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   BFH, 25.04.2018 - IX B 21/18   

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https://dejure.org/2018,11936
BFH, 25.04.2018 - IX B 21/18 (https://dejure.org/2018,11936)
BFH, Entscheidung vom 25.04.2018 - IX B 21/18 (https://dejure.org/2018,11936)
BFH, Entscheidung vom 25. April 2018 - IX B 21/18 (https://dejure.org/2018,11936)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    GG Art 3 Abs 1, GG Art 20 Abs 3, G... G Art 100 Abs 1 S 1, AO § 152 Abs 5, AO § 233a, AO § 238 Abs 1 S 1, AOEG Art 97 § 8 Abs 4 S 1, FGO § 69 Abs 2 S 2, FGO § 69 Abs 3, EStG § 4 Abs 5b, EStG § 12 Nr 3, KStG § 10 Nr 2, BGB § 247, HGB § 253 Abs 2, KAG BY Art 13 Abs 1 Nr 5 Buchst b DBuchst dd, HGBEG Art 75 Abs 6, HGBEG Art 75 Abs 7
    Aussetzung der Vollziehung: Verfassungsmäßigkeit der Höhe von Nachzahlungszinsen i.S. von § 233a i.V.m. § 238 AO - strukturelles und verfestigtes Niedrigzinsniveau

  • Bundesfinanzhof

    Aussetzung der Vollziehung: Verfassungsmäßigkeit der Höhe von Nachzahlungszinsen i.S. von § 233a i.V.m. § 238 AO - strukturelles und verfestigtes Niedrigzinsniveau

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 3 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 100 Abs 1 S 1 GG, § 152 Abs 5 AO, § 233a AO
    Aussetzung der Vollziehung: Verfassungsmäßigkeit der Höhe von Nachzahlungszinsen i.S. von § 233a i.V.m. § 238 AO - strukturelles und verfestigtes Niedrigzinsniveau

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Aussetzung der Vollziehung wegen verfassungsrechtlicher Bedenken gegen die Höhe der Nachzahlungszinsen gem. § 238 Abs. 1 S. 1 AO

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com

    Zinsen

  • Betriebs-Berater

    Aussetzung der Vollziehung: Verfassungsmäßigkeit der Höhe von Nachzahlungszinsen i. S. von § 233a i. V. m. § 238 AO - strukturelles und verfestigtes Niedrigzinsniveau

  • rewis.io

    Aussetzung der Vollziehung: Verfassungsmäßigkeit der Höhe von Nachzahlungszinsen i.S. von § 233a i.V.m. § 238 AO - strukturelles und verfestigtes Niedrigzinsniveau

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • Der Betrieb(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AdV: Verfassungsmäßigkeit der Höhe von Nachzahlungszinsen i.S.v. § 233a i.V.m. § 238 AO ? Strukturelles und verfestigtes Niedrigzinsniveau

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aussetzung der Vollziehung wegen verfassungsrechtlicher Bedenken gegen die Höhe der Nachzahlungszinsen gem. § 238 Abs. 1 S. 1 AO

  • datenbank.nwb.de

    Aussetzung der Vollziehung: Verfassungsmäßigkeit der Höhe von Nachzahlungszinsen i.S. von § 233a i.V.m. § 238 AO - strukturelles und verfestigtes Niedrigzinsniveau

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (35)

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    BFH zweifelt an der Verfassungsmäßigkeit der Nachzahlungszinsen

  • cmshs-bloggt.de (Kurzinformation)

    Steuern: Zweifel des BFH an der Verfassungsmäßigkeit der Zinshöhe

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Steuerrecht: Sind die Nachzahlungszinsen verfassungsgemäß?

  • IWW (Kurzinformation)

    Abgabenordnung | BFH zweifelt an der Verfassungsmäßigkeit der Nachzahlungszinsen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Nachzahlungszinsen - in verfassungswidriger Höhe?

  • lto.de (Kurzinformation)

    Steuerliche Nachzahlungszinsen

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    BFH zweifelt an der Verfassungsmäßigkeit der Nachzahlungszinsen

  • archive.li (Pressebericht, 14.05.2018)

    Zinsen auf Steuernachzahlung? So nicht!

