Rechtsprechung
   BFH, 14.07.2004 - IX B 102/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,6842
BFH, 14.07.2004 - IX B 102/03 (https://dejure.org/2004,6842)
BFH, Entscheidung vom 14.07.2004 - IX B 102/03 (https://dejure.org/2004,6842)
BFH, Entscheidung vom 14. Juli 2004 - IX B 102/03 (https://dejure.org/2004,6842)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2004,6842) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Judicialis

    FGO § 68 Satz 1; ; FGO § 96 Abs. 2; ; FGO § 115 Abs. 2; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; ; AO 1977 § 367 Abs. 2 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 367 Abs. 2 S. 2
    Unterlassener Verböserungshinweis - Berücksichtigung im Klageverfahren

  • datenbank.nwb.de

    Berücksichtigung eines unterlassenen Verböserungshinweises im Klageverfahren; entsprechende Anwendung des § 68 FGO im NZB-Verfahren

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Steuerrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Erledigung eines Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens durch Erlass einer Abrechnung des Finanzamtes, die ein vorausgegangenes Urteil des Finangerichts nachvollzieht; Erlass einer bloßen Abrechnung durch das Finanzamt als erneute Steuerfestsetzung; Automatischer Austausch ...

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 01.12.1961 - VI 264/61 U

    Zurückweisung eines Einspruchs durch das Finanzgerichts bei verbösertem

    Auszug aus BFH, 14.07.2004 - IX B 102/03
    Allerdings unterläuft dem FA ein wesentlicher Verfahrensmangel, wenn es eine verbösernde Einspruchsentscheidung ohne Hinweis auf die Verböserungsmöglichkeit erlässt (BFH-Urteile vom 4. September 1959 III 286/57 U, BFHE 69, 569, BStBl III 1959, 472; vom 1. Dezember 1961 VI 264/61 U, BFHE 74, 371, BStBl III 1962, 140).

    Wenn nach dem Prozessbegehren des Steuerpflichtigen eine Zurücknahme des Rechtsmittels nicht in Betracht kommt, er vielmehr --wie die Kläger im Streitfall-- vor dem FG materiell-rechtliche Einwendungen gegen die Steuerfestsetzung erhebt und die Herabsetzung der Steuer beantragt, so hat das Finanzgericht den Verfahrensfehler des Finanzamts nicht zu beachten, sondern über den weiter gehenden Klageantrag zu entscheiden (vgl. BFH-Urteile in BFHE 74, 371, BStBl III 1962, 140; vom 17. Januar 1963 IV 66/62 U, BFHE 76, 628, BStBl III 1963, 228; vom 11. Februar 1965 IV 213/64 U, BFHE 82, 440, BStBl III 1965, 407).

    Aus den genannten Gründen ist das FG im Streitfall nicht von dem BFH-Urteil in BFHE 74, 371, BStBl III 1962, 140 abgewichen (vgl. § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) und hat auch nicht i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO verfahrensfehlerhaft entschieden.

  • BFH, 04.09.1959 - III 286/57 U

    Unterlassung eines Hinweises an den Steuerpflichtigen auf die Verböserungsabsicht

    Auszug aus BFH, 14.07.2004 - IX B 102/03
    Allerdings unterläuft dem FA ein wesentlicher Verfahrensmangel, wenn es eine verbösernde Einspruchsentscheidung ohne Hinweis auf die Verböserungsmöglichkeit erlässt (BFH-Urteile vom 4. September 1959 III 286/57 U, BFHE 69, 569, BStBl III 1959, 472; vom 1. Dezember 1961 VI 264/61 U, BFHE 74, 371, BStBl III 1962, 140).

    Das FG muss daher den Steuerpflichtigen in die Lage zurückversetzen, in der er sich ohne den prozessualen Verstoß befände; das geschieht grundsätzlich durch die Zurückverweisung an das Finanzamt (BFH-Urteil in BFHE 69, 569, BStBl III 1959, 472).

