Rechtsprechung
BFH, 24.03.2016 - IX B 6/15 |
Volltextveröffentlichungen (13)
- lexetius.com
Zeitpunkt der Berücksichtigung eines Auflösungsverlusts nach § 17 EStG
- openjur.de
- Bundesfinanzhof
EStG § 17 Abs 1, EStG § 17 Abs 2, EStG § 17 Abs 4, FGO § 115 Abs 2 Nr 1, FGO § 115 Abs 2 Nr 2, FGO § 115 Abs 2 Nr 3, FGO § 119 Nr 6, GG Art 3 Abs 1, GG Art 14 Abs 1, EStG VZ 2006, EStG VZ 2007
Zeitpunkt der Berücksichtigung eines Auflösungsverlusts nach § 17 EStG
- Bundesfinanzhof
Zeitpunkt der Berücksichtigung eines Auflösungsverlusts nach § 17 EStG
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 17 Abs 1 EStG 2002, § 17 Abs 2 EStG 2002, § 17 Abs 4 EStG 2002, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 2 FGO
Zeitpunkt der Berücksichtigung eines Auflösungsverlusts nach § 17 EStG - IWW
§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung, § ... 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO, § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO, § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, § 17 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG), § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG, § 17 Abs. 2 EStG, § 17 Abs. 4 EStG, § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO, Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), Art. 14 Abs. 1 GG, § 119 Nr. 6 FGO, Art. 103 Abs. 1 GG, § 96 Abs. 2 FGO, § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO, § 135 Abs. 2 FGO
- Wolters Kluwer
Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Berücksichtigung eines Veräußerungsverlusts mangels grundsätzlicher Bedeutung
- rewis.io
Zeitpunkt der Berücksichtigung eines Auflösungsverlusts nach § 17 EStG
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Berücksichtigung eines Veräußerungsverlusts mangels grundsätzlicher Bedeutung
- rechtsportal.de
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; EStG § 17 Abs. 4
Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Berücksichtigung eines Veräußerungsverlusts mangels grundsätzlicher Bedeutung - datenbank.nwb.de
Zeitpunkt der Berücksichtigung eines Auflösungsverlustes nach § 17 Abs. 4 EStG höchstrichterlich geklärt
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Auflösungsverlust - und der Zeitpunkt seiner Berücksichtigung im Insolvenzfall
Verfahrensgang
- FG Berlin-Brandenburg, 02.12.2014 - 5 K 3199/12
- BFH, 24.03.2016 - IX B 6/15
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (8)
- FG Berlin-Brandenburg, 08.07.2009 - 7 K 3183/05
Eigenkapitalersetzendes Gesellschafterdarlehen - Zeitpunkt der Realisierung des …
Auszug aus BFH, 24.03.2016 - IX B 6/15
Soweit der Kläger eine Divergenz zu der BFH-Entscheidung vom 29. Dezember 2008 X B 141/08 (…BFH/NV 2009, 581) und dem Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 8. Juli 2009 7 K 3183/05 B (Entscheidungen der Finanzgerichte 2009, 1644) rügt, liegt eine Abweichung nicht vor. - BFH, 13.10.2015 - IX R 41/14
Verlust aus der Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen - …
Auszug aus BFH, 24.03.2016 - IX B 6/15
Danach ist ein Auflösungsverlust in dem Zeitpunkt zu berücksichtigen, in dem der i.S. des § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG beteiligte Gesellschafter nicht mehr mit Zuteilungen und Rückzahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen rechnen kann und feststeht, ob und in welchem Umfang noch nachträgliche Anschaffungskosten oder sonstige im Rahmen des § 17 Abs. 2 EStG zu berücksichtigende Aufgabe- oder Veräußerungskosten anfallen werden (…vgl. u.a. BFH-Urteile vom 28. Oktober 2008 IX R 100/07, BFH/NV 2009, 561;… vom 2. Dezember 2014 IX R 9/14, BFH/NV 2015, 666, und vom 13. Oktober 2015 IX R 41/14, BFH/NV 2016, 385, jeweils m.w.N.). - BFH, 28.10.2008 - IX R 100/07
Zeitpunkt der Entstehung eines Auflösungsverlusts aus einer GmbH-Beteiligung
Auszug aus BFH, 24.03.2016 - IX B 6/15
Danach ist ein Auflösungsverlust in dem Zeitpunkt zu berücksichtigen, in dem der i.S. des § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG beteiligte Gesellschafter nicht mehr mit Zuteilungen und Rückzahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen rechnen kann und feststeht, ob und in welchem Umfang noch nachträgliche Anschaffungskosten oder sonstige im Rahmen des § 17 Abs. 2 EStG zu berücksichtigende Aufgabe- oder Veräußerungskosten anfallen werden (vgl. u.a. BFH-Urteile vom 28. Oktober 2008 IX R 100/07, BFH/NV 2009, 561;… vom 2. Dezember 2014 IX R 9/14, BFH/NV 2015, 666, …und vom 13. Oktober 2015 IX R 41/14, BFH/NV 2016, 385, jeweils m.w.N.).
