichten des Rechtsanwalts bei Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses für eine

    Gleiches gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch, wenn dem Rechtsanwalt ein unanfechtbarer Beschluß über die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zugestellt wird, durch den ein Hindernis i.S.v. § 234 Abs. 2 ZPO behoben und eine Wiedereinsetzungsfrist in Lauf gesetzt wird, worauf in einem solchen Fall die förmliche Zustellung gemäß § 329 Abs. 2 Satz 2 ZPO (BGH, Urteil vom 28. November 1984 - IVb ZB 97/84 = VersR 1985, 147) beruht.
  • BGH, 23.05.1990 - XII ZB 62/90

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Anwaltliche Sorgfaltspflichtverletzung im

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehört es daher zu den Sorgfaltspflichten jedes Anwalts, nach der Unterzeichnung eines solchen Empfangsbekenntnisses entweder selbst den Tag des Urteilszugangs in den Handakten oder anderweitig zu vermerken oder durch besondere Anordnung dafür zu sorgen, daß das Büropersonal das Datum festhält (vgl. NJW 1969, 1297 [BGH 12.03.1969 - IV ZB 3/69]; VersR 1978, 523; 1980, 764; 1981, 39; 1983, 185; 1985, 147 u.a.).

    Es ist anerkannt, daß in derartigen Fällen die allgemeinen in der Kanzlei bestehenden organisatorischen Anweisungen nicht ausreichen, sondern daß der Rechtsanwalt seiner Sorgfaltspflicht nur genügt, wenn er dem Büropersonal besondere Einzelanweisungen erteilt (vgl. etwa Senatsbeschluß VersR 1985, 147 m.w.N.; Borgmann/Haug a.a.O. S. 363).

  • BGH, 14.11.1990 - XII ZB 141/90

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Fristbeginn bei Mittellosigkeit -

    Ein derartiges Hindernis entfällt grundsätzlich mit der Bekanntgabe des Beschlusses über die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe (Senatsbeschlüsse vom 28. November 1984 - IVb ZB 97/84 = VersR 1985, 147; vom 11. März 1981 - IVb ZB 739/80 = FamRZ 1981, 535, 536), durch die die Partei in die Lage versetzt wird, einen bei dem Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt mit der Einlegung des Rechtsmittels zu beauftragen.
  • BGH, 25.03.1992 - XII ZR 268/91

    Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision -

    Auf allgemeine Anordnungen darf er sich in einem solchen Fall nicht mehr verlassen (vgl. Senatsbeschluß vom 28. November 1984 - IVb ZR 97/84 - VersR 1985, 147 f.; BGH Beschlüsse vom 4. November 1980 - VI ZB 14/80 - VersR 1981, 136; 18. November 1982 - VII ZB 24/82 - VersR 1983, 185; 29. November 1984 - III ZB 14/84 - VersR 1985, 168 f.; ferner Borgmann/Haug, Anwaltshaftung 2. Aufl. S. 363).
  • BGH, 02.12.1998 - XII ZB 133/98

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung

    Das Gesetz sieht in § 233 ZPO ausdrücklich vor, daß auch Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO gewährt werden kann (vgl. dazu etwa Senatsbeschluß vom 28. November 1984 - IVb ZB 97/84 - VersR 1985, 147).
  • BGH, 17.10.1990 - XII ZB 73/90

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Sorgfaltspflichten eines Rechtsanwalts im

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehört es daher zu den Sorgfaltspflichten des Rechtsanwalts, nach der Unterzeichnung eines solchen Empfangsbekenntnisses entweder selbst den Tag der Zustellung in den Handakten oder anderweitig zu vermerken oder durch besondere Anordnung dafür zu sorgen, daß das Büropersonal das Datum festhält (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. März 1969 - IV ZB 3/69 - NJW 1969, 1297, 1298 [BGH 12.03.1969 - IV ZB 3/69]; vom 11. März 1980 - X ZB 4/80 - VersR 1980, 764; vom 25. September 1980 - VII ZB 10/80 - VersR 1981, 39, 40; vom 18. November 1982 - VII ZB 24/82 - VersR 1983, 185; Senatsbeschlüsse vom 28. November 1984 - IVb ZB 97/84 - VersR 1985, 147 und vom 23. Mai 1990 - XII ZB 62/90 - nicht veröffentlicht).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 06.10.2004 - 10 Sa 402/04

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Vielmehr muss er - überlässt er das unterzeichnete Empfangsbekenntnis ohne Aktenvorlage wieder dem Geschäftsgang der Kanzlei - entweder unverzüglich persönlich die notwendigen Eintragungen in der Handakte und im Fristenkalender vornehmen oder durch eine besondere Einzelanweisung die erforderlichen Eintragungen veranlassen (vgl. BGH, Beschluss vom 28.09.1989, HFR 1990, 395 ff. ; Beschluss vom 28.11.1984, VersR 1985, 147; Beschluss vom 29.11.1984, VersR 1985, 168 und Beschluss vom 04.11.1980, VersR 1981, 136 ff.).
  • BGH, 13.03.1991 - XII ZB 22/91

    Anspruch auf Erhöhung eines Kindesunterhalts - Wiedereinsetzung in den vorigen

    Da es ordnungsgemäßer anwaltlicher Gepflogenheit entspricht, die Berufungsfrist auf der Grundlage des von dem Rechtsanwalt unterzeichneten Empfangsbekenntnisses zu berechnen (vgl. dazu Senatsbeschluß vom 28. November 1984 - IVb ZB 97/84 = VersR 1985, 147), hatte Rechtsanwalt Sch.-I. ohne besonderen, hier nicht gegebenen Anlaß keinen Grund zu der Annahme, Rechtsanwältin Sch.-K. habe die Berufungsfrist nicht aufgrund des von ihr unterzeichneten Empfangsbekenntnisses zutreffend berechnen und im Kalender eintragen lassen.
  • BGH, 17.04.1996 - XII ZB 27/96

    Pflichten des Rechtsanwalts bei Unterzeichnung eines Empfangsbekenntnisses;

  • OLG Frankfurt, 07.01.1999 - 2 UF 273/98
  • BVerwG, 07.01.1987 - 8 B 116.86

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

  • BGH, 21.09.1995 - IX ZB 45/95

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Berufungsfrist -

  • BGH, 28.09.1989 - VII ZB 12/89

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumnis der

  • BGH, 28.01.1987 - IVa ZB 16/86

    Überlassung der Berechnung und Kontrolle einer Frist an einen Lehrling

  • OLG Frankfurt, 25.05.1999 - 2 UF 63/99
  • BGH, 04.10.1990 - XII ZB 85/90

    Erhöhung der Kindesunterhaltszahlungen - Durchführung des Berufungsverfahrens in

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