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   BGH, 01.06.1983 - IVb ZR 386/81   

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https://dejure.org/1983,649
BGH, 01.06.1983 - IVb ZR 386/81 (https://dejure.org/1983,649)
BGH, Entscheidung vom 01.06.1983 - IVb ZR 386/81 (https://dejure.org/1983,649)
BGH, Entscheidung vom 01. Juni 1983 - IVb ZR 386/81 (https://dejure.org/1983,649)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Gewährung von Unterhalt an ein im Ausland lebendes Kind bei Scheidung der Ehe durch ausländisches Gericht - Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte bei Unterhaltsgewährung eines Kindes aus einer Ehe zwischen zwei jugoslawischen Staatsangehörigen - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • hjil.de PDF, S. 8 (Kurzinformation)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    ZPO § 323 Abs. 5
    Zulässigkeit der Abänderung ausländischer Unterhaltstitel

Papierfundstellen

  • NJW 1983, 1976
  • MDR 1983, 1007
  • FamRZ 1983, 806
 
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Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 16.05.1979 - IV ZR 57/78

    Möglichkeit einer freien, von der bisherigen Höhe des Unterhalts unabhängigen

    Auszug aus BGH, 01.06.1983 - IVb ZR 386/81
    Die Abänderungsentscheidung kann vielmehr nur zu einer den veränderten Verhältnissen entsprechenden Anpassung des Unterhaltstitels führen (BGH Urteile vom 16. Mai 1979 - IV ZR 57/78 - FamRZ 1979, 694 und 30. Januar 1980 - IV ZR 76/78 - DAVorm.
  • BGH, 21.05.1980 - IVb ZR 522/80

    Minderung oder Aufhebung der Bedürftigkeit aufgrund eigenen Einkommens;

    Auszug aus BGH, 01.06.1983 - IVb ZR 386/81
    1980, 408; Senatsurteil vom 21. Mai 1980 - IVb ZR 522/80 - FamRZ 1980, 771).
  • BGH, 30.01.1980 - IV ZR 76/78

    Abänderung des berechneten nachehelichen Unterhalts - Bemessung des

    Auszug aus BGH, 01.06.1983 - IVb ZR 386/81
    Die Abänderungsentscheidung kann vielmehr nur zu einer den veränderten Verhältnissen entsprechenden Anpassung des Unterhaltstitels führen (BGH Urteile vom 16. Mai 1979 - IV ZR 57/78 - FamRZ 1979, 694 und 30. Januar 1980 - IV ZR 76/78 - DAVorm.
  • RG, 22.02.1927 - VI 410/26

    Ausländischer Schiedsspruch

    Auszug aus BGH, 01.06.1983 - IVb ZR 386/81
    Im älteren Schrifttum ist die Abänderbarkeit ausländischer Titel unter zwischenstaatlichen und völkerrechtlichen Gesichtspunkten in Zweifel gezogen und geltend gemacht worden, daß ein ausländischer Hoheitsakt in Frage stehe, in den der inländische Richter nicht einzugreifen befugt sei (Kalimann, Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile und gerichtlicher Vergleiche (1946), 47 f.; Pagenstecher RabelsZ 11 (1937), 337, 407; Reu, Die staatliche Zuständigkeit im IPR (1938), 58 f.; Schnorr von Carolsfeld, Festschrift für Lent (1957), 245, 262 unter Fußn. 1; derselbe Arbeitsrecht, 2. Aufl. (1954), 486 mit Fußn. 1; vgl. auch allgemein Riezler, Internationales Zivilprozeßrecht (1949), 205 f. sowie - zur Anfechtungsklage gegen einen ausländischen Schiedsspruch - RGZ 116, 193, 194 f.).
  • OLG Schleswig, 02.11.1979 - 1 U 77/78
    Auszug aus BGH, 01.06.1983 - IVb ZR 386/81
    Soweit nach den Bestimmungen über den Gerichtsstand die örtliche Zuständigkeit des deutschen Gerichts gegeben ist, ist dieses - vorbehaltlich anderslautender Regelungen, insbesondere in zwischenstaatlichen Abkommen - auch international zuständig (BGHZ 44, 46 f. [BGH 14.06.1965 - GSZ - 1/65]; vgl. auch Siehr, Festschrift für Bosch (1976), 927, 934; Schlosser IPRax 1981, 120, 121; OLG Schleswig OLGZ 1980, 49, 50).
  • BGH, 14.06.1965 - GSZ 1/65

