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   BFH, 17.01.2002 - IX B 124/01   

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https://dejure.org/2002,14471
BFH, 17.01.2002 - IX B 124/01 (https://dejure.org/2002,14471)
BFH, Entscheidung vom 17.01.2002 - IX B 124/01 (https://dejure.org/2002,14471)
BFH, Entscheidung vom 17. Januar 2002 - IX B 124/01 (https://dejure.org/2002,14471)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegungserfordernisse - Fortbildung des Rechts - Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung - Verfahrensmangel

  • Judicialis

    FGO § 116 Abs. 3 Satz 3; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 10.11.1999 - VI B 388/98

    NZB; neue Tatsachen

    Auszug aus BFH, 17.01.2002 - IX B 124/01
    Von vornherein unbeachtlich sind die neuen Tatsachenangaben des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) im Zusammenhang mit der Fortsetzung des Mietverhältnisses (unter 2. der Beschwerdebegründung), denn auch im Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision ist der Bundesfinanzhof (BFH) an die tatsächlichen Feststellungen des Finanzgerichts (FG) gebunden (vgl. § 118 Abs. 2 FGO; BFH-Beschlüsse vom 28. Juli 1997 VIII B 68/96, BFH/NV 1998, 29; vom 10. November 2000 VI B 388/98, BFH/NV 2000, 721).
  • BFH, 05.05.2000 - III B 14/00

    Verfahrensmängel; Fürsorgepflicht des Gerichts; Verstoß gegen die

    Auszug aus BFH, 17.01.2002 - IX B 124/01
    So fehlen für die Rüge eines Verstoßes gegen die Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) die nach ständiger Rechtsprechung erforderlichen genauen Angaben bzw. schlüssigen Ausführungen zu bestimmten Punkten und zur Erheblichkeit des gerügten Verfahrensmangels (unterlassene Beweiserhebung zum als unüblich günstig eingestuften Mietzins); insoweit fehlen insbesondere Ausführungen dazu, auf welche Weise das FG hätte Beweis erheben sollen, was die Beweisaufnahme ergeben hätte und dass dies die Entscheidung des FG beeinflusst hätte (vgl. BFH-Beschlüsse vom 27. Oktober 1998 X B 115/97, BFH/NV 1999, 630; vom 5. Mai 2000 III B 14/00, BFH/NV 2000, 1349).
  • BFH, 28.07.1997 - VIII B 68/96

    Forderungsverzicht durch beherrschenden Gesellschafter

    Auszug aus BFH, 17.01.2002 - IX B 124/01
    Von vornherein unbeachtlich sind die neuen Tatsachenangaben des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) im Zusammenhang mit der Fortsetzung des Mietverhältnisses (unter 2. der Beschwerdebegründung), denn auch im Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision ist der Bundesfinanzhof (BFH) an die tatsächlichen Feststellungen des Finanzgerichts (FG) gebunden (vgl. § 118 Abs. 2 FGO; BFH-Beschlüsse vom 28. Juli 1997 VIII B 68/96, BFH/NV 1998, 29; vom 10. November 2000 VI B 388/98, BFH/NV 2000, 721).
  • BFH, 23.05.2000 - XI B 122/98

    Verfahrensrüge bei Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus BFH, 17.01.2002 - IX B 124/01
    Darüber hinaus ist eine fehlerhafte Tatsachen- und Beweiswürdigung revisionsrechtlich dem materiellen Recht zuzuordnen und damit einer Nachprüfung durch den BFH im Rahmen einer Verfahrensrüge entzogen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 23. Mai 2000 XI B 122/98, BFH/NV 2001, 43; vom 31. August 2000 IX B 79/00, BFH/NV 2001, 456).
  • BFH, 30.08.2001 - IV B 79/01

