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   BGH, 09.06.1982 - IVb ZR 704/80   

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BGH, 09.06.1982 - IVb ZR 704/80 (https://dejure.org/1982,649)
BGH, Entscheidung vom 09.06.1982 - IVb ZR 704/80 (https://dejure.org/1982,649)
BGH, Entscheidung vom 09. Juni 1982 - IVb ZR 704/80 (https://dejure.org/1982,649)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Gesteigerte Unterhaltspflicht nach § 1603 Abs. 2 S. 1 BGB - Berücksichtigung des Hausgeldes eines Strafgefangenen bei der Beurteilung seiner Leistungsfähigkeit - Unbeachtlichkeit der Berufung des Unterhaltsverpflichteten auf Leistungsunfähigkeit infolge längerer Strafhaft ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 1581
    Fortbestand der Unterhaltspflicht bei Herbeiführung der Leistungsunfähigkeit durch den Unterhaltsverpflichteten; Inhaftierung des Unterhaltsschuldners

Papierfundstellen

  • NJW 1982, 2491
  • MDR 1983, 41
  • FamRZ 1982, 913
 
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Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 21.04.1982 - IVb ZR 696/80

    Leistungsunfähigkeit eines für längere Zeit in Strafhaft einsitzenden

    Auszug aus BGH, 09.06.1982 - IVb ZR 704/80
    (Weiterführung des zur Veröffentlichung vorgesehenen Senatsurteils vom 21. April 1982 - IVb ZR 696/80).

    In dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 21. April 1982 - IVb ZR 696/80 - hat der Senat entschieden, daß eine längere Strafhaft zur Leistungsunfähigkeit im Sinne von § 1603 Abs. 1 BGB führen kann, weil es dem Strafgefangenen unmöglich ist, einer normalen Erwerbstätigkeit nachzugehen.

    Auch wenn ein Strafgefangener keine Aufwendungen für Unterkunft, Verpflegung und Bekleidung hat, übersteigt das Hausgeld nicht das Minimum, das für andere notwendige Ausgaben des täglichen Lebens zu belassen ist (Senatsurteil vom 21. April 1982 aaO).

    Eine Ausnahme von der Regel, daß Leistungsunfähigkeit ohne Rücksicht auf Verschulden von der Unterhaltspflicht befreit, ergibt sich indessen bereits daraus, daß ein Unterhaltsschuldner seine Arbeitsfähigkeit so gut wie möglich einsetzen und sich Einkünfte anrechnen lassen muß, die er zwar nicht erzielt hat, bei gutem Willen aber durch zumutbare Erwerbstätigkeit hätte erzielen können (vgl. Senatsurteil vom 21. April 1982 a.a.O. m.w.N.).

  • BGH, 22.09.1980 - II ZR 249/79

    Verfrachterhaftung für Container

    Auszug aus BGH, 09.06.1982 - IVb ZR 704/80
    Diese wiederum hängt in erster Linie von deren Einkommensverhältnissen ab (Senatsurteil vom 8. April 1981 - IVb ZR 587/80 - NJW 1981, 1159 = FamRZ 1981, 543 m.w.N.).
  • BGH, 08.04.1981 - IVb ZR 587/80

    Gleichwertigkeit von Natural- und Barunterhalt; Bestimmung des

    Auszug aus BGH, 09.06.1982 - IVb ZR 704/80
    Diese wiederum hängt in erster Linie von deren Einkommensverhältnissen ab (Senatsurteil vom 8. April 1981 - IVb ZR 587/80 - NJW 1981, 1159 = FamRZ 1981, 543 m.w.N.).
  • BGH, 08.07.1981 - IVb ZR 593/80

    Zumutbarkeit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch den Unterhaltsberechtigten

    Auszug aus BGH, 09.06.1982 - IVb ZR 704/80
    Um die Regel des § 1603 Abs. 1 BGB zu verdrängen, ist also typischerweise - entsprechend den Rechtsprechungsgrundsätzen zur Anwendung des § 1579 Abs. 1 Nr. 3 BGB bei selbstverschuldeter Bedürftigkeit (vgl. Senatsurteil vom 8. Juli 1981 - IVb ZR 593/80 - FamRZ 1981, 1042, 1044 f.) - ein unterhaltsbezogenes Fehlverhalten erforderlich.
  • BGH, 21.10.1981 - IVb ZR 619/80

