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   BFH, 05.11.2013 - IX B 71/13   

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https://dejure.org/2013,35355
BFH, 05.11.2013 - IX B 71/13 (https://dejure.org/2013,35355)
BFH, Entscheidung vom 05.11.2013 - IX B 71/13 (https://dejure.org/2013,35355)
BFH, Entscheidung vom 05. November 2013 - IX B 71/13 (https://dejure.org/2013,35355)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Bundesfinanzhof

    Nichtzulassungsbeschwerde, Terminverlegung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 96 Abs 2 FGO, Art 103 Abs 1 GG, § 227 ZPO
    Nichtzulassungsbeschwerde, Terminverlegung

  • rewis.io

    Nichtzulassungsbeschwerde, Terminverlegung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 103 Abs. 1; FGO § 155; ZPO § 227
    Umfang des rechtlichen Gehörs; Ablehnung eines Terminverlegungsantrags

  • datenbank.nwb.de

    Verletzung des Rechts auf Gehör; Mündliche Verhandlung obwohl erhebliche Gründe für eine Terminverlegung geltend gemacht wurden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Umfang des rechtlichen Gehörs; Ablehnung eines Terminverlegungsantrags

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 01.02.2002 - II B 38/01

    Verletzung des Rechts auf Gehör; Terminsverlegung

    Auszug aus BFH, 05.11.2013 - IX B 71/13
    Das FG ist in einem solchen Falle verpflichtet, den anberaumten Verhandlungstermin zu verlegen (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 1. Februar 2002 II B 38/01, BFH/NV 2002, 938, m.w.N.).
  • BFH, 15.02.2013 - IX B 178/12

    Versagung rechtlichen Gehörs durch Ablehnung eines Antrags auf Terminsverlegung -

    Auszug aus BFH, 05.11.2013 - IX B 71/13
    Da dies am Tag vor der anberaumten mündlichen Verhandlung geschah, hätte das FG, wenn ihm die Begründung für eine Terminsverlegung nicht ausreichend erschien, den Kläger zur Ergänzung seines Vortrags auffordern müssen; höhere Anforderungen an die Darlegung und (ggf.) Glaubhaftmachung des Antragstellers gelten nur bei einem "in letzter Minute" gestellten Antrag (BFH-Beschluss vom 10. März 2005 IX B 171/03, BFH/NV 2005, 1578, unter 1.a), der im Streitfall nicht gegeben ist (so auch BFH-Beschluss vom 15. Februar 2013 IX B 178/12, BFH/NV 2013, 762), zumal das Fax des Klägers zu 1 bereits am frühen Morgen des ersten Arbeitstags nach Ausstellen des ärztlichen Attests und am Vortag der anberaumten Verhandlung beim FG einging.
  • BFH, 10.03.2005 - IX B 171/03

    Versagung rechtlichen Gehörs; Terminsverlegung

    Auszug aus BFH, 05.11.2013 - IX B 71/13
    Da dies am Tag vor der anberaumten mündlichen Verhandlung geschah, hätte das FG, wenn ihm die Begründung für eine Terminsverlegung nicht ausreichend erschien, den Kläger zur Ergänzung seines Vortrags auffordern müssen; höhere Anforderungen an die Darlegung und (ggf.) Glaubhaftmachung des Antragstellers gelten nur bei einem "in letzter Minute" gestellten Antrag (BFH-Beschluss vom 10. März 2005 IX B 171/03, BFH/NV 2005, 1578, unter 1.a), der im Streitfall nicht gegeben ist (so auch BFH-Beschluss vom 15. Februar 2013 IX B 178/12, BFH/NV 2013, 762), zumal das Fax des Klägers zu 1 bereits am frühen Morgen des ersten Arbeitstags nach Ausstellen des ärztlichen Attests und am Vortag der anberaumten Verhandlung beim FG einging.
  • BFH, 10.04.2015 - III B 42/14

    Kein Akteneinsichtsrecht in nach § 30 AO geschützte Verhältnisse Dritter -

    Der Streitfall ist dadurch gekennzeichnet, dass die Kläger --in Abgrenzung zu den BFH-Beschlüssen vom 15. Februar 2013 IX B 178/12 (BFH/NV 2013, 762, Rz 4) und vom 5. November 2013 IX B 71/13 (BFH/NV 2014, 175, Rz 3)-- kurz vor dem Terminverlegungsantrag einen erneuten wegen Prozessverschleppung unzulässigen Befangenheitsantrag gestellt hatten (dazu unten 7.b), zudem der Terminverlegungsantrag erst am frühen Nachmittag des Tages vor der anberaumten Verhandlung einging und das FG keine Kenntnis über die Art der Erkrankung hatte.
  • BFH, 22.10.2021 - IX B 15/21

    Ablehnung eines "coronabedingten" Terminsverlegungsantrags

    Das Finanzgericht (FG) ist in einem solchen Falle verpflichtet, den anberaumten Verhandlungstermin zu verlegen (z.B. Senatsbeschluss vom 05.11.2013 - IX B 71/13, BFH/NV 2014, 175, Rz 2).
  • BFH, 22.10.2021 - IX B 16/21

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom 22.10.2021 IX B 15/21 -

    Das Finanzgericht (FG) ist in einem solchen Falle verpflichtet, den anberaumten Verhandlungstermin zu verlegen (z.B. Senatsbeschluss vom 05.11.2013 - IX B 71/13, BFH/NV 2014, 175, Rz 2).
  • BFH, 21.08.2014 - IX B 39/14

    Nichtzulassungsbeschwerde; Ablehnung eines Antrags auf Terminverlegung - Angriffe

    Einem Verfahrensbeteiligten wird rechtliches Gehör versagt, wenn das Gericht mündlich verhandelt und in der Sache entscheidet, obwohl er einen Antrag auf Terminverlegung gestellt und dafür erhebliche Gründe geltend gemacht hat (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 5. November 2013 IX B 71/13, BFH/NV 2014, 175).
  • BFH, 21.08.2014 - IX B 48/14

    Nichtzulassungsbeschwerde; Ablehnung eines Antrags auf Terminverlegung

    Einem Verfahrensbeteiligten wird rechtliches Gehör versagt, wenn das Gericht mündlich verhandelt und in der Sache entscheidet, obwohl er einen Antrag auf Terminverlegung gestellt und dafür erhebliche Gründe geltend gemacht hat (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 5. November 2013 IX B 71/13, BFH/NV 2014, 175).
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