    Internationale Zuständigkeit

    Auszug aus BGH, 01.06.1983 - IVb ZR 386/81
    Soweit nach den Bestimmungen über den Gerichtsstand die örtliche Zuständigkeit des deutschen Gerichts gegeben ist, ist dieses - vorbehaltlich anderslautender Regelungen, insbesondere in zwischenstaatlichen Abkommen - auch international zuständig (BGHZ 44, 46 f. [BGH 14.06.1965 - GSZ - 1/65]; vgl. auch Siehr, Festschrift für Bosch (1976), 927, 934; Schlosser IPRax 1981, 120, 121; OLG Schleswig OLGZ 1980, 49, 50).
  • BGH, 31.01.1973 - IV ZR 67/71

    Bedeutung der Angehörigkeit eines Kindes zu einem Vertragsstaat für die Anwendung

    Auszug aus BGH, 01.06.1983 - IVb ZR 386/81
    Daß Jugoslawien dem genannten Haager Übereinkommen nicht beigetreten ist und die Klägerin somit ihrer Staatsbürgerschaft nach keinem Vertragsstaat angehört, bleibt insoweit ohne Bedeutung (BGH Urteil vom 31. Januar 1973 - IV ZR 67/71 - FamRZ 1973, 185; MünchKomm/Siehr a.a.O. Rdn. 10, 259, 265, 266; Müller NJW 1967, 141).
  • BGH, 17.03.1982 - IVb ZR 646/80

    Berücksichtigung des Wohngeldes und der tatsächlichen Wohnkosten

    Auszug aus BGH, 01.06.1983 - IVb ZR 386/81
    Es handelt sich um eine Frage der Prozeßführungsbefugnis und damit der Zulässigkeit der Abänderungsklage (Senatsurteil vom 17. März 1982 - IVb ZR 646/80 - FamRZ 1982, 587, 588).
  • BGH, 23.02.1983 - IVb ZR 359/81

    Umfang der Prozessführungsbefugnis nach § 1629 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch

    Auszug aus BGH, 01.06.1983 - IVb ZR 386/81
    Die Rechtslage ist insofern derjenigen in § 1629 Abs. 3 BGB vergleichbar, wonach bei Anhängigkeit der Ehesache Unterhaltsansprüche des Kindes von dem hierzu befugten Elternteil im eigenen Namen geltend zu machen sind (s. hierzu Senatsurteil vom 23. Februar 1983 - IVb ZR 359/81 - FamRZ 1983, 474).
  • OLG Hamm, 12.02.1981 - 1 WF 43/81

    Das unterhaltsberechtigte Kind als richtiger Klagegegner in einer

    Auszug aus BGH, 01.06.1983 - IVb ZR 386/81
    Auch in diesem Falle ist, soweit ein Elternteil eine Entscheidung über den Unterhaltsanspruch des Kindes herbeigeführt hat, Partei eines späteren Abänderungsverfahrens das Kind selbst (OLG Karlsruhe FamRZ 1980, 1059 f. und 1149; OLG Frankfurt FamRZ 1980, 1059; OLG Hamm FamRZ 1980, 1060 und 1981, 589; Göppinger/Wax Unterhaltsrecht 4. Aufl. Rdn. 3143; Soergel/Siebert/Lange BGB 11. Aufl. § 1629 Rdn. 44; MünchKomm/Hinz BGB Erg.Bd. § 1629 Rdn. 39).
  • OLG Hamm, 26.03.1980 - 6 UF 401/79
  • OLG Düsseldorf, 03.11.1981 - 6 UF 79/81
  • BGH, 07.12.2011 - XII ZR 151/09

    Nachehelicher Unterhalt: Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse; Bemessung

