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   BFH, 10.11.2015 - IX R 10/15   

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https://dejure.org/2015,45543
BFH, 10.11.2015 - IX R 10/15 (https://dejure.org/2015,45543)
BFH, Entscheidung vom 10.11.2015 - IX R 10/15 (https://dejure.org/2015,45543)
BFH, Entscheidung vom 10. November 2015 - IX R 10/15 (https://dejure.org/2015,45543)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Veräußerung eines vermieteten Grundstücks aus dem Gesamthandvermögen - Mischfall - Keine gesonderte und einheitliche Feststellung des Gewinns - Revision gegen mehrere selbständige Streitgegenstände

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    AO § 180 Abs 1 S 1 Nr 2 Buchst a, EStG § 2 Abs 1, EStG § 22 Nr 2, EStG § 23 Abs 1 S 1 Nr 1
    Veräußerung eines vermieteten Grundstücks aus dem Gesamthandvermögen - Mischfall - Keine gesonderte und einheitliche Feststellung des Gewinns - Revision gegen mehrere selbständige Streitgegenstände

  • Bundesfinanzhof

    Veräußerung eines vermieteten Grundstücks aus dem Gesamthandvermögen - Mischfall - Keine gesonderte und einheitliche Feststellung des Gewinns - Revision gegen mehrere selbständige Streitgegenstände

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 180 Abs 1 S 1 Nr 2 Buchst a AO, § 2 Abs 1 EStG 1997, § 22 Nr 2 EStG 1997, § 23 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 1997
    Veräußerung eines vermieteten Grundstücks aus dem Gesamthandvermögen - Mischfall - Keine gesonderte und einheitliche Feststellung des Gewinns - Revision gegen mehrere selbständige Streitgegenstände

  • IWW

    § 23 des Einkommensteuergesetzes, § ... 172 der Abgabenordnung (AO), § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO, § 23 Abs. 1 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes, § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a der Finanzgerichtsordnung, § 147 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 Satz 3 AO, § 179 Abs. 1 AO, § 157 Abs. 2 AO, § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO, § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO, § 135 Abs. 2, § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO, § 135 Abs. 2 FGO

  • Deutsches Notarinstitut

    AO §§ 179, 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2a; EStG 1997 §§ 2 Abs. 1, 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
    (Keine) Gesonderte und einheitliche Feststellung des Gewinns bei Veräußerung eines vermieteten Grundstücks aus dem GbR-Vermögen

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen der einheitlichen und gesonderten Feststellung des Gewinns aus der Veräußerung eines Grundstücks durch eine BGB-Gesellschaft

  • rewis.io

    Veräußerung eines vermieteten Grundstücks aus dem Gesamthandvermögen - Mischfall - Keine gesonderte und einheitliche Feststellung des Gewinns - Revision gegen mehrere selbständige Streitgegenstände

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen der einheitlichen und gesonderten Feststellung des Gewinns aus der Veräußerung eines Grundstücks durch eine BGB -Gesellschaft

  • rechtsportal.de

    Voraussetzungen der einheitlichen und gesonderten Feststellung des Gewinns aus der Veräußerung eines Grundstücks durch eine BGB -Gesellschaft

  • datenbank.nwb.de

    Fehlende gemeinsame Anschaffung eines Grundstücks bei einem Gesellschafter, der nach Anschaffung des Grundstücks im Wege des Anteilserwerbs Gesellschafter geworden ist; private Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken als sonstige Einkünfte

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Veräußerung eines vermieteten Grundstücks aus dem Gesamthandvermögen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Feststellung des Gewinns aus der Veräußerung eines Grundstücks durch eine BGB-Gesellschaft

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 08.02.1989 - II R 85/86

    Zur Revisionsbegründung bei teilbaren Streitgegenständen

    Auszug aus BFH, 10.11.2015 - IX R 10/15
    Soweit sich die Revision gegen mehrere selbständige oder teilbare Streitgegenstände richtet, kann sie zum Teil zulässig und zum Teil unzulässig sein (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 8. Februar 1989 II R 85/86, BFHE 160, 1, BStBl II 1990, 587).

