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   BFH, 10.02.2010 - IX B 176/09   

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https://dejure.org/2010,8503
BFH, 10.02.2010 - IX B 176/09 (https://dejure.org/2010,8503)
BFH, Entscheidung vom 10.02.2010 - IX B 176/09 (https://dejure.org/2010,8503)
BFH, Entscheidung vom 10. Februar 2010 - IX B 176/09 (https://dejure.org/2010,8503)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Voraussetzungen für die Beiladung eines Dritten nach § 174 Abs. 5 AO

  • openjur.de

    Voraussetzungen für die Beiladung eines Dritten nach § 174 Abs. 5 AO

  • Bundesfinanzhof

    FGO § 60, AO § 174 Abs 4, AO § 174 Abs 5, EStG § 17
    Voraussetzungen für die Beiladung eines Dritten nach § 174 Abs. 5 AO

  • Bundesfinanzhof

    Voraussetzungen für die Beiladung eines Dritten nach § 174 Abs. 5 AO

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 60 FGO, § 174 Abs 4 AO, § 174 Abs 5 AO, § 17 EStG
    Voraussetzungen für die Beiladung eines Dritten nach § 174 Abs. 5 AO

  • rewis.io

    Voraussetzungen für die Beiladung eines Dritten nach § 174 Abs. 5 AO

  • rewis.io

    Voraussetzungen für die Beiladung eines Dritten nach § 174 Abs. 5 AO

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beiladung eines Ehepartners wegen der unentgeltlichen Übertragung eines Aktienpaketes an einer AG auf diesen

  • datenbank.nwb.de

    Voraussetzungen für die Beiladung eines Dritten i.S.v. § 174 Abs. 5

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 22.10.2001 - XI B 16/00

    GbR - Gesellschaft Bürgerlichen Rechts - Auflösung - Kündigung - Steuerbescheid -

    Auszug aus BFH, 10.02.2010 - IX B 176/09
    Für diese Beiladung genügt es, dass die Möglichkeit einer Folgeänderung besteht; sie kann nur unterbleiben, wenn die Interessen Dritter durch den Ausgang des anhängigen Rechtsstreits eindeutig nicht berührt sein können (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. Dezember 2004 I B 137/04, BFH/NV 2005, 835; vom 22. Oktober 2001 XI B 16/00, BFH/NV 2002, 308).

    Das FG musste bei dieser Sachlage dem Beiladungsbegehren folgen, selbst wenn das FA --wie der Kläger vorträgt-- mit der Beiladung die Möglichkeit verfolgen sollte, bisher gegenüber der Beigeladenen unterlassene und mittlerweile auch verjährte Schritte nachzuholen; es genügt, dass die Möglichkeit einer Folgeänderung nicht von der Hand zu weisen ist (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2002, 308).

  • BFH, 20.04.1989 - V B 153/88

    Beiladung - Umsatzsteuer - Unternehmer - Unternehmereigenschaft - Leistung -

    Auszug aus BFH, 10.02.2010 - IX B 176/09
    Diese Entscheidung darf die Beiladung auch nicht vorwegnehmen; sie ist nicht im Beiladungsverfahren, sondern in einem etwaigen Folgeänderungsverfahren zu entscheiden (BFH-Beschluss vom 20. April 1989 V B 153/88, BFHE 156, 389, BStBl II 1989, 539).
  • BFH, 14.12.2004 - I B 137/04

    Beiladung

    Auszug aus BFH, 10.02.2010 - IX B 176/09
    Für diese Beiladung genügt es, dass die Möglichkeit einer Folgeänderung besteht; sie kann nur unterbleiben, wenn die Interessen Dritter durch den Ausgang des anhängigen Rechtsstreits eindeutig nicht berührt sein können (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. Dezember 2004 I B 137/04, BFH/NV 2005, 835; vom 22. Oktober 2001 XI B 16/00, BFH/NV 2002, 308).
  • BFH, 12.12.2013 - VI R 47/12

