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   BFH, 14.05.2009 - IX B 216/08   

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https://dejure.org/2009,17467
BFH, 14.05.2009 - IX B 216/08 (https://dejure.org/2009,17467)
BFH, Entscheidung vom 14.05.2009 - IX B 216/08 (https://dejure.org/2009,17467)
BFH, Entscheidung vom 14. Mai 2009 - IX B 216/08 (https://dejure.org/2009,17467)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Keine Klärungsbedürftigkeit von Rechtsfragen zum Übergang des Verlustabzugs nach § 10d EStG auf den Erben bei vor dem 12.3.2008 eingetretenen Todesfällen

  • Judicialis

    FGO § 11 Abs. 4; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 11 Abs. 4; FGO § 115 Abs. 2
    Erfordernis der wirtschaftlichen Belastung eines Erben für den Übergang des Verlustabzugs nach § 10d Einkommensteuergesetz ( EStG ) als Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung i.R.e. Revisionszulassungsbeschwerde; Grundsätzliche Bedeutung von auslaufendes Recht ...

  • datenbank.nwb.de

    Keine Klärungsbedürftigkeit von Rechtsfragen, die zur Vererblichkeit des Verlustabzugs auf den Erben bei vor dem 12.3.2008 eingetretenen Todesfällen unterfallen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 17.12.2007 - GrS 2/04

    Großer Senat beseitigt Vererblichkeit des Verlustvortrags

    Auszug aus BFH, 14.05.2009 - IX B 216/08
    Zudem betrifft die zur Entscheidung gestellte Rechtsfrage auslaufendes Recht, weil sich insoweit die Rechtsprechung zur Vererblichkeit von Verlusten geändert hat (BFH-Beschluss vom 17. Dezember 2007 GrS 2/04, BFHE 220, 129, BStBl II 2008, 608, auf Vorlagebeschluss vom 28. Juli 2004 XI R 54/99, BFHE 207, 404, BStBl II 2005, 262).

    Fragen zu Einzelheiten der Vererblichkeit des Verlustabzugs für Fallgestaltungen, die noch nicht der mit der Entscheidung des Großen Senats des BFH in BFHE 220, 129, BStBl II 2008, 608 geänderten Rechtsprechung zur Vererblichkeit von Verlusten unterfallen, sind nicht grundsätzlich bedeutsam.

  • BFH, 29.01.2009 - IX B 191/08

    Keine grundsätzliche Bedeutung von ausgelaufenes oder auslaufendes Recht

    Auszug aus BFH, 14.05.2009 - IX B 216/08
    Rechtsfragen, die solches auslaufendes Recht betreffen, kommt regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung mehr zu (BFH-Beschlüsse vom 29. Januar 2009 IX B 191/08, nicht veröffentlicht; vom 9. Mai 2007 IX B 7/07, BFH/NV 2007, 1473; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 115 FGO Rz 98 ff. und § 116 FGO Rz 178, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 05.05.1999 - XI R 1/97

    Verlustabzug beim Erben

    Auszug aus BFH, 14.05.2009 - IX B 216/08
    Danach kann der Erbe Verluste des Erblassers nur dann abziehen, wenn er durch sie wirtschaftlich belastet ist (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 5. Mai 1999 XI R 1/97, BFHE 189, 57, BStBl II 1999, 653).
  • BFH, 16.05.2001 - I R 76/99

    Verlustabzug im Erbfall

    Auszug aus BFH, 14.05.2009 - IX B 216/08
    Eine wirtschaftliche Belastung fehlt, wenn der Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten nicht oder nur beschränkt haftet (BFH-Urteil vom 16. Mai 2001 I R 76/99, BFHE 195, 328, BStBl II 2002, 487).
  • BFH, 28.07.2004 - XI R 54/99

    Keine Vererblichkeit des Verlustabzugs nach § 10d EStG

    Auszug aus BFH, 14.05.2009 - IX B 216/08
    Zudem betrifft die zur Entscheidung gestellte Rechtsfrage auslaufendes Recht, weil sich insoweit die Rechtsprechung zur Vererblichkeit von Verlusten geändert hat (BFH-Beschluss vom 17. Dezember 2007 GrS 2/04, BFHE 220, 129, BStBl II 2008, 608, auf Vorlagebeschluss vom 28. Juli 2004 XI R 54/99, BFHE 207, 404, BStBl II 2005, 262).
  • BFH, 09.05.2007 - IX B 7/07