    Hemmung der Rechtskraft - Erweiterung der Berufungsanträge - Antragstellung in

    Auszug aus BGH, 09.06.1982 - IVb ZR 704/80
    Das Urteil läßt nicht erkennen, ob das Berufungsgericht gesehen hat, daß der Tatrichter bei der Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen (§ 258 ZPO) auch solche Umstände zu berücksichtigen hat, die ohne weiteres vorhersehbar sind (Senatsurteil vom 21. Oktober 1981 - IVb ZR 619/80).
  • BGH, 01.07.2015 - XII ZB 240/14

    Kindesunterhalt: Leistungsfähigkeit des im Vollzug arbeitenden Strafgefangenen;

    Von dem Arbeitsentgelt, das ein im Vollzug arbeitender Strafgefangener erhält, steht für Unterhaltszwecke regelmäßig nur das Eigengeld zur Verfügung (Fortführung der Senatsurteile vom 20. Februar 2002, XII ZR 104/00, FamRZ 2002, 813; vom 9. Juni 1982, IVb ZR 704/80, FamRZ 1982, 913 und vom 21. April 1982, IVb ZR 696/80, FamRZ 1982, 792).

    Soweit er nicht über anderweitige Ertrag bringende oder verwertbare Mittel verfügt oder ein ihm gehörendes Erwerbsgeschäft trotz seiner Inhaftierung weiterbetrieben wird, kann als unterhaltspflichtiges Einkommen nur das Arbeitsentgelt herangezogen werden, das ihm in der Strafhaft gewährt wird (Senatsurteile vom 9. Juni 1982 - IVb ZR 704/80 - FamRZ 1982, 913 und vom 21. April 1982 - IVb ZR 696/80 - FamRZ 1982, 792, 793).

    Dem entsprechend enthält das Strafvollzugsgesetz in § 49 eine Regelung zur Zahlung eines Unterhaltsbeitrags, deren Inkrafttreten jedoch nach wie vor gemäß § 198 Abs. 3 StVollzG suspendiert ist, nachdem die tatsächlichen Bezüge erheblich hinter einer leistungsgerechten Entlohnung zurückbleiben (vgl. Senatsurteile vom 9. Juni 1982 - IVb ZR 704/80 - FamRZ 1982, 913 und vom 21. April 1982 - IVb ZR 696/80 - FamRZ 1982, 792, 793).

    Denn auch wenn ein Strafgefangener keine Aufwendungen für Unterkunft, Verpflegung und Bekleidung hat, übersteigt das Hausgeld nicht das Minimum, das ihm für andere notwendige Ausgaben des täglichen Lebens zu belassen ist (Senatsurteile vom 20. Februar 2002 - XII ZR 104/00 - FamRZ 2002, 813, 815; vom 9. Juni 1982 - IVb ZR 704/80 - FamRZ 1982, 913 f. mwN und vom 21. April 1982 - IVb ZR 696/80 - FamRZ 1982, 792, 793).

    Zudem wäre bei einem nur einen Teil der Häftlinge treffenden Zugriff auf das Hausgeld eine Gefährdung der Anstaltsordnung zu besorgen (Senatsurteil vom 9. Juni 1982 - IVb ZR 704/80 - FamRZ 1982, 913, 914 mwN).

  • BGH, 16.07.2004 - IXa ZB 287/03

    Pfändbarkeit des Eigengeldes eines Strafgefangenen

    Dieses Hausgeld, das unterhaltsrechtlich bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit eines unterhaltspflichtigen Gefangenen nicht berücksichtigt wird (BGH, Urt. v. 21. April 1982 - IVb ZR 696/80, NJW 1982, 1812 und Urt. v. 9. Juni 1982 - IVb ZR 704/80, NJW 1982, 2491), kann von der Vollzugsbehörde nur ausnahmsweise nach Maßgabe des § 93 Abs. 2 StVollzG i.d.F. des § 199 Nr. 4 StVollzG in Anspruch genommen werden (vgl. BGH, Beschl. v. 17. Januar 1989 - 5 AR VollzG 26/88, NJW 1989, 992).
  • BGH, 20.02.2002 - XII ZR 104/00

