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   BFH, 26.11.1997 - IX B 47/97   

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BFH, 26.11.1997 - IX B 47/97 (https://dejure.org/1997,3985)
BFH, Entscheidung vom 26.11.1997 - IX B 47/97 (https://dejure.org/1997,3985)
BFH, Entscheidung vom 26. November 1997 - IX B 47/97 (https://dejure.org/1997,3985)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Dauerhaftes Getrenntleben bei Zusammenwohnen eines Ehegatten ohne Wissen des anderen mit einem Lebensgefährten und einem gemeinsamem Kind im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung in einem weiteren Haushalt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Dauerndes Getrenntleben und doppelte Haushaltsführung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 26.06.1975 - IV R 122/71

    Urteilsbegründung - Zwischenurteil - Berufung auf Zwischenurteil - Aufhebung aus

    Auszug aus BFH, 26.11.1997 - IX B 47/97
    Die Begründung eines Urteils dient dem Zweck, dem Beteiligten Kenntnis davon zu vermitteln, auf welchen Feststellungen, Erkenntnissen und rechtlichen Erwägungen eine Entscheidung beruht (vgl. BFH-Urteil vom 26. Juni 1975 IV R 122/71, BFHE 116, 540, BStBl II 1975, 885).
  • BFH, 10.11.1992 - VIII R 100/90

    Gewerblicher Grundstückshandel?

    Auszug aus BFH, 26.11.1997 - IX B 47/97
    Das FA hat selber in seiner Beschwerde auf die Rechtsprechung des BFH zur Frage der doppelten Haushaltsführung in den Fällen hingewiesen, in denen ein Arbeitnehmer am Beschäftigungsort mit seiner Lebensgefährtin zusammenzieht (vgl. z. B. BFH- Urteil vom 25. März 1993 VI R 148/88, BFH/NV 1993, 538).
  • BFH, 27.07.1993 - VIII R 67/91

    Urteil - Unwirksamkeit - Revision - Verfahrensmängel

    Auszug aus BFH, 26.11.1997 - IX B 47/97
    Ein Urteil ist wirkungslos, wenn sich aus ihm keine eindeutige Entscheidung ergibt (Urteile des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 27. Juli 1993 VIII R 67/91, BFHE 173, 480, BStBl II 1994, 469; vom 19. Februar 1991 VIII R 8/86, BFH/NV 1992, 175, jeweils m. w. N.).
  • BFH, 13.12.1985 - VI R 190/82

    Ob Ehegatten zum Beginn des VZ nicht dauernd getrennt gelebt haben, ist für das

    Auszug aus BFH, 26.11.1997 - IX B 47/97
    Ein dauerndes Getrenntleben i. S. des § 26 EStG ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH gegeben, wenn die zum Wesen der Ehe gehörende Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft nach dem Gesamtbild der Verhältnisse nicht mehr besteht, wobei einer auf Dauer herbeigeführten räumlichen Trennung bei Abwägung der für und gegen die Annahme eines dauernden Getrenntlebens sprechenden Merkmale eine besondere Bedeutung zukommt (BFH-Urteil vom 13. Dezember 1985 VI R 190/82, BFHE 145, 549, BStBl II 1986, 486).
  • BFH, 18.07.1996 - III R 90/95

    Voraussetzung für eine Zusammenveranlagung von Ehegatten zur Einkommensteuer

    Auszug aus BFH, 26.11.1997 - IX B 47/97
    Leben Ehegatten zwar für eine nicht absehbare Zeit räumlich voneinander getrennt und halten sie die eheliche Wirtschaftsgemeinschaft dadurch aufrecht, daß sie die sie berührenden wirtschaftlichen Fragen gemeinsam erledigen und gemeinsam über die Verwendung des Familieneinkommens entscheiden, so kann dies dazu führen, daß ein nicht dauerndes Getrenntleben anzunehmen ist (BFH-Urteil vom 18. Juli 1996 III R 90/95, BFH/NV 1997, 139, m. w. N.).
  • BFH, 07.01.1993 - VII B 115/92

    Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes durch mangelnde Sachaufklärung

    Auszug aus BFH, 26.11.1997 - IX B 47/97
    Bei der Rüge mangelnder Sachaufklärung wegen Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) muß dargelegt werden, welche Tatfrage aufklärungsbedürftig ist, welche Beweismittel zu welchen Beweisthemen das FG nicht erhoben hat und warum der Beschwerdeführer nicht von sich aus einen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat, die Beweiserhebung sich aber dem FG -- ohne besonderen Antrag -- hätte aufdrängen müssen (vgl. BFH-Beschluß vom 7. Januar 1993 VII B 115/92, BFH/NV 1994, 37).
  • BFH, 25.03.1993 - VI R 148/88