    NZB: Eigenheimzulage, auslaufendes Recht, grundsätzliche Bedeutung

    Auszug aus BFH, 14.05.2009 - IX B 216/08
    Rechtsfragen, die solches auslaufendes Recht betreffen, kommt regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung mehr zu (BFH-Beschlüsse vom 29. Januar 2009 IX B 191/08, nicht veröffentlicht; vom 9. Mai 2007 IX B 7/07, BFH/NV 2007, 1473; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 115 FGO Rz 98 ff. und § 116 FGO Rz 178, jeweils m.w.N.).
  • FG Köln, 27.01.2016 - 4 K 253/11

    Geltendmachung eines beim verstorbenen Vater entstandenen und nicht ausgenutzten

    Mit Beschluss vom 14. Mai 2009 IX B 216/08 (n.v. zitiert nach juris) habe der BFH zum Übergang des Verlustabzugs auf den Erben bei vor dem 12.03.2008 eingetretenen Todesfällen Stellung genommen.

    Mit Beschluss vom 14. Mai 2009 (IX B 216/08, juris) hat der BFH klargestellt, dass der Übergang des Verlustabzugs nach § 10d des Einkommensteuergesetzes auf den Erben bei vor dem 12. März 2008 eingetretenen Todesfällen eine wirtschaftliche Belastung des Erben durch die Verluste erfordert.

    Eine wirtschaftliche Belastung fehlt unter anderem dann, wenn der Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten nicht oder nur beschränkt haftet (vgl. FG Nürnberg Urteil vom 7. November 2012, 3 K 1206/11, zitiert nach juris mit Verweis auf BFH-Beschluss vom 14. Mai 2009 IX B 216/08, juris).

    Die Einkommensteuer ist eine Personensteuer; Erbe und Erblasser sind verschiedene Rechtssubjekte, die jeder für sich zur Einkommensteuer veranlagt werden (vgl. FG Nürnberg Urteil vom 7. November 2012, 3 K 1206/11 zitiert nach juris mit Verweis auf BFH-Urteil vom 5. Mai 1999 VI R 1/97, BFHE 189, 57, BStBl II 1999, 653, m.w.N.; BFH-Beschluss vom 14. Mai 2009 IX B 216/08, juris).

  • FG Nürnberg, 07.11.2012 - 3 K 1206/11

    Verlustvorträge des Erblassers kann der Erbe nur dann abziehen, wenn er sie auch

    Mit Beschluss vom 14. Mai 2009 (IX B 216/08, juris) hat der BFH klargestellt, dass der Übergang des Verlustabzugs nach § 10d des Einkommensteuergesetzes auf den Erben bei vor dem 12. März 2008 eingetretenen Todesfällen eine wirtschaftliche Belastung des Erben durch die Verluste erfordert.

    Eine wirtschaftliche Belastung fehlt unter anderem dann, wenn der Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten nicht oder nur beschränkt haftet (BFH-Beschluss vom 14.05.2009 IX B 216/08, juris).

    Die Einkommensteuer ist eine Personensteuer; Erbe und Erblasser sind verschiedene Rechtssubjekte, die jeder für sich zur Einkommensteuer veranlagt werden (BFH-Urteil vom 5. Mai 1999 VI R 1/97, BFHE 189, 57, BStBl II 1999, 653, m.w.N.; BFH-Beschluss vom 14.05.2009 IX B 216/08, juris).

    Rechtsfragen, die solches auslaufendes Recht betreffen, kommt regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung mehr zu (BFH-Beschlüsse vom 14. Mai 2009 IX B 216/08 und vom 29. Januar 2009 IX B 191/08, nicht veröffentlicht; vom 9. Mai 2007 IX B 7/07, BFH/NV 2007, 1473; jeweils m.w.N.).

  • BFH, 28.04.2016 - IX B 18/16

    Grundsätzliche Bedeutung beim Verlustabzug in Erbfällen - Divergenzrüge - Verstoß

    Die Rechtsfragen zum Verlustabzug in Erbfällen sind seit dem Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 17. Dezember 2007 GrS 2/04 (BFHE 220, 129, BStBl II 2008, 608) geklärt (vgl. BFH-Beschluss vom 14. Mai 2009 IX B 216/08, juris, und Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 24. Juli 2008, BStBl I 2008, 809).

    Rechtsfragen, die ausgelaufenes Recht betreffen, kommt regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung mehr zu (BFH-Beschluss vom 14. Mai 2009 IX B 216/08, juris, m.w.N.).

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