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   BGH, 17.09.1980 - IVb ZR 552/80   

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BGH, 17.09.1980 - IVb ZR 552/80 (https://dejure.org/1980,717)
BGH, Entscheidung vom 17.09.1980 - IVb ZR 552/80 (https://dejure.org/1980,717)
BGH, Entscheidung vom 17. September 1980 - IVb ZR 552/80 (https://dejure.org/1980,717)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigung von Waisenrente bei der Bemessung des Unterhalts für ein eheliches Kind - Waisenrente als eigenes Einkommen des Kindes - Zur Frage, in welcher Weise die Waisenrente eines Kindes die Eltern von ihrer Unterhaltspflicht entlastet, wenn ein Elternteil seinen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 1602, § 1606, § 1615f, § 1615g
    Anrechnung einer Waisenrente auf den Unterhaltsanspruch eines unehelichen Kindes

Papierfundstellen

  • NJW 1981, 168
  • MDR 1981, 123
  • FamRZ 1980, 1109
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Hamm, 12.03.1979 - 6 UF 13/79
    Auszug aus BGH, 17.09.1980 - IVb ZR 552/80
    Die mit Wirkung vom 1. Juli 1977 durch das 1. EheRG eingefügte Vorschrift des § 1610 Abs. 3 BGB hat die Anwendbarkeit des § 1615 g Abs. 3 BGB ebenfalls nicht auf den Unterhaltsanspruch des ehelichen Kindes erstreckt (OLG Hamm MDR 1979, 673 [OLG Hamm 12.03.1979 - 6 UF 13/79] = FamRZ 1980, 479; MünchKomm/Köhler a.a.O. § 1610 BGB Rdn. 28; BT-Drucks. 7/4361 S. 51).

    Die in Rechtsprechung und Literatur herrschende Auffassung lehnt deshalb zu Recht eine entsprechende Anwendung des § 1615 g Abs. 3 BGB auf den Unterhaltsanspruch des ehelichen Kindes ab und geht weiterhin davon aus, daß die Waisenrente, die einem ehelichen Kind aus der gesetzlichen Rentenversicherung gewährt wird, dessen Unterhaltsbedürftigkeit und dementsprechend auch dessen Unterhaltsanspruch mindert oder beseitigt (OLG Hamm DAVorm 1978, 453; MDR 1979, 673 = FamRZ 1980, 479; Brühl/Göppinger/Mutschler, Unterhaltsrecht 3. Aufl. Teil 1 Rdn. 537; Gernhuber, FamR 3. Aufl. § 42 II 4 = S. 631; Kalthoener/Haase-Becher/Büttner, Unterhaltsrechtsprechung 2. Aufl. Rdn. 255; Köhler, Handbuch des Unterhaltsrechts 5. Auflage § 8 Rdn. 62 und 67; MünchKomm/Köhler a.a.O. § 1602 BGB Rdn. 17; Soergel/Siebert/Lange, BGB 10. Aufl. § 1602 Rdn. 2 und § 1615 g Rdn. 4).

    Waisenrenten werden teilweise wie sonstiges Einkommen behandelt und dementsprechend voll auf den Unterhaltsbeitrag des barleistungspflichtigen Elternteils angerechnet (Düsseldorfer Tabelle FamRZ 1978, 854, 856 Teil 3 I A 2 e; wohl auch OLG Hamm MDR 1979, 673 [OLG Hamm 12.03.1979 - 6 UF 13/79] = FamRZ 1980, 479).

  • BGH, 26.11.1965 - IV ZR 272/64

    Unterhalt des unehelichen Kindes

    Auszug aus BGH, 17.09.1980 - IVb ZR 552/80
    Vor dem Inkrafttreten des § 1615 g Abs. 3 BGB war deshalb in Rechtsprechung und Literatur einhellig anerkannt, daß eine dem (ehelichen) Kind gewährte Waisenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung dessen Unterhaltsbedürftigkeit und entsprechend auch seinen Unterhaltsanspruch mindert oder beseitigt (BVerfGE 25, 167, 194; LG Dortmund FamRZ 1958, 421; Staudinger/Gotthardt, BGB 10./11. Aufl. § 1602 Rdn. 6 m.w.N.; vgl. auch BGHZ 44, 312, 316 f).

