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   BFH, 04.03.1992 - IX B 24/91   

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https://dejure.org/1992,5577
BFH, 04.03.1992 - IX B 24/91 (https://dejure.org/1992,5577)
BFH, Entscheidung vom 04.03.1992 - IX B 24/91 (https://dejure.org/1992,5577)
BFH, Entscheidung vom 04. März 1992 - IX B 24/91 (https://dejure.org/1992,5577)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Abziehbarkeit von Aufwendungen für die Vermittlung des Eigenkapitals als Werbungskosten - Einheitliche Beurteilung sämtlicher Aufwendungen von Anlegern eines Modernisierungsmodells

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)

    Eigenkapitalvermittlungsprovision als Anschaffungskosten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 14.11.1989 - IX R 197/84

    Beteiligte an einem Bauherrenmodell sind im Regelfall Erwerber; die gesamten

    Auszug aus BFH, 04.03.1992 - IX B 24/91
    Der Senat hat im Urteil vom 14. November 1989 IX R 197/84 (BFHE 158, 546, BStBl II 1990, 299) entschieden, daß Anleger im Bauherrenmodell einkommensteuerrechtlich regelmäßig nicht als Bauherren, sondern als Erwerber des bebauten Grundstücks zu beurteilen sind, wenn sie sich aufgrund eines von dem Projektanbieter vorformulierten Vertragswerks beteiligen und sich bei den damit zusammenhängenden Rechtsgeschäften durch die Projektanbieter vertreten lassen.

    Der Senat hat bereits vor Ergehen des Urteils in BFHE 158, 546, BStBl II 1990, 299 Aufwendungen der Bauherren für die Vermittlung des Beitritts zu einer Bauherrengemeinschaft den Anschaffungs- oder Herstellungskosten zugerechnet (Urteil vom 29. Oktober 1985 IX R 107/82, BFHE 145, 351, BStBl II 1986, 217, Abschn. II 2 b, ee; bestätigt in BFHE 158, 546, BStBl II 1990, 299, Abschn. VI 2 am Ende; ebenso für eine Bauherrengemeinschaft mit Einkünften aus Gewerbebetrieb die Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 13. Oktober 1983 V R 160/78, BFHE 139, 273, BStBl II 1984, 101, und vom 23. Oktober 1986 IV R 352/84, BFHE 148, 49, BStBl II 1988, 128).

  • BFH, 23.10.1986 - IV R 352/84

    Provisionen, die eine KG für die Vermittlung des Eintritts von Kommanditisten

    Auszug aus BFH, 04.03.1992 - IX B 24/91
    Der Senat hat bereits vor Ergehen des Urteils in BFHE 158, 546, BStBl II 1990, 299 Aufwendungen der Bauherren für die Vermittlung des Beitritts zu einer Bauherrengemeinschaft den Anschaffungs- oder Herstellungskosten zugerechnet (Urteil vom 29. Oktober 1985 IX R 107/82, BFHE 145, 351, BStBl II 1986, 217, Abschn. II 2 b, ee; bestätigt in BFHE 158, 546, BStBl II 1990, 299, Abschn. VI 2 am Ende; ebenso für eine Bauherrengemeinschaft mit Einkünften aus Gewerbebetrieb die Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 13. Oktober 1983 V R 160/78, BFHE 139, 273, BStBl II 1984, 101, und vom 23. Oktober 1986 IV R 352/84, BFHE 148, 49, BStBl II 1988, 128).

    Er hat allerdings in seinem Urteil vom 24. Februar 1987 IX R 114/82 (BFHE 149, 233, BStBl II 1987, 810) - in Übereinstimmung mit dem Urteil des IV. Senats in BFHE 148, 49, BStBl II 1988, 128 - entschieden, daß die Eigenkapitalvermittlungsprovision, die eine Personengesellschaft einem Dritten zahlt, soweit sie angemessen ist, sofort abziehbare Werbungskosten sein kann.

