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   BFH, 10.03.2005 - IX B 171/03   

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BFH, 10.03.2005 - IX B 171/03 (https://dejure.org/2005,7160)
BFH, Entscheidung vom 10.03.2005 - IX B 171/03 (https://dejure.org/2005,7160)
BFH, Entscheidung vom 10. März 2005 - IX B 171/03 (https://dejure.org/2005,7160)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; ; FGO § 116 Abs. 6; ; FGO § 155; ; ZPO § 227 Abs. 1; ; ZPO § 227 Abs. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Versagung rechtlichen Gehörs; Terminsverlegung

  • datenbank.nwb.de

    Versagung rechtlichen Gehörs durch Sachentscheidung des FG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 22.12.1997 - X B 23/96

    Voraussetzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei Durchführung einer

    Auszug aus BFH, 10.03.2005 - IX B 171/03
    b) Kann der Prozessbevollmächtigte wegen Krankheit einen anberaumten Termin nicht wahrnehmen, so ist das Gericht gleichwohl nicht an der Durchführung des Termins gehindert, wenn die Prozessvollmacht des Klägers --wie im Streitfall-- auf eine Sozietät ausgestellt ist und der Termin durch ein anderes Mitglied der Sozietät sachgerecht wahrgenommen werden kann (BFH-Beschlüsse vom 22. Dezember 1997 X B 23/96, BFH/NV 1998, 726, 727; vom 26. Oktober 1998 I B 3/98, BFH/NV 1999, 626).

    Hinderungsgründe für eine Wahrnehmung des Termins durch eine andere Person als den zuständigen Sachbearbeiter müssen, sofern sie nicht offenkundig sind, im Einzelnen vorgetragen werden (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1998, 726; in BFH/NV 1999, 626); ohne einen solchen Vortrag darf das Gericht von dem Bestehen einer Vertretungsmöglichkeit ausgehen und demgemäß das Vorliegen "erheblicher Gründe" für eine Terminsverlegung verneinen (BFH-Beschluss vom 7. April 2004 I B 111/03, BFH/NV 2004, 1282).

  • BFH, 26.10.1998 - I B 3/98

    Terminsverlegung

    Auszug aus BFH, 10.03.2005 - IX B 171/03
    b) Kann der Prozessbevollmächtigte wegen Krankheit einen anberaumten Termin nicht wahrnehmen, so ist das Gericht gleichwohl nicht an der Durchführung des Termins gehindert, wenn die Prozessvollmacht des Klägers --wie im Streitfall-- auf eine Sozietät ausgestellt ist und der Termin durch ein anderes Mitglied der Sozietät sachgerecht wahrgenommen werden kann (BFH-Beschlüsse vom 22. Dezember 1997 X B 23/96, BFH/NV 1998, 726, 727; vom 26. Oktober 1998 I B 3/98, BFH/NV 1999, 626).

    Hinderungsgründe für eine Wahrnehmung des Termins durch eine andere Person als den zuständigen Sachbearbeiter müssen, sofern sie nicht offenkundig sind, im Einzelnen vorgetragen werden (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1998, 726; in BFH/NV 1999, 626); ohne einen solchen Vortrag darf das Gericht von dem Bestehen einer Vertretungsmöglichkeit ausgehen und demgemäß das Vorliegen "erheblicher Gründe" für eine Terminsverlegung verneinen (BFH-Beschluss vom 7. April 2004 I B 111/03, BFH/NV 2004, 1282).