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Nachzahlungszinsen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Nachzahlungszinsen

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Verfassungsmäßigkeit von Nachzahlungszinsen zweifelhaft

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Aussetzung der Vollziehung: Verfassungsmäßigkeit der Höhe von Nachzahlungszinsen i. S. v. § 233a i. V. m. § 238 AO - strukturelles und verfestigtes Niedrigzinsniveau

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Schwerwiegende verfassungsrechtliche Zweifel an der gesetzlichen Höhe von Nachzahlungszinsen

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    BFH zweifelt an der Verfassungsmäßigkeit der Nachzahlungszinsen

  • rechtstipp24.de (Kurzinformation)

    Zinsen für verspätete Steuerzahlung rechtswidrig

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Zweifel an Verfassungsmäßigkeit der Höhe von Nachzahlungszinsen

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)

    6 % Nachzahlungszinsen sind nun doch zu viel

  • handelsblatt.com (Kurzinformation)

    BFH zweifelt an Verfassungsmäßigkeit von steuerlichen Nachzahlungszinsen

  • vogel.de (Kurzinformation)

    Nachzahlungszinsen: Noch verfassungsgemäß?

  • bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)

    Steuertipp: Höhe der Nachzahlungszinsen seit 2015 nicht mehr verfassungsgemäß

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Wie hoch dürfen Zinsen auf Steuernachforderungen sein?

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von Nachzahlungszinsen

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Schluss mit staatlichen Wucherzinsen!?

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Zinssatz von 6 % verfassungswidrig?

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Fiskus kassiere zu hohe Zinsen - Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Nachzahlungszinsen

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung, 15.05.2018)

    Gegen hohe Verzugszinsen wehren

  • kurzschmuck.de (Kurzinformation)

    Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Nachzahlungszinsen

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Überhöhte Finanzamtszinsen: Jetzt bei vorläufig festgesetzten Erstattungszinsen auf Nummer sicher gehen!

  • rofast.de (Kurzinformation)

    Verfassungsmäßigkeit von Nachzahlungszinsen für Steuernachforderungen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Höhe von Nachzahlungszinsen auf Steuern verfassungswidrig?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Steuerrecht: Neuer Beschluss zu Nachzahlungszinsen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Verfassungsmäßigkeit der Nachzahlungszinsen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Steuernachzahlung - Aussetzung der Vollziehung der Nachzahlungszinsen ab April 2015

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Staatliche Wucherzinsen

  • kurzschmuck.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Nachzahlungszinsen

Besprechungen u.ä. (4)

  • deloitte-tax-news.de (Entscheidungsbesprechung)

    Verfassungsrechtliche Zweifel an Höhe der Nachzahlungszinsen

  • handelsblatt.com (Entscheidungsbesprechung)

    Sind Nachzahlungszinsen in Höhe von 6% noch verfassungsgemäß?

  • nwb-experten-blog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Zweifel an Verfassungsmäßigkeit der Finanzamtszinsen - BMF erweitert AdV auf Verzinsungszeiträume ab 1.4.2012

  • deutscheranwaltspiegel.de (Entscheidungsbesprechung)

    Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von Nachzahlungszinsen in Höhe von 6%

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 260, 431
  • NJW 2018, 2349
  • NZA 2018, 844
  • BB 2018, 1173
  • BB 2018, 1444
  • BB 2019, 685
  • DB 2018, 1190
  • BStBl II 2018, 415
 
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Wird zitiert von ... (106)

  • BVerfG, 08.07.2021 - 1 BvR 2237/14

    6 % Jahreszins auf Steuernachforderungen und Steuererstattungen verfassungswidrig

    Nachdem der III. Senat des Bundesfinanzhofs noch im November 2017 die Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Nachzahlungszinsen für in das Jahr 2013 fallende Verzinsungszeiträume bestätigt hatte (vgl. BFHE 260, 9), äußerte kurz darauf erstmals der IX. Senat des Bundesfinanzhofs am 25. April 2018 in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren erhebliche verfassungsrechtliche Zweifel an der in § 238 Abs. 1 Satz 1 AO geregelten Höhe von Nachzahlungszinsen und setzte die Vollziehung des angegriffenen Zinsbescheids aus (vgl. BFHE 260, 431).