    Steuerpauschalierung für betrieblich veranlasste Zuwendungen; Beiladung nach §

    Es genügt, dass die Möglichkeit einer Folgeänderung besteht, so dass die Beiladung nur zu unterbleiben hat, wenn die Interessen Dritter durch den Ausgang des anhängigen Rechtsstreits eindeutig nicht berührt sein können (vgl. zuletzt Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. Februar 2010 IX B 176/09, BFH/NV 2010, 832, m.w.N.).
  • BFH, 25.03.2014 - XI B 127/13

    Beiladung einer Organgesellschaft zur Ermöglichung einer Folgeänderung

    § 174 Abs. 5 Satz 2 AO enthält einen selbständigen Beiladungsgrund; danach ist eine Beiladung unabhängig davon zulässig, ob auch die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 60 FGO erfüllt sind (vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. Februar 2010 IX B 176/09, BFH/NV 2010, 832; vom 15. Oktober 2010 III B 149/09, BFH/NV 2011, 404, m.w.N.).

    b) Eine Beiladung des Dritten i.S. des § 174 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. § 174 Abs. 4 AO kann nur dann unterbleiben, wenn dessen Interessen durch den Ausgang des anhängigen Rechtsstreits eindeutig nicht berührt sein können (z.B. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2010, 832; in BFH/NV 2011, 404).

    Zudem darf die Beiladung die Entscheidung über eine etwaige Verjährung des Steueranspruchs nicht vorwegnehmen; diese Frage ist nicht im Beiladungsverfahren, sondern ggf. in einem Folgeänderungsverfahren zu entscheiden (BFH-Beschlüsse vom 20. April 1989 V B 153/88, BFHE 156, 389, BStBl II 1989, 539; in BFH/NV 2010, 832; in BFH/NV 2011, 404).

  • BFH, 22.09.2016 - X B 42/16

    Beiladung bei widerstreitenden Steuerfestsetzungen

    Die Frage, ob die (formellen und materiellen) Voraussetzungen für den Erlass derartiger "Folgeänderungsbescheide" gegenüber dem Dritten vorliegen, ist grundsätzlich im "Folgeänderungsverfahren" durch die dort zuständigen Finanzbehörden und Gerichte zu entscheiden und darf nicht in das Beiladungsverfahren vorverlagert werden (vgl. BFH-Beschlüsse vom 20. April 1989 V B 153/88, BFHE 156, 389, BStBl II 1989, 539; vom 30. Januar 1996 VIII B 20/95, BFH/NV 1996, 524; vom 22. Oktober 2001 XI B 16/00, BFH/NV 2002, 308; vom 10. Februar 2010 IX B 176/09, BFH/NV 2010, 832; in BFH/NV 2011, 404).

    d) Die Möglichkeit einer Folgeänderung entfällt, wenn die Interessen des Beizuladenden durch den Ausgang des anhängigen Rechtsstreits deswegen nicht berührt sein können, weil bei ihm eindeutig und zweifelsfrei Festsetzungsverjährung eingetreten ist und die Veranlagung daher nicht mehr geändert werden könnte (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 22. September 1993 II B 67/93, BFH/NV 1994, 216; in BFH/NV 1996, 524; vom 14. Februar 2001 I B 136/00, BFH/NV 2001, 1005; in BFH/NV 2002, 308; in BFH/NV 2010, 832; in BFH/NV 2011, 404).

  • BFH, 15.10.2010 - III B 149/09

    Beiladung Dritter zur Ermöglichung einer Folgeänderung - Keine Entscheidung über

    Dafür genügt es, dass die Möglichkeit einer Folgeänderung besteht; die Beiladung kann nur unterbleiben, wenn die Interessen Dritter durch den Ausgang des anhängigen Rechtsstreits eindeutig nicht berührt sein können (BFH-Beschlüsse vom 22. Oktober 2001 XI B 16/00, BFH/NV 2002, 308; vom 7. April 2003 III B 127/02, BFH/NV 2003, 887; vom 14. Dezember 2004 I B 137/04, BFH/NV 2005, 835; vom 21. Februar 2008 X B 155/07, BFH/NV 2008, 756; vom 10. Februar 2010 IX B 176/09, BFH/NV 2010, 832).

    b) Eine Beiladung ist allerdings ausgeschlossen, wenn der Steueranspruch dem zu Beteiligenden --bzw. hier der von den Beigeladenen gebildeten Personengesellschaft-- gegenüber zweifelsfrei bereits verjährt ist (BFH-Beschluss in BFH/NV 2010, 832).

