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   BGH, 25.02.1981 - IVb ZR 547/80   

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BGH, 25.02.1981 - IVb ZR 547/80 (https://dejure.org/1981,1341)
BGH, Entscheidung vom 25.02.1981 - IVb ZR 547/80 (https://dejure.org/1981,1341)
BGH, Entscheidung vom 25. Februar 1981 - IVb ZR 547/80 (https://dejure.org/1981,1341)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Gewährung von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) - Überleitung von Unterhaltsansprüchen - Erstreckung von Unterhalt auf die Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf - Mangel an Unterhaltsfürsorge für die erste Ausbildung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • FamRZ 1981, 437
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 29.06.1977 - IV ZR 48/76

    Finanzierung der Berufsausbildung

    Auszug aus BGH, 25.02.1981 - IVb ZR 547/80
    Dies ist durch die heutige, auf dem Gesetz vom 31. Juli 1974 (BGBl I 1713) beruhende Fassung der Vorschrift klargestellt, galt aber auch schon vorher (BGHZ 69, 190, 192; Senatsurteil vom 10. Dezember 1980 - IV b ZR 546/80 -).

    Als angemessene Vorbildung zu einem Beruf ist nach heutiger gewandelter Auffassung eine Berufsausbildung zu verstehen, die der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtlichen Neigungen des Kindes am besten entspricht, ohne daß es insoweit auf Beruf oder gesellschaftliche Stellung der Eltern ankommt, und deren Finanzierung sich in den Grenzen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern hält (BGHZ 69, 192 [BGH 29.06.1977 - IV ZR 48/76]; Senatsurteil vom 24. September 1980 - IV b ZR 506/80 - Leitsätze in FamRZ 1980, 1068).

    Ihm noch eine zweite Ausbildung zu finanzieren, sind sie grundsätzlich nicht verpflichtet (BGHZ 69, 193 [BGH 29.06.1977 - IV ZR 48/76]).

    Damit hat es die Entscheidung BGHZ 69, 190, 193 nicht zutreffend verstanden.

    Kommt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, jene Lehre sei auch unter Berücksichtigung aller Umstände die damals für Monika S. angemessene Ausbildung gewesen, wird es der von ihm bisher offengelassenen Frage nachgehen müssen, ob die erste Ausbildung auf einer deutlichen Fehleinschätzung ihrer Begabung beruht hatte (BGHZ 69, 194 [BGH 29.06.1977 - IV ZR 48/76]).

  • BGH, 24.09.1980 - IVb ZR 506/80

    Anspruch eines Kindes gegen die Eltern auf Finanzierung des Hochschulstudiums -

    Auszug aus BGH, 25.02.1981 - IVb ZR 547/80
    Als angemessene Vorbildung zu einem Beruf ist nach heutiger gewandelter Auffassung eine Berufsausbildung zu verstehen, die der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtlichen Neigungen des Kindes am besten entspricht, ohne daß es insoweit auf Beruf oder gesellschaftliche Stellung der Eltern ankommt, und deren Finanzierung sich in den Grenzen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern hält (BGHZ 69, 192 [BGH 29.06.1977 - IV ZR 48/76]; Senatsurteil vom 24. September 1980 - IV b ZR 506/80 - Leitsätze in FamRZ 1980, 1068).

    Wie der erkennende Senat im Urteil vom 24. September 1980 (IV b ZR 506/80) dargelegt hat, muß es bei der bisherigen Ausbildungsfinanzierung sein Bewenden haben, falls sich bis zum Ende der ersten Ausbildung keine Anhaltspunkte für eine wesentlich höhere Ausbildungsfähigkeit des Kindes ergeben haben.

  • BGH, 10.12.1980 - IVb ZR 546/80

    Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) für ein

    Auszug aus BGH, 25.02.1981 - IVb ZR 547/80
    Dies ist durch die heutige, auf dem Gesetz vom 31. Juli 1974 (BGBl I 1713) beruhende Fassung der Vorschrift klargestellt, galt aber auch schon vorher (BGHZ 69, 190, 192; Senatsurteil vom 10. Dezember 1980 - IV b ZR 546/80 -).
  • BGH, 17.05.2006 - XII ZR 54/04

    Umfang des Anspruchs von Kindern auf Ausbildungsunterhalt

    Zwar ist die Frage der beruflichen Eignung eines Kindes grundsätzlich aus der Sicht bei Beginn der Ausbildung und den zu dieser Zeit zutage getretenen persönlichen Anlagen und Neigungen zu beantworten (Senatsurteil vom 25. Februar 1981 - IVb ZR 547/80 - FamRZ 1981, 437, 438).

    Zwar kann ein Kind, das eine seinen Anlagen entsprechende Ausbildung erhalten hatte, von seinen Eltern nicht deswegen die Kosten für eine weitere, bessere Ausbildung beanspruchen, weil die Eltern für die erste Ausbildung keine finanziellen Beiträge geleistet haben (Senatsurteil vom 25. Februar 1981 aaO).

