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   VGH Baden-Württemberg, 18.11.1980 - IX 1302/78   

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VGH Baden-Württemberg, 18.11.1980 - IX 1302/78 (https://dejure.org/1980,3750)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 18.11.1980 - IX 1302/78 (https://dejure.org/1980,3750)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 18. November 1980 - IX 1302/78 (https://dejure.org/1980,3750)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 31, 54
 
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Wird zitiert von ... (11)

  • VGH Baden-Württemberg, 13.10.2008 - 9 S 494/08

    Plagiat in einer Dissertation

    Es ist für die Ursächlichkeit der vom Kläger begangenen Täuschung nicht von Bedeutung, ob ihm für eine andere Arbeit, als er sie tatsächlich vorgelegt hat, der Doktorgrad verliehen worden wäre (vgl. Senatsurteil vom 18.11.1980 - IX 1302/78 -, ESVGH 31, 54).

    Die wörtliche oder sinngemäße Übernahme von Textpassagen aus fremden Werken ohne hinreichende Kennzeichnung verstößt daher gegen die Grundsätze des wissenschaftlichen Arbeitens und schließt damit die Annahme einer Arbeit als Dissertation im Regelfall aus (vgl. Senatsurteil vom 18.11.1980 - IX 1302/78 -, ESVGH 31, 54; Bay.VGH, Urteil vom 04.04.2006 - 7 BV 05.388 -, BayVBl. 2007, 281).

    Auch insoweit ist die Gedankenführung nicht eigenständig entwickelt und darüber getäuscht worden, dass die wissenschaftliche Leistung von einem Anderen stammt (vgl. Senatsurteil vom 18.11.1980 - IX 1302/78 -, ESVGH 31, 54).

    Im Übrigen sind die rechtlichen Maßstäbe, soweit sie zur Entscheidung des vorliegenden Falls erforderlich sind, durch die zitierte Senatsrechtsprechung (Senatsurteile vom 18.11.1980 - IX 1302/78 - sowie vom 19.04.2000 - 9 S 2435/99 -) bereits geklärt.

  • VG Karlsruhe, 04.03.2013 - 7 K 3335/11

    Entziehung des Doktorgrades - Plagiat - Promotionsausschuss - Rechtmäßigkeit der

    So wäre etwa die frühere Regelung des Gesetzes über die Führung akademischer Grade vom 07.06.1939 (RGBl. I S. 985) i.V.m. Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Führung akademischer Grade vom 21.07.1939 (RGBl. I S. 1326), welche nach 1945 als Landesrecht fortgalt und für die Entziehung des Doktorgrades die Zuständigkeit eines Rektor-Dekane-Ausschusses begründete (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.11.1980 - IX 1302/78 -, ESVGH 31, 54), eine derartige spezielle landesrechtliche Regelung, die in § 22 PromO gemeint ist.

    Schließlich kommt es nach der Rechtsprechung für die Beurteilung, ob der Verstoß gegen die Anforderungen wissenschaftlichen Arbeitens vorliegt, auch nicht auf die - allein durch Prüfer zu beurteilende - Frage an, ob die Arbeit ohne fehlerhafte Stellen noch eine promotionswürdige Leistung darstellt (vgl. VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 13.10.2008 - 9 S 494/08 -, VBlBW 2009, 191; grundlegend dazu bereits VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.11.1980 - IX 1302/78 - ESVGH 31, 54).

    Diese Zuständigkeit für Hochschulprüfungen erfasst grundsätzlich auch Promotionen und damit auch deren Entziehung als "actus contrarius", da es sich bei Promotionen um Hochschulprüfungen handelt (zum Universitätsgesetz VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 18.11.1980 - IX 1302/78 -, ESVGH 31, 54 und vom 19.04.2000 - 9 S 2435/99 -, KMK-HSchR/NF 21A Nr. 19 sowie - ohne weitere Begründung - auch zur Rechtslage nach dem Landeshochschulgesetz zuletzt VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.09.2011 - 9 S 2667/10 -, VBlBW 2012, 180).

    Nichts anderes folgte für den Anwendungsbereich des § 11 Abs. 3 Satz UG aus der Gesetzbegründung, wonach der Entscheidungsspielraum des - damals noch zur Widerspruchsentscheidung berufenen - Präsidenten sich auf die Kontrolle des Prüfungsverfahrens und damit im wesentlichen auf eine Rechtskontrolle beschränke, da er in den Beurteilungsspielraum der Prüfer nicht eingreifen dürfe (LT-Drs. 7/2041, S. 141; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.11.1980 - IX 1302/78 -, ESVGH 31, 54).

