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   BGH, 27.09.1989 - IVb ZR 83/88   

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https://dejure.org/1989,1114
BGH, 27.09.1989 - IVb ZR 83/88 (https://dejure.org/1989,1114)
BGH, Entscheidung vom 27.09.1989 - IVb ZR 83/88 (https://dejure.org/1989,1114)
BGH, Entscheidung vom 27. September 1989 - IVb ZR 83/88 (https://dejure.org/1989,1114)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Studium als Weiterbildung - Landwirtschaftliche Lehre als sinnvolle Vorbereitung auf das Studium der Agrarwirtschaft - Inhalt und Umfang der Rechtskraft eines Urteils - Schutz des Vertrauens wegen Ausbildungsunterhalt nicht mehr in Anspruch genommen zu werden - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1610
    Umfang des Anspruchs auf Ausbildungsunterhalt bei Verzögerung der Studienaufnahme; Berücksichtigung einer nachhaltigen Entwicklungsstörung infolge der Ehescheidung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1990, 327
  • NJW-RR 1990, 372
  • FamRZ 1990, 149
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 25.02.1981 - IVb ZR 547/80

    Gewährung von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz

    Auszug aus BGH, 27.09.1989 - IVb ZR 83/88
    So kann die Finanzierung einer Zweitausbildung nicht mit der Begründung verlangt werden, die Eltern hätten die Erstausbildung nicht finanziert und könnten die insoweit ersparten Kosten für eine an sich nicht geschuldete Zweitausbildung verwenden (vgl. Senatsurteil vom 25. Februar 1981 - IVb ZR 547/80 - FamRZ 1981, 437, 439).

    Schließlich könnte von Bedeutung sein, ob die durch die Scheidung der Eltern bedingten familiären Schwierigkeiten mit angeblich nachfolgenden Unterhaltsprozessen, die über viele Jahre andauerten, zu einer nachhaltigen Entwicklungsstörung beim Sohn des Beklagten geführt haben; dies könnte die Verzögerung bei der Aufnahme seines Studiums um ein Jahr als nicht vorwerfbar oder doch als nur leichteres Versagen erscheinen lassen (vgl. dazu auch Senatsurteil vom 25. Februar 1981 aaO).

  • BGH, 11.02.1987 - IVb ZR 23/86

    Anspruch eines Studenten auf Ausbildungsunterhalt

    Auszug aus BGH, 27.09.1989 - IVb ZR 83/88
    Vor allem aber ist es verfehlt, bei der Beurteilung des Anspruchs auf Ausbildungsunterhalt einen nur gedachten und nicht den gegebenen Sachverhalt zugrunde zu legen (vgl. auch Senatsurteil vom 11. Februar 1987 - IVb ZR 23/86 - FamRZ 1987, 470, 471f).
  • BGH, 29.06.1977 - IV ZR 48/76

    Finanzierung der Berufsausbildung

    Auszug aus BGH, 27.09.1989 - IVb ZR 83/88
    Haben Eltern ihre Pflicht, ihrem Kind eine angemessene Berufsausbildung zu gewähren, in rechter Weise erfüllt, so sind sie im allgemeinen nicht verpflichtet, die Kosten für eine weitere Ausbildung zu tragen (vgl. BGHZ 69, 190; ständige Senatsrechtsprechung).
  • BGH, 07.06.1989 - IVb ZR 51/88

    Finanzierung eines Hochschulstudiums

    Auszug aus BGH, 27.09.1989 - IVb ZR 83/88
    Der Senat hat aber - nach Erlaß des angefochtenen Urteils - entschieden, daß der Unterhalt eines Kindes, das nach Erlangung der Hochschulreife eine praktische Ausbildung durchläuft, auch die Kosten eines Hochschulstudiums umfaßt, wenn dieses mit den vorausgegangenen Ausbildungsabschnitten in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang steht und die Finanzierung des Ausbildungsganges den Eltern wirtschaftlich zumutbar ist (Urteil vom 7. Juni 1989 - IVb ZR 51/88 - FamRZ 1989, 853).
  • BGH, 04.03.1998 - XII ZR 173/96

    Obliegenheiten des Ausbildungsunterhaltsberechtigten

    Übt er im Anschluß an die Lehre den erlernten Beruf aus, obwohl er mit dem Studium beginnen könnte, wird der erforderliche zeitliche Zusammenhang aufgehoben (Senat BGHZ 107, 376, 382; Senatsurteil vom 27. September 1989 - IVb ZR 83/88 - FamRZ 1990, 149, 150).

    Bei der gebotenen Interessenabwägung hat das Berufungsgericht im übrigen zutreffend berücksichtigt, daß es nicht nur um die klageweise geltend gemachte Forderung für die ersten 4 Semester geht, sondern um den Unterhaltsanspruch als solchen, der die gesamte Studiendauer umfaßt (vgl. Senatsurteil vom 27. September 1989 aaO S. 150).