    Abziehbarkeit von Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung aus religiösen

    Auszug aus BFH, 26.11.1997 - IX B 47/97
    Das FA hat selber in seiner Beschwerde auf die Rechtsprechung des BFH zur Frage der doppelten Haushaltsführung in den Fällen hingewiesen, in denen ein Arbeitnehmer am Beschäftigungsort mit seiner Lebensgefährtin zusammenzieht (vgl. z. B. BFH- Urteil vom 25. März 1993 VI R 148/88, BFH/NV 1993, 538).
  • BFH, 06.02.1991 - V B 8/89

    Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage im Falle der Möglichkeit der Beantwortung

    Auszug aus BFH, 26.11.1997 - IX B 47/97
    Es fehlt an der Klärungsbedürftigkeit, wenn sich die aufgeworfene Rechtsfrage ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten läßt (Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Anm. 9, m. w. N.) oder wenn sich die einzelnen Teilprobleme der aufgeworfenen Rechtsfrage mit Hilfe der Rechtsprechung des BFH klären lassen (BFH-Beschluß vom 6. Februar 1991 V B 8/89, BFH/NV 1992, 705; vgl. auch Offerhaus in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, § 115 FGO Rz. 36, m. w. N.).
  • BFH, 19.02.1991 - VIII R 8/86

    Auswirkung einer formwechselnden Umwandlung auf ein laufendes Verfahren

    Auszug aus BFH, 26.11.1997 - IX B 47/97
    Ein Urteil ist wirkungslos, wenn sich aus ihm keine eindeutige Entscheidung ergibt (Urteile des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 27. Juli 1993 VIII R 67/91, BFHE 173, 480, BStBl II 1994, 469; vom 19. Februar 1991 VIII R 8/86, BFH/NV 1992, 175, jeweils m. w. N.).
  • FG Niedersachsen, 23.06.2015 - 13 K 225/14

    Zusammenveranlagung mit einem in einem Pflegeheim lebenden Ehegatten bei

    Für die Frage, ob Ehegatten gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG dauernd getrennt leben, kommt es allein auf das Verhältnis zwischen den Ehegatten an (BFH-Beschluss vom 26. November 1997 IX B 47/97, BFH/NV 1998, 585).

    Lebt der Steuerpflichtige in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, ist dies nur im Zusammenhang mit der Frage von Bedeutung, ob die eheliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft zwischen den Ehegatten trotzdem weiterbesteht (BFH-Beschluss vom 26. November 1997 IX B 47/97, BFH/NV 1998, 585).

    Dementsprechend hat der BFH in seinem Beschluss vom 26. November 1997 (IX B 47/97, BFH/NV 1998, 585) sogar für den Fall, dass der Ehegatte in einem weiteren Haushalt eine Lebensgefährtin mit einem gemeinsamen Kind aufgenommen hatte, eine Zusammenveranlagung für möglich angesehen, wenn diese (geheim gehaltene) Beziehung keinen negativen Einfluss auf die Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft mit dem Ehegatten hatte.

  • BFH, 17.10.2001 - III B 65/01

    Beschwerde - Nichtzulassungsbeschwerde - Zulassungsgrund -

    Nach der bis heute fortgeführten Rechtsprechung des BFH leben Ehegatten dauernd getrennt i.S. von § 26 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG), wenn die zum Wesen der Ehe gehörende Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft nach dem Gesamtbild der Verhältnisse nicht mehr besteht (vgl. BFH-Urteile vom 18. Juli 1996 III R 90/95, BFH/NV 1997, 139, 140, mit umfassenden Nachweisen; vom 18. Juli 1985 VI R 100/83, BFH/NV 1987, 431; BFH-Beschlüsse vom 20. Januar 1999 VI B 160/98, BFH/NV 1999, 951; vom 26. November 1997 IX B 47/97, BFH/NV 1998, 585, m.w.N.; vom 26. August 1997 VI R 268/94, BFH/NV 1998, 163).
  • FG Köln, 16.06.2011 - 10 K 4736/07

    Kein Ehegattensplitting bei Zweitfrau

    Bei der Abwägung der für und gegen die Annahme eines dauernden Getrenntlebens sprechenden Merkmale kommt einer auf Dauer herbeigeführten räumlichen Trennung eine besondere Bedeutung zu (BFH-Urteile vom 18. Juli 1985 VI R 100/83, BFH/NV 1987, 431, vom 13. Dezember 1985 VI R 190/82, BFHE 145, 549, BStBl II 1986, 486 jeweils m.w.N.; ferner BFH-Urteil vom 18. Juli 1996 III R 90/95, BFH/NV 1997, 139 und BFH-Beschlüsse vom 26. November 1997 IX B 47/97, BFH/NV 1998, 585 und vom 7. Dezember 2001 III B 129/01, BFH/NV 2002, 483).