    In der Rechtsprechung ist geklärt, dass "nur eine unter Offenlegung aller verwendeten Quellen und Hilfsmitteln erbrachte wissenschaftliche Leistung den Anforderungen an eine Dissertation genügt" (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.04.2000 - 9 S 2435/99 -, KMK-HSchR/NF 21A Nr. 19 unter Bezugnahme auf VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.11.1980 - IX 1302/78 -, ESVGH 31, 54; VGH, Urteil vom 13.10.2008 - 9 S 494/08 -, VBlBW 2009, 191) bzw. "die wörtliche oder sinngemäße Übernahme von Textpassagen aus fremden Werken ohne (ausreichendes) Zitat gegen grundlegende Maßstäbe wissenschaftlichen Arbeitens verstößt und die Annahme als Dissertation im Regelfall ausschließt" (BayVGH, Urteil vom 04.04.2006 - 7 BV 05.388 -, BayVBl. 2007, 281).

    Es ist für die Ursächlichkeit der von der Klägerin begangenen Täuschung nicht von Bedeutung, ob ihr für eine andere als die vorgelegte Arbeit der Doktorgrad verliehen worden wäre (so ausdrücklich VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.10.2008 - 9 S 494/08 -, VBlBW 2009, 191; grundlegend bereits VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.11.1980 - IX 1302/78 -, ESVGH 31, 54).

  • VG Düsseldorf, 20.03.2014 - 15 K 2271/13

    Plagiatsaffäre: Schavan bleibt ohne Doktor-Titel

    juris (Rdnr. 25), in denen es unter Hinweis auf die Senatsentscheidung vom 18. November 1980, IX 1302/78, [ESVGH 31, 54 (57)] heißt:.
  • VGH Baden-Württemberg, 19.04.2000 - 9 S 2435/99

    Entziehung eines Doktorgrades: Zuständigkeit - Entziehung wegen Vorliegens eines

    Es kommt nicht darauf an, ob die Arbeit auch ohne das Plagiat noch als selbständige wissenschaftliche Leistung angesehen worden wäre (wie Senatsurteil vom 18.11.1980, ESVGH 31, 54/57).

    Es braucht nicht weiter betont zu werden, dass nur eine unter Offenlegung aller verwendeten Quellen und Hilfsmittel erbrachte wissenschaftliche Leistung den Anforderungen an eine Dissertation genügt (Senatsurteil vom 18.11.1980, ESVGH 31, 54/58).

    Zu dieser Kausalitätsfrage hat der Senat in seinem Urteil vom 18.11.1980 (ESVGH 31, 54/57) ausgeführt:.

    Promotionen sind nach einhelliger Meinung in Rechtsprechung und Literatur Hochschulprüfungen (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 08.04.1988, NVwZ 1988, 877; Senatsurteil vom 18.11.1980, a.a.O. und vom 09.07.1996 - 9 S 1048/94 - zur Habilitation; HessVGH, Beschluss vom 24.10.1995, NVwZ-RR 1996, 265; Hailbronner, HRG, § 15 RdNrn. 10 und § 16 RdNr. 2).

    Damit ist auch der "actus contrarius" einer Promotion, nämlich die Entziehung des Doktorgrads, eine Angelegenheit, welche eine Hochschulprüfung betrifft (Senatsurteil vom 18.11.1980, a.a.O.).

  • VG Hamburg, 24.06.2016 - 2 K 2209/13

    Entziehung der Promotion - Rückforderung der Promotionsurkunde

    Nur eine unter Offenlegung aller verwendeten Quellen und Hilfsmittel erbrachte wissenschaftliche Leistung genügt den an eine Dissertation gestellten Anforderungen (VGH Mannheim, Beschl. v. 9.2.2015, 9 S 327/14, NJW 2015, 2518, juris Rn. 7; Urt. v. 19.4.2000, 9 S 2435/99, KMK-HSchR/NF 21A Nr. 19, juris Rn. 24; Urt. v. 18.11.1980, IX 1302/78, ESVGH 31, 54 ; Schroeder, NWVBl. 2010, 176 ).

    In der obergerichtlichen Rechtsprechung war bereits bei Abgabe der Dissertation des Klägers als ein grundlegendes, jedermann einsichtiges und allseits anerkanntes Gebot der Redlichkeit anerkannt, in einer wissenschaftlichen Arbeit Gedanken anderer Autoren, selbst wenn sie nur Ausgangspunkt eigener Überlegungen sein sollen, als solche kenntlich zu machen, sei es im Text oder in den beigefügten Zitaten; unterbleibt in diesem Fall die Kenntlichmachung der fremden Leistung, so muss der unbefangene Leser in dem selbstverständlichen Vertrauen, dass jene grundlegende Regel wissenschaftlichen Arbeitens eingehalten ist, einen falschen Eindruck von Umfang und Wert der eigenen Leistung des Verfassers gewinnen; zumindest aber gerät er in die Gefahr, einem solchen Irrtum zu erliegen (OVG Münster, Urt. v. 20.12.1991, 15 A 77/89, NWVBl 1992, 212, juris Rn. 11, daran anschließend VG Düsseldorf, Urt. v. 20.3.2014, 15 K 2271/13, juris Rn. 70 ff.; vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 18.11.1980, ESVGH 31, 54, daran anschließend Beschl. v. 13.10.2008, 9 S 494/08, NVwZ-RR 2009, 285, juris Rn. 8).