    Darlegung der Revisionszulassungsgründe

    Auszug aus BFH, 17.01.2002 - IX B 124/01
    Darüber hinaus hat der Kläger auch keinen offensichtlichen (materiellen oder formellen) Fehler des FG-Urteils von erheblichem Gewicht im Sinne einer willkürlichen oder greifbar gesetzwidrigen Entscheidung (vgl. BFH-Beschlüsse vom 14. August 2001 XI B 57/01, BFH/NV 2002, 51, unter 2. b a.E.; vom 30. August 2001 IV B 79, 80/01, BFH/NV 2002, 119, unter 3. b; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, § 115 FGO Rz. 200 ff.; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 68) schlüssig dargelegt.
  • BFH, 27.10.1998 - X B 115/97

    Divergenz; Verfahrensmängel

    Auszug aus BFH, 17.01.2002 - IX B 124/01
    So fehlen für die Rüge eines Verstoßes gegen die Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) die nach ständiger Rechtsprechung erforderlichen genauen Angaben bzw. schlüssigen Ausführungen zu bestimmten Punkten und zur Erheblichkeit des gerügten Verfahrensmangels (unterlassene Beweiserhebung zum als unüblich günstig eingestuften Mietzins); insoweit fehlen insbesondere Ausführungen dazu, auf welche Weise das FG hätte Beweis erheben sollen, was die Beweisaufnahme ergeben hätte und dass dies die Entscheidung des FG beeinflusst hätte (vgl. BFH-Beschlüsse vom 27. Oktober 1998 X B 115/97, BFH/NV 1999, 630; vom 5. Mai 2000 III B 14/00, BFH/NV 2000, 1349).
  • BFH, 14.08.2001 - XI B 57/01

    Unzulässige Nichtzulassungsbeschwerde - Fehlerhafte Begründung -

    Auszug aus BFH, 17.01.2002 - IX B 124/01
    Darüber hinaus hat der Kläger auch keinen offensichtlichen (materiellen oder formellen) Fehler des FG-Urteils von erheblichem Gewicht im Sinne einer willkürlichen oder greifbar gesetzwidrigen Entscheidung (vgl. BFH-Beschlüsse vom 14. August 2001 XI B 57/01, BFH/NV 2002, 51, unter 2. b a.E.; vom 30. August 2001 IV B 79, 80/01, BFH/NV 2002, 119, unter 3. b; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, § 115 FGO Rz. 200 ff.; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 68) schlüssig dargelegt.
  • BFH, 31.08.2000 - IX B 79/00

    Verfahrensmängel, Verstoß gegen Inhalt der Akten, mangelnde Sachaufklärung

    Auszug aus BFH, 17.01.2002 - IX B 124/01
    Darüber hinaus ist eine fehlerhafte Tatsachen- und Beweiswürdigung revisionsrechtlich dem materiellen Recht zuzuordnen und damit einer Nachprüfung durch den BFH im Rahmen einer Verfahrensrüge entzogen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 23. Mai 2000 XI B 122/98, BFH/NV 2001, 43; vom 31. August 2000 IX B 79/00, BFH/NV 2001, 456).
  • BFH, 02.10.2017 - VI B 9/17

    Keine Aussetzung des Klageverfahrens wegen Einkommensteuer nach bestandskräftiger

    c) Nach den tatsächlichen Feststellungen des FG, die den Senat entsprechend § 118 Abs. 2 FGO auch im Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision binden (dazu BFH-Beschluss vom 17. Januar 2002 IX B 124/01, juris, m.w.N.), war der Kläger nicht in der Liste der Arbeitnehmer genannt, für die die Lohnsteuerpauschalierung nach dem Bescheid des FA Z Gültigkeit hatte.
  • BFH, 15.04.2002 - III B 136/01

    Nichtzulassungsbeschwerde - Grundsätzliche Bedeutung - Aussicht auf Erfolg -

    Es fehlt daher an der Darlegung der Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts (BFH-Beschluss vom 17. Januar 2002 IX B 124/01, n.v. --juris--).
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