  • BFH, 11.02.1965 - IV 213/64 U

    Zurechnung eines im Betrieb der zusammen veranlagten Ehefrau zurückgestellten

    Auszug aus BFH, 14.07.2004 - IX B 102/03
    Wenn nach dem Prozessbegehren des Steuerpflichtigen eine Zurücknahme des Rechtsmittels nicht in Betracht kommt, er vielmehr --wie die Kläger im Streitfall-- vor dem FG materiell-rechtliche Einwendungen gegen die Steuerfestsetzung erhebt und die Herabsetzung der Steuer beantragt, so hat das Finanzgericht den Verfahrensfehler des Finanzamts nicht zu beachten, sondern über den weiter gehenden Klageantrag zu entscheiden (vgl. BFH-Urteile in BFHE 74, 371, BStBl III 1962, 140; vom 17. Januar 1963 IV 66/62 U, BFHE 76, 628, BStBl III 1963, 228; vom 11. Februar 1965 IV 213/64 U, BFHE 82, 440, BStBl III 1965, 407).
  • BFH, 10.10.2000 - IX R 86/97

    Gesamtkaufpreis

    Auszug aus BFH, 14.07.2004 - IX B 102/03
    Die Ermittlung des Verkehrswerts ist Teil der Sachverhaltsfeststellung des FG, die für das Revisionsgericht grundsätzlich bindend ist (§ 118 Abs. 2 FGO; BFH-Urteile vom 15. Januar 1985 IX R 81/83, BFHE 143, 61, BStBl II 1985, 252; vom 10. Oktober 2000 IX R 86/97, BFHE 193, 326, BStBl II 2001, 183).
  • BFH, 10.11.1999 - VII B 124/99

    Antrag auf Befreiung von der Steuerberaterprüfung; Gesundheitszeugnis

    Auszug aus BFH, 14.07.2004 - IX B 102/03
    Diese Vorschrift gilt im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde entsprechend (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29. September 1988 X B 166/87, BFH/NV 1989, 380; vom 10. November 1999 VII B 124/99, BFH/NV 2000, 604).
  • BFH, 29.09.1988 - X B 166/87

    Antrag auf Aussetzung der Vollziehung eines Zulassungsverfahrens

    Auszug aus BFH, 14.07.2004 - IX B 102/03
    Diese Vorschrift gilt im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde entsprechend (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29. September 1988 X B 166/87, BFH/NV 1989, 380; vom 10. November 1999 VII B 124/99, BFH/NV 2000, 604).
  • BFH, 17.01.1963 - IV 66/62 U

    Einspruchsentscheidung bezüglich angefochtenem Steuerbescheid ohne Gewährung

    Auszug aus BFH, 14.07.2004 - IX B 102/03
    Wenn nach dem Prozessbegehren des Steuerpflichtigen eine Zurücknahme des Rechtsmittels nicht in Betracht kommt, er vielmehr --wie die Kläger im Streitfall-- vor dem FG materiell-rechtliche Einwendungen gegen die Steuerfestsetzung erhebt und die Herabsetzung der Steuer beantragt, so hat das Finanzgericht den Verfahrensfehler des Finanzamts nicht zu beachten, sondern über den weiter gehenden Klageantrag zu entscheiden (vgl. BFH-Urteile in BFHE 74, 371, BStBl III 1962, 140; vom 17. Januar 1963 IV 66/62 U, BFHE 76, 628, BStBl III 1963, 228; vom 11. Februar 1965 IV 213/64 U, BFHE 82, 440, BStBl III 1965, 407).
  • BFH, 15.01.1985 - IX R 81/83

    Aufteilung der Anschaffungskosten einer Eigentumswohnung auf Boden- und

    Auszug aus BFH, 14.07.2004 - IX B 102/03
    Die Ermittlung des Verkehrswerts ist Teil der Sachverhaltsfeststellung des FG, die für das Revisionsgericht grundsätzlich bindend ist (§ 118 Abs. 2 FGO; BFH-Urteile vom 15. Januar 1985 IX R 81/83, BFHE 143, 61, BStBl II 1985, 252; vom 10. Oktober 2000 IX R 86/97, BFHE 193, 326, BStBl II 2001, 183).
  • BFH, 23.01.2013 - X R 32/08

