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   BFH, 24.02.2005 - IX B 179/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,13704
BFH, 24.02.2005 - IX B 179/03 (https://dejure.org/2005,13704)
BFH, Entscheidung vom 24.02.2005 - IX B 179/03 (https://dejure.org/2005,13704)
BFH, Entscheidung vom 24. Februar 2005 - IX B 179/03 (https://dejure.org/2005,13704)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtliches Gehör - unterlassene Übergabe eines Schriftsatzes

  • datenbank.nwb.de

    Verletzung rechtlichen Gehörs wegen unterlassener Schriftsatzübersendung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 18.07.1985 - VI B 123/84

    Verletzung des Rechts auf rechtlichen Gehör

    Auszug aus BFH, 24.02.2005 - IX B 179/03
    Die unterlassene Übersendung oder Übergabe eines entsprechenden Schriftsatzes (in der mündlichen Verhandlung) verletzt daher grundsätzlich das rechtliche Gehör (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. Juli 1985 VI B 123/84, BFH/NV 1986, 166; vom 19. November 2003 I R 41/02, BFH/NV 2004, 604, unter II. 2.; Gräber/Koch, a.a.O., § 77 Rz. 5; Dürr, in Schwarz, Finanzgerichtsordnung, § 77 Rz. 4); insbesondere muss den Beteiligten rechtzeitig und ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden (vgl. Dürr, in Schwarz, a.a.O., § 77 Rz. 4; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 96 FGO Rz. 242).
  • BFH, 19.11.2003 - I R 41/02

    Widerstreitende Steuerfestsetzung

    Auszug aus BFH, 24.02.2005 - IX B 179/03
    Die unterlassene Übersendung oder Übergabe eines entsprechenden Schriftsatzes (in der mündlichen Verhandlung) verletzt daher grundsätzlich das rechtliche Gehör (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. Juli 1985 VI B 123/84, BFH/NV 1986, 166; vom 19. November 2003 I R 41/02, BFH/NV 2004, 604, unter II. 2.; Gräber/Koch, a.a.O., § 77 Rz. 5; Dürr, in Schwarz, Finanzgerichtsordnung, § 77 Rz. 4); insbesondere muss den Beteiligten rechtzeitig und ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden (vgl. Dürr, in Schwarz, a.a.O., § 77 Rz. 4; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 96 FGO Rz. 242).
  • BFH, 19.12.2000 - IX R 29/00

    Fehlerhafte Besetzung des Gerichts; Berichtigungsbeschluss

    Auszug aus BFH, 24.02.2005 - IX B 179/03
    Zwar wurde laut Sitzungsprotokoll (zu dessen Beweiskraft s. § 94 FGO i.V.m. § 165 der Zivilprozessordnung --ZPO--, und BFH-Beschlüsse vom 19. Dezember 2000 IX R 29/00, BFH/NV 2001, 638; vom 15. April 2003 X B 20/03, BFH/NV 2003, 1085) die "Streitsache mit den Beteiligten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erörtert"; dem Sitzungsprotokoll ist aber nicht zu entnehmen, dass dem (vorher angekündigt erst später erschienenen) Sitzungsvertreter des FA der betreffende Schriftsatz (als Zweitschrift oder Kopie) übergeben wurde oder dass etwa dieser Schriftsatz zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurde.
  • BFH, 15.04.2003 - X B 20/03

    NZB: Beweiskraft des Protokolls über die mündliche Verhandlung; Verfahrensfehler

    Auszug aus BFH, 24.02.2005 - IX B 179/03
    Zwar wurde laut Sitzungsprotokoll (zu dessen Beweiskraft s. § 94 FGO i.V.m. § 165 der Zivilprozessordnung --ZPO--, und BFH-Beschlüsse vom 19. Dezember 2000 IX R 29/00, BFH/NV 2001, 638; vom 15. April 2003 X B 20/03, BFH/NV 2003, 1085) die "Streitsache mit den Beteiligten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erörtert"; dem Sitzungsprotokoll ist aber nicht zu entnehmen, dass dem (vorher angekündigt erst später erschienenen) Sitzungsvertreter des FA der betreffende Schriftsatz (als Zweitschrift oder Kopie) übergeben wurde oder dass etwa dieser Schriftsatz zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurde.
  • BFH, 27.09.2007 - IX B 19/07

    Begründung eines Vorbehalts der Nachprüfung; Verletzung der

    Zudem liegt ein solcher Verstoß auch nicht vor; denn der rechtskundig vertretene Kläger hat ausweislich des Sitzungsprotokolls (zu dessen Beweiskraft s. § 94 FGO i.V.m. § 165 der Zivilprozessordnung --ZPO--; s.a. BFH-Beschluss vom 24. Februar 2005 IX B 179/03, BFH/NV 2005, 1128) seinen Antrag, Frau B als Zeugin "zur behaupteten verbindlichen Auskunft zu vernehmen", nicht aufrecht erhalten und damit sein Rügerecht durch rügelose Verhandlung zur Sache verloren (§ 155 FGO i.V.m. § 295 ZPO; vgl. BFH-Beschlüsse vom 7. April 2005 IX B 194/03, BFH/NV 2005, 1354; vom 28. September 2005 XI B 134/04, BFH/NV 2006, 314).
  • BFH, 08.05.2017 - X B 150/16

    Fehlende Übermittlung eines Schriftsatzes

    Die unterlassene Übersendung oder ggf. Übergabe eines entsprechenden Schriftsatzes in der mündlichen Verhandlung verletzt daher grundsätzlich das rechtliche Gehör, jedenfalls dann, wenn dieser für die Entscheidung des FG erheblich gewesen sein kann (vgl. BFH-Beschluss vom 19. November 2003 I R 41/02, BFH/NV 2004, 604, mit Einschränkungen wegen der Frage der Entscheidungserheblichkeit für wiederholende Schriftsätze, unter II.2.; BFH-Beschluss vom 24. Februar 2005 IX B 179/03, BFH/NV 2005, 1128).
  • BFH, 06.03.2013 - III B 113/12

    Keine Anwendung der Vorschriften des Sozialverwaltungsverfahrens über Rücknahme

    Insoweit erfordert es die Pflicht des Gerichts zur Gewährung rechtlichen Gehörs (vgl. § 96 Abs. 2 FGO, Art. 103 Abs. 1 GG) zwar u.a. auch, den Beteiligten entscheidungserhebliche Fakten und Unterlagen zur Kenntnis zu übermitteln (BFH-Beschluss vom 24. Februar 2005 IX B 179/03, BFH/NV 2005, 1128).
  • BFH, 01.02.2007 - IX S 17/06

    Rechtliches Gehör

    Nach diesen Maßstäben hat der Senat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nicht verletzt: Die Beschwerdeerwiderung des FA vom 14. September 2006 ist dem Kläger nach § 77 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 121 Satz 1 FGO übermittelt worden, so dass er dazu Stellung nehmen konnte (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 24. Februar 2005 IX B 179/03, BFH/NV 2005, 1128).
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