    Unterhaltsrechtliche Folgen der Inhaftierung des Unterhaltsschuldners aufgrund

    Ein Unterhaltsschuldner kann sich nach Treu und Glauben nur dann nicht auf seine durch eine Strafhaft bedingte Leistungsunfähigkeit berufen, wenn die Strafhaft auf einem Fehlverhalten beruht, das sich gerade auf die Unterhaltspflicht gegenüber dem Unterhaltsgläubiger bezieht (Fortführung des Senatsurteils vom 9. Juni 1982 - IVb ZR 704/80 - FamRZ 1982, 913 ff.).

    Die Berufung des Unterhaltspflichtigen auf seine Leistungsunfähigkeit verstößt vielmehr nur dann gegen Treu und Glauben, wenn das für den Verlust des Arbeitsplatzes ursächliche Verhalten des Unterhaltspflichtigen sich seinerseits als eine Verletzung seiner Unterhaltspflicht darstellt (Senatsurteil vom 9. Juni 1982 - IVb ZR 704/80 - FamRZ 1982, 913, 914).

    Diese Voraussetzung ist dann erfüllt, wenn der Unterhaltsschuldner sich gerade deshalb in Strafhaft befindet, weil er seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Berechtigten verletzt hat, oder wenn gerade die bestrafte vorsätzliche Tat dazu geführt hat, daß der Unterhaltsberechtigte - etwa durch Schädigung seines Vermögens, durch eine Körperverletzung oder durch die Tötung eines vorrangig Unterhaltspflichtigen - (vermehrt) unterhaltsbedürftig geworden ist (vgl. Senatsurteil vom 9. Juni 1982 aaO).

    Hierzu bedarf es jedoch einer auf den Einzelfall bezogenen Wertung dahin, ob die der Tat zugrundeliegenden Vorstellungen und Antriebe des Täters sich gerade auch auf die Verminderung seiner unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit als Folge seines strafbaren Verhaltens erstreckt haben (Senatsurteile vom 9. Juni 1982 aaO; vom 12. Mai 1993 - XII ZR 24/92 - FamRZ 1993, 1055, 1056 f.; vom 10. November 1993 - XII ZR 113/92 - FamRZ 1994, 240, 241; vom 12. April 2000 - XII ZR 79/98 - FamRZ 2000, 815, 816).

    Allerdings hat der Senat in seiner Entscheidung vom 9. Juni 1982 (aaO) nicht ausgeschlossen, daß es über die genannten Fallgestaltungen hinaus Fälle geben mag, in denen die Berufung eines Strafgefangenen auf seine Leistungsunfähigkeit gegen Treu und Glauben verstoße.

  • BGH, 06.12.1984 - IVb ZR 53/83

    Verwirkung rückständigen Unterhalts

    Aus dem Fehlen entsprechender Vorschriften für die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen hat der Senat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und der im Schrifttum herrschenden Meinung gefolgert, daß Leistungsunfähigkeit des Pflichtigen grundsätzlich auch dann zu beachten ist, wenn er sie selbst - auch schuldhaft - herbeigeführt hat (Senatsurteile vom 21. April 1982 - IVb ZR 696/80 - FamRZ 1982, 792, 794, vom 9. Juni 1982 - IVb ZR 704/80 - FamRZ 1982, 913, 914, vom 13. Juli 1983 - IVb ZR 2/82 - FamRZ 1983, 995 und vom 26. September 1984 - IVb ZR 17/83, zur Veröffentlichung vorgesehen; OLG Köln FamRZ 1980, 362, 363; OLG Düsseldorf FamRZ 1980, 718, 719; AK-BGB/Derleder § 1603 Rdn. 6; BGB-RGRK/Mutschler a.a.O. § 1603 Rdn. 7; Göppinger/Wenz a.a.O. Rdn. 1155; Hoppenz NJW 1984, 2327; MünchKomm/Köhler § 1603 Rdn. 5; Palandt/Diederichsen a.a.O. § 1603 Anm. 2 d).
  • BGH, 12.04.2000 - XII ZR 79/98