  • BFH, 29.11.2022 - X B 59/22

    Beiladung und Ablauf der für den Beigeladenen geltenden Festsetzungsfrist

    Im rechtlichen Ausgangspunkt gehen die Beteiligten und das FG übereinstimmend und zutreffend davon aus, dass für die Beiladung eines Dritten nach § 174 Abs. 5 Satz 2 AO einerseits bereits die bloße Möglichkeit einer Folgeänderung genügt, über deren Vorliegen im Beiladungsverfahren nicht abschließend zu entscheiden ist, andererseits aber eine Beiladung nicht zulässig ist, wenn eindeutig und zweifelsfrei feststeht, dass die Festsetzungs- bzw. Feststellungsfrist gegenüber dem Dritten abgelaufen ist (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10.02.2010 - IX B 176/09, BFH/NV 2010, 832, und vom 15.10.2010 - III B 149/09, BFH/NV 2011, 404, Rz 15).

    Aus dem darüber hinaus vom Kläger angeführten BFH-Beschluss in BFH/NV 2010, 832 ergeben sich keine anderen Maßstäbe.

  • FG Münster, 18.11.2010 - 3 K 682/08

    Hinzuziehung eines vormals am Einspruchsverfahren beider Ehegatten beteiligten

    Abgesehen von den vorstehenden Erwägungen kann der Senat im übrigen auch nicht feststellen, dass gegenüber der Klägerin bezüglich der Einkommensteuerfestsetzung 1998 tatsächlich offensichtlich Festsetzungsverjährung eingetreten ist, die eine Hinzuziehung auf jeden Fall unmöglich machen würde (vgl. dazu BFH - Urteil vom 29.04.1999 V R 101/98, BFH/NV 1999, 1443, und BFH - Beschluss vom 10.02.2010 IX B 176/09, BFH/NV 2010, 832).

    Ob diese Ablaufhemmung im vorliegenden Fall greift und deshalb eine Änderung der Einkommensteuerfestsetzung 1998 nach erfolgter Hinzuziehung der Klägerin ihr gegenüber gem. § 174 Abs. 4 AO vom Beklagten tatsächlich durchgeführt werden könnte, ist jedoch erst im Folgeänderungsverfahren zu entscheiden (vgl. BFH - Beschluss vom 10.02.2010 IX B 176/09, BFH/NV 2010, 832).

  • BFH, 29.05.2018 - VII B 112/17

    Beiladung bei Streit über Abrechnungsbescheid

    Sie darf nicht in das Beiladungsverfahren vorverlagert werden (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2017, 146; vom 15. Oktober 2010 III B 149/09, BFH/NV 2011, 404, und vom 10. Februar 2010 IX B 176/09, BFH/NV 2010, 832).
  • FG Baden-Württemberg, 24.03.2015 - 14 K 1835/14

    Berechnung der Festsetzungsfrist in Drittbeteiligungsfällen, in denen die von

    bb) Zu diesem Zeitpunkt war noch keine Festsetzungsverjährung für die Umsatzsteuerfestsetzung gegenüber der Klägerin für 2004 eingetreten (zu diesem Erfordernis BFH-Urteil vom 12. Februar 2015 V R 42/14, juris, sowie BFH-Beschluss vom 10. Februar 2010 IX B 176/09, Sammlung der Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2010, 832).
  • BFH, 26.01.2012 - II B 98/11

    Beendigung der Anlaufhemmung durch unvollständige Anzeige - Beiladung nach § 174

    Für diese Beiladung genügt es, dass die Möglichkeit einer Folgeänderung besteht; sie kann nur unterbleiben, wenn die Interessen Dritter durch den Ausgang des anhängigen Rechtsstreits eindeutig nicht berührt sein können (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. Februar 2010 IX B 176/09, BFH/NV 2010, 832).
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