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   BFH, 26.11.2008 - IX B 122/08   

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https://dejure.org/2008,9049
BFH, 26.11.2008 - IX B 122/08 (https://dejure.org/2008,9049)
BFH, Entscheidung vom 26.11.2008 - IX B 122/08 (https://dejure.org/2008,9049)
BFH, Entscheidung vom 26. November 2008 - IX B 122/08 (https://dejure.org/2008,9049)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Verfahrensmangel durch Übergehen eines Beweisantrags; Anbringen einer Klage beim FA gemäß § 47 Abs. 2 FGO

  • Judicialis

    FGO § 76 Abs. 1 S. 1; ; FGO § 81 Abs. 1 S. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 76 Abs. 1; FGO § 81 Abs. 1
    Unzureichende Aufklärung des Sachverhaltes als Verfahrensmangel; Voraussetzungen für das Nichtberücksichtigen eines ordnungsgemäß gestellten Beweisantrags

  • datenbank.nwb.de

    Anbringen einer Klage beim Finanzamt gemäß § 47 Abs. 2 FGO; ordnungsgemäße Rüge der Verletzung des § 76 FGO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 30.04.2008 - VI B 131/07

    Verfahrensmangel durch Übergehen eines Beweisantrags - Doppelte Haushaltsführung

    Auszug aus BFH, 26.11.2008 - IX B 122/08
    Ein ordnungsgemäß gestellter Beweisantrag darf nur unberücksichtigt bleiben, wenn das Beweismittel für die zu treffende Entscheidung unerheblich, das Beweismittel unerreichbar, unzulässig oder absolut untauglich ist oder wenn die in Frage stehende Tatsache zugunsten des Beweisführenden als wahr unterstellt werden kann (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. April 2008 VI B 131/07, BFH/NV 2008, 1475, m.w.N.).
  • BFH, 19.01.2007 - IV B 51/05

    Sachaufklärungspflicht; unterlassene Beweiserhebung; Auskunft

    Auszug aus BFH, 26.11.2008 - IX B 122/08
    Ergibt sich aus dem Sitzungsprotokoll der (letzten) mündlichen Verhandlung überdies, dass der Beweisantrag ausdrücklich gestellt wurde, sind weitere Ausführungen zur Rüge der Nichterhebung des angebotenen Beweises entbehrlich (BFH-Beschluss vom 19. Januar 2007 IV B 51/05, BFH/NV 2007, 1089).
  • BFH, 06.08.2018 - X B 22/18

    Nichtigkeit von Schätzungen

    In diesem Fall bedarf es keiner Rüge in der mündlichen Verhandlung; eine solche wäre vielmehr als überflüssige Förmelei anzusehen, da bereits aus dem Urteil selbst hervorgeht, dass dem FG die Existenz des angebotenen Beweismittels bewusst war (vgl. Senatsbeschluss vom 29. Juni 2011 X B 242/10, BFH/NV 2011, 1715, Rz 10 ff.; BFH-Beschluss vom 26. November 2008 IX B 122/08, BFH/NV 2009, 600, m.w.N.).
  • BFH, 17.12.2020 - X B 154/19

    Übergangener Beweisantrag; keine Rügeobliegenheit nach § 295 ZPO bei

    NV: Das Recht eines Rechtsmittelführers, das Übergehen eines Beweisantrags durch das FG als Verfahrensmangel zu rügen, geht auch dann, wenn in der mündlichen Verhandlung vor dem FG eine ausdrückliche Rüge unterblieben ist, nicht nach § 295 ZPO verloren, wenn das FG dem späteren Rechtsmittelführer in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich verdeutlicht hat, dass es die beantragte Beweiserhebung nicht für erforderlich hält (Fortführung u.a. des BFH-Beschlusses vom 26.11.2008 - IX B 122/08, BFH/NV 2009, 600).

    Grund hierfür ist, dass eine Rüge lediglich eine überflüssige Förmelei darstellen würde, wenn bereits aus dem Urteil selbst hervorgeht, dass dem FG die Existenz des angebotenen Beweismittels bewusst war (vgl. nur BFH-Beschlüsse vom 26.11.2008 - IX B 122/08, BFH/NV 2009, 600, m.w.N.; vom 29.06.2011 - X B 242/10, BFH/NV 2011, 1715, Rz 10 ff., und vom 06.08.2018 - X B 22/18, BFH/NV 2018, 1237, Rz 24).