  • BFH, 06.03.1991 - II R 133/87

    Bebautes Grundstück als Gegenstand des Erwerbsvorgangs, wenn der

    Auszug aus BFH, 04.03.1992 - IX B 24/91
    Sämtliche Verträge dieses Modells sind auf die Übertragung eines einheitlichen Leistungsgegenstandes gerichtet (vgl. dazu Urteil vom 6. März 1991 II R 133/87, BFHE 164, 117 [BFH 06.03.1991 - II R 133/87], BStBl II 1991, 532) und miteinander verbunden.
  • BFH, 21.08.1990 - VIII R 25/86

    Bei Verlustzuweisungsgesellschaften wird Fehlen der Gewinnerzielungsabsicht

    Auszug aus BFH, 04.03.1992 - IX B 24/91
    Ebenso ist unerheblich, ob die Vermittlungsprovision der Höhe nach angemessen ist (dazu Tz. 7.1 des Bauherren-Erlasses vom 31. August 1980) und ob die GbR auf der Grundlage der zwischenzeitlich ergangenen Urteile des VIII. Senats vom 21. August 1990 VIII R 25/86 (BFHE 163, 524, BStBl II 1991, 564) und vom 10. September 1991 VIII R 39/86 (BFHE 165, 406) als Verlustzuweisungsgesellschaft zu beurteilen ist.
  • BFH, 30.07.1991 - IX R 43/89

    Anteilige Kosten des Käufers für künftige Renovierung des Gemeinschaftseigentums

    Auszug aus BFH, 04.03.1992 - IX B 24/91
    Schließt er gleichzeitig mit dem Kaufvertrag einen Werk- oder Geschäftsbesorgungsvertrag über die Instandsetzung der in gemeinschaftlichem Eigentum befindlichen Gebäudeteile ab, so ist von einem einheitlichen, auf die Anschaffung einer renovierten Eigentumswohnung in einem renovierten Gebäude gerichteten Vorgang auszugehen, wenn die Verträge in engem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen (Urteil vom 30. Juli 1991 IX R 43/89, BFHE 165, 245, BStBl II 1991, 918).
  • BFH, 10.09.1991 - VIII R 39/86

    Steuerliche Behandlung von sogenannten Verlustzuweisungsgesellschaften

    Auszug aus BFH, 04.03.1992 - IX B 24/91
    Ebenso ist unerheblich, ob die Vermittlungsprovision der Höhe nach angemessen ist (dazu Tz. 7.1 des Bauherren-Erlasses vom 31. August 1980) und ob die GbR auf der Grundlage der zwischenzeitlich ergangenen Urteile des VIII. Senats vom 21. August 1990 VIII R 25/86 (BFHE 163, 524, BStBl II 1991, 564) und vom 10. September 1991 VIII R 39/86 (BFHE 165, 406) als Verlustzuweisungsgesellschaft zu beurteilen ist.
  • BFH, 29.10.1985 - IX R 107/82

    Bauherrenmodell - Werbungskosten - Rechtsmißbrauch - Einkommensteuer

    Auszug aus BFH, 04.03.1992 - IX B 24/91
    Der Senat hat bereits vor Ergehen des Urteils in BFHE 158, 546, BStBl II 1990, 299 Aufwendungen der Bauherren für die Vermittlung des Beitritts zu einer Bauherrengemeinschaft den Anschaffungs- oder Herstellungskosten zugerechnet (Urteil vom 29. Oktober 1985 IX R 107/82, BFHE 145, 351, BStBl II 1986, 217, Abschn. II 2 b, ee; bestätigt in BFHE 158, 546, BStBl II 1990, 299, Abschn. VI 2 am Ende; ebenso für eine Bauherrengemeinschaft mit Einkünften aus Gewerbebetrieb die Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 13. Oktober 1983 V R 160/78, BFHE 139, 273, BStBl II 1984, 101, und vom 23. Oktober 1986 IV R 352/84, BFHE 148, 49, BStBl II 1988, 128).
  • BFH, 13.10.1983 - IV R 160/78

