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   BGH, 21.05.1980 - IVb ZR 522/80   

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https://dejure.org/1980,409
BGH, 21.05.1980 - IVb ZR 522/80 (https://dejure.org/1980,409)
BGH, Entscheidung vom 21.05.1980 - IVb ZR 522/80 (https://dejure.org/1980,409)
BGH, Entscheidung vom 21. Mai 1980 - IVb ZR 522/80 (https://dejure.org/1980,409)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigung von Wohngeld bei der Einkommensbemessung; Anforderungen an Grundsätze über die Abänderung titulierter Unterhaltsrenten ; Anforderungen an Anpassung und Berechnung einer Unterhaltsrente an geänderte Einkommensverhältnisse; Rechtliche Einordnung von ...

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    EheG § 58; BGB § 1602; BGB § 1603

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 1577, § 1602
    Minderung oder Aufhebung der Bedürftigkeit aufgrund eigenen Einkommens; Berücksichtigung des Wohngeldes als Einkommen

Papierfundstellen

  • NJW 1980, 2081
  • MDR 1980, 832
  • FamRZ 1980, 771
  • VersR 1980, 923
 
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Wird zitiert von ... (96)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 23.01.1980 - IV ZR 2/78

    Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens; Rang des Unterhaltsanspruchs des

    Auszug aus BGH, 21.05.1980 - IVb ZR 522/80
    der Leistungsfähigkeit des Beklagten auf die Grundsätze Bezug genommen, die der Bundesgerichtshof in der in FamRZ 198o, 342, 343 f. veröffentlichten sowie in der zur Veröffentlichung bestimmten Entscheidung vom 23- Januar 198o - IV ZR 2/78 - dargelegt hat.
  • BGH, 16.05.1979 - IV ZR 57/78

    Möglichkeit einer freien, von der bisherigen Höhe des Unterhalts unabhängigen

    Auszug aus BGH, 21.05.1980 - IVb ZR 522/80
    Sie begegnet bereits deshalb Bedenken, weil sie mit den im Urteil des Bundesgerichtshofes vom 16. Mai 1979 (FamRZ 1979, 694 = NJW 1979, 1656) dargelegten Grundsätzen über die Abänderung titulierter Unterhalts renten nicht in Einklang steht.
  • BGH, 09.05.1979 - IV ZR 88/78

    Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit

    Auszug aus BGH, 21.05.1980 - IVb ZR 522/80
    Seiner Ansicht, daß für die Mutter eines elfjährigen, von ihr zu betreuenden Kindes von vornherein Jede Erwerbstätigkeit unzumutbar sei, kann Jedoch nicht gefolgt werden Bei diesem Alter des Kindes ist die Mutter durch die Erziehung und Pflege in zeitlicher Hinsicht nicht mehr derart gebunden, daß sie auch an der Übernahme einer Teilzeitbeschäftigung gehindert wäre Demgemäß hat der Bundesgerichtshof in derartigen Fällen in Übereinstimmung mit der neueren Rechtsprechung und Lehre die Zumutbarkeit einer solchen Teilzeitarbeit im Grundsatz bejaht (vgl. BGH FamRZ 1979, 571, 572« 198o, ko, 42).
  • OLG Brandenburg, 10.05.2012 - 10 UF 227/10

    Trennungsunterhalt bei besonders günstigen Einkommensverhältnissen:

    Der BGH hat aber ebenfalls anerkannt, dass der Bedürftige seinen Bedarf auch nach dem bisher üblichen Lebensstandard unter Ausschluss der bisher üblichen Aufwendungen für Vermögensbildung als Quotenunterhalt geltend machen kann (vgl. FamRZ 1987, 36; FamRZ 2007, 1532; FamRZ 1982, 151; FamRZ 1980, 665; FamRZ 1980, 771).
  • BGH, 25.06.1980 - IVb ZR 530/80

    Berücksichtigung von Überstundenvergütungen bei der Unterhaltsbemessung;

    Wie der Senat in seiner zur Veröffentlichung bestimmten Entscheidung vom 21. Mai 1980 - IV b ZR 522/80 - zur Anrechnung von Sozialleistungen als unterhaltspflichtiges Einkommen ausgeführt hat, erscheint es zweifelhaft, ob es im privaten Unterhaltsrecht generell auf die konkrete Zweckbestimmung der betreffenden öffentlichen Mittel ankommt.
  • BGH, 18.03.1992 - XII ZR 23/91

    Eheliche Lebensverhältisses bei Änderung beruflicher und wirtschaftlicher

    Daran ist richtig, daß Teile eines gehobenen Einkommens bei der Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse außer Betracht gelassen werden können, wenn sie zur Vermögensbildung verwendet wurden (Senatsurteile vom 23. April 1980 - IVb ZR 527/80 - FamRZ 1980, 665, 669; vom 21. Mai 1980 - IVb ZR 522/80 - FamRZ 1980, 771; vom 1. Oktober 1986 - IVb ZR 68/85 - FamRZ 1987, 36, 39).
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