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   BFH, 14.03.2008 - IX B 247/07   

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https://dejure.org/2008,15658
BFH, 14.03.2008 - IX B 247/07 (https://dejure.org/2008,15658)
BFH, Entscheidung vom 14.03.2008 - IX B 247/07 (https://dejure.org/2008,15658)
BFH, Entscheidung vom 14. März 2008 - IX B 247/07 (https://dejure.org/2008,15658)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Vorrangige Berücksichtigung des Verlustvortrags vor Abzug von außergewöhnlichen Belastungen verfassungsgemäß

  • Judicialis

    FGO § 116 Abs. 3 Satz 3; ; EStG § 10d; ; EStG § 10d Abs. 2; ; EStG § 33a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

Kurzfassungen/Presse

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Verlustabzug geht Freibeträgen für außergewöhnliche Belastungen vor

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 31.01.2005 - III B 59/04

    Grundsätzliche Bedeutung: Verfassungswidrigkeit - ausgelaufenes Recht

    Auszug aus BFH, 14.03.2008 - IX B 247/07
    Wird nämlich die Verfassungswidrigkeit einer Norm --vorliegend § 10d Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.d.F. des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 i.V.m. § 33a EStG-- gerügt, so ist zur substantiierten Darlegung der Klärungsbedürftigkeit dieser Rechtsfrage eine an den Vorgaben des Grundgesetzes (GG) sowie der dazu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesfinanzhofs (BFH) orientierte inhaltliche Auseinandersetzung erforderlich (ständige Rechtsprechung, BFH-Beschlüsse vom 13. November 2007 VIII B 35/07, BFH/NV 2008, 220; vom 31. Januar 2005 III B 59/04, BFH/NV 2005, 1081, m.w.N.).

    Unabhängig davon, dass Aufwendungen für die Berufsausbildung von Kindern von Verfassungs wegen nicht genauso behandelt werden müssen wie Aufwendungen für die Sicherung des Existenzminimums (BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 1081), sind Abzugsbeträge, die wie der Ausbildungsfreibetrag nach § 33a EStG dem subjektiven Nettoprinzip Rechnung tragen sollen, nach Maßgabe des Jahressteuerprinzips (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 17. Februar 2005 XI B 138/03, BFH/NV 2005, 1264) darauf ausgerichtet, einem Steuerpflichtigen zu ermöglichen, aus seinem Einkommen einen aus seinen subjektiven Lebensumständen erwachsenden Aufwand vorrangig vor einer Steuerzahlung zu decken.

  • BFH, 17.02.2005 - XI B 138/03

    Abschnittsbesteuerung

    Auszug aus BFH, 14.03.2008 - IX B 247/07
    Unabhängig davon, dass Aufwendungen für die Berufsausbildung von Kindern von Verfassungs wegen nicht genauso behandelt werden müssen wie Aufwendungen für die Sicherung des Existenzminimums (BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 1081), sind Abzugsbeträge, die wie der Ausbildungsfreibetrag nach § 33a EStG dem subjektiven Nettoprinzip Rechnung tragen sollen, nach Maßgabe des Jahressteuerprinzips (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 17. Februar 2005 XI B 138/03, BFH/NV 2005, 1264) darauf ausgerichtet, einem Steuerpflichtigen zu ermöglichen, aus seinem Einkommen einen aus seinen subjektiven Lebensumständen erwachsenden Aufwand vorrangig vor einer Steuerzahlung zu decken.

    Dass sich diese Entlastung am Jahressteuerprinzip auszurichten hat, hat der BFH bezogen auf das Existenzminimum (Grund- und Kinderfreibetrag) bereits entschieden (BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 1264).

  • BFH, 13.11.2007 - VIII B 35/07

    Grundsätzliche Bedeutung - Verfassungsmäßigkeit der Wesentlichkeitsgrenze bis

    Auszug aus BFH, 14.03.2008 - IX B 247/07
    Wird nämlich die Verfassungswidrigkeit einer Norm --vorliegend § 10d Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.d.F. des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 i.V.m. § 33a EStG-- gerügt, so ist zur substantiierten Darlegung der Klärungsbedürftigkeit dieser Rechtsfrage eine an den Vorgaben des Grundgesetzes (GG) sowie der dazu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesfinanzhofs (BFH) orientierte inhaltliche Auseinandersetzung erforderlich (ständige Rechtsprechung, BFH-Beschlüsse vom 13. November 2007 VIII B 35/07, BFH/NV 2008, 220; vom 31. Januar 2005 III B 59/04, BFH/NV 2005, 1081, m.w.N.).
  • BFH, 28.06.1968 - VI R 214/66

    Verletzung des GG - Verlustabzug - Kinderermäßigung - Nachholung in späteren

    Auszug aus BFH, 14.03.2008 - IX B 247/07
    Art. 6 Abs. 1 GG wird nicht dadurch verletzt, dass beim Verlustabzug nach § 10d EStG potentielle kindbezogene Steuerermäßigungen unberücksichtigt bleiben (so schon BFH-Urteil vom 28. Juni 1968 VI R 214/66, BFHE 93, 278, BStBl II 1968, 774).
  • BFH, 09.04.2010 - IX B 191/09

    Vorrangige Berücksichtigung des Verlustvortrags vor Abzug von Sonderausgaben und

    NV: Der gegenüber Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen vorrangige Verlustabzug gemäß § 10d Abs. 2 EStG begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (Anschluss an BFH-Beschluss vom 14. März 2008 IX B 247/07, BFH/NV 2008, 1147).