  • BFH, 29.06.2011 - X B 242/10

    Durchgreifende Verfahrensrüge unterlassener Sachaufklärung - kein Verlust des

    In einem derartigen Fall bedarf es keiner Rüge in der mündlichen Verhandlung (BFH-Beschluss vom 26. November 2008 IX B 122/08, BFH/NV 2009, 600, m.w.N.); eine solche wäre vielmehr als überflüssige Förmelei anzusehen, da bereits aus dem Urteil selbst hervorgeht, dass dem FG die Existenz des übergangenen Beweismittels bewusst war.
  • BFH, 29.06.2018 - VII B 189/17

    Zur Sachaufklärungspflicht des FG bei Anfechtung der Steuerberaterprüfung wegen

    In einem derartigen Fall bedarf es keiner Rüge in der mündlichen Verhandlung, weil aus dem Urteil selbst hervorgeht, dass dem FG die Existenz des übergangenen Beweismittels bewusst war (BFH-Beschlüsse vom 29. Juni 2011 X B 242/10, BFH/NV 2011, 1715; vom 26. November 2008 IX B 122/08, BFH/NV 2009, 600; vom 28. Februar 2018 V B 145/16, BFH/NV 2018, 636).
  • BFH, 28.02.2018 - V B 145/16

    Zum Umfang der Sachaufklärungspflicht bei Versicherungsvermittlung und zum

    In einem derartigen Fall bedarf es keiner Rüge in der mündlichen Verhandlung, weil aus dem Urteil selbst hervorgeht, dass dem FG die Existenz des übergangenen Beweismittels bewusst war (BFH-Beschlüsse vom 29. Juni 2011 X B 242/10, BFH/NV 2011, 1715; vom 26. November 2008 IX B 122/08, BFH/NV 2009, 600).
  • BFH, 07.01.2015 - I B 42/13

    Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Grundstücksbewertung

    Die Klägerin hat auch ihre schriftsätzlichen Beweisanträge --ausweislich des Sitzungsprotokolls-- in der mündlichen Verhandlung nach Stellung der Sachanträge nochmals wiederholt, weshalb ihr Rügerecht auch nicht gemäß § 295 der Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 155 Satz 1 FGO verloren gegangen ist (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. November 2008 IX B 122/08, BFH/NV 2009, 600).
  • BFH, 08.05.2020 - V B 95/18

    Rechtsfortbildung, Umsatzsteuerberichtigung, Berichtigungspflicht, Wahlrecht,

    a) Hat das FG --wie im Streitfall auf S. 19 zweiter Absatz-- im Urteil begründet, weshalb es von der Erhebung beantragter Beweise abgesehen hat, genügt zwar bereits die schlichte Rüge der Nichtbefolgung des Beweisantritts den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO (BFH-Beschlüsse vom 07.03.2013 - III B 134/12, BFH/NV 2013, 930; vom 26.11.2008 - IX B 122/08, BFH/NV 2009, 600, und vom 30.04.2009 - VII B 243/08, juris).
  • BFH, 02.10.2012 - IX B 11/12

    Fehlerhafte Rechtsanwendung; Beweiserhebung

    Das FG wird die unterlassene Beweiserhebung durch Sachverständigen-Gutachten hinsichtlich der Wertentwicklung und des Wertzuwachses nachholen oder aber hinreichend zu erklären haben, warum es der Beweiserhebung nicht bedarf, z.B. weil das Beweismittel für die Entscheidung unerheblich oder untauglich ist oder die in Frage stehende Tatsache zugunsten des Beweisführenden als wahr unterstellt werden kann (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 1. Februar 2007 VI B 124/06, BFH/NV 2007, 956; vom 26. November 2008 IX B 122/08, BFH/NV 2009, 600).
  • BFH, 08.01.2014 - X B 68/13

    Pflicht zur Erhebung eines beantragten Beweises; Verlust des Rügerechts

    bb) Ein Rügeverlust tritt allerdings nicht ein, wenn das FG im Urteil begründet hat, weshalb es eine beantragte Beweiserhebung nicht durchgeführt hat (BFH-Beschluss vom 26. November 2008 IX B 122/08, BFH/NV 2009, 600).
  • BFH, 19.05.2011 - IX B 40/11

    Prüfungsfolge bei Indizienbeweisen

    Ein ordnungsgemäß gestellter Beweisantrag darf nur unberücksichtigt bleiben, wenn das Beweismittel für die zu treffende Entscheidung unerheblich, unerreichbar, unzulässig oder absolut untauglich ist oder wenn die in Frage stehende Tatsache zugunsten des Beweisführenden als wahr unterstellt werden kann (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. November 2008 IX B 122/08, BFH/NV 2009, 600, und vom 30. April 2008 VI B 131/07, BFH/NV 2008, 1475, m.w.N.).
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