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   BFH, 14.10.2005 - IX B 83/05   

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https://dejure.org/2005,16802
BFH, 14.10.2005 - IX B 83/05 (https://dejure.org/2005,16802)
BFH, Entscheidung vom 14.10.2005 - IX B 83/05 (https://dejure.org/2005,16802)
BFH, Entscheidung vom 14. Oktober 2005 - IX B 83/05 (https://dejure.org/2005,16802)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 17.10.2003 - XI B 145/02

    Beschwerdebegründung; Vertretungszwang

    Auszug aus BFH, 14.10.2005 - IX B 83/05
    Der Vertretungszwang bedeutet, dass der jeweilige Prozessbevollmächtigte die volle Verantwortung für das Einlegen der Beschwerde übernehmen und die Begründung von ihm stammen muss (z.B. BFH-Beschluss vom 17. Oktober 2003 XI B 145/02, BFH/NV 2004, 348, m.w.N.).
  • BFH, 11.03.2003 - VII B 356/02

    NZB: Begründung

    Auszug aus BFH, 14.10.2005 - IX B 83/05
    Die bloße Bezugnahme auf von seinen Mandanten selbst verfasste Schriftsätze reicht nicht aus (z.B. BFH-Beschluss vom 11. März 2003 VII B 356/02, BFH/NV 2003, 817).
  • BFH, 21.09.2017 - XI B 49/17

    Zu den Anforderungen an die ordnungsgemäße Begründung einer

    Nicht ausreichend hierfür ist z.B., dass der Prozessbevollmächtigte die Kopie eines vom Beschwerdeführer verfassten Schreibens an den Steuerberater beifügt (vgl. BFH-Beschluss vom 17. Oktober 2003 XI B 145/02, BFH/NV 2004, 348), mit einem Begleitschreiben einen von (dem Geschäftsführer der) Beschwerdeführerin unterschriebenen Schriftsatz zur Begründung der Beschwerde übersendet (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2007, 2306), die Begründung gemeinsam mit der Mandantin unter Bindung an deren Weisungen erstellt hat (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2014, 175), lediglich einen von einem Beteiligten selbst verfassten Schriftsatz unterschreibt (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1995, 251; vom 29. März 2007 VII B 297/06, BFH/NV 2007, 1339) auf einen von seinen Mandanten selbst verfassten Schriftsatz Bezug nimmt (vgl. BFH-Beschluss vom 14. Oktober 2005 IX B 83/05, BFH/NV 2006, 330), als wörtliche Wiedergabe gekennzeichnete Ausführungen des Beschwerdeführers mit dem formelhaften Hinweis übersendet, diesen sei "kaum etwas hinzuzusetzen" (vgl. BFH-Beschluss vom 11. März 2003 VII B 356/02, BFH/NV 2003, 817; s.a. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. März 2012  5 B 11/12, juris), oder sich auf den Inhalt einer Beschwerdeschrift in einem anderen Verfahren von einem anderen Prozessbevollmächtigten bezieht (vgl. BFH-Beschluss vom 3. August 2010 XI B 104/09, BFH/NV 2010, 2308, Rz 2).
  • BFH, 05.08.2011 - III B 158/10

    Nichtzulassungsbeschwerde, mit der die Verfassungswidrigkeit des Grundfreibetrags

    Aus dem Vertretungszwang vor dem BFH folgt jedoch, dass der Prozessbevollmächtigte die von ihm eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde auch selbst begründen muss (z.B. BFH-Beschlüsse vom 14. Oktober 2005 IX B 83/05, BFH/NV 2006, 330, und vom 3. August 2010 XI B 104/09, BFH/NV 2010, 2308).
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