  • BFH, 07.12.1990 - III B 102/90

    Aufhebung oder Vertagung der mündlichen Verhandlung wegen Erkrankung des Klägers

    Auszug aus BFH, 10.03.2005 - IX B 171/03
    Zu diesen erheblichen Gründen gehört auch die Erkrankung eines Prozessbevollmächtigten (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 7. Dezember 1990 III B 102/90, BFHE 163, 115, BStBl II 1991, 240, m.w.N.).
  • BFH, 26.08.1999 - X B 58/99

    Kurzfristiger Antrag auf Terminsverlegung

    Auszug aus BFH, 10.03.2005 - IX B 171/03
    Notwendig ist in derartigen eiligen Fällen daher entweder die Vorlage eines ärztlichen Attestes, aus dem sich eindeutig die Verhandlungsunfähigkeit des Beteiligten ergibt, oder zumindest eine so genaue Schilderung der Erkrankung samt Glaubhaftmachung, dass das Gericht selbst beurteilen kann, ob die Erkrankung so schwer ist, dass ein Erscheinen zum Termin nicht erwartet werden kann (BFH-Beschlüsse vom 26. August 1999 X B 58/99, BFH/NV 2000, 441; vom 9. Dezember 1998 IV B 90/97, BFH/NV 1999, 799).
  • BFH, 09.12.1998 - IV B 90/97

    Antrag auf Terminsverlegung

    Auszug aus BFH, 10.03.2005 - IX B 171/03
    Notwendig ist in derartigen eiligen Fällen daher entweder die Vorlage eines ärztlichen Attestes, aus dem sich eindeutig die Verhandlungsunfähigkeit des Beteiligten ergibt, oder zumindest eine so genaue Schilderung der Erkrankung samt Glaubhaftmachung, dass das Gericht selbst beurteilen kann, ob die Erkrankung so schwer ist, dass ein Erscheinen zum Termin nicht erwartet werden kann (BFH-Beschlüsse vom 26. August 1999 X B 58/99, BFH/NV 2000, 441; vom 9. Dezember 1998 IV B 90/97, BFH/NV 1999, 799).
  • BFH, 07.04.2004 - I B 111/03

    Terminsverlegung - Erkrankung des Prozessbevollmächtigten

    Auszug aus BFH, 10.03.2005 - IX B 171/03
    Hinderungsgründe für eine Wahrnehmung des Termins durch eine andere Person als den zuständigen Sachbearbeiter müssen, sofern sie nicht offenkundig sind, im Einzelnen vorgetragen werden (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1998, 726; in BFH/NV 1999, 626); ohne einen solchen Vortrag darf das Gericht von dem Bestehen einer Vertretungsmöglichkeit ausgehen und demgemäß das Vorliegen "erheblicher Gründe" für eine Terminsverlegung verneinen (BFH-Beschluss vom 7. April 2004 I B 111/03, BFH/NV 2004, 1282).
  • BFH, 22.01.2002 - I B 93/01

    Verletzung des rechtlichen Gehörs; Nichtbeachtung kurzfristig eingereichter

    Auszug aus BFH, 10.03.2005 - IX B 171/03
    Eine Verletzung des Gebots, rechtliches Gehör zu gewähren (Art. 103 Abs. 1 GG, § 96 Abs. 2 FGO), liegt somit auch vor, wenn das Gericht einen Schriftsatz eines Verfahrensbeteiligten --oder wie im Streitfall einen seinen Vortrag betreffenden Telefonvermerk-- bei der Entscheidung nicht berücksichtigt, weil dieser aufgrund eines Versehens oder einer Überlastung der Post- oder Geschäftsstelle des FG dem Richter nicht rechtzeitig vorgelegt worden ist (vgl. BFH-Beschluss vom 22. Januar 2002 I B 93/01, BFH/NV 2002, 671, m.w.N.).
  • BFH, 04.05.1994 - XI R 104/92

    Verlegung eines Termins zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs

    Auszug aus BFH, 10.03.2005 - IX B 171/03
    Daher kann eine Terminsverlegung nicht allein wegen Fehlens eines ärztlichen Attestes verweigert werden, wenn das Gericht einige Tage Zeit zur Prüfung eines dahin gehenden Antrags hat und seinerseits keine Glaubhaftmachung der Erkrankung verlangt (BFH-Urteil vom 4. Mai 1994 XI R 104/92, BFH/NV 1995, 46); aufgrund des Schweigens des Gerichts dürfen die Beteiligten dann darauf vertrauen, dass ihre tatsächlichen Angaben nicht bezweifelt werden.
  • BFH, 14.12.2017 - V B 57/17