    Beendigung der Verfahrensruhe im Einspruchsverfahren durch Vorläufigkeitsvermerk

    Die Gerichte haben den Betroffenen dann so zu stellen, dass er durch das unrechtmäßige Verhalten keinen Schaden erleidet (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss vom 14. Juli 2004 IX B 102/03, BFH/NV 2004, 1514, m.w.N.).
  • FG München, 20.12.2005 - 13 K 2398/04

    Keine Änderung zu Ungunsten bei fehlerhaftem Verböserungshinweis; Grundsatz von

    Wenn nach dem Prozessbegehren des Steuerpflichtigen eine Zurücknahme des Rechtsmittels nicht in Betracht kommt, er vielmehr vor dem Finanzgericht materiell-rechtliche Einwendungen gegen die Steuerfestsetzung erhebt und die Herabsetzung der Steuer beantragt, so hat das Finanzgericht den Verfahrensfehler des Finanzamts nicht zu beachten, sondern über den weiter gehenden Klageantrag zu entscheiden (BFH-Beschluss vom 14.07.2004 IX B 102/03, BFH/NV 2004, 1514).

    Nachdem die Kläger den entsprechenden Betrag für Absetzung für Abnutzung, der durch die Rücknahme aller Einsprüche gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1995 bis 2001 in diesen Veranlagungszeiträumen nicht berücksichtigt worden wäre, nicht verloren hätten, sondern dieser nach Ablauf des regulären Abzugszeitraumes nachgeholt hätte werden können (vgl. BFH-Urteil vom 20.01.1987 IX R 103/83, BFHE 149, 448, BStBl II 1987, 491), erscheint es nicht von vorneherein ausgeschlossen (vgl. hierzu auch BFH-Beschluss vom 14.07.2004 IX B 102/03, BFH/NV 2004, 1514), dass die Kläger ihre gesamten Einsprüche bei einem zutreffendem Verböserungshinweis zurückgenommen hätten.

  • VG Cottbus, 28.04.2016 - 6 K 1376/14

    Wasseranschlussbeitrag

    Unabhängig davon hält die finanzgerichtliche Rechtsprechung in Fällen verbösernder Einspruchsentscheidungen ohne Hinweis auf die Verböserungsmöglichkeit eine an sich für notwendig erachtete gerichtliche Zurückverweisung der Sache an das Finanzamt für entbehrlich, wenn nach dem Prozessbegehren des Steuerpflichtigen eine Zurücknahme des Rechtsmittels nicht in Betracht kommt, er vielmehr vor dem Gericht materiell-rechtliche Einwendungen gegen die Steuerfestsetzung insgesamt erhebt und die Herabsetzung der Steuer beantragt (BFH, Beschluss vom 14. Juli 2004 - IX B 102/03 -, juris Rz. 13 m.w.N.).
  • FG München, 05.12.2019 - 10 K 2705/18

    Tarifermäßigung für Auszahlung eines Versorgungsguthabens aus betrieblicher

    Der Senat hat in diesem Falle den Verfahrensfehler des FA nicht zu beachten, sondern muss über den weitergehenden Klageantrag, d.h. über die materielle Richtigkeit des angefochtenen Steuerbescheids und der Einspruchsentscheidung entscheiden (vgl. insbesondere BFH-Beschluss vom 14. Juli 2004 IX B 102/03, BFH/NV 2004, 1514).
  • FG Düsseldorf, 21.09.2010 - 6 K 2079/08

    Nachträgliche Aktivierung von Steuererstattungsansprüchen; Rückstellung wegen

    Fehlt ein entsprechender Hinweis, führt dies grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides sowie der Einspruchsentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Finanzamt (BFH, Beschluss vom 14.07.2004 IX B 102/03, BFH/NV 2004, 1514; Loose in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 367 Tz. 32 m.w.N.).

    Infolge dessen war der fehlende Verböserungshinweis unbeachtlich und in der Sache zu entscheiden (vgl. BFH, Beschluss vom 14.07.2004 IX B 102/03, BFH/NV 2004, 1514 m.w.N.).