- BFH, 29.12.2008 - X B 141/08
Entstehung eines Auflösungsverlusts nach § 17 EStG
Auszug aus BFH, 24.03.2016 - IX B 6/15
Soweit der Kläger eine Divergenz zu der BFH-Entscheidung vom 29. Dezember 2008 X B 141/08 (BFH/NV 2009, 581) und dem Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 8. Juli 2009 7 K 3183/05 B (Entscheidungen der Finanzgerichte 2009, 1644) rügt, liegt eine Abweichung nicht vor. - BFH, 02.12.2014 - IX R 9/14
Entstehung eines Auflösungsverlusts gemäß § 17 EStG bei nachträglichen …
Auszug aus BFH, 24.03.2016 - IX B 6/15
Danach ist ein Auflösungsverlust in dem Zeitpunkt zu berücksichtigen, in dem der i.S. des § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG beteiligte Gesellschafter nicht mehr mit Zuteilungen und Rückzahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen rechnen kann und feststeht, ob und in welchem Umfang noch nachträgliche Anschaffungskosten oder sonstige im Rahmen des § 17 Abs. 2 EStG zu berücksichtigende Aufgabe- oder Veräußerungskosten anfallen werden (…vgl. u.a. BFH-Urteile vom 28. Oktober 2008 IX R 100/07, BFH/NV 2009, 561; vom 2. Dezember 2014 IX R 9/14, BFH/NV 2015, 666, …und vom 13. Oktober 2015 IX R 41/14, BFH/NV 2016, 385, jeweils m.w.N.). - BFH, 08.05.2013 - III B 140/12
Anforderungen an die Darlegung einer Divergenz und einer Verletzung der …
Auszug aus BFH, 24.03.2016 - IX B 6/15
a) Die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung setzt voraus, dass das Finanzgericht (FG) in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Gerichts abgewichen ist, dass dabei über dieselbe Rechtsfrage entschieden wurde und diese für beide Entscheidungen rechtserheblich war, dass die Entscheidungen zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen sind, dass die abweichend beantwortete Rechtsfrage im Revisionsverfahren geklärt werden kann und dass eine Entscheidung des BFH zur Wahrung der Rechtseinheit erforderlich ist (vgl. BFH-Beschluss vom 8. Mai 2013 III B 140/12, BFH/NV 2013, 1248). - BVerfG, 05.02.2002 - 2 BvR 305/93
Sozialpfandbriefe
Auszug aus BFH, 24.03.2016 - IX B 6/15
Soweit der Kläger sich auf eine Verletzung der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG beruft, ist eine übermäßige und seine Vermögensverhältnisse grundlegend beeinträchtigende "erdrosselnde" Besteuerung nicht vorgetragen (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Februar 2002 2 BvR 305/93, 2 BvR 348/93, BVerfGE 105, 17, unter C.I.2., und BFH-Beschluss vom 6. September 2006 XI R 26/04, BFHE 214, 430, BStBl II 2007, 167, unter B.IV.2.). - BFH, 06.09.2006 - XI R 26/04
Vorlage der Mindeststeuerregelung an das BVerfG wegen Verletzung des Grundsatzes …
Auszug aus BFH, 24.03.2016 - IX B 6/15
Soweit der Kläger sich auf eine Verletzung der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG beruft, ist eine übermäßige und seine Vermögensverhältnisse grundlegend beeinträchtigende "erdrosselnde" Besteuerung nicht vorgetragen (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Februar 2002 2 BvR 305/93, 2 BvR 348/93, BVerfGE 105, 17, unter C.I.2., und BFH-Beschluss vom 6. September 2006 XI R 26/04, BFHE 214, 430, BStBl II 2007, 167, unter B.IV.2.).
- BFH, 03.08.2017 - IX B 54/17
Nichtzulassungsbeschwerde: Greifbare Gesetzwidrigkeit; Verfahrensfehler
Dies gilt sowohl für den Hinweis auf das BFH-Verfahren mit dem Az. IX B 6/15 (BFH/NV 2016, 1014) als auch für die Frage, ob die gewährten Darlehen und Bürgschaften eigenkapitalersetzenden Charakter hatten.Stattdessen bringt der Kläger vor, das FG habe fehlerhaft auf das beim BFH abgeschlossene Verfahren IX B 6/15 (BFH/NV 2016, 1014) hingewiesen, die Folgen aus einer Vorlage des Stundungsvorgangs an das Finanzministerium nicht gewürdigt und den Inhalt einer Besprechung mit dem FA unzutreffend gewürdigt.
- FG München, 17.03.2022 - 13 K 766/20 Wann mit einer wesentlichen Änderung des Auflösungsgewinns oder -verlusts nicht mehr zu rechnen ist, ist eine Frage der tatsächlichen Würdigung des Einzelfalls (BFH, Beschluss vom 24.03.2016, IX B 6/15, juris).