    Ertragsteuerrechtliche Behandlung von Provisionen, die a) ein Steuerpflichtiger

    Auszug aus BFH, 04.03.1992 - IX B 24/91
    Der Senat hat bereits vor Ergehen des Urteils in BFHE 158, 546, BStBl II 1990, 299 Aufwendungen der Bauherren für die Vermittlung des Beitritts zu einer Bauherrengemeinschaft den Anschaffungs- oder Herstellungskosten zugerechnet (Urteil vom 29. Oktober 1985 IX R 107/82, BFHE 145, 351, BStBl II 1986, 217, Abschn. II 2 b, ee; bestätigt in BFHE 158, 546, BStBl II 1990, 299, Abschn. VI 2 am Ende; ebenso für eine Bauherrengemeinschaft mit Einkünften aus Gewerbebetrieb die Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 13. Oktober 1983 V R 160/78, BFHE 139, 273, BStBl II 1984, 101, und vom 23. Oktober 1986 IV R 352/84, BFHE 148, 49, BStBl II 1988, 128).
  • BFH, 24.02.1987 - IX R 114/82

    - Angemessene Vermittlungsprovisionen für Gesellschafterbeitritt als vorab

    Auszug aus BFH, 04.03.1992 - IX B 24/91
    Er hat allerdings in seinem Urteil vom 24. Februar 1987 IX R 114/82 (BFHE 149, 233, BStBl II 1987, 810) - in Übereinstimmung mit dem Urteil des IV. Senats in BFHE 148, 49, BStBl II 1988, 128 - entschieden, daß die Eigenkapitalvermittlungsprovision, die eine Personengesellschaft einem Dritten zahlt, soweit sie angemessen ist, sofort abziehbare Werbungskosten sein kann.
  • BFH, 29.10.1991 - IX R 117/90

    Im Verhältnis zum Kaufpreis hohe Erhaltungsaufwendungen (sog. anschaffungsnahe

    Auszug aus BFH, 04.03.1992 - IX B 24/91
    Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung erhebliche Instandsetzungs- und Modernisierungskosten unter bestimmten weiteren Voraussetzungen als anschaffungsnahen Herstellungsaufwand beurteilt (zuletzt mit ausführlicher Begründung im Urteil vom 29. Oktober 1991 IX R 117/90, BFHE 166, 203 [BFH 29.10.1991 - IX R 117/90], BStBl II 1992, 285).
  • BFH, 07.08.1990 - IX R 70/86

    Bauherrengemeinschaft. Anschaffungskosten oder Werbungskosten?

  • BFH, 24.07.1990 - IX B 138/89

    Anforderungen an die Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheides -

  • BFH, 03.02.1983 - V R 160/78
  • BFH, 29.04.1999 - IV R 40/97

    Eigenkapitalvermittlungsprovision als Betriebsausgaben

    Auf Anfrage nach § 11 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) hat der IX. Senat mitgeteilt, er halte an seiner im Beschluß vom 4. März 1992 IX B 24/91 (BFH/NV 1992, 648) vertretenen Auffassung fest, wonach Provisionen für die Vermittlung von Eigenkapital eines Immobilienfonds in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) in denjenigen Fällen nicht sofort als Werbungskosten abziehbar seien, in denen diese Provisionen lediglich einen Rechnungsfaktor im Rahmen des für den Anleger maßgebenden Gesamtaufwands darstellten.

    Die einzelnen Teilverträge hätten keine selbständige Bedeutung und ließen sich nur aus der gewünschten Schaffung sofort steuerlich abzugsfähiger Ausgaben erklären (Beschlüsse vom 4. Februar 1992 IX B 39/91, BFHE 167, 102, BStBl II 1992, 883, und in BFH/NV 1992, 648; Urteil in BFHE 174, 127, BStBl II 1995, 166).

    a) Der vorlegende Senat möchte die Revision des FA als unbegründet zurückweisen, würde damit aber i.S. des § 11 Abs. 2 FGO von dem Beschluß des IX. Senats des BFH in BFH/NV 1992, 648 abweichen.