    Zum unfreiwilligen Arbeitsplatzverlust des Unterhaltsschuldners

    Die Berufung des Unterhaltspflichtigen auf seine Leistungsunfähigkeit verstößt vielmehr nur dann gegen Treu und Glauben, wenn das für den Verlust des Arbeitsplatzes ursächliche Verhalten des Unterhaltspflichtigen sich seinerseits als eine Verletzung seiner Unterhaltspflicht darstellt (Senatsurteil vom 9. Juni 1982 - IVb ZR 704/80 - FamRZ 1982, 913, 914).
  • OLG Düsseldorf, 05.08.1993 - 6 UF 148/92
    Die Begehung einer vorsätzlichen Straftat reicht allein nicht aus, um die Berufung auf die dadurch eingetretene Leistungsunfähigkeit als treuwidrig erscheinen zu lassen (BGH, FamRZ 1982, 792, 794 und 1982, 913, 914).

    Ein Bezug zur Unterhaltspflicht besteht vielmehr nur dann, wenn sich die Vorstellungen und Antriebe, die der Straftat zugrunde liegen, auf die Leistungsunfähigkeit als Folge des strafbaren Verhaltens erstrecken (BGH, FamRZ 1982, 913, 914).

  • BGH, 26.09.1984 - IVb ZR 17/83

    Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners nach Aufgabe des Arbeitsplatzes

    Aus dem Fehlen entsprechender Vorschriften für die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen hat der Senat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und der im Schrifttum herrschenden Meinung gefolgert, daß Leistungsunfähigkeit des Pflichtigen grundsätzlich auch dann zu beachten ist, wenn er sie selbst - auch schuldhaft - herbeigeführt hat (Senatsurteile vom 21. April 1982 - IVb ZR 696/80 - FamRZ 1982, 792, 794, vom 9. Juni 1982 - IVb ZR 704/80 - FamRZ 1982, 913, 914 und vom 13. Juli 1983 - IVb ZR 2/82 - FamRZ 1983, 995; OLG Köln FamRZ 1980, 362, 363; OLG Düsseldorf FamRZ 1980, 718, 719; AK-BGB/Derleder § 1603 Rdn. 6; BGB-RGRK/Mutschler 12. Aufl. § 1603 Rdn. 7; Göppinger/Wenz Unterhaltsrecht 4. Aufl. Rdn. 1155; MünchKomm/Köhler BGB § 1603 Rdn. 5; Palandt/Diederichsen BGB 43. Aufl. § 1603 Anm. 2 d; Hoppenz NJW 1984, 2327).
  • OLG Koblenz, 03.02.1997 - 13 UF 1021/96

    Anpassung Vollsteckbarer Urkunden an veränderte Verhältnisse;

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  • OLG Stuttgart, 09.12.1999 - 16 UF 193/99

    Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern - Leistungsunfähigkeit infolge

    In den Fällen der Leistungsunfähigkeit infolge Strafhaft kommt ein Verstoß gegen Treu und Glauben in Betracht, wenn die Straftat sich gegen den Unterhaltsberechtigten selbst oder seine Angehörigen gerichtet hat, wenn sie verübt worden ist, um sich absichtlich einer Unterhaltspflicht zu entziehen, oder wenn sie sonst in einer Weise im Zusammenhang mit der Unterhaltspflicht steht, dass die Vorstellungen und Antriebe, die ihr zugrunde lagen, sich auf die Leistungsunfähigkeit als Folge des strafbaren Verhaltens erstreckten (BGH, FamRZ 1982, 913, 914).

    Diesen in der Entscheidung FamRZ 1992, 792, 794 aufgestellten Grundsatz hat der BGH wenig später (FamRZ 1982, 913, 914) dahin präzisiert, dass sich grundsätzlich nur der durch die Straftat unmittelbar betroffene Unterhaltsberechtigte die fehlende Leistungsfähigkeit nicht entgegenhalten lassen muss (der zugrundeliegende Sachverhalt ist mit dem vorliegenden vergleichbar).

    Die Zulassung der Revision ist nach §§ 621 d Abs. 1 Satz 2, 546 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO geboten, weil der Senat die Beachtlichkeit der Leistungsunfähigkeit des Beklagten infolge Strafhaft anders beurteilt als der BGH in der Entscheidung FamRZ 1982, 913 .