  • BGH, 08.03.2017 - XII ZB 192/16

    Kindesunterhalt: Ausbildungsunterhalt in den sogenannten

    Bejaht hat der Senat einen derartigen engen sachlichen Zusammenhang etwa zwischen Bauzeichnerlehre und Architekturstudium (BGHZ 107, 376 = FamRZ 1989, 853, 855), landwirtschaftlicher Lehre und Studium der Agrarwirtschaft (Senatsurteil vom 27. September 1989 - IVb ZR 83/88 - FamRZ 1990, 149) oder Banklehre und Jurastudium (Senatsurteil vom 23. Oktober 1991 - XII ZR 174/90 - FamRZ 1992, 170, 171).
  • BGH, 30.11.1994 - XII ZR 215/93

    Anspruch des Kindes auf Ausbildungsunterhalt für den Besuch der Fachoberschule

    Dabei hat der Senat allerdings wegen des aus § 1610 Abs. 2 BGB abzuleitenden Merkmals der Einheitlichkeit des Ausbildungsganges daran festgehalten, daß die einzelnen Ausbildungsabschnitte in engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehen und die praktische Ausbildung und das Studium sich jedenfalls sinnvoll ergänzen müssen (BGHZ 107 aaO. 382; Senatsurteile vom 27. September 1989 - IVb ZR 83/88 - BGHR BGB § 1610 Abs. 2 Studium 3 = FamRZ 1990, 149; vom 12. Juni 1991 - XII ZR 163/90 = FamRZ 1991, 1044, 1045; vom 23. Oktober 1991 - XII ZR 174/90 - BGHR aaO. Studium 5 = FamRZ 1992, 170; vom 12. Mai 1993 - XII ZR 18/92 - BGHR aaO. Angemessenheit 1 = FamRZ 1993, 1057 und vom 20. Mai 1992 - XII ZR 131/91 - BGHR aaO. Studium 6 = FamRZ 1992, 1407).

    Auch ist das Ausbildungsunterhaltsverhältnis zwischen Eltern und Kindern insoweit von gegenseitiger Rücksichtnahme geprägt, als einerseits die Eltern leichtere Verzögerungen oder ein zeitweiliges Versagen hinnehmen müssen (Senatsurteil vom 27. September 1989 aaO.), andererseits das Kind seine Ausbildung mit Fleiß und Zielstrebigkeit angehen (vgl. Senatsurteile vom 23. Mai 1984 - IVb ZR 39/83 - FamRZ 1984, 777, 778 und vom 11. Februar 1987 - IVb ZR 23/86 - BGHR aaO. Studium 1 = FamRZ 1987, 470, 471) und den Eltern Auskunft über den Stand und die Dauer der geplanten Ausbildung geben muß (Senatsurteil vom 11. Februar 1987 aaO.).

  • OLG Stuttgart, 29.05.1991 - 15 UF 57/91

    Kindesunterhalt - Anspruch auf Ausbildungsunterhalt für Lehre und nachfolgendes

    Eltern, die der Pflicht, ihrem Kind eine angemessene Berufsausbildung zu gewähren, nachgekommen sind, sind im allgemeinen nicht verpflichtet, die Kosten einer weiteren Ausbildung zu tragen (BGH FamRZ 1990, 149; FamRZ 1991, 320/321 = NJW-RR 1991, 195).

    Dabei muß jedoch, wie der BGH (FamRZ 1989, 855; 1990, 149) ausführt, die Einheitlichkeit der Vorbildung zu einem Beruf grundsätzlich gemäß § 1610 Abs. 2 BGB insoweit gewahrt sein, als die einzelnen Abschnitte in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen müssen.

    Der vorliegende Fall ist nicht vergleichbar mit dem vom BGH (FamRZ 1990, 149) entschiedenen, wo eine landwirtschaftliche Lehre dem Studium der Agrarwissenschaften vorausging.

    Der BGH hat in einem Fall (FamRZ 1990, 149) bei einer Ausbildungsunterbrechung - die wie vorliegend - 15 Monate betrug, darauf abgehoben, ob diese Zeit auf zwangsläufige, dem auszubildenden Kind nicht anzulastende Umstände zurückzuführen ist oder auf leichtem, nur vorübergehendem Versagen des Kindes beruht.

    Unterhaltsrechtlich besteht nämlich nicht nur die Pflicht, dem Ausbildungsziel zügig und mit der gebotenen Sparsamkeit nachzustreben (BGH FamRZ 1984, 777 = NJW 1984, 1961; FamRZ 1990, 149/150), sondern es besteht eine allgemeine gegenseitige Pflicht zur Rücksichtnahme zwischen Eltern und Kindern gemäß § 1618 a BGB, die erwarten läßt, daß jedenfalls ein volljähriges Kind, daß eine erste Ausbildung beendet hat und im erlernten Beruf tätig wird, den unterhaltsverpflichteten Elternteil nicht in dem von ihm selbst gesetzten Glauben beläßt, damit sei seine Berufsausbildung beendet.

  • BGH, 14.07.1999 - XII ZR 230/97

    Ausbildungsunterhalt für Studium nach Absolvierung einer Lehre

    Das muß erst recht gelten, wenn ein zwischen der Beendigung einer Lehre und dem weiteren Schulbesuch verstrichener Zeitraum nicht allein dem Kind anzulasten ist, sondern die Unterbrechung maßgeblich auch auf erzieherischem Fehlverhalten der Eltern und den daraus entstandenen psychischen Folgen für das Kind beruht (vgl. auch Senatsurteil vom 27. September 1989 - IVb ZR 83/88 - FamRZ 1990, 149, 150).
  • BGH, 12.05.1993 - XII ZR 18/92

    Kein Zusammenhang zwischen Lehre zum Industriekaufmann und Studium des

    Bei der Prüfung, ob dem Sohn des Beklagten insoweit eine Obliegenheitsverletzung anzulasten ist, wird das Oberlandesgericht zu berücksichtigen haben, daß auf ein leichteres, nur vorübergehendes Versagen zurückzuführende Verzögerungen der Ausbildungszeit nicht immer die schwerwiegende Folge eines Verlustes des Unterhaltsanspruchs haben müssen (vgl. Senatsurteil vom 27. September 1989 - IVb ZR 83/88 = BGHR BGB § 1610 Abs. 2 Studium 3 = FamRZ 1990, 149, 150).
  • OLG Brandenburg, 10.07.2007 - 10 UF 51/07

    Ausbildungsunterhalt: Unterhaltsanspruch bei Abbruch eines Studiums, anschließend

    Es reicht aus, wenn der Wille zur Weiterbildung und Studienaufnahme erst während oder auch nach Beendigung der Lehre gefasst wird (vgl. hierzu BGH, FamRZ 2006, 1100 und FamRZ 1990, 149).

    Denn nach der Rechtsprechung des BGH reicht es in einem Abitur-Lehre-Studium-Fall - um den es sich entgegen der Auffassung des Beklagten vorliegend handelt - aus, wenn der Wille zur Studienaufnahme erst während oder auch nach Beendigung der Lehre gefasst wird (vgl. hierzu etwa BGH, FamRZ 2006, 1100 und FamRZ 1990, 149).

  • OLG Brandenburg, 27.06.2007 - 9 WF 88/07

    Ausbildungsunterhalt: Notwendiger zeitlicher Zusammenhang zwischen Abitur und

    Dabei ist zu beachten, dass das Studium zum einem möglichst frühen Zeitpunkt begonnen werden muss (BGH, FamRZ 1990, 149, 150).
  • OLG Koblenz, 13.10.2003 - 13 WF 689/03

    Verlust des Anspruchs auf Ausbildungsunterhalt wegen Schwangerschaft der

    Denn ein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt kann für die Berufsausbildungszeit (z. B. Schulzeit) nur insgesamt angenommen werden oder nicht (vgl. BGH, FamRZ 90, S. 149, 150; OLG Hamm, FamRZ 2000, S. 904, 905 ).
  • BGH, 24.10.1990 - XII ZR 124/89

    Finanzierung einer Zweitausbildung

    Haben Eltern ihrem Kind eine angemessene Berufsausbildung gewährt, sind sie im allgemeinen nicht verpflichtet, die Kosten einer weiteren Ausbildung zu tragen (BGHZ 69, 190 und ständige Rechtsprechung des Senats, zuletzt Urteil vom 27. September 1989 - IVb ZR 83/88 - FamRZ 1990, 149).
  • OLG Brandenburg, 04.03.2008 - 10 UF 132/07

    Ausbildungsunterhalt nach Studienabbruch - Einheitliche Ausbildung bei Studium

  • OLG Brandenburg, 05.12.2006 - 9 UF 90/06

    Kostenentscheidung; Abänderungsklage: Sofortiges Anerkenntnis bei nicht

  • BGH, 15.06.1994 - XII ZR 38/93

    Rechtsnatur einer Klage auf Unterhalt nach Vereinbarung eines

  • BVerwG, 06.09.1991 - 5 B 87.91

    Unterhaltspflicht der Eltern während einer Ausbildung - Nichtzulassung der

  • OVG Niedersachsen, 18.01.1994 - 10 L 313/92

    Voraussetzungen; Ausbildungsförderung; Unterhaltspflicht; Eltern; Finanzierung;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.03.1993 - 16 A 826/92

    Ausbildungsförderung

  • OLG Karlsruhe, 30.10.1997 - 2 UF 10/97

    Ausbildungsunterhalt, Verhältnisse wirtschaftliche

  • AG Weilburg, 13.06.1997 - 24 F 821/96

    Anspruch auf Abänderung eines gerichtlichen Vergleichs über Unterhaltszahlungen;

  • OLG Bremen, 17.05.1995 - 5 UF 31/95

    Voraussetzungen für die Verpflichtung zur Erbringung von Unterhaltsleistungen;

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