    Der IX. Senat hat auf Anfrage nach § 11 Abs. 3 FGO mitgeteilt, daß er an seiner im Beschluß in BFH/NV 1992, 648 vertretenen Auffassung festhalte, wonach Provisionen für die Vermittlung von Eigenkapital eines Immobilienfonds in der Rechtsform einer GbR in denjenigen Fällen nicht sofort als Werbungskosten abziehbar seien, in denen diese Provisionen lediglich einen Rechnungsfaktor im Rahmen des für den Anleger maßgebenden Gesamtaufwands darstellten.

  • BFH, 28.01.1999 - III R 13/97

    InvZul; Betriebsaufspaltung

    Auf Anfrage nach § 11 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) hat der IX. Senat mitgeteilt, er halte an seiner im Beschluß vom 4. März 1992 IX B 24/91 (BFH/NV 1992, 648) vertretenen Auffassung fest, wonach Provisionen für die Vermittlung von Eigenkapital eines Immobilienfonds in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) in denjenigen Fällen nicht sofort als Werbungskosten abziehbar seien, in denen diese Provisionen lediglich einen Rechnungsfaktor im Rahmen des für den Anleger maßgebenden Gesamtaufwands darstellten.

    Die einzelnen Teilverträge hätten keine selbständige Bedeutung und ließen sich nur aus der gewünschten Schaffung sofort steuerlich abzugsfähiger Ausgaben erklären (Beschlüsse vom 4. Februar 1992 IX B 39/91, BFHE 167, 102, BStBl II 1992, 883 , und in BFH/NV 1992, 648; Urteil in BFHE 174, 127, BStBl II 1995, 166).

    a) Der vorlegende Senat möchte die Revision des FA als unbegründet zurückweisen, würde damit aber i.S. des § 11 Abs. 2 FGO von dem Beschluß des IX. Senats des BFH in BFH/NV 1992, 648 abweichen.

    Der IX. Senat hat auf Anfrage nach § 11 Abs. 3 FGO mitgeteilt, daß er an seiner im Beschluß in BFH/NV 1992, 648 vertretenen Auffassung festhalte, wonach Provisionen für die Vermittlung von Eigenkapital eines Immobilienfonds in der Rechtsform einer GbR in denjenigen Fällen nicht sofort als Werbungskosten abziehbar seien, in denen diese Provisionen lediglich einen Rechnungsfaktor im Rahmen des für den Anleger maßgebenden Gesamtaufwands darstellten.

  • BFH, 28.06.2001 - IV R 40/97

    Eigenkapitalvermittlungsprovision bei Immobilienfonds

    Zu den nicht als Betriebsausgabe abziehbaren Aufwendungen gehören dann auch die Provisionen für die Vermittlung des Eigenkapitals, unabhängig davon, ob sie an den Initiator des Projekts oder an Dritte gezahlt werden (BFH-Beschlüsse vom 4. Februar 1992 IX B 39/91, BFHE 167, 102, BStBl II 1992, 883, und vom 4. März 1992 IX B 24/91, BFH/NV 1992, 648; BFH-Urteil in BFHE 174, 127, BStBl II 1995, 166; Jäschke, Probleme der einkommensteuerlichen Behandlung geschlossener Immobilienfonds, Frankfurt a.M. 1997, S. 259; Paus, Finanz-Rundschau --FR-- 1999, 899; Schmider in Schmider/Wagner, Handbuch der Bauinvestitionen und Immobilienkapitalanlagen, 2. Aufl. 2000, 4013 Rdnr. 225 f.; a.A. Fleischmann, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 1992, 939 und 1995, 479; Knoll, WiB 1994, 731; Mellinghoff in Kirchhof, Einkommensteuergesetz, Heidelberg 2001, § 21 Rn. 116; Tewes --Hrsg.--, Praxishandbuch Immobilienkapitalanlagen, Teil 7/2.2.2, S. 2 f.).
  • BFH, 11.01.1994 - IX R 82/91

    Steuerliche Behandlung von geschlossenen Immobilienfonds

    In Fortentwicklung dieser Rechtsprechung hat der Senat zwischenzeitlich überdies entschieden, daß dies auch bei den sog. Modernisierungsmodellen gilt, bei denen ein Immobilienfonds ein mit einem Altbau bebautes Grundstück erwirbt und den Altbau im Anschluß an den Erwerb grundlegend saniert (Beschlüsse vom 4. Februar 1992 IX B 39/91, BFHE 167, 102, BStBl II 1992, 883, und vom 4. März 1992 IX B 24/91, BFH/NV 1992, 648).