    Durch dieses Gesetz wurde die Verwandtschaft zwischen Vater und nichtehelichem Kind rechtlich anerkannt mit der Folge, daß auch zwischen Vater (und den väterlichen Verwandten in gerader Linie) und nichtehelichem Kind nunmehr eine wechselseitige familienrechtliche Unterhaltspflicht besteht; der Unterhaltsanspruch des nichtehelichen Kindes ist dabei wie derjenige des ehelichen Kindes grundsätzlich von der Bedürftigkeit des Kindes abhängig (§§ 1602, 1615 a BGB; zum früheren Rechtszustand vgl. BGHZ 44, 312).

  • BGH, 21.05.1980 - IVb ZR 522/80

    Minderung oder Aufhebung der Bedürftigkeit aufgrund eigenen Einkommens;

    Auszug aus BGH, 17.09.1980 - IVb ZR 552/80
    Das gilt grundsätzlich für Einkommen jeder Art unter Einschluß von Sozialleistungen (BGH FamRZ 1980, 771, 772 m.w.N.).

    Die Bemessung des Barbedarf, die das Berufungsgericht im Wege einer Quotenberechnung aus dem Einkommen des Klägers nach dem Maßstab der früheren Verurteilung vorgenommen hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (BGH FamRZ 1979, 694 - NJW 1979, 1656; BGH FamRZ 1980, 771, 772 f. m.w.N.) und von der Revision auch nicht angegriffen worden.

  • BVerfG, 29.01.1969 - 1 BvR 26/66

    Nichtehelichkeit

    Auszug aus BGH, 17.09.1980 - IVb ZR 552/80
    Vor dem Inkrafttreten des § 1615 g Abs. 3 BGB war deshalb in Rechtsprechung und Literatur einhellig anerkannt, daß eine dem (ehelichen) Kind gewährte Waisenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung dessen Unterhaltsbedürftigkeit und entsprechend auch seinen Unterhaltsanspruch mindert oder beseitigt (BVerfGE 25, 167, 194; LG Dortmund FamRZ 1958, 421; Staudinger/Gotthardt, BGB 10./11. Aufl. § 1602 Rdn. 6 m.w.N.; vgl. auch BGHZ 44, 312, 316 f).

    Sie soll zwar nach ihrer sozialen Zweckrichtung die Vermögenswerten Vorteile ersetzen, die dem Stiefkind durch die Aufnahme in den Haushalt des Stiefvaters (unmittelbar oder auch mittelbar über den ebenfalls in den Haushalt aufgenommenen, das Kind betreuenden Elternteil) tatsächlich zugute kommen konnten (vgl. BVerfGE 25, 167, 195).

  • BGH, 21.12.1977 - IV ZR 4/77

    Anspruch unterhaltspflichtiger geschiedener Eltern auf das Kindergeld

    Auszug aus BGH, 17.09.1980 - IVb ZR 552/80
    Dabei ist jedenfalls während der Minderjährigkeit der Kinder gemäß § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB davon auszugehen, daß die finanziellen Leistungen des Vaters und die Betreuung der Kinder durch die Mutter im allgemeinen als gleichwertig anzusehen sind, wenn sich die Unterhaltszahlungen - wie hier - im durchschnittlichen Rahmen halten (BGHZ 70, 151, 154 f. [BGH 21.12.1977 - IV ZR 4/77]; Senatsurteil vom 2. Juli 1980 - IV b ZR 519/80 -, zur Veröffentlichung bestimmt).
  • BGH, 16.05.1979 - IV ZR 57/78

    Möglichkeit einer freien, von der bisherigen Höhe des Unterhalts unabhängigen

    Auszug aus BGH, 17.09.1980 - IVb ZR 552/80
    Die Bemessung des Barbedarf, die das Berufungsgericht im Wege einer Quotenberechnung aus dem Einkommen des Klägers nach dem Maßstab der früheren Verurteilung vorgenommen hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (BGH FamRZ 1979, 694 - NJW 1979, 1656; BGH FamRZ 1980, 771, 772 f. m.w.N.) und von der Revision auch nicht angegriffen worden.
  • BGH, 02.07.1980 - IVb ZR 519/80

