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   BFH, 22.02.2007 - IX B 221/06   

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https://dejure.org/2007,11694
BFH, 22.02.2007 - IX B 221/06 (https://dejure.org/2007,11694)
BFH, Entscheidung vom 22.02.2007 - IX B 221/06 (https://dejure.org/2007,11694)
BFH, Entscheidung vom 22. Februar 2007 - IX B 221/06 (https://dejure.org/2007,11694)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    StVZO § 23 Abs. 6a; ; KraftStG § 2... Abs. 2 Satz 1; ; KraftStG § 2 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2; ; KraftStG § 2 Abs. 2a Satz 2; ; KraftStG § 2 Abs. 2a Satz 3; ; KraftStG § 8 Nr. 2; ; FGO § 69 Abs. 3 Satz 1; ; FGO § 69 Abs. 2 Satz 2; ; FGO § 126 Abs. 3 Nr. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kfz-Steuer; Einstufung als Pkw oder Lkw

  • datenbank.nwb.de

    Kraftfahrzeugsteuerliche Einstufung eines Fahrzeugs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 07.11.2006 - VII B 69/06

    Kfz-steuerrechtliche Einstufung eines Land Rovers

    Auszug aus BFH, 22.02.2007 - IX B 221/06
    Maßgebend ist vielmehr das nationale Recht der einzelnen Mitgliedstaaten (s. dazu z.B. BFH-Beschlüsse vom 21. August 2006 VII B 333/05, BFHE 213, 281, BStBl II 2006, 721; vom 7. November 2006 VII B 69/06, nicht veröffentlicht --n.v.--, jeweils m.w.N.).

    Kein Merkmal von Bauart und Einrichtung des Fahrzeugs kann dabei als von vornherein alleinentscheidend angesehen werden; dies schließt nicht aus, dass einzelne Merkmale ein besonderes Gewicht haben und eine Zuordnung als PKW oder LKW nahe legen können (BFH-Beschlüsse in BFHE 213, 281, BStBl II 2006, 721, und vom 7. November 2006 VII B 69/06, n.v., jeweils m.w.N.; nunmehr mit Wirkung ab dem 1. Mai 2005 klargestellt durch § 2 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Satz 2 und 3 KraftStG i.d.F. des Dritten Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes vom 21. Dezember 2006, BGBl I 2006, 3344; s. dazu auch BTDrucks 16/3314, S. 7).

    c) Die Einstufung eines Fahrzeugs durch die Verkehrsbehörde hat kraftfahrzeugsteuerrechtlich keine Bindungswirkung (BFH-Beschlüsse in BFHE 213, 281, BStBl II 2006, 721, und vom 7. November 2006 VII B 69/06, n.v., jeweils m.w.N.).

  • BFH, 21.08.2006 - VII B 333/05

    Keine Änderung der kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Maßgeblichkeit des Begriffes

    Auszug aus BFH, 22.02.2007 - IX B 221/06
    Maßgebend ist vielmehr das nationale Recht der einzelnen Mitgliedstaaten (s. dazu z.B. BFH-Beschlüsse vom 21. August 2006 VII B 333/05, BFHE 213, 281, BStBl II 2006, 721; vom 7. November 2006 VII B 69/06, nicht veröffentlicht --n.v.--, jeweils m.w.N.).

    Kein Merkmal von Bauart und Einrichtung des Fahrzeugs kann dabei als von vornherein alleinentscheidend angesehen werden; dies schließt nicht aus, dass einzelne Merkmale ein besonderes Gewicht haben und eine Zuordnung als PKW oder LKW nahe legen können (BFH-Beschlüsse in BFHE 213, 281, BStBl II 2006, 721, und vom 7. November 2006 VII B 69/06, n.v., jeweils m.w.N.; nunmehr mit Wirkung ab dem 1. Mai 2005 klargestellt durch § 2 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Satz 2 und 3 KraftStG i.d.F. des Dritten Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes vom 21. Dezember 2006, BGBl I 2006, 3344; s. dazu auch BTDrucks 16/3314, S. 7).

    c) Die Einstufung eines Fahrzeugs durch die Verkehrsbehörde hat kraftfahrzeugsteuerrechtlich keine Bindungswirkung (BFH-Beschlüsse in BFHE 213, 281, BStBl II 2006, 721, und vom 7. November 2006 VII B 69/06, n.v., jeweils m.w.N.).

  • BFH, 26.01.2006 - VI B 89/05

    Anordnung LSt-Ap - AdV

    Auszug aus BFH, 22.02.2007 - IX B 221/06
    Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes bestehen, wenn und soweit bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund der präsenten Beweismittel, des unstreitigen Sachverhalts und der gerichtsbekannten Tatsachen erkennbar wird, dass aus gewichtigen Gründen Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen oder Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen besteht und sich bei abschließender Klärung dieser Fragen der Verwaltungsakt als rechtswidrig erweisen kann (ständige Rechtsprechung, z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. Januar 2006 VI B 89/05, BFH/NV 2006, 964, m.w.N.).

    Ist die Beschwerde begründet, kann der BFH auch im AdV-Verfahren nach seinem Ermessen entweder durch eigene Sachentscheidung das Verfahren beenden oder die Sache an das FG zurückverweisen (z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 964, m.w.N.).

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