    Soweit nach diesem Schreiben insbesondere Aufwendungen für die Vermittlung des Eigenkapitals bei Immobilienfonds zu den sofort abziehbaren Werbungskosten gerechnet werden sollen (Tz. 7.1), folgt der Senat dieser Rechtsauffassung nicht, wie er bereits in seinen Beschlüssen in BFHE 167, 102, BStBl II 1992, 883, und BFH/NV 1992, 648 ausgeführt hat.

  • FG Münster, 13.03.2009 - 14 K 3638/05

    AfA-Dauer von Windkraftanlagen und bilanzielle Behandlung fondsbedingter

    Hiernach gehören zu den nicht als Betriebsausgabe abziehbaren Aufwendungen auch die Provisionen für die Vermittlung des Eigenkapitals, unabhängig davon, ob sie an den Initiator des Projekts oder an Dritte gezahlt werden ( BFH-Beschlüsse vom 4. Februar 1992 IX B 39/91, BFHE 167, 102, BStBl II 1992, 883, und vom 4. März 1992 IX B 24/91, BFH/NV 1992, 648; BFH-Urteil in BFHE 174, 127, BStBl II 1995, 166).
  • FG Berlin-Brandenburg, 15.03.2011 - 6 K 6133/07

    Sofort abziehbare Werbungskosten bei den Einkünften eines geschlossenen

    Schließt der Anleger gleichzeitig mit dem Kaufvertrag einen Werk- oder Geschäftsbesorgungsvertrag über die Instandsetzung der in gemeinschaftlichem Eigentum befindlichen Gebäudeteile ab, so ist nach der BFH-Rechtsprechung von einem einheitlichen, auf die Anschaffung einer renovierten Immobilie gerichteten Vorgang auszugehen, wenn die Verträge in einem engen wirtschaftlichen Zusammenhang stehen (BFH-Urteil vom 30. Juli 1991 IX R 43/89, BStBl. II 1991, 918, und BFH-Beschluss vom 4. März 1992 IX B 24/91, BFH/NV 1992, 648).
  • BFH, 07.09.1995 - IX B 110/95

    Vorliegen eines wirtschaftlichen Zusammenhangs zwischen dem Kaufvertrag über eine

    Es hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile vom 30. Juli 1991 IX R 43/89, BFHE 165, 245, BStBl II 1991, 918, und vom 12. November 1991 IX R 71/89, BFH/NV 1992, 301; Beschlüsse vom 4. Februar 1992 IX B 39/91, BFHE 167, 102, BStBl II 1992, 883, und vom 4. März 1992 IX B 24/91, BFH/NV 1992, 648) einen wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen dem Kaufvertrag über die Eigentumswohnung und dem Bauvertrag über die Modernisierung des Gebäudes hergeleitet.
  • FG Berlin, 09.03.1999 - 5 K 5585/96
    Daß die in den Entscheidungen entwickelten Grundsätze auch dann gelten, wenn die Initiatoren, die das Vertragswerk entwickelt haben, zu den Gesellschaftern der GbR gehören, jedenfalls sofern sie die Geschäfte der Gesellschaft führen, hat der BFH mit Beschluß vom 4. März 1992 (IX B 24/91 -;, BFH/NV 1992, S. 648) bestätigt.
  • FG Berlin, 10.03.1999 - 6 K 6436/96
    In Fortentwicklung dieser Rechtsprechung hat der BFH zwischenzeitlich weiter entschieden, daß dies auch für sog. Modernisierungsmodelle gilt, bei denen ein Immobilienfonds - wie im Streitfall - ein mit einem Altbau bebautes Grundstück erwirbt und den Altbau im Anschluß an den Erwerb grundlegend saniert (BFH-Beschlüsse vom 4.2. und 4.3.1992 IX B 39/91, BStBl. II 1992, S. 883, und IX B 24/91, BFH/NV 1992, S. 648).
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