    Die Abänderung vollzieht sich mithin im Rahmen dieses Sachrechts entsprechend der Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse (Senatsurteile vom 1. Juni 1983 - IV b ZR 386/81 - FamRZ 1983, 806, 808 und vom 29. April 1992 - XII ZR 40/91 - FamRZ 1992, 1060, 1062).
  • BGH, 10.12.2014 - XII ZB 662/13

    Abänderungsverfahren für eine ausländische Kindesunterhaltsentscheidung:

    Kann die Verfahrensführungsbefugnis eines Kindes in einem Verfahren zur Abänderung einer ausländischen Entscheidung zum Kindesunterhalt nicht an dessen formelle Parteistellung im Erstverfahren angeknüpft werden (etwa weil die Ausgangsentscheidung in einem Verfahren zwischen seinen Eltern ergangen ist), hängt diese davon ab, ob die abzuändernde ausländische Unterhaltsentscheidung für und gegen das Kind wirkt; diese Frage ist nach dem Recht des Entscheidungsstaates zu beurteilen (im Anschluss an Senatsurteile vom 29. April 1992, XII ZR 40/91, FamRZ 1992, 1060 und vom 1. Juni 1983, IVb ZR 386/81, FamRZ 1983, 806).

    Das einem abzuändernden ausländischen Unterhaltstitel zugrundeliegende Sachrecht kann in einem in Deutschland betriebenen Abänderungsverfahren grundsätzlich nicht ausgetauscht werden, sondern bleibt für Art und Höhe der anzupassenden Unterhaltsleistung weiterhin maßgeblich; dies gilt nicht, wenn nach Erlass der abzuändernden Entscheidung infolge eines Aufenthaltswechsels der unterhaltsberechtigten Person ein vom deutschen Kollisionsrecht beachteter Statutenwechsel (Art. 3 Abs. 2 HUP) eingetreten ist (Fortführung von Senatsurteil vom 1. Juni 1983, IVb ZR 386/81, FamRZ 1983, 806).

    b) Das Beschwerdegericht hat ferner im Ausgangspunkt zutreffend erkannt, dass eine ausländische Unterhaltsentscheidung in Deutschland nur dann abgeändert werden kann, wenn sie - was im Abänderungsverfahren gegebenenfalls inzident zu prüfen ist - hier anerkannt wird (Senatsurteil vom 1. Juni 1983 - IVb ZR 386/81 - FamRZ 1983, 806, 807; Andrae Internationales Familienrecht 3. Aufl. Rn. 338; Henrich in Heiß/Born Unterhaltsrecht [Stand: 2014] 31. Kap. Rn. 104; MünchKommZPO/Gottwald 4. Aufl. § 323 Rn. 102; Göppinger/Wax/Linke Unterhaltsrecht 9. Aufl. Rn. 3304).

    Der Senat hat dies in der Vergangenheit offen gelassen (vgl. Senatsurteile vom 29. April 1992 - XII ZR 40/91 - FamRZ 1992, 1060, 1062 und vom 1. Juni 1983 - IVb ZR 386/81 - FamRZ 1983, 806, 807) und auch der vorliegende Fall erfordert keine abschließende Entscheidung dieser Frage.

    Dies ist jedenfalls immer dann der Fall, wenn sich die Rechtskraft einer zwischen den Eltern ergangenen Entscheidung zum Kindesunterhalt auch auf das Kind erstreckt (vgl. Senatsurteile vom 29. April 1992 - XII ZR 40/91 - FamRZ 1992, 1060, 1061 und vom 1. Juni 1983 - IVb ZR 386/81 - FamRZ 1983, 806).

    Dies beruht insbesondere darauf, dass die deutschen Abänderungsvorschriften weder eine von der bisherigen Unterhaltsbemessung unabhängige Neufestsetzung des Unterhalts noch eine abweichende Beurteilung der Verhältnisse zulassen, die bereits in dem abzuändernden Titel eine Bewertung erfahren haben (Senatsurteile vom 29. April 1992 - XII ZR 40/91 - FamRZ 1992, 1060, 1062 und vom 1. Juni 1983 - IVb ZR 386/81 - FamRZ 1983, 806, 808).