    Aufhebung eines Termins zur mündlichen Verhandlung wegen Erkrankung des

    Zu diesen erheblichen Gründen gehört nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) auch die Erkrankung eines Prozessbevollmächtigten (BFH-Beschluss vom 7. Dezember 1990 III B 102/90, BFHE 163, 115, BStBl II 1991, 240, und vom 10. März 2005 IX B 171/03, BFH/NV 2005, 1578).

    Notwendig ist in derartigen eiligen Fällen daher entweder die Vorlage eines ärztlichen Attestes, aus dem sich eindeutig die Verhandlungsunfähigkeit des Beteiligten ergibt, oder zumindest eine so genaue Schilderung der Erkrankung samt Glaubhaftmachung, dass das Gericht selbst beurteilen kann, ob die Erkrankung so schwer ist, dass ein Erscheinen zum Termin nicht erwartet werden kann (BFH-Beschlüsse in BFHE 163, 115, BStBl II 1991, 240, und in BFH/NV 2005, 1578).

    b) Kann der Prozessbevollmächtigte wegen Krankheit einen anberaumten Termin nicht wahrnehmen, so ist das Gericht gleichwohl nicht an der Durchführung des Termins gehindert, wenn die Prozessvollmacht des Klägers wie im Streitfall auf eine Sozietät ausgestellt ist und der Termin durch ein anderes Mitglied der Sozietät sachgerecht wahrgenommen werden kann (BFH-Beschlüsse in BFHE 163, 115, BStBl II 1991, 240, und in BFH/NV 2005, 1578).

    Hinderungsgründe für eine Wahrnehmung des Termins durch eine andere Person als den zuständigen Sachbearbeiter müssen, sofern sie nicht offenkundig sind, im Einzelnen vorgetragen werden (BFH-Beschlüsse vom 22. Dezember 1997 X B 23/96, BFH/NV 1998, 726; vom 26. Oktober 1998 I B 3/98, BFH/NV 1999, 626, und in BFH/NV 2005, 1578); ohne einen solchen Vortrag darf das Gericht von dem Bestehen einer Vertretungsmöglichkeit ausgehen und demgemäß das Vorliegen "erheblicher Gründe" für eine Terminsverlegung verneinen (BFH-Beschlüsse vom 7. April 2004 I B 111/03, BFH/NV 2004, 1282, und in BFH/NV 2005, 1578).

    b) Zudem hatte eine Mitarbeiterin der Sozietät dem FG fernmündlich mitgeteilt, dass "keiner der Herren [Rechtsanwälte] vor Ort sei" (vgl. hierzu auch BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 1578).

  • BFH, 29.05.2012 - IV B 51/11

    Zur Verletzung des rechtlichen Gehörs durch mündliche Verhandlung in Abwesenheit

    Das gilt aber nicht, wenn der Antrag auf Terminsverlegung "in letzter Minute" gestellt wird und dem Gericht keine Zeit für weitere Maßnahmen verbleibt (BFH-Beschluss vom 10. März 2005 IX B 171/03, BFH/NV 2005, 1578).

    Dann müssen die Beteiligten mit einer Prüfung ihres Antrags unter jedem in Frage kommenden Gesichtspunkt rechnen und von sich aus alles unternehmen, damit ihrem Vortrag ggf. auch in tatsächlicher Hinsicht gefolgt werden kann (BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 1578).