    Ob diese Voraussetzungen im jeweiligen Einzelfall erfüllt sind und welche Auswirkungen ein geheimgehaltenes Verhältnis zu einer Lebensgefährtin auf die eheliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft hat, ist eine Frage der Würdigung des jeweiligen Sachverhalts (BFH-Beschluss vom 26. November 1997 IX B 47/97, BFH/NV 1998, 585).

    Der BFH betont vielmehr, dass bei der Frage, ob getrennt wohnende Ehegatten auch getrennt leben, berücksichtigt werden kann, ob ein Ehegatte mit einer anderen Person zusammenlebt (BFH-Beschluss vom 21. Dezember 2001 IX B 91, 138/01, nicht veröff., unter Bezugnahme auf Beschluss vom 26. November 1997 IX B 47/97, BFH/NV 1998, 585).

  • BFH, 24.04.2007 - I R 64/06

    Wohnsitz im steuerrechtlichen Sinne; Voraussetzungen für eine

    Angesichts dessen muss die insoweit notwendige einzelfallbezogene Gesamtwürdigung (BFH-Beschluss vom 26. November 1997 IX B 47/97, BFH/NV 1998, 585) dem FG überlassen bleiben, was es erforderlich macht, den Rechtsstreit an dieses zurückzuverweisen.
  • FG Berlin, 25.10.2006 - 2 K 2570/04

    Annahme des Getrenntlebens von Ehegatten nach sich widersprechenden Aussagen

    Ein dauerndes Getrenntleben i. S. des § 26 EStG ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs -BFH gegeben, wenn die zum Wesen der Ehe gehörende Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft nach dem Gesamtbild der Verhältnisse nicht mehr besteht, wobei einer auf Dauer herbeigeführten räumlichen Trennung bei der Abwägung der für und gegen die Annahme eines dauernden Getrenntlebens sprechenden Merkmale eine besondere Bedeutung zu kommt (vgl. BFH-Urteile vom 5. Oktober 1966 VI 42/65, Bundessteuerblatt -BStBl.-III 1967, 84; vom 13. Dezember 1985 VI R 190/82, BStBl. II 1986, 486; Beschluss vom 26. November 1997 IX B 47/97, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV1998, 585).

    Der BFH (in BFH/NV 1998, 585) hat es sogar für möglich gehalten, dass Ehegatten nicht dauernd getrennt leben, wenn ein Ehegatte zeitweise in den Haushalt einer nichtehelichen Lebensgefährtin integriert war, jedoch gleichzeitig den gemeinsamen Hausstand mit der Ehefrau fortführte.

  • BFH, 07.01.2002 - III B 64/01

    Nichtzulassungsbeschwerde - Grundsätzliche Bedeutung - Fortbildung des Rechts -

    Sie widerspricht insbesondere nicht den Ausführungen des BFH im Beschluss vom 26. November 1997 IX B 47/97 (BFH/NV 1998, 585).

    Gleiches gilt für den gerügten Verstoß gegen die allgemeinen Erfahrungssätze (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1998, 585, und in BFH/NV 1999, 510).

  • BFH, 05.10.2001 - III B 149/00

    Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde - Grundsätzliche Bedeutung der

    An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es, wenn sich die aufgeworfene Rechtsfrage ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt oder wenn sich die einzelnen Teilprobleme der aufgeworfenen Rechtsfrage mit Hilfe der Rechtsprechung des BFH klären lassen (BFH-Beschluss vom 26. November 1997 IX B 47/97, BFH/NV 1998, 585).
  • BFH, 15.04.1999 - V R 60/98

    Unklarer Urteilstenor; Ausfuhrnachweis

    Soweit sich aus dem Urteil keine eindeutige Entscheidung ergibt, ist es wirkungslos (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. Juli 1993 VIII R 67/91, BFHE 173, 480, BStBl II 1994, 469; BFH-Beschluß vom 26. November 1997 IX B 47/97, BFH/NV 1998, 585; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, § 105 FGO Rz. 25; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 105 FGO Tz. 3).
  • BFH, 21.12.2001 - IX B 91/01

    Nichtzulassungsbeschwerde - Steuerliche Zusammenveranlagung Getrenntlebender -

    b) Die Abweichung vom BFH-Beschluss vom 26. November 1997 IX B 47/97 (BFH/NV 1998, 585) ist nicht schlüssig dargetan.
  • BFH, 21.12.2001 - IX B 138/01

    Nichtzulassungsbeschwerde - Steuerliche Zusammenveranlagung Getrenntlebender -

    b) Die Abweichung vom BFH-Beschluss vom 26. November 1997 IX B 47/97 (BFH/NV 1998, 585) ist nicht schlüssig dargetan.
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