  • BGH, 14.03.2001 - XII ZR 81/99

    Urteil zum Unterhaltsanspruch beim Wechsel der Erstausbildung

    Diese Belange erfordern es grundsätzlich auch, daß das Kind sich über seine geänderten Ausbildungspläne mit dem Unterhaltspflichtigen zu verständigen versucht (vgl. Senatsurteile vom 10. Dezember 1980 - IVb ZR 546/80 - FamRZ 1981, 344, 346 und vom 25. Februar 1981 - IVb ZR 547/80 - FamRZ 1981, 437, 439; Göppinger/Strohal Unterhaltsrecht 7. Aufl. Rdn. 424; Schwab/Borth Handbuch des Scheidungsrechts 4. Aufl. Kap. V Rdn. 85; Wendl/Scholz Unterhaltsrecht 5. Aufl. § 2 Rdn. 71).

    Dabei wird im Rahmen der Beurteilung der zur Rechtfertigung des Ausbildungswechsels von der Klägerin geltend gemachten Gründe auch zu berücksichtigen sein, daß gestörte häusliche Verhältnisse sich nach der Lebenserfahrung vielfach nachteilig auf die schulische und sonstige Entwicklung eines Kindes auswirken (vgl. Senatsurteile vom 25. Februar 1981 aaO S. 439 und vom 14. Juli 1999 - XII ZR 230/97 - FamRZ 2000, 420, 421) und im Einzelfall auch zu Verunsicherungen und mangelndem Selbstvertrauen führen können.

  • BGH, 07.06.1989 - IVb ZR 51/88

    Finanzierung eines Hochschulstudiums

    Ferner hat er eine Unterhaltspflicht der Eltern in Betracht kommen lassen, wenn die weitere Ausbildung zweifelsfrei als eine bloße Weiterbildung anzusehen ist und die Weiterbildung von vornherein angestrebt war oder während der ersten Ausbildung eine besondere, die Weiterbildung erfordernde Begabung des Kindes deutlich wurde (vgl. BGHZ 69, 190 ff. sowie die Senatsurteile vom 24. September 1980 - IVb ZR 506/80 - FamRZ 1980, 1115; 14. Januar 1981 IVb ZR 554/80 - FamRZ 1981, 346 und vom 25. Februar 1981 - IVb ZR 547/80 - FamRZ 1981, 437 sowie die nicht veröffentlichten Urteile vom 25. Februar 1981 - IVb ZR 568/80-, 11. März 1981 - IVb ZR 567/80-, 4. November 1981 - IVb ZR 635/80-, 18. April 1984 - IVb ZR 81/82).
  • BGH, 14.07.1999 - XII ZR 230/97

    Ausbildungsunterhalt für Studium nach Absolvierung einer Lehre

    Nach der Lebenserfahrung wirken sich gestörte häusliche Verhältnisse vielfach nachteilig auf die schulische Entwicklung eines Kindes aus (vgl. Senatsurteil vom 25. Februar 1981 - IVb ZR 547/80 - FamRZ 1981, 437, 439).
  • OLG Saarbrücken, 10.05.2012 - 6 UF 2/12
    Geschuldet wird danach eine angemessene Berufsausbildung, die der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten Neigungen des Kindes entspricht, ohne dass es insoweit auf Beruf oder gesellschaftliche Stellung der Eltern ankommt, und deren Finanzierung sich in den Grenzen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern hält (BGH FamRZ 2011, 1560 ; 2006, 1100 ; 1981, 437 m.w.N.).

    Diese Belange erfordern es grundsätzlich auch, dass das Kind sich über seine geänderten Ausbildungspläne mit dem Unterhaltspflichtigen zu verständigen versucht (BGH FamRZ 2001, 757 ; 1981, 437 und 344).

    Im Rahmen der Beurteilung der zur Rechtfertigung des Ausbildungswechsels vom Kind geltend gemachten Gründe ist schließlich zu berücksichtigen, dass gestörte häusliche Verhältnisse sich nach der Lebenserfahrung vielfach nachteilig auf die schulische und sonstige Entwicklung eines Kindes auswirken (BGH FamRZ 2001, 757 ; 2000, 420 ; 1981, 437) und im Einzelfall auch zu Verunsicherungen und mangelndem Selbstvertrauen führen können (BGH FamRZ 2001, 757 ; vgl. zum Ganzen Senatsurteil vom 10. Juni 2010 - 6 UF 122/09 - Urteil des 9. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 3. März 2010 - 9 UF 91/09 -).

  • BGH, 24.04.1985 - IVb ZR 9/84

    Trennungsunterhalt des in der Ausbildung befindlichen, nicht erwerbstätigen

    Nach den Rechtsgrundsätzen, die der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in BGHZ 69, 190 entwickelt und die der erkennende Senat seither in ständiger Rechtsprechung fortgeführt hat, sind auch Eltern grundsätzlich nicht verpflichtet, ihren Kindern eine zweite Ausbildung zu finanzieren (vgl. etwa Senatsurteile vom 24. September 1980 - IVb ZR 506/80 - FamRZ 1980, 1115 und vom 25. Februar 1981 - IVb ZR 547/80 - FamRZ 1981, 437).