    Kann der Prozessbevollmächtigte wegen Krankheit einen Termin nicht wahrnehmen, so muss das Gericht den Termin gleichwohl nicht verlegen, wenn die Prozessvollmacht auf eine Sozietät ausgestellt ist und der Termin durch ein anderes Mitglied der Sozietät sachgerecht wahrgenommen werden kann (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2005, 1578; vom 26. Oktober 1998 I B 3/98, BFH/NV 1999, 626; vom 22. Dezember 1997 X B 23/96, BFH/NV 1998, 726).

    Ohne einen solchen Vortrag darf das Gericht von dem Fehlen "erheblicher Gründe" für eine Terminsverlegung ausgehen (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2005, 1578; vom 7. April 2004 I B 111/03, BFH/NV 2004, 1282).

  • BFH, 10.04.2015 - III B 42/14

    Kein Akteneinsichtsrecht in nach § 30 AO geschützte Verhältnisse Dritter -

    Notwendig ist in derartigen eiligen Fällen daher entweder die Vorlage eines ärztlichen Attestes, aus dem sich eindeutig die Verhandlungsunfähigkeit des Beteiligten ergibt, oder zumindest eine so genaue Schilderung der Erkrankung samt Glaubhaftmachung, dass das Gericht selbst beurteilen kann, ob die Erkrankung so schwer ist, dass ein Erscheinen zum Termin nicht erwartet werden kann (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2003, 1584, unter II.2.b, und vom 10. März 2005 IX B 171/03, BFH/NV 2005, 1578, unter 1.a).
  • BFH, 04.11.2019 - X B 70/19

    Anforderungen an einen krankheitsbedingten Terminverlegungsantrag

    In derartigen eiligen Fällen ist daher entweder die Vorlage eines ärztlichen Attests erforderlich, aus dem sich eindeutig die Verhandlungsunfähigkeit der erkrankten Person ergeben muss; ersatzweise muss der Beteiligte die Erkrankung so genau schildern und glaubhaft machen, dass das Gericht selbst beurteilen kann, ob sie so schwer ist, dass ein Erscheinen zum Termin nicht erwartet werden kann (vgl. BFH-Beschlüsse vom 10.03.2005 - IX B 171/03, BFH/NV 2005, 1578, unter 1.a, und in BFH/NV 2018, 345, Rz 4).

    Solche Anträge sind in der bisherigen Rechtsprechung vor allem dann angenommen worden, wenn sie erst am Sitzungstag selbst gestellt wurden und dem Gericht keine Zeit blieb, den Antragsteller zur Glaubhaftmachung aufzufordern (vgl. BFH-Beschlüsse vom 14.05.1996 - VII B 237/95, BFH/NV 1996, 902; in BFH/NV 2005, 1578, unter 1.a, und in BFH/NV 2018, 345, Rz 4).

  • BFH, 15.02.2013 - IX B 178/12

    Versagung rechtlichen Gehörs durch Ablehnung eines Antrags auf Terminsverlegung -

    Zu den erheblichen Gründen i.S. von § 155 FGO i.V.m. § 227 ZPO gehört auch die Erkrankung des Prozessbevollmächtigten (z.B. BFH-Beschluss vom 10. März 2005 IX B 171/03, BFH/NV 2005, 1578, m.w.N.).

    Da dies am Tag vor der anberaumten mündlichen Verhandlung geschah, hätte das FG, wenn ihm die Begründung für eine Terminsverlegung nicht ausreichend erschien, den Kläger zur Ergänzung seines Vortrags auffordern müssen; höhere Anforderungen an die Darlegung und (ggf.) Glaubhaftmachung des Antragstellers gelten nur bei einem "in letzter Minute" gestellten Antrag (BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 1578, unter 1.a), der im Streitfall nicht gegeben ist.

  • BFH, 25.11.2008 - III B 161/07

    Terminsverlegung wegen Erkrankung des zuständigen Partners

    Da die Vollmacht auf eine Sozietät ausgestellt sei, hätte nach dem Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 10. März 2005 IX B 171/03 (BFH/NV 2005, 1578) auch die Verhinderung des ebenfalls bevollmächtigten Klägers glaubhaft gemacht werden müssen, was nicht geschehen sei.