    Wie der BFH schon in seinem Beschluss vom 14. März 2008 IX B 247/07 (BFH/NV 2008, 1147) ausgeführt hat, sollen die dem subjektiven Nettoprinzip zuordenbaren Abzugsbeträge dem Steuerpflichtigen ermöglichen, aus seinem Einkommen einen aus seinen subjektiven Lebensumständen erwachsenden Aufwand vorrangig vor einer Steuerzahlung zu decken.

    Ein Verfassungsverstoß liegt hierin deshalb nicht, weil die Regelungen über Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen keine positive Subvention vorsehen, sondern vielmehr eine am Jahresprinzip auszurichtende Steuerentlastung (eingehend BFH-Beschluss in BFH/NV 2008, 1147, m.w.N.).

  • BFH, 23.07.2013 - VIII R 17/10

    Keine Verteilung eines Übergangsverlusts aus Billigkeitsgründen - Entscheidung

    Die Regelungen über Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen sind keine positiven Subventionen, sondern bezwecken eine am Jahresprinzip auszurichtende Steuerentlastung (BFH-Beschlüsse vom 14. März 2008 IX B 247/07, BFH/NV 2008, 1147; vom 9. April 2010 IX B 191/09, BFH/NV 2010, 1270).
  • FG Baden-Württemberg, 23.04.2015 - 3 K 1750/13

    Verteilung der als außergewöhnlichen Belastungen abzugsfähigen Aufwendungen für

    Die Regelungen über außergewöhnliche Belastungen sind keine positiven Subventionen, sondern bezwecken eine am Jahresprinzip auszurichtende Steuerentlastung (BFH-Beschlüsse vom 14. März 2008 IX B 247/07, BFH/NV 2008, 1147; vom 9. April 2010 IX B 191/09, BFH/NV 2010, 1270).
  • BFH, 03.09.2021 - IX B 14/21

    Vorrangige Berücksichtigung des Verlustvortrags vor Abzug von Sonderausgaben und

    NV: Es ist (weiterhin) geklärt, dass der gegenüber Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen vorrangige Verlustabzug gemäß § 10d Abs. 2 EStG keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet (Anschluss an BFH-Beschlüsse vom 14.03.2008 - IX B 247/07, BFH/NV 2008, 1147, und vom 09.04.2010 - IX B 191/09, BFH/NV 2010, 1270).

    Nach den auch von der Vorinstanz zitierten Senatsbeschlüssen vom 14.03.2008 - IX B 247/07 (BFH/NV 2008, 1147) und vom 09.04.2010 - IX B 191/09 (BFH/NV 2010, 1270; die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen, vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 13.04.2012 - 2 BvR 1175/10, juris) begegnet der gegenüber Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen vorrangige Verlustabzug nach § 10d Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

  • FG Baden-Württemberg, 02.02.2017 - 3 K 834/15

    Hinzurechnung eines Kirchensteuer-Erstattungsüberhangs beim Gesamtbetrag der

    Der Entstehung ungerechtfertigter Steuervorteile durch den Erstattungsüberhang soll nunmehr nicht mehr durch Änderung der Einkommensteuerveranlagung des Zahlungsjahres nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO, sondern dadurch begegnet werden, dass der Erstattungsüberhang -abweichend von dem Grundsatz, dass sich im Bereich der Sonderausgaben die steuerliche Entlastung am Jahressteuerprinzip ausrichtet (vgl. BFH-Beschluss vom 14. März 2008 IX B 247/07, BFH/NV 2008, 1147)- im Erstattungsjahr hinzugerechnet wird.
  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 23.09.2009 - 1 K 198/04

    Verfassungswidrigkeit der Nichtberücksichtigung des Grundfreibetrags, von

    Dementsprechend hat der BFH in seinem Beschluss vom 14. März 2008 (IX B 247/07, BFH/NV 2008, 1147) ausgeführt, dass der Verlustabzug vom Gesamtbetrag der Einkünfte vor Sonderausgaben und sonstigen dem subjektiven Leistungsfähigkeitsprinzip Rechnung tragenden Beträgen der im geltenden Einkommensteuerrecht angelegten Differenzierung zwischen einem Aufwandsabzug nach Maßgabe des objektiven Nettoprinzips (§ 4 Abs. 4, § 9 Abs. 1 EStG) einerseits und solchen des subjektiven Nettoprinzips andererseits entspreche.
  • FG Hamburg, 15.06.2023 - 3 K 156/21

    Einkommensteuer: Keine Ausnahme vom Abflussprinzip für Kirchensteuern, die

    Die mit den entsprechenden Abzugsnormen verbundenen Steuerentlastungen sind daher am Jahressteuerprinzip auszurichten (vgl. BFH, Beschluss vom 09.04.2010, IX B 191/09, BFH/NV 2010, 1270; BFH, Beschluss vom 14.03.2008, IX B 247/07, BFH/NV 2008, 1147, m.w.N.).
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