  • OLG Hamm, 10.11.2004 - 11 WF 161/04

    Nachehelicher Unterhalt: Keine Berufung auf Leistungsunfähigkeit bei eigenem

    Die Berufung des Unterhaltspflichtigen auf seine Leistungsunfähigkeit verstößt dann gegen Treu und Glauben, wenn das für den Verlust des Arbeitsplatzes ursächliche Verhalten des Unterhaltspflichtigen sich seinerseits als eine Verletzung seiner Unterhaltspflicht darstellt (BGH FamRZ 1982, 913, 914).

    Diese Voraussetzung ist z. B. dann erfüllt, wenn der Unterhaltsschuldner sich gerade deshalb in Strafhaft befindet, weil er seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Berechtigten verletzt hat, oder wenn gerade die bestrafte vorsätzliche Tat dazu geführt hat, daß der Unterhaltsberechtigte - etwa durch Schädigung seines Vermögens, durch eine Körperverletzung oder durch die Tötung eines vorrangig Unterhaltspflichtigen - (vermehrt) unterhaltsbedürftig geworden ist (BGH FamRZ 1982, 913, 914; 2002, 813, 814).

  • BGH, 16.07.2004 - IXa ZB 191/03

    Pfändbarkeit des Eigengeldes eines Strafgefangenen

  • OLG Hamm, 14.01.2004 - 11 UF 89/03

    Unterhaltsrecht: Selbstbehalt bei Erwerbstätigkeit im offenen Strafvollzug

  • BGH, 12.05.1993 - XII ZR 24/92

    Schuldhafte Verminderung der Leistungsfähigkeit

  • OLG Karlsruhe, 28.04.1987 - 18 UF 131/85
  • BGH, 13.07.1983 - IVb ZR 2/82

    Verstoß einer vom Sozialhilfeträger kraft übergeleiteten Rechts aus einem

  • OLG Stuttgart, 10.06.1986 - 15 WF 271/86
  • OLG Naumburg, 27.08.2009 - 4 UF 24/08

    Unterhaltspflicht eines Strafgefangenen

  • OLG Köln, 06.02.1998 - 4 WF 294/97

    Annahme einer fiktiven Leistungsfähigkeit bei unzureichender Arbeitssuche;

  • OLG Oldenburg, 31.01.2001 - 4 UF 109/00

    Übergang von Unterhaltsansprüchen bei fiktiven Erwerbseinkünften eines

  • KG, 01.04.2004 - 16 UF 233/03

    Minderjährigenunterhalt: Zumutbarer Einsatz des Vermögensstammes bei gesteigerter

  • OLG Hamm, 22.03.2001 - 28 W 98/00

    Pfändbarkeit des durch eigene Arbeitskraft verdienten Hausgeldes eines

  • AG Heilbronn, 14.01.2019 - 3 F 1726/17
  • OLG Köln, 07.04.2003 - 26 WF 70/03

    Berufung eines Unterhaltsschuldners auf eine durch eine Straftat und Inhaftierung

  • OLG Karlsruhe, 11.07.1997 - 2 UF 32/97

    Berücksichtigung der selbst herbeigeführten Verminderung der Leistungsfähigkeit

  • KG, 22.10.1997 - 3 UF 1976/97

    Hinderung an der Einlegung eines Rechtsmittels wegen Mittellosigkeit;

  • OLG Karlsruhe, 07.04.1997 - 2 UF 32/97
  • OLG Schleswig, 27.02.2006 - 13 UF 5/05
  • OLG Bamberg, 24.11.1982 - 2 UF 170/82

    Gewährung von Prozesskostenhilfe für ein Berufungsverfahren; Unterhaltsrechtliche

  • BGH, 19.12.1989 - IVb ZA 11/89

    Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Wahrnehmung der Rechte vor dem BGH

  • OLG Düsseldorf, 25.06.1987 - 10 UF 12/87
  • OLG Stuttgart, 20.11.1986 - 15 WF 554/86
  • OLG Düsseldorf, 01.04.1985 - 2 UF 145/84
  • OLG Celle, 01.02.1983 - 17 UF 193/82
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