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   BFH, 13.12.2000 - IX B 106/00   

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https://dejure.org/2000,9235
BFH, 13.12.2000 - IX B 106/00 (https://dejure.org/2000,9235)
BFH, Entscheidung vom 13.12.2000 - IX B 106/00 (https://dejure.org/2000,9235)
BFH, Entscheidung vom 13. Dezember 2000 - IX B 106/00 (https://dejure.org/2000,9235)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Beschwerdebegründung - Rechtsmittel - Grundstücksveräußerung - Abriß - Grundstückskaufvertrag

  • Judicialis

    FGO § 115 Abs. 3 Satz 3; ; EStG § 7 Abs. 1 Satz 6

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 7 Abs. 1 S. 6; FGO § 115 Abs. 3
    Abbruchkosten eines Gebäudes

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 31.03.1998 - IX R 26/96

    Abbruchkosten als nachträgliche Werbungskosten

    Auszug aus BFH, 13.12.2000 - IX B 106/00
    Bei nachfolgender Grundstücksveräußerung sei ein Abbruch des aufstehenden Gebäudes nicht mehr der Sphäre der Einkunftserzielung zuzuordnen (Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 31. März 1998 IX R 26/96, BFH/NV 1998, 1212).

    In dem vom FG zitierten Urteil in BFH/NV 1998, 1212 handle es sich um einen Fall, in dem die Aufwendungen allein oder ganz überwiegend durch eine nachfolgende Veräußerung des Grundstücks veranlasst seien.

    Wie der BFH im Urteil in BFH/NV 1998, 1212, zu 3. ausführt, gilt zwar der Grundsatz, dass das spätere Motiv des Steuerpflichtigen für den Abbruch unerheblich ist, wenn der Steuerpflichtige ein Gebäude ohne Abbruchabsicht erworben hat.

    Die Beschwerdebegründung lässt auch nicht erkennen, weshalb die Vorentscheidung von dem BFH-Urteil in BFH/NV 1998, 1212, auf das sich das FG ausdrücklich stützt, abweichen soll.

  • BFH, 06.03.1979 - VIII R 110/74

    Keine AfaA nach § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG, wenn ein zum Privatvermögen gehörendes,

    Auszug aus BFH, 13.12.2000 - IX B 106/00
    In diesem Fall beruht der Wertverlust auf Erwägungen, die im Vermögensbereich liegen (BFH-Urteil vom 6. März 1979 VIII R 110/74, BFHE 127, 510, BStBl II 1979, 551; vgl. auch BFH-Urteil vom 23. Februar 1988 IX R 151/86, BFH/NV 1989, 485, zu Aufwendungen für die Räumung eines Hauses vor der Veräußerung).
  • BFH, 17.12.1985 - IX R 73/84

    Abziehabarkeit von Abrisskosten als Absetzungen für außergewöhnliche technische

    Auszug aus BFH, 13.12.2000 - IX B 106/00
    Der Abzug von Absetzungen für außergewöhnliche Abnutzung gemäß § 7 Abs. 1 Satz 6 des Einkommensteuergesetzes sowie der Abbruchkosten als Werbungskosten (beide sind einheitlich zu beurteilen, BFH-Urteil vom 17. Dezember 1985 IX R 73/84, BFH/NV 1986, 453) scheidet aber dann aus, wenn sie ganz überwiegend durch eine nachfolgende Veräußerung des Grundstücks veranlasst sind.
  • BFH, 23.02.1988 - IX R 151/86

    Voraussetzungen für die Geltendmachung von Werbungskosten

    Auszug aus BFH, 13.12.2000 - IX B 106/00
    In diesem Fall beruht der Wertverlust auf Erwägungen, die im Vermögensbereich liegen (BFH-Urteil vom 6. März 1979 VIII R 110/74, BFHE 127, 510, BStBl II 1979, 551; vgl. auch BFH-Urteil vom 23. Februar 1988 IX R 151/86, BFH/NV 1989, 485, zu Aufwendungen für die Räumung eines Hauses vor der Veräußerung).
  • FG Münster, 21.08.2020 - 4 K 855/19

    Abbruchkosten und Restwert sind nach räumlicher und zeitlicher Nutzung des

    Zu den Werbungskosten gehören beim Abriss eines Gebäudes neben den Abbruchkosten auch die verbliebenen, bislang noch nicht abgeschriebenen Anschaffungskosten des Gebäudes (aufgrund einer außergewöhnlichen technischen oder wirtschaftlichen Abnutzung im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 7 EStG); beides ist dabei einheitlich zu beurteilen (vgl. BFH-Beschluss vom 13.12.2000 IX B 106/00, BFH/NV 2001, 766).

    Das Motiv des Steuerpflichtigen für den Abbruch ist grundsätzlich ohne Bedeutung (BFH-Beschluss vom 12.06.1978 GrS 1/77, a.a.O., anschließend etwa auch BFH-Beschlüsse vom 13.12.2000 IX B 106/00, a.a.O.; vom 09.03.2009 IX B 120/08, BFH/NV 2009, 964).