    Das bei ihrer Einführung 1961 zur Begründung angeführte Praktikabilitätsinteresse sowie die Verwaltungsvereinfachung könnten für den Zeitraum ab dem 1. April 2015 angesichts des veränderten technischen Umfelds nicht mehr tragend sein (vgl. BFHE 260, 431 ).

    Dafür müsste es Steuerpflichtigen zumindest möglich sein, die zu zahlenden Zinsen durch Anlage der nicht gezahlten Steuerbeträge oder durch die Ersparnis von Aufwendungen tatsächlich zu erzielen, was wegen der strukturellen Niedrigzinsphase im typischen Fall für den zu beurteilenden Zeitraum jedoch nahezu ausgeschlossen gewesen sei (vgl. BFHE 260, 431 ).

    Der Senat habe bereits mit Urteil vom 1. Juli 2014 (BFHE 246, 193) für Verzinsungszeiträume nach dem 21. März 2011 darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber bei dauerhafter Verfestigung des Niedrigzinsniveaus von Verfassungs wegen gehalten sei, zu überprüfen, ob die ursprüngliche Entscheidung zur gesetzlichen Zinshöhe auch unter den veränderten Umständen aufrechtzuerhalten sei (vgl. BFHE 260, 431 ).

    In Reaktion auf den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 25. April 2018 (BFHE 260, 431) ordnete das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder mit Schreiben vom 14. Juni 2018 (BMF, BStBl I S. 722) an, dass dieser Beschluss für Verzinsungszeiträume ab dem 1. April 2015 auf Antrag in allen Fällen anzuwenden ist, in denen gegen eine vollziehbare Zinsfestsetzung, der der Zinssatz nach § 238 Abs. 1 Satz 1 AO zugrunde liegt, Einspruch eingelegt worden ist.

    In Reaktion auf den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 25. April 2018 (BFHE 260, 431) zeigten sich in Bundestag und Bundesrat vermehrt Initiativen zur Lösung des Problems einer möglichen Verfassungswidrigkeit des Zinssatzes nach § 238 Abs. 1 Satz 1 AO.

    Dass er auch auf Sonderfaktoren wie Kreditkarten- oder Konsumentenkredite privater Haushalte als Referenzwerte abgestellt hätte, deren Realitätsgerechtigkeit zweifelhaft sein könnte (vgl. BFHE 260, 431 ; Seer, StuW 2019, S. 212 ; dagegen BFHE 260, 9 ), ist schon dem Grunde nach nicht ersichtlich.

    Die im Nachzahlungsfall eventuell anfallenden Refinanzierungskosten des Staates reichten im Jahr 2014 bis nahe an die Nulllinie heran (vgl. auch BFHE 260, 431 ).

    Gesetzgeber, Verwaltung und Steuerpflichtigen musste es spätestens seit dem Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 25. April 2018 (BFHE 260, 431), aufgrund der hohen Anzahl zunehmend kritischer Stimmen in der Literatur (vgl. oben Rn. 233) sowie verschiedener gesetzgeberischer Initiativen ab Sommer 2018, die sich insbesondere auf die fehlende Realitätsgerechtigkeit des bisherigen Zinssatzes stützten (vgl. nur die Gesetzesanträge der Länder Bayern und Hessen vom 4. Juli und 9. August 2018, BRDrucks 324/18 und 396/18; den Antrag der FDP vom 6. Juni 2018, BTDrucks 19/2579; den Gesetzentwurf der AfD vom 5. November 2018, BTDrucks 19/5491), zunehmend bewusst sein, dass die Anwendung des Zinssatzes des § 238 Abs. 1 Satz 1 AO auf die Vollverzinsung zu erheblichen Ungleichheiten führt, die mit großer Wahrscheinlichkeit verfassungsrechtlich nicht mehr rechtfertigungsfähig ist (vgl. auch die Ausarbeitung der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestags vom 22. Oktober 2019, Die Verfassungsmäßigkeit der Zinsberechnung gemäß § 238 AO - WD 4 - 3000 - 126/19).