  • FG Schleswig-Holstein, 17.05.2022 - 4 K 119/18

    Umsatzsteuerbefreiung von medizinisch indizierten ärztlichen Heilbehandlungen

    Wenn jedoch nach dem Prozessbegehren des Steuerpflichtigen eine Zurücknahme des Rechtsmittels nicht in Betracht kommt, er vielmehr - wie die Klägerin im vorliegenden Streitfall - vor dem Finanzgericht materiell-rechtliche Einwendungen gegen die Steuerfestsetzung erhebt und die Herabsetzung der Steuer beantragt, so hat das Finanzgericht den Verfahrensfehler des Finanzamts nicht zu beachten, sondern über den weitergehenden Klagantrag zu entscheiden (vgl. m. w. N. BFH-Beschluss vom 14. Juli 2004, IX B 102/03, BFH/NV 2004, 1514).
  • FG Berlin-Brandenburg, 14.09.2020 - 7 K 7043/17

    Umsatzsteuer 2005 bis 2012

    c) Es kann dahingestellt bleiben, ob der Beklagte mit der Verböserung in 2006 gegen § 367 Abs. 2 Satz 2 AO verstoßen hat, da die Klägerin sich nicht darauf beschränkt, dies zu rügen, sondern eine die zuvor bestehende Festsetzung vom 20.03.2013 unterschreitende Steuerfestsetzung begehrt (vgl. BFH, Beschluss vom 14.07.2004 - IX B 102/03, BFH/NV 2004, 1514, Rn. 13).
  • FG Hamburg, 27.11.2014 - 2 K 108/14

    Wirkungszeitpunkt des Verböserungshinweises nach § 367 Abs. 2 Satz 2 AO -

    Dies ist etwa dann der Fall, wenn - wie hier - geltend gemacht wird, dass ein erheblicher Verfahrensmangel vorliegt, weil die Finanzbehörde einen Steuerbescheid zum Nachteil des Einspruchsführers geändert hat, ohne diesen nach § 367 Abs. 2 Satz 2 AO auf die Möglichkeit der Verböserung hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben zu haben (vgl. BFH-Beschlüsse vom 14. Juli 2004 IX B 102/03, BFH/NV 2004, 1514; vom 3. Juli 2012 IX B 37/12, BFH/NV 2012, 1630; BFH-Urteil vom 15. Mai 2013 VIII R 18/10, BStBl. II 2013, 669; v. Beckerath in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 44 FGO Rn. 191).
  • FG München, 31.07.2007 - 13 K 3258/05

    Hinzurechnung der vom Vermieter vereinnahmten Nebenkosten zu den vereinnahmten

    Nach dem Prozessbegehren des Klägers kam jedoch eine Zurücknahme des Einspruchs gegen den ESt-Bescheid für 2000 vom 20. Oktober 2003, der nach § 365 Abs. 3 Satz 1 AO 1977 Gegenstand des Einspruchs geworden ist, nicht in Betracht, weil er materiell-rechtliche Einwendungen gegen die Steuerfestsetzung erhoben und eine weitergehende Herabsetzung der ESt als um 27 DM beantragt hat (vgl. BFH-Beschluss vom 14. Juli 2004 IX B 102/03, BFH/NV 2004, 1514).
  • FG Sachsen, 17.01.2013 - 7 K 1561/08

    Rückwirkende Einziehung der vorläufigen Anlieferungsmenge für Milch wegen

    Im Hinblick auf dieses Klagebegehren hat das Finanzgericht den etwaigen Verfahrensfehler des Beklagten nicht zu beachten, sondern über den weiter gehenden Klageantrag zu entscheiden (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 14.07.2004 IX B 102/03, BFH/NV 2004, 1514 ).
  • FG Berlin-Brandenburg, 28.06.2018 - 5 K 5261/15

    Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung gegenüber einem Unternehmer

  • FG München, 10.09.2007 - 13 K 3258/05

    Hinzurechnung der vom Vermieter vereinnahmten Nebenkosten zu den vereinnahmten

  • FG Saarland, 19.03.2008 - 2 V 1039/08

    Abgabenordnung; Anforderungen an einen Verböserungshinweis

  • FG München, 28.11.2006 - 6 K 5289/01

    Duldung der Zwangsvollstreckung

  • FG München, 18.08.2016 - 15 K 1430/14

    Verneinung einer Gewinnerzielungsabsicht aufgrund einer Liebhaberei bei einer

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht