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   BFH, 10.05.2010 - IX B 220/09   

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https://dejure.org/2010,12037
BFH, 10.05.2010 - IX B 220/09 (https://dejure.org/2010,12037)
BFH, Entscheidung vom 10.05.2010 - IX B 220/09 (https://dejure.org/2010,12037)
BFH, Entscheidung vom 10. Mai 2010 - IX B 220/09 (https://dejure.org/2010,12037)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Änderung von Wahlrechten nur vor Ablauf der Einspruchsfrist

  • openjur.de

    Änderung von Wahlrechten nur vor Ablauf der Einspruchsfrist

  • Bundesfinanzhof

    AO § 172 Abs 1 S 1 Nr 2 Buchst a
    Änderung von Wahlrechten nur vor Ablauf der Einspruchsfrist

  • Bundesfinanzhof

    Änderung von Wahlrechten nur vor Ablauf der Einspruchsfrist

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 172 Abs 1 S 1 Nr 2 Buchst a AO
    Änderung von Wahlrechten nur vor Ablauf der Einspruchsfrist

  • rewis.io

    Änderung von Wahlrechten nur vor Ablauf der Einspruchsfrist

  • ra.de
  • rewis.io

    Änderung von Wahlrechten nur vor Ablauf der Einspruchsfrist

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bindung des Steuerpflichtigen an seine Wahl hinsichtlich der Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen infolge der Bestandskraft des Bescheides

  • datenbank.nwb.de

    Erklärung der Änderung von Wahlrechten nur vor Ablauf der Einspruchsfrist

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 12.05.2009 - IX R 8/08

    Sonderabschreibungen nach § 4 FördG: Keine Änderung eines Wahlrechts nach

    Auszug aus BFH, 10.05.2010 - IX B 220/09
    Er ist infolge der Bestandskraft des Bescheids an die getroffene Wahl gebunden (so BFH-Urteil vom 12. Mai 2009 IX R 8/08, BFH/NV 2009, 1439).
  • BFH, 03.02.1987 - IX R 255/84

    Zulässigkeit des Wechsels der Veranlagungsart durch den Steuerpflichtigen und

    Auszug aus BFH, 10.05.2010 - IX B 220/09
    Das von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) zitierte, zu Veranlagungswahlrechten ergangene Urteil des BFH vom 3. Februar 1987 IX R 255/84 (BFH/NV 1987, 751) steht dazu nicht im Widerspruch, war dort wegen der Festsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung doch ein Ausüben oder Ändern der Wahlentscheidung noch möglich.
  • BFH, 27.10.2015 - X R 44/13

    Zeitliche Grenzen für die Ausübung oder Änderung von Antrags- oder Wahlrechten

    Einkommensteuerrechtliche Antrags- oder Wahlrechte können auch nach Eintritt der Bestandskraft eines vorangehenden Bescheids jedenfalls dann erstmalig ausgeübt oder geändert werden, wenn das FA einen steuererhöhenden Änderungsbescheid erlassen hat, mit dem ein weiterer steuererheblicher Sachverhalt erfasst worden ist, aufgrund dessen überhaupt erst die wirtschaftliche Notwendigkeit entstanden ist, sich mit der erstmaligen bzw. geänderten Ausübung eines Antrags- oder Wahlrechts zu befassen (Abweichung vom BFH-Beschluss vom 10. Mai 2010 IX B 220/09, BFH/NV 2010, 1415 mit Zustimmung des IX. Senats).

    Mit seiner Revision verweist das FA auf eine gegenteilige Entscheidung des FG München vom 29. Oktober 2009  15 K 298/07 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen durch Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. Mai 2010 IX B 220/09, BFH/NV 2010, 1415).

    Eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass der Eintritt der formellen Bestandskraft die zeitliche Grenze für die anderweitige Ausübung von Antrags- oder Wahlrechten bildet, macht die Rechtsprechung aber, wenn der ursprüngliche Bescheid noch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht (BFH-Urteil vom 3. Februar 1987 IX R 255/84, BFH/NV 1987, 751, unter II.1.; diese Entscheidung wird auch in dem vom FA im vorliegenden Revisionsverfahren angeführten BFH-Beschluss in BFH/NV 2010, 1415 zustimmend zitiert; im Ergebnis wohl auch BFH-Urteil vom 25. Oktober 2007 III R 39/04, BFHE 219, 294, BStBl II 2008, 226; anders allerdings für das umsatzsteuerrechtliche Wahlrecht zur Bestimmung des Vorsteuer-Aufteilungsschlüssels BFH-Urteil vom 22. November 2007 V R 35/06, BFH/NV 2008, 628).

    Soweit der IX. Senat des BFH im Beschluss in BFH/NV 2010, 1415 zu einer mit dem vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt im Wesentlichen vergleichbaren Konstellation im Ergebnis --ohne näher zwischen der Bestandskraft von Erstbescheiden und der von Änderungsbescheiden zu differenzieren-- eine andere Auffassung vertreten hat, hat er auf Anfrage des erkennenden Senats erklärt, daran nicht mehr festzuhalten.

  • BFH, 09.12.2015 - X R 56/13

    Änderung von Antrags- und Wahlrechten

    aa) Ist ein Steuerbescheid insgesamt bestandskräftig geworden, ist die erstmalige oder geänderte Ausübung eines Antrags- oder Wahlrechts zum Zwecke der Durchbrechung der Bestandskraft nicht mehr möglich (ständige Rechtsprechung, vgl. zu § 7b EStG BFH-Urteile vom 10. Oktober 1969 VI R 180/67, BFHE 97, 186, BStBl II 1970, 63; vom 18. Dezember 1973 VIII R 101/69, BFHE 111, 302, BStBl II 1974, 319, sowie vom 25. Februar 1992 IX R 41/91, BFHE 167, 369, BStBl II 1992, 621; zu § 4 des Fördergebietsgesetzes --FördG-- BFH-Urteil vom 13. Februar 1997 IV R 59/95, BFH/NV 1997, 635, sowie BFH-Beschluss vom 10. Mai 2010 IX B 220/09, BFH/NV 2010, 1415; zu § 10d Abs. 1 Satz 7 EStG i.d.F. des damaligen Streitjahres 2001 BFH-Urteil vom 17. September 2008 IX R 72/06, BFHE 222, 571, BStBl II 2009, 639; zu § 14a Abs. 5 EStG BFH-Urteil vom 14. Mai 2009 IV R 6/07, BFH/NV 2009, 1989, sowie BFH-Beschluss vom 26. Oktober 2011 IV B 106/10, BFH/NV 2012, 166; zu § 6c i.V.m. § 6b EStG BFH-Urteil vom 30. August 2001 IV R 30/99, BFHE 196, 507, BStBl II 2002, 49, sowie BFH-Beschluss vom 11. Juni 2014 IV B 46/13, BFH/NV 2014, 1369).

    Soweit der Senat mit seinen Ausführungen unter 2.b von dem Beschluss des IX. Senats in BFH/NV 2010, 1415 abweicht, hat dieser auf eine Anfrage in einem weiteren Verfahren des Senats (X R 44/13) erklärt, der Abweichung zuzustimmen.

  • FG Saarland, 09.07.2014 - 1 K 1290/12

    Nachträgliches Geltendmachen eines Investitionsabzugsbetrags

    Das Wahlrecht kann bei einer unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gem. § 164 Abs. 1 AO ergangenen Steuerfestsetzung solange ausgeübt werden, bis der Vorbehalt der Nachprüfung erloschen ist bzw. die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Bescheide unanfechtbar geworden sind (vgl. BFH vom 10. Mai 2010 IX B 220/09, BFH/NV 2010, 1415 mit Hinweis auf BFH vom 3. Februar 1987 IX R 255/84, BFH/NV 1987, 751).
  • FG Baden-Württemberg, 18.04.2013 - 3 K 2356/12

    Erweiterter Härteausgleich für Grenzgänger durch analoge Anwendung des § 46 Abs.

    Sie haben damit innerhalb der noch offenen Rechtsbehelfsfrist gegen den ursprünglichen Einkommensteuerbescheid vom 16. April 2012 ihr Wahlrecht zwischen einer schlichten Änderung i.S.v. § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO und einer umfassenden Änderung der Steuerfestsetzung in einem Einspruchsverfahren i.S.v. § 348 ff. AO (Loose in: Tipke/Kruse, Abgabenordnung Finanzgerichtsordnung, Kommentar, § 172 AO Tz. 29 ff. mit umfangreichen Nachweisen) im letztgenannten Sinn zulässigerweise (nachträglich) ausgeübt (vgl. hierzu etwa: BFH-Beschluss vom 10. Mai 2010 IX B 220/09, BFH/NV 2010, 1415; BFH-Urteil vom 21. Oktober 1999 I R 25/99, BStBl II 2000, 283).
  • FG Sachsen, 03.12.2013 - 8 K 738/12

    Zulässigkeit der nachträglichen Erhöhung von Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g

    Da die ursprüngliche Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages vom 3.8.2009 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stand, war ein erneutes Ausüben bzw. ein Ändern der Wahlentscheidung noch möglich (vgl. BFH, Beschluss vom 10.5.2010, IX B 220/09 [zit nach juris]).
  • FG Thüringen, 31.08.2022 - 4 K 599/21

    Ausübung des Wahlrechts hinsichtlich der Gewinnermittlungsart zur Glättung von

    Nach der Rechtsprechung wird durch die Änderungsvorschrift des § 172 Abs. 1 Nr. 2 a AO auch nicht die Möglichkeit eröffnet, die steuerrechtliche Wirkung von Wahlrechten, die nur bis zur Bestandskraft der Steuerfestsetzung ausgeübt werden könnten, nach Eintritt dieses Zeitpunkts zu beseitigen (vgl. BFH-Urteile vom 13.02.1997 IV R 59/95, BFH/NV 1997, 635; vom 09.12.2015 X R 56/13, BFHE 252, 241 BStBl II 2016, 967; BFH-Beschluss vom 10.05.2010 IX B 220/09 BFH/NV 2010, 1415).
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