    Auch wenn diese Erstausbildung den Unterhaltspflichtigen keine Kosten verursacht hat oder wenn solche Kosten nicht von ihnen getragen worden sind, führt das nicht dazu, daß das Kind von seinen Eltern die Finanzierung einer Zweitausbildung verlangen kann (Senatsurteil vom 25. Februar 1981 a.a.O. S. 438).

  • BGH, 27.09.1989 - IVb ZR 83/88

    Umfang des Anspruchs auf Ausbildungsunterhalt bei Verzögerung der

    So kann die Finanzierung einer Zweitausbildung nicht mit der Begründung verlangt werden, die Eltern hätten die Erstausbildung nicht finanziert und könnten die insoweit ersparten Kosten für eine an sich nicht geschuldete Zweitausbildung verwenden (vgl. Senatsurteil vom 25. Februar 1981 - IVb ZR 547/80 - FamRZ 1981, 437, 439).

    Schließlich könnte von Bedeutung sein, ob die durch die Scheidung der Eltern bedingten familiären Schwierigkeiten mit angeblich nachfolgenden Unterhaltsprozessen, die über viele Jahre andauerten, zu einer nachhaltigen Entwicklungsstörung beim Sohn des Beklagten geführt haben; dies könnte die Verzögerung bei der Aufnahme seines Studiums um ein Jahr als nicht vorwerfbar oder doch als nur leichteres Versagen erscheinen lassen (vgl. dazu auch Senatsurteil vom 25. Februar 1981 aaO).

  • OLG Jena, 10.12.2004 - 1 UF 122/03

    Kindesunterhalt, Ausbildungsunterhalt

    Dies folgt aus dem Gedanken, dass die schutzwürdigen Belange des Unterhaltspflichtigen es gebieten, sich möglichst frühzeitig darauf einrichten zu können, wie lange die Unterhaltslast dauern wird (vgl. BGH, FamRZ 2001, 757; FamRZ 1981, 344, 346; FamRZ 1981, 437, 439; Göppinger/Strohal, Unterhaltsrecht, 7. Aufl., Rz. 424; Schwab/Borth, Handbuch des Scheidungsrechts, 4. Aufl., Kap. V Rz. 85; Scholz in Wendl/Staudigl, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 6. Aufl., § 2 Rz. 71).
  • OLG Stuttgart, 16.07.1996 - 15 WF 271/96

    Anspruch eines Kindes auf Unterhalt zur Weiterbildung zum Handwerksmeister

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  • OVG Bremen, 27.10.1987 - 2 BA 27/87

    Elternunabhängige Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG);

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  • BGH, 24.10.1990 - XII ZR 124/89

    Finanzierung einer Zweitausbildung

  • BGH, 20.03.1985 - IVb ZR 10/84

    Gewährung einer angemessenen Ausbildung - Verpflichtung zur Finanzierung einer

  • OLG Hamburg, 24.11.1982 - 2 UF 107/82
  • BVerwG, 20.12.1990 - 5 B 98.89

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache im Verwaltungsverfahrensrecht -

  • BVerwG, 20.12.1990 - 5 ER 650.89

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Grundsätzliche Bedeutung

  • OLG Frankfurt, 01.09.1999 - 5 WF 7/99

    Unterhalt für weitere Ausbildung - enger Zusammenhang - fortgeschrittenes Alter

  • VGH Hessen, 20.09.1988 - 9 UE 1585/85

    Elternunabhängige Förderung: Erfüllung der Unterhaltspflicht

  • OLG Hamburg, 25.11.1985 - 2 WF 147/85

    Ausbildungsunterhalt; Kosten einer privaten Realschule; Wirtschaftliche

  • VGH Hessen, 06.02.1990 - 9 UE 2323/88

    Zur elternunabhängigen Ausbildungsförderung nach abgeschlossener Lehre

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.03.1993 - 16 A 826/92

    Ausbildungsförderung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.06.1989 - 16 A 2726/86
  • OLG Frankfurt, 06.04.1984 - 1 UF 244/83

    An Land übergeleiteter Anspruch auf Zahlung von Ausbildungsunterhalt bei Studium

  • OLG Frankfurt, 06.02.1987 - 5 WF 378/86

    Umfang des Ausbildungsunterhalts

  • OLG Düsseldorf, 05.11.1985 - 6 UF 131/85
  • OLG Frankfurt, 19.01.1982 - 3 UF 115/81

    Anspruch auf zweite Ausbildung; Berufsausbildung; Wunschberuf ohne

  • OLG Karlsruhe, 06.02.1987 - 16 WF 3/87
  • BGH, 18.04.1984 - IVb ZR 81/82

    Maßgeblichkeit der Erfüllung der Unterhaltsverpflichtung von Eltern -

  • KG, 14.12.1982 - 17 UF 2160/82
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