    Zu diesen erheblichen Gründen gehört auch die Erkrankung eines Prozessbevollmächtigten (vgl. Senatsbeschluss vom 7. Dezember 1990 III B 102/90, BFHE 163, 115, BStBl II 1991, 240, m.w.N.), die bei kurzfristigen Anträgen glaubhaft zu machen ist (BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 1578).

  • VGH Bayern, 18.06.2018 - 11 ZB 17.1696

    Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Ablehnung eines Terminsverlegungsantrags

    Jedoch können bei kurzfristigen Erkrankungen, jedenfalls bei anwaltlicher Vertretung (BSG, B.v. 12.5.2017 - B 8 SO 69/16 B - juris Rn. 10), ggf. strenge(re) Anforderungen gestellt werden, wie die Vorlage eines ärztlichen Attestes, aus dem sich eindeutig die Verhandlungsunfähigkeit des Beteiligten ergibt, oder zumindest eine so genaue Schilderung der Erkrankung samt Glaubhaftmachung, dass das Gericht selbst beurteilen kann, ob die Erkrankung so schwer ist, dass ein Erscheinen zum Termin nicht erwartet werden kann (vgl. stRspr BFH, B.v. 10.4.2007 - XI B 58/06 - juris Rn. 11; B.v. 10.3.2005 - IX B 171/03 - juris Rn. 4; B.v. 21.01.2004 - V B 25, 26/03 - juris Rn. 26; BSG, B.v. 27.5.2014 - B 4 AS 459/13 B - juris Rn. 5; B.v. 13.8.2015 - B 9 V 13/15 B - juris Rn. 15; BayVGH, B.v. 25.4.2018 - 12 ZB 17.1072 - juris Rn. 3; OVG NW, B.v. 5.6.2012 - 17 E 196/12 - juris Rn. 17).
  • SG Marburg, 07.12.2005 - S 12 KA 48/05

    Vertragszahnärztliche Versorgung - Honorarberichtigung - Vertagung des Termins

    Die für Gerichtsverfahren strengen Maßstäbe der Rechtsprechung zur Glaubhaftmachung einer Verhandlungsunfähigkeit wegen Erkrankung (auch des Prozessbevollmächtigten) (vgl. BFH, Beschluss vom 4. August 2005, Az: I B 219/04, juris Rdnr. 6; BFH, Beschluss vom 10. März 2005, Az: IX B 171/03, juris Rdnr. 4, jeweils m. w. N.) gelten auch für Vertagungsgesuche gegenüber einem Beschwerdeausschuss.

    Notwendig ist in derartigen eiligen Fällen daher entweder die Vorlage eines ärztlichen Attestes, aus dem sich eindeutig die Verhandlungsunfähigkeit des Beteiligten ergibt, oder zumindest eine so genaue Schilderung der Erkrankung samt Glaubhaftmachung, dass das Gericht selbst beurteilen kann, ob die Erkrankung so schwer ist, dass ein Erscheinen zum Termin nicht erwartet werden (vgl. BFH, Beschluss vom 10. März 2005, Az: IX B 171/03, juris Rdnr. 4 m. w. N.).

  • BFH, 16.11.2006 - IX B 83/06

    NZB: Terminsverlegung, Verletzung des rechtlichen Gehörs

    Zu den erheblichen Gründen i.S. von § 155 FGO i.V.m. § 227 ZPO gehört auch die Erkrankung des Prozessbevollmächtigten (z.B. BFH-Beschluss vom 10. März 2005 IX B 171/03, BFH/NV 2005, 1578, m.w.N.).

    Da dies einige Tage vor der anberaumten mündlichen Verhandlung geschah, hätte das FG, wenn ihm die Begründung für eine Terminsverlegung nicht ausreichend erschien, den Kläger zur Ergänzung seines Vortrags auffordern müssen; höhere Anforderungen an die Darlegung und (ggf.) Glaubhaftmachung des Antragstellers gelten nur bei einem "in letzter Minute" gestellten Antrag (BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 1578, unter 1. a), der im Streitfall nicht gegeben ist.

