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   BFH, 15.01.2008 - IX B 166/07   

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https://dejure.org/2008,11497
BFH, 15.01.2008 - IX B 166/07 (https://dejure.org/2008,11497)
BFH, Entscheidung vom 15.01.2008 - IX B 166/07 (https://dejure.org/2008,11497)
BFH, Entscheidung vom 15. Januar 2008 - IX B 166/07 (https://dejure.org/2008,11497)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorfälligkeitsentschädigung im Zusammenhang mit Anteilsveräußerung

  • datenbank.nwb.de

    Vorfälligkeitsentschädigung im Zusammenhang mit nicht steuerbarer Anteilsveräußerung nicht als Werbungskosten des Gesellschafters bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 06.12.2005 - VIII R 34/04

    Kein Abzug von Vorfälligkeitsentschädigungen als Werbungskosten bei den

    Auszug aus BFH, 15.01.2008 - IX B 166/07
    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem Urteil vom 6. Dezember 2005 VIII R 34/04 (BFHE 212, 122, BStBl II 2006, 265) in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des BFH die durch Veräußerung veranlasste Vorfälligkeitsentschädigung dem Vorgang der Veräußerung zugeordnet und sie steuerrechtlich nicht berücksichtigt, wenn der Veräußerungsvorgang --wie im Streitfall-- der nicht steuerbaren Vermögenssphäre zugewiesen ist.
  • BFH, 28.07.2004 - IX B 136/03

    Vorfälligkeitsentschädigung; Grundstücksverkauf

    Auszug aus BFH, 15.01.2008 - IX B 166/07
    Dabei kommt es nicht darauf an, aus welchen Gründen der Steuerpflichtige seinen Anteil veräußerte (vgl. BFH-Beschluss vom 28. Juli 2004 IX B 136/03, BFH/NV 2005, 43).
  • BFH, 01.10.1996 - VIII R 88/94

    Zum Abzug von Schuldzinsen für ein mit Kredit finanziertes Berlin-Darlehen als

    Auszug aus BFH, 15.01.2008 - IX B 166/07
    Soweit die Einkunftsquelle --wie im Streitfall die Kommanditbeteiligung-- nur zum Teil veräußert wurde und damit versiegte, entfällt der wirtschaftliche Zusammenhang von Kreditkosten und damit auch von einer Vorfälligkeitsentschädigung mit den daraus erzielten Einkünften in eben diesem Verhältnis (vgl. BFH-Urteil vom 1. Oktober 1996 VIII R 88/94, BFHE 182, 320, BStBl II 1997, 424).
  • BFH, 11.02.2014 - IX R 42/13

    Vorfälligkeitsentschädigung grundsätzlich nicht als Werbungskosten bei den

    Besteht die Verpflichtung des Darlehensgebers, in eine vertragliche Änderungsvereinbarung und, damit einhergehend, in eine vorzeitige Darlehensablösung gegen angemessene Vorfälligkeitsentschädigung einzuwilligen, gerade deshalb, weil für eine beabsichtigte Grundstücksveräußerung eine Ablösung des Kredits und der damit zusammenhängenden grundpfandrechtlichen Belastung erforderlich ist, liegt ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit der Veräußerung des Grundstücks vor (so schon BFH-Urteil vom 23. September 2003 IX R 20/02, BFHE 203, 352, BStBl II 2004, 57; BFH-Beschlüsse vom 9. August 2012 IX B 57/12, BFH/NV 2012, 2014; vom 15. Januar 2008 IX B 166/07, BFH/NV 2008, 567; vom 2. März 2005 IX B 184/03, BFH/NV 2005, 1067).
  • FG München, 08.07.2010 - 5 K 465/10

    Auslegung des Einspruchs eines Steuerberaters gegen dessen

    Ob der Kläger die vorzeitige Ablösung des Darlehens gewollt hat, ist nicht entscheidungserheblich (vgl. dazu auch: BFH-Beschluss vom 15. Januar 2008 IX B 166/07, BFH/NV 2008, 567).
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