    Denn ausgehend von der Dissertation als Form- und Sinnganzes, kommt es auf die konkrete Identität der vorgelegten Arbeit an (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 19.4.2000, 9 S 2435/99, juris Rn. 25; Urt. v. 18.11.1980, IX 1302/78, ESVGH 31, 54 ).

    Die vorsätzliche Täuschung eines Prüflings liegt dann vor, wenn keine andere Erklärung zu finden ist, als die, dass der Prüfling insgeheim den ursprünglichen Text als Schreibvorlage benutzt hat (VGH Mannheim, Urt. v. 18.11.1980, IX 1302/78, ESVGH 31, 54 ).

  • VG Freiburg, 25.09.2019 - 1 K 5443/18

    Zur Rücknahme einer Habilitation wegen Plagiats

    Die Arbeit wird so, wie sie vom Bewerber vorgelegt worden ist, entweder angenommen oder abgelehnt oder mit bestimmten Änderungen angenommen" (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.04.2000 - 9 S 2435/99 -, Rn. 25, juris; Urteil vom 18.11.1980 - IX 1302/78 -, ESVGH 31, 54).

    Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH BW, Urteil vom 18.11.1980 - IX 1302/78 -, ESVGH 31, 54; vgl. auch Urteil vom 19.04.2000 - 9 S 2435/99 -, Rn. 25, juris) führt zur Frage der hypothetischen Beurteilung einer plagiierten Dissertation aus:.

  • VG Freiburg, 18.07.2018 - 1 K 2682/16

    Plagiatfall: Mehr Strenge bei Medizin-Dissertationen

    (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.04.2000 - 9 S 2435/99 -, Rn. 25, juris; Urteil vom 18.11.1980 - IX 1302/78 -, ESVGH 31, 54).

    (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18.11.1980 - IX 1302/78 -, ESVGH 31, 54; Urteil vom 19.04.2000 - 9 S 2435/99 -, Rn. 25, juris).

  • VG Darmstadt, 14.04.2011 - 3 K 899/10

    Entziehung eines Doktorgrads

    44 Es ist für die Ursächlichkeit der von der Klägerin begangenen Täuschung auch nicht von Bedeutung, ob ihr für eine korrekte, andere Arbeit, als sie sie tatsächlich vorgelegt hat, der Doktorgrad verliehen worden wäre, maßgeblich ist allein die vorgelegte Arbeit (VG Darmstadt, Beschl. v. 03.08.2010, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, st. Rspr., vgl. Urt. v. 18.11.1980 - IX 1302/78 -, ESVGH 31, 54; Beschl. v. 13.10.2008 - 9 S 494/08 -, NVwZ-RR 2009, 285).

    Die wörtliche oder sinngemäße Übernahme von Textpassagen aus fremden Werken ohne hinreichende Kennzeichnung verstößt daher gegen die Grundsätze des wissenschaftlichen Arbeitens und schließt damit die Annahme einer Arbeit als Dissertation im Regelfall aus (VG Darmstadt, a.a.O.; vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.11.1980, a.a.O.; Beschl. v. 13.10.2008, a.a.O.; Bay.VGH, Urt. v. 04.04.2006 - 7 BV 05.388 -, BayVBl. 2007, 281).

  • VG Darmstadt, 03.08.2010 - 7 L 898/10

    Entziehung eines Doktorgrads

    Es ist für die Ursächlichkeit der von der Antragstellerin begangenen Täuschung auch nicht von Bedeutung, ob ihr für eine korrekte, andere Arbeit, als sie sie tatsächlich vorgelegt hat, der Doktorgrad verliehen worden wäre, maßgeblich ist allein die vorgelegte Arbeit (VGH Baden-Württemberg, st. Rspr., vgl. Urt. v. 18.11.1980 - IX 1302/78 -, ESVGH 31, 54; Beschl. v. 13.10.2008 - 9 S 494/08 -, NVwZ-RR 2009, 285).

    Die wörtliche oder sinngemäße Übernahme von Textpassagen aus fremden Werken ohne hinreichende Kennzeichnung verstößt daher gegen die Grundsätze des wissenschaftlichen Arbeitens und schließt damit die Annahme einer Arbeit als Dissertation im Regelfall aus (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.11.1980, a.a.O.; Beschl. v. 13.10.2008, a.a.O.; Bay.VGH, Urt. v. 04.04.2006 - 7 BV 05.388 -, BayVBl. 2007, 281).

  • VG Hamburg, 10.10.2016 - 2 K 6400/15

    Nichtbestehen seines Masterstudiengangs

    Die vorsätzliche Täuschung eines Prüflings liegt dann vor, wenn keine andere Erklärung zu finden ist, als die, dass der Prüfling insgeheim den ursprünglichen Text als Schreibvorlage benutzt hat (VGH Mannheim, Urt. v. 18.11.1980, IX 1302/78, ESVGH 31, 54 ).
  • VG Düsseldorf, 09.10.2017 - 15 K 2493/16

    Ungültigerklärung der Promotionsleistung und Rücknahme des Doktorgrades

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