  • VGH Bayern, 18.08.2017 - 11 ZB 17.30559

    Verletzung des rechtlichen Gehörs nach kurzfristiger Erkrankung des

    Von Gesetzes wegen ist zunächst ein schlüssiger Vortrag gefordert (BVerwG, B.v. 25.6.2000 - 5 B 27/00 - juris Rn 10; vgl. auch BFH, B.v. 27.1.2010 - VIII B 221/09 - juris Rn. 4; OVG SA, B.v. 31.1.2017 - 2 L 34/16 - juris Rn. 6 ff.), wobei bei kurzfristigen Erkrankungen ggf. strenge(re) Anforderungen an den Vortrag gestellt werden können (vgl. BFH, B.v. 10.3.2005 - IX B 171/03 - juris Rn. 4; BSG, B.v. 13.8.2015 - B 9 V 13/15 B - juris Rn. 15; LSG Nds.-Bremen, U.v. 15.6.2016 - L 2 R 287/14 - juris Rn. 23).

    Spätestens mit Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die dem Prozessbevollmächtigten eine "akute Gastroenteritis", d.h. eine akute Magen-Darm-Entzündung, bescheinigte, war der Vortrag - rechtzeitig vor der Fortführung der mündlichen Verhandlung um 9:15 Uhr - hinreichend substantiiert (ebenso BFH, B.v. 10.3.2005 - IX B 171/03 - juris Rn. 8).

  • VGH Bayern, 06.02.2020 - 11 ZB 20.30297

    Gewährung rechtlichen Gehörs - Terminsaufhebung aufgrund eines

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 26.06.2014 - L 6 AS 327/12

    Gewährung von Grundsicherungsleistungen nach SGB II als Zuschuss an Studierende

  • BFH, 21.04.2020 - X B 13/20

    Anforderungen an einen krankheitsbedingten Terminverlegungsantrag

  • FG München, 19.09.2006 - 6 K 2294/04

    Antrag auf Terminsverlegung in letzter Minute

  • BFH, 28.04.2009 - VIII B 103/08

    Terminverlegung wegen behaupteter Erkrankung

  • BFH, 05.05.2010 - I B 179/09

    Grundsätzliche Bedeutung: Übergang zum UmwStG 1995 n. F. - Verfassungsmäßigkeit

  • BFH, 14.06.2023 - IX B 75/22

    Terminänderung bei infektionsschutzrechtlicher Isolationspflicht (Selbsttest)

  • VGH Bayern, 05.07.2019 - 11 ZB 19.32471

    Gehörsverletzung durch Verhandlung und Entscheidung über eine Klage in

  • BFH, 05.11.2013 - IX B 71/13

    Nichtzulassungsbeschwerde, Terminverlegung

  • LSG Hessen, 23.11.2009 - L 4 KA 10/06

    Sozialgerichtliches Verfahren - Antrag auf Terminsverlegung

  • BFH, 11.12.2006 - IX B 128/06

    Recht auf Gehör

  • VGH Bayern, 04.01.2023 - 11 ZB 22.31274

    Terminverlegung wegen akuter Erkrankung des Prozessbevollmächtigten

  • SG Marburg, 05.12.2007 - S 12 KA 804/06

    Kürzung des vertragszahnärztlichen Honorars wegen unwirtschaftlicher

  • OVG Rheinland-Pfalz, 27.07.2023 - 13 A 10956/22

    Gehörsrüge wegen Ablehnung des Antrags auf Verlegung eines Termins zur mündlichen

  • SG Marburg, 16.06.2010 - S 12 KA 794/09

    Vertragszahnärztliche Versorgung - Wirtschaftlichkeitsprüfung -

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