    Klage auf Herabsetzung des Kinderunterhalts - Maßgeblichkeit der Altersstufe

    Auszug aus BGH, 17.09.1980 - IVb ZR 552/80
    Dabei ist jedenfalls während der Minderjährigkeit der Kinder gemäß § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB davon auszugehen, daß die finanziellen Leistungen des Vaters und die Betreuung der Kinder durch die Mutter im allgemeinen als gleichwertig anzusehen sind, wenn sich die Unterhaltszahlungen - wie hier - im durchschnittlichen Rahmen halten (BGHZ 70, 151, 154 f. [BGH 21.12.1977 - IV ZR 4/77]; Senatsurteil vom 2. Juli 1980 - IV b ZR 519/80 -, zur Veröffentlichung bestimmt).
  • BGH, 30.08.2006 - XII ZR 138/04

    Bemessung des Betreuungsunterhalts des auswärts untergebrachten minderjährigen

    Entsprechend ist auch die der Klägerin zustehende Halbwaisenrente in vollem Umfang auf ihren gesamten Unterhaltsbedarf anzurechnen (Senatsurteil vom 17. September 1980 - IVb ZR 552/80 - FamRZ 1980, 1109, 1111; Wendl/ Dose aaO § 1 Rdn. 440).

    Auf diesen zusätzlichen Unterhaltsbedarf ist aber die Halbwaisenrente von monatlich 175, 61 EUR anrechenbar, die der Klägerin seit dem Tod ihrer Mutter zusteht (Senatsurteil vom 17. September 1980 aaO).

  • BGH, 21.01.2009 - XII ZR 54/06

    Verpflichtung eines im Haushalt eines Elternteils lebenden Studenten zum Umzug an

    c) Die für ein minderjähriges Kind gezahlte Halbwaisenrente ist auf seinen Barunterhaltsanspruch gegen den Elternteil, bei dem es lebt, nur zur Hälfte anzurechnen (im Anschluss an Senatsurteil vom 17. September 1980 - IVb ZR 552/80 - FamRZ 1980, 1109, 1111).

    Der Unterhaltsanspruch richtet sich in Höhe des vollen Bedarfs gegen den überlebenden Elternteil, so dass diesem auch die Minderung der Unterhaltsbedürftigkeit durch die Waisenrente in voller Höhe zugute kommt (Senatsurteil vom 17. September 1980 - IVb ZR 552/80 - FamRZ 1980, 1109, 1111).

  • BSG, 30.04.1986 - 2 RU 15/85

    Pfändung und Abtretung von Renten - Gesetzliche Renten-und Unfallversicherung

    Da gemäß § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB beide Elternteile ihren Kindern anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen haften und nach der Wertentscheidung des Gesetzes in § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB jedenfalls während der Minderjährigkeit der Kinder davon auszugehen ist, daß die finanziellen Leistungen des Vaters und die Betreuung der Kinder durch die Mutter im allgemeinen als gleichwertig anzusehen sind (BGH NJW 1981, 168, 170; BGHZ 70, 151, 154 f), geben die Tabellenwerte auch nur den hälftigen Lebensbedarf wieder (Kalthoener/Büttner, aaO, RdNr. 286).

    Nach dem Tode eines Elternteils, entweder des barleistungspflichtigen oder des die Kinder betreuenden, richtet sich daher der Unterhaltsanspruch der Kinder in Höhe des vollen Bedarfs (= doppelter Tabellensatz: Bar- und Betreuungsunterhalt) gegen den überlebenden Elternteil (BGH NJW 1981, 168, 170; Kalthoener/Büttner, aaO, RdNr. 287).

    Eine einem ehelichen Kind nach dem Tode eines Elternteils gewährte Waisenrente aus der gesetzlichen Renten- oder Unfallversicherung mindert oder beseitigt somit dessen Unterhaltsbedürftigkeit und dementsprechend auch dessen Unterhaltsanspruch (BGH NJW 1981, 168, 169 m.w.N.; Kalthoener/Büttner, aaO, RdNr. 286; Köhler, Handbuch des Unterhaltsrechts, 6. Aufl., RdNr. 67; Sorgel/Lange, Kommentar zum BGB, 11. Aufl., § 1602 RdNr. 6; Köhler in Münchener Kommentar zum BGB, 1978, § 1602 RdNr. 17).

    Da - wie bereits ausgeführt - sich nach dem Tode eines Elternteils der Unterhaltsanspruch in Höhe des vollen Bedarfs gegen den überlebenden Elternteil richtet, kommt diesem auch die Minderung der Unterhaltsbedürftigkeit durch die Waisenrente in voller Höhe zugute (BGH NJW 1981, 168, 170).

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