    Schon aufgrund des nach dem Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 25. April 2018 (BFHE 260, 431) ergangenen Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen vom 14. Juni 2018 (BMF, BStBl I S. 722) ist im Bereich der Finanzverwaltung für Verzinsungszeiträume ab dem 1. April 2015 auf Antrag der Zinsschuldner Aussetzung der Vollziehung zu gewähren, soweit Einspruch gegen die Zinsfestsetzung eingelegt worden ist.

  • BSG, 12.12.2018 - B 12 R 15/18 R

    Erhebung von Säumniszuschlägen auf nachgeforderte Sozialversicherungsbeiträge für

    Unter Berücksichtigung des bei der Festsetzung von Säumniszuschlägen zu beachtenden verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsprinzips ( vgl BSG Urteil vom 29.8.2012 - B 12 KR 3/11 R - BSGE 111, 268 = SozR 4-2400 § 24 Nr. 7, RdNr 21; zum Nachzahlungszins gemäß §§ 233a, 238 AO vgl BFH Beschluss vom 25.4.2018 - IX B 21/18 - BFHE 260, 431) kann der Zweck der Säumniszuschläge, die rechtzeitige Zahlung der Beiträge durchzusetzen, rechtmäßig nur erreicht werden, wenn der betroffene Arbeitgeber seine Zahlungspflicht zumindest für möglich hält und billigend in Kauf nimmt.
  • BFH, 03.09.2018 - VIII B 15/18

    AdV eines Bescheids über die Festsetzung von Aussetzungszinsen für den Zeitraum

    NV: Auf der Grundlage der im Beschluss des BFH vom 25. April 2018 IX B 21/18 (BFHE 260, 431, BStBl II 2018, 415) bezeichneten erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Höhe des Zinssatzes in § 238 Abs. 1 AO für ab 2015 festgesetzte Nachzahlungszinsen ist dem Antrag auf AdV von Bescheiden auch für Festsetzungen von Zinsen für vorangegangene Streitzeiträume ab 2012 zu entsprechen.

    b) Ernstliche Zweifel können auch verfassungsrechtliche Zweifel hinsichtlich einer dem angefochtenen Verwaltungsakt zugrunde liegenden Norm sein (ständige Rechtsprechung, z.B. Bundesverfassungsgericht --BVerfG--, Urteil vom 21. Februar 1961 1 BvR 314/60, BVerfGE 12, 180, BStBl I 1961, 63, unter B.II.; BFH-Beschlüsse vom 5. März 2001 IX B 90/00, BFHE 195, 205, BStBl II 2001, 405; vom 22. Dezember 2003 IX B 177/02, BFHE 204, 39, BStBl II 2004, 367; vom 25. April 2018 IX B 21/18, BFHE 260, 431, BStBl II 2018, 415).

    Gegen diesen Zinssatz bestehen nach dem --zur Festsetzung von Nachzahlungszinsen gemäß § 233a AO ergangenen-- BFH-Beschluss in BFHE 260, 431, BStBl II 2018, 415 "jedenfalls ab dem Verzinsungszeitraum 2015" erhebliche verfassungsrechtliche und deshalb eine Aussetzung nach § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO rechtfertigende Bedenken, weil.

    c) Auf der Grundlage der in der BFH-Entscheidung in BFHE 260, 431, BStBl II 2018, 415 bezeichneten erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Höhe des Zinssatzes in § 238 Abs. 1 AO ist die begehrte AdV nicht nur auf die von dem angefochtenen Bescheid erfassten Zinsen im Streitzeitraum ab 2015, sondern auch auf die vorangegangenen Streitzeiträume ab 2012 zu erstrecken, weil.

    d) Aus den Gründen der BFH-Entscheidung in BFHE 260, 431, BStBl II 2018, 415 ist auch das berechtigte Interesse der Antragsteller an der AdV des angefochtenen Zinsbescheids bei Abwägung ihrer Interessen einerseits und derjenigen des Fiskus zu bejahen.

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