    Die Frage, ob das mit dem Abänderungsbegehren befasste Gericht auch dann noch an das in der Erstentscheidung angewandte Unterhaltsstatut gebunden ist, wenn nach Erlass der abzuändernden Entscheidung ein vom IPR des Abänderungsstaates beachteter echter Statutenwechsel eingetreten ist, hat der Senat in seiner früheren Rechtsprechung ausdrücklich offengelassen (Senatsurteil vom 1. Juni 1983 - IVb ZR 386/81 - FamRZ 1983, 806, 808).

    b) Der Senat hat in seiner früheren Rechtsprechung ausdrücklich offen gelassen, ob allein in einem Statutenwechsel bereits ein Abänderungsgrund zu sehen ist (Senatsurteil vom 1. Juni 1983 - IVb ZR 386/81 - FamRZ 1983, 806, 808) und in einer späteren Entscheidung in einem obiter dictum angedeutet, dass dies der Fall sein könnte (Senatsbeschluss vom 17. Juni 2009 - XII ZB 82/09 - FamRZ 2009, 1402 Rn. 10).

    Allerdings kann ein Abänderungsgrund in tatsächlicher Hinsicht beim Kindesunterhalt auch in den altersgemäß gestiegenen Bedürfnissen des Berechtigten erblickt werden (vgl. Senatsurteil vom 1. Juni 1983 - IVb ZR 386/81 - FamRZ 1983, 806, 807; OLG Köln FamRZ 2005, 534, 535).

  • BGH, 29.04.1992 - XII ZR 40/91

    Abänderung eines im polnischen Ehescheidungsurteil der Eltern enthaltenen Titels

    Allerdings kommt eine Ausnahme von dem Erfordernis der Parteienidentität in Betracht, wenn nach dem ausländischen Recht die in einem Ehescheidungsurteil enthaltene Regelung des Kindesunterhalts Rechtskraftwirkung unmittelbar für und gegen das Kind entfaltet (Senatsurteil vom 1. Juni 1983 - IVb ZR 386/81 - FamRZ 1983, 806).

    Der Senat hat offengelassen, ob die Abänderbarkeit eines ausländischen Titels außer von der Anerkennung im Inland weiter davon abhängig ist, daß - auch - das Recht des Urteilsstaats die Abänderung zuläßt (Senatsurteil vom 1. Juni 1983 aaO. S. 807).

    Er hat aber offengelassen, ob die Abänderbarkeit stets an § 323 ZPO als der lex fori zu messen oder aber wegen des engen Zusammenhanges mit dem materiellen Unterhaltsrecht nach der aus der Sicht des angerufenen Gerichts als Unterhaltsstatut berufenen Rechtsordnung zu beurteilen ist (Senatsurteil vom 1. Juni 1983 aaO. S. 807).

    Die Abänderung vollzieht sich mithin im Rahmen dieses Sachrechts entsprechend der Änderung der tatsächlichen Verhältnisse (Senatsurteil vom 1. Juni 1983 aaO. S. 808).

  • OLG Hamburg, 26.02.1985 - 2 UF 192/84
    Insoweit bewegt sich der deutsche Richter bei einer etwaigen Abänderung des Titels im Rahmen der inländischen Hoheitsgewalt (BGH FamRZ 1983, 806, 807 = BGHF 3, 1098).

    Zwar ist die Frage, welcher Rechtsordnung die Abänderungsregel zu entnehmen ist, umstritten: Teilweise wird vertreten, daß generell die Abänderungsregel des Urteilsstaates maßgeblich ist, teilweise, daß sich die Abänderung in der Bundesrepublik Deutschland stets nach § 323 ZPO als der lex fori richtet; auch wird vertreten, daß die Frage der Abänderung nach derjenigen Rechtsordnung zu beurteilen ist, die aus der Sicht des angerufenen Gerichts als Unterhaltsstatut berufen ist (vgl. zu dem Meinungsstand BGH FamRZ 1983, 806, 807 = BGHF 3, 1098).

