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   BFH, 21.09.2005 - IX B 90/05   

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https://dejure.org/2005,16675
BFH, 21.09.2005 - IX B 90/05 (https://dejure.org/2005,16675)
BFH, Entscheidung vom 21.09.2005 - IX B 90/05 (https://dejure.org/2005,16675)
BFH, Entscheidung vom 21. September 2005 - IX B 90/05 (https://dejure.org/2005,16675)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    EStG § 23 Abs. 1; ; EStG § 23 Abs. 3 Satz 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 23 Abs. 3 S. 4; GG Art. 3 Abs. 1
    Veräußerungsgewinn nach § 23 EStG - Einbeziehung von AfA-Beträgen

  • datenbank.nwb.de

    § 23 Abs. 3 Satz 4 EStG verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 16.12.2003 - IX R 46/02

    Rückwirkende Verlängerung der Spekulationsfrist

    Auszug aus BFH, 21.09.2005 - IX B 90/05
    Wenn sich nach § 23 Abs. 3 Satz 4 EStG die Anschaffungs- oder Herstellungskosten durch die in Anspruch genommenen AfA-Beträge mindern, so ist diese Regelung folgerichtige Ausprägung der durch § 23 Abs. 1 EStG angeordneten Besteuerung privater Veräußerungsgeschäfte, die --abweichend von der Systematik der Überschusseinkünfte im Übrigen-- ebenso wie die Gewinneinkünfte Wertsteigerungen von Wirtschaftsgütern erfasst (vgl. zum Regelungsinhalt den Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. Dezember 2003 IX R 46/02, BFHE 204, 228, BStBl II 2004, 284).
  • BVerfG, 16.03.2005 - 2 BvL 7/00

    Begrenzung der steuerlichen Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten

    Auszug aus BFH, 21.09.2005 - IX B 90/05
    § 23 Abs. 3 Satz 4 EStG verstößt ganz offenbar nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, der gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 16. März 2005 2 BvL 7/00, BGBl I 2005, 1622, ständige Rechtsprechung).
  • BFH, 14.07.2020 - VIII R 37/16

    Zur Berücksichtigung von AfA bei der Ermittlung des Gewinns aus der Veräußerung

    Entsprechende AfA sind danach in die Ermittlung des Veräußerungsgewinns einzubeziehen (vgl. BFH-Beschluss vom 21.09.2005 - IX B 90/05, BFH/NV 2006, 55, vgl. auch BFH-Urteil in BFHE 232, 145, BStBl II 2011, 482, Rz 39).

    § 23 Abs. 3 Satz 4 EStG verwirklicht das objektive Nettoprinzip folgerichtig und führt insoweit zu einer Gleichbehandlung der Wertzuwächse im Betriebs- und im Privatvermögen (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 55).

  • FG Düsseldorf, 28.04.2009 - 17 K 1070/07

    Zum Verhältnis der britischen Claw-back-Besteuerung zur deutschen

    Es komme bei steuerbaren Veräußerungsgeschäften zu einer Gleichbehandlung der Wertansätze im Betriebs- und im Privatvermögen ( BFH vom 21.09.2005 IX B 90/05, BFH/NV 2006, 55).

    Es werden nicht etwa die bisher geltend gemachten Abschreibungsbeträge gestrichen und die Veranlagungen der Jahre geändert, in denen die Abschreibungen geltend gemacht wurden (vgl. hierzu BFH vom 21.09.2005 IX B 90/05, BFH/NV 2006, 55).

  • FG Sachsen, 31.07.2013 - 2 K 1885/11

    Aufteilung von Gewinnen aus Grundstücksveräußerungen im Rahmen der durch das

    Vielmehr werden sie wie im Betriebsvermögen auch in die Berechnung des Veräußerungsgewinns einbezogen (Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 21. September 2005 - IX B 90/05, BFH/NV 2006, 55 ).
  • FG Berlin-Brandenburg, 05.03.2012 - 7 V 7191/11

    Berechnung des Veräußerungsgewinns bei Immobilienveräußerung nach mehr als zwei

    Er habe dem Beschluss des 9. Senats des Bundesfinanzhofes vom 21.09.2005 (IX B 90/05, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofes -BFH/NV- 2006, 55) folgend die Anschaffungskosten der Grundstücke um die in Anspruch genommene AfA gemindert.
  • FG Berlin-Brandenburg, 05.03.2012 - 7 V 191/11

    Art der Ermittlung von Veräußerungsgewinnen bei Immobilien bei noch nicht

    Er habe dem Beschluss des 9. Senats des Bundesfinanzhofes vom 21.09.2005 ( IX B 90/05 , Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofes -BFH/NV- 2006, 55) folgend die Anschaffungskosten der Grundstücke um die in Anspruch genommene AfA gemindert.
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