    Diesen Grundsatz schränkte der BFH in der späteren Rechtsprechung in zwei - hier unstreitig nicht vorliegenden - Fällen ein, und zwar zum einen bei einer nachfolgenden, nicht steuerbaren Veräußerung des unbebauten Grundstücks (vgl. BFH-Urteil vom 06.03.1979 VIII R 110/74, BFHE 127, 510, BStBl II 1979, 551, z.B. auch BFH-Beschluss vom 13.12.2000 IX B 106/00, a.a.O.) sowie zum anderen bei einer nachfolgenden Selbstnutzung (vgl. BFH-Urteile vom 31.07.2007 IX R 51/05, BFH/NV 2008, 933, vom 26.06.2001 IX R 22/98, BFH/NV 2002, 16, anders noch: BFH-Urteil vom 31.03.1998 IX R 26/96, BFH/NV 1998, 1212).

  • FG Düsseldorf, 09.08.2007 - 16 K 840/05

    Abzug einer Abschreibung für außerordentliche Abnutzung (AfaA) als Werbungskosten

    Eine AfaA scheide aus, wenn sie ganz überwiegend durch die nachfolgende Veräußerung des Grundstücks veranlasst sei (vgl. BFH-Beschluss vom 13. Dezember 2000 IX B 106/00, BFH/NV 2001, 766).

    Soweit darüber hinaus die Ausführungen des BFH in demUrteil vom 6. März 1979 VIII R 110/74 (BFHE 127, 510, BStBl II 1979, 551) verallgemeinernd dahingehend verstanden werden könnten, dass beim Abbruch eines (im Privatvermögen befindlichen) Gebäudes eine AfaA stets nur dann vorgenommen werden könne, wenn dies im Hinblick auf eine zukünftige Einnahmeerzielung erfolge, waren diese Ausführungen jedenfalls ausdrücklich auf den Abbruch eines objektiv technisch oder wirtschaftlich noch nicht verbrauchten Gebäudes bezogen (a.A. möglicherweise BFH-Urteil vom 13. Dezember 2000 IX B 106/00, BFH/NV 2001, 766, wonach es auf die Frage des technischen oder wirtschaftlichen Verbrauchs nicht ankommen soll).

  • FG Niedersachsen, 15.11.2005 - 13 K 464/03

    Behandlung von Abbruchkosten und des "Restbuchwerts" eines abgebrochenen Gebäudes

    Außerdem wird berücksichtigt, dass schon nach der bisherigen Rechtsprechung Abbruchkosten nicht abzugsfähig waren, wenn der Abbruch durch die Veräußerung des Grundstücks veranlasst war, weil diese Erwägungen im Vermögensbereich wurzeln (BFH-Urteil vom 6. März 1979 VIII R 110/74, BStBl II 1979, 551; BFH-Beschluss vom 13. Dezember 2000 IX B 106/00, BFH/NV 2001, 766).
  • BFH, 09.03.2009 - IX B 120/08

    Nichtzulassungsbeschwerde: Postzustellungsurkunde ohne Unterschrift - AfaA und

    Das schließt es aber nach der BFH-Rechtsprechung nicht aus, dass der Abzug von AfaA und Abbruchkosten als Werbungskosten ausscheidet, wenn sie ausschließlich oder ganz überwiegend durch eine nachfolgende Veräußerung des Grundstücks oder die geplante Selbstnutzung des Neubaus veranlasst sind (vgl. BFH-Urteile vom 6. März 1979 VIII R 110/74, BFHE 127, 510, BStBl II 1979, 551; vom 26. Juni 2001 IX R 22/98, BFH/NV 2002, 16; BFH-Beschluss vom 13. Dezember 2000 IX B 106/00, BFH/NV 2001, 766; gl.A. Siebenhüter in Herrmann/ Heuer/Raupach, § 9 EStG Rz 750 "Abbruchkosten" a.E.).
  • FG Nürnberg, 26.07.2017 - 5 K 793/15

    Abbruchkosten eines Gebäudes als Werbungskosten

    Der Abzug von AfaA und Abbruchkosten als Werbungskosten scheide aus, wenn sie ausschließlich oder ganz überwiegend durch eine nachfolgende Veräußerung des Grundstücks oder die geplante Selbstnutzung des Neubaus veranlasst seien (vgl. BFH-Urteile vom 06.03.1979 VIII R 110/74, BFHE 127, 510, BStBI. II 1979, 551 und vom 26.06.2001 IX R 22/98, a.a.O.; BFH-Beschluss vom 13.12.2000 IX B 106/00, BFH/NV 2001, 766).

    In einer wirtschaftlichen Gegebenheit wie sie der Streitfall wiedergibt liegt der Grund für den Wertverlust eines Gebäudes ganz überwiegend in seiner Verwendung als Objekt zur Erzielung von Vermietungseinkünften und gründet nicht in Erwägungen einer Vermögensnutzung durch Veräußerung oder Eigenverwendung (vgl. BFH-Beschluss vom 13.12.2000 IX B 106/00, BFH/NV 2001, 766 Rn. 12).

  • FG München, 10.12.2010 - 8 K 3940/09

    Erwerb in Abbruchabsicht

    Anders ist dies jedoch bei einem Abbruch, der ganz überwiegend von der schon beim Erwerb des Objekts gegebenen Absicht veranlasst war, das Grundstück anderweitig nutzen, z.B. veräußern, zu können (vgl. BFH-Urteile vom 13. April 2010 IX R 16/09, BFH/NV 2010, 1799 m.w.N., und vom 6. März 1979, VIII R 110/74, BFHE 127, 510, BStBl II 1979, 551, sowie BFH-Beschluss vom 13. Dezember 2000 IX B 106/00, BFH/NV 2001, 766; vorgehend FG München, Urteil vom 18. Juli 2000 13 K 2536/95, Juris).
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