    Der Auffassung, daß generell die Abänderungsregel des Urteilsstaates maßgeblich ist, kann sich der Senat in Übereinstimmung mit dem Bundesgerichtshof (FamRZ 1983, 806, 807 = BGHF 3, 1098) nicht anschließen: Die Frage, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang ein ausländischer Titel in der Bundesrepublik Deutschland abgeändert werden kann, also die Frage nach der Abänderungsregel, ist danach zu beurteilen, in welchem Umfange die Rechtskraftwirkungen eines ausländischen Titels anerkannt werden, denn die Abänderung von Entscheidungen berührt deren materielle Rechtskraftwirkungen, und zwar in dem Sinne, daß die dem Ersttitel innewohnenden Rechtskraftwirkungen durchbrochen werden.

    Hierfür ist auch der Umstand, daß der Heimatstaat der Klägerin dem Übereinkommen nicht beigetreten ist, aus der Sicht der deutschen Gerichte nicht von Bedeutung (BGH FamRZ 1983, 806, 807 = BGHF 3, 1098).

    Die Vergleichbarkeit beider Rechtslagen rechtfertigt hier wie dort eine Ausnahme vom Grundsatz der Parteienidentität (BGH FamRZ 1983, 806, 807 = BGHF 3, 1098).

    Im Rahmen der Abänderungsklage ist das der Entscheidung zugrundeliegende Sachrecht nicht austauschbar, sondern bleibt für Art und Höhe der anzupassenden Unterhaltsleistung maßgebend (BGH FamRZ 1983, 806, 808 = BGHF 3, 1098), denn § 323 ZPO ermöglicht weder eine von der bisherigen Unterhaltsbemessung unabhängige Neufestsetzung, noch eine abweichende Beurteilung der Verhältnisse, die für die Erstentscheidung maßgeblich waren (BGH FamRZ 1983, 806, 808 = BGHF 3, 1098).

  • OLG Köln, 20.07.2004 - 25 UF 24/04

    Statut für die Abänderung eines ausländischen Unterhaltstitels

    Mit der Anerkennung wird der ausländische Titel einem inländischen Titel gleichgestellt und in die hiesige Rechtsordnung übernommen (vgl. BGH FamRZ 1983, 806; Johannsen/Henrich/Brudermüller, Eherecht, 4. Auflage, § 323 ZPO Rn 59, jew. m.w.N.).

    Daraus ergibt sich, dass die inländische Rechtsordnung auch die Grenzen der Anerkennung bestimmt, wozu auch die Frage gehört, wieweit die Abänderung des ausländischen Titels wegen veränderter Verhältnisse möglich sein soll (vgl. BGH FamRZ 1983, 806; FamRZ 1992, 1060; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 21. Aufl. § 323 ZPO Rn 17; Göppinger/Wax/Linke, Unterhaltsrecht, 8. Aufl. Rn 3303 ff.).

    Die danach offene Frage, ob die Voraussetzungen der Abänderung sich aus dem innerstaatlichen Prozessrecht als der lex fori ergeben oder, wenn man die Frage der Abänderbarkeit dem Unterhaltsstatut zurechnet, aus dem innerstaatlichen materiellen Kollisionsrecht (vgl. dazu BGH FamRZ 1983, 806; FamRZ 1992, 1060; Göppinger/Wax/Linke a.a.O.; Johannsen/Henrich/Brudermüller a.a.O. Rn 60; MünchKommZPO-Gottwald, a.a.O. § 323 ZPO Rn 117 ff.), bedarf keiner abschließenden Entscheidung.

    In diesem Zusammenhang ist es unerheblich, dass die Republik Österreich bislang noch nicht zu den Unterzeichnern des Übereinkommen gehört und die Klägerin österreichische Staatsangehörige ist (vgl. BGH FamRZ 1983, 806).

    Der Bundesgerichtshof hat sich in Fällen, in denen die Klägerin auch schon zu Zeiten des abzuändernden Titels in der Bundesrepublik Deutschland wohnte, der zuletzt genannten Auffassung angeschlossen (BGH FamRZ 1983, 806; FamRZ 1992, 1060).

  • BGH, 14.02.2007 - XII ZR 163/05

    Anerkennung und Vollstreckbarerklärung einer slowenischen Entscheidung über den

    Beide Kläger waren nämlich im Zeitpunkt der letzten Tatsachenverhandlung volljährig, Art. 117 Abs. 1 des slowenischen Gesetzes über Ehe- und Familienbeziehungen vom 26. Mai 1976 (EheFamG; deutsche Übersetzung in Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Länderteil Slowenien S. 58 ff.), und schon deshalb befugt, das vorliegende Verfahren im eigenen Namen zu betreiben (vgl. Zöller/Geimer ZPO 26. Aufl. § 722 Rdn. 64; Senatsurteil vom 1. Juni 1983 ­ IVb ZR 386/81 ­ FamRZ 1983, 806 zur Prozessführungsbefugnis des Kindes für eine Abänderungsklage).
  • OLG Hamm, 25.11.2019 - 8 U 86/15

    691 Mio. Euro-Schadensersatzklage aus gescheiterter Übernahme eines russischen

    Nach der sog. Gleichstellungstheorie werden ausländischen Entscheidungen die gleichen Wirkungen zuerkannt wie einer entsprechenden deutschen Entscheidung (vgl. noch BGH NJW 1983, 1976, zur Abänderung eines ausländischen Unterhaltstitels im Inland; GA Z Anl. K 97, S. 59 ff.).

    Danach gibt die Systematik des deutschen Zivilprozessrechts den Ausschlag (Schack, Internationales Zivilprozessrecht, 5. Aufl. 2010, Rn. 882; Stein/Jonas/Roth, 22. Aufl. 2006, § 328 Rn. 8; s.a. BGH NJW 1983, 1976: ausländischer Titel werde inländischem "gleichgestellt").

  • OLG Brandenburg, 21.12.2000 - 10 WF 9/00

    Klagebefugnis bei der Abänderungsklage; bei Auskunftsansprüchen besteht kein

    Zur Erhebung der Abänderungsklage befugt ist daher im Falle eines gem. § 1629 Abs. 3 BGB zu Gunsten des Kindes geschlossenen Unterhaltsvergleichs nach Beendigung der gesetzlichen Prozessstandschaft das Kind selbst (vgl. BGH, NJW 1983, 1976; OLG Hamm, FamRZ 1990, 1376; Palandt/Diederichsen, BOB, 60. Aufl., § 1629, Rz. 40; Zöller/Vollkommer, a. a. O.).
  • AG Lahnstein, 18.10.1985 - 5 F 125/85

    Vollstreckbarkeit eines Urteils eines Gemeindegerichts in Karlovac/Jugoslawien;

    Die Rechtslage ist insofern derjenigen in § 1629 Abs. 111 BGB vergleichbar, wonach bei Anhängigkeit der Ehesache Unterhaltsansprüche des Kindes von dem hierzu befugten Elternteil im eigenen Namen geltend zu machen sind (vergl. BGH, FamRZ 1983, Seite 806).

    passivlegitimiert ist (BGH, FamRZ 1983, Seite 806, AG Charlottenburg a.a.O.) - und zwar auch ohne Umschreibung des Titels nach § 727 ZPO - und andererseits auch richtigerweise das Kind und nicht der vertretungsberechtigte Elternteil im eigenen Namen die Zwangsvollstreckung aus dem Titel betreiben muß (OLG Köln, FamRZ 1985, Seite 626, 0LG Frankfurt, FamRZ 1983, Seite 1268) dann ist auch hier das Kind bei der Klage auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Titels aktivlegitimiert.

    Daß dies nach dem anzuwendenden jugoslawischen Recht (vergl. BGH FamRZ 1983 Seite 806) eventuell anders ist, hat er nicht nachgewiesen.

  • BGH, 21.01.1987 - IVb ZR 94/85

    Anspruch auf Erhöhung der vom leiblichen Vater gewährten Unterhaltsrente -

    Das Berufungsgericht hat zutreffend die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte zur Entscheidung über die vorliegende Abänderungsklage bejaht (vgl. Senatsurteil vom 21. September 1983 - IVb ZR 360/81 = FamRZ 1983, 1215; BGHZ - GSZ - 44, 46, 48 ff) und den geltend gemachten Unterhalts-(Abänderungs-)Anspruch der Klägerin auch zu Recht nach deutschem Recht beurteilt (Art. 1 Abs. 1, 3 des Haager Übereinkommens über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht vom 24. Oktober 1956; BGBl 1961 II 1012; das dieses Abkommen ablösende Haager Übereinkommen über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht vom 2. Oktober 1973 BGBl 1986 II S. 825, 837, ist derzeit für die Bundesrepublik Deutschland noch nicht in Kraft; nach Vollendung des 21. Lebensjahres der Klägerin: Art. 18 EGBGB n.F; vgl. insgesamt auch Senatsurteil vom 1. Juni 1983 - IVb ZR 386/81 = FamRZ 1983, 806, 807).
  • OLG Hamm, 06.07.1987 - 8 UF 557/86

    Unterhaltsrechtsstreit wegen der Erhöhung des Unterhaltsbedarfs eines in Polen

  • BGH, 26.11.1986 - IVb ZR 90/85

    Rechtskraft der Ablehnung der Vollstreckbarerklärung einer ausländischen

  • OLG Nürnberg, 11.01.2012 - 7 UF 747/11

    Nachehelichenunterhalt: Unterhaltsbedarf eines geschiedenen Ehegatten unter

  • KG, 05.02.1993 - 3 UF 4458/92

    Zuständigkeit deutscher Gerichte für Klagen auf Unterhalt, wenn der

  • OLG Koblenz, 25.06.2003 - 9 UF 759/02

    Anwendbares Recht bei Wechsel des Unterhaltsstatus

  • LG Essen, 24.03.2015 - 12 O 37/12

    Jürgen Großmann

  • OLG Koblenz, 16.09.1986 - 11 UF 755/85

    Trennungsunterhalt; Unterhalt; Polnisches Recht; Polen; Anwendbarkeit

  • BGH, 09.04.1986 - IVb ZR 28/85

    Rechtsfolgen einer ausländischen Vaterschaftsfeststellung

  • OLG Bremen, 13.10.2016 - 4 UF 99/16

    Voraussetzungen der Abänderung eines ausländischen (hier: polnischen)

  • BGH, 08.02.1984 - IVb ZR 42/82

    Prüfung der Zuständigkeit des Familiengerichts in Revisionsverfahren;

  • OLG Frankfurt, 12.09.1986 - 1 WF 212/86
  • OLG Karlsruhe, 23.02.1995 - 2 UF 225/92

    Rechtswirkung des Verbundurteils wegen Kindesunterhalts des Kreisgerichts der

  • OLG Saarbrücken, 14.10.2009 - 9 UF 44/08

    Umfang der Erwerbsobliegenheit eines arbeitslosen Unterhaltsschuldners

  • OLG Celle, 21.04.2004 - 15 UF 6/04

    Vollstreckbarerklärung eines kanadischen Unterhaltstitels; Entgegenstehen einer

  • OLG Celle, 07.05.1990 - 10 WF 100/90

    Unterhaltsansprüche nach Scheidung einer polnischen Ehe; Ermittlung der

  • OLG Bamberg, 22.08.1996 - 2 WF 90/96

    Rechtsmittel gegen Einstellungsentscheidungen; Kriterien für die greifbare

  • OLG Koblenz, 28.11.1989 - 11 UF 402/89

    Unterhaltspflicht; Hinterlegung einer Sicherheit; Befreiung

  • OLG Saarbrücken, 29.09.1997 - 6 WF 47/97
  • KG, 07.01.1994 - 3 UF 4059/90

    Anspruch auf Unterhaltszahlungen für ein Kind; Abänderung eines Urteils;

  • OLG München, 19.02.1990 - 26 UF 1345/89
  • OLG Braunschweig, 28.02.1989 - 2 UF 9/89

    Begründung der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte; Verbindlichkeit

  • AG Schorndorf, 10.12.1987 - 5 F 319/87

    Gehobener Lebensbedarf eines Wehrpflichtigen

  • OLG Düsseldorf, 03.11.1981 - 6 UF 79/81
  • VG Halle, 22.06.2001 - 4 A 998/99
  • OLG Hamburg, 20.03.1985 - 12 WF 29/85

    Vollstreckbarkeit einer Unterhaltsvereinbarung im Scheidungsfolgenvergleich in

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