    Unzulässig ist die Revision mangels Begründung (vgl. nur Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., Vor § 115 Rz 11), soweit der Revisionsantrag durch die Revisionsbegründung nicht gedeckt ist (BFH-Urteil in BFHE 160, 1, BStBl II 1990, 587).

  • BFH, 21.01.2014 - IX R 9/13

    Gesonderte und einheitliche Feststellung von Veräußerungsgewinnen bei Erwerb

    Auszug aus BFH, 10.11.2015 - IX R 10/15
    d) An der gemeinsamen Anschaffung des Grundstücks fehlt es bei einem Gesellschafter, soweit er erst nach Anschaffung des Grundstücks durch die Gesellschaft im Wege des Anteilserwerbs Gesellschafter geworden ist (vgl. Senatsurteil vom 21. Januar 2014 IX R 9/13, BFHE 244, 225, m.w.N.).

    Das gilt jedenfalls, soweit in dem Anteilserwerb bei der gebotenen Bruchteilsbetrachtung (vgl. § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO) eine anteilige Anschaffung des Grundstücks zu sehen ist (vgl. BFH-Urteil in BFHE 244, 225).

  • BFH, 11.07.1985 - IV R 61/83

    Feststellungsbescheid - Einkünfte - Wissenschaftliche Tätigkeit

    Auszug aus BFH, 10.11.2015 - IX R 10/15
    b) Einkünfte, an denen i.S. von § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO Mehrere beteiligt sind, liegen neben anderen Voraussetzungen nur dann vor, wenn mehrere Personen "gemeinsam" den Tatbestand der Einkunftserzielung verwirklichen (BFH-Urteile vom 11. Juli 1985 IV R 61/83, BFHE 144, 151, BStBl II 1985, 577; vom 13. Juli 1994 X R 7/91, BFH/NV 1995, 303; Klein/Ratschow, AO, 12. Aufl., § 180 Rz 7).
  • FG Düsseldorf, 14.01.2015 - 15 K 2051/12

    Spekulationsgewinn: Veräußerung des Grundstücks durch GbR - Zurechnungsfiktion

    Auszug aus BFH, 10.11.2015 - IX R 10/15
    Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 14. Januar 2015  15 K 2051/12 F teilweise aufgehoben, soweit es die einheitliche und gesonderte Feststellung eines privaten Veräußerungsgewinns betrifft.
  • BFH, 21.01.2014 - IX R 11/13

    Fremdwährungsgeschäfte

    Auszug aus BFH, 10.11.2015 - IX R 10/15
    Dieser zweiaktige Tatbestand (Anschaffung und Veräußerung; zum Begriff vgl. BFH-Urteil vom 21. Januar 2014 IX R 11/13, BFHE 244, 44, BStBl II 2014, 385) wird nur dann gemeinsam verwirklicht, wenn beide Teilakte gemeinsam verwirklicht worden sind.
  • BFH, 13.07.1994 - X R 7/91

    Einkünfte aus Spekulationsgeschäften - Einbeziehung von Spekulationseinkünften in

    Auszug aus BFH, 10.11.2015 - IX R 10/15
    b) Einkünfte, an denen i.S. von § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO Mehrere beteiligt sind, liegen neben anderen Voraussetzungen nur dann vor, wenn mehrere Personen "gemeinsam" den Tatbestand der Einkunftserzielung verwirklichen (BFH-Urteile vom 11. Juli 1985 IV R 61/83, BFHE 144, 151, BStBl II 1985, 577; vom 13. Juli 1994 X R 7/91, BFH/NV 1995, 303; Klein/Ratschow, AO, 12. Aufl., § 180 Rz 7).
  • BFH, 19.11.2019 - IX R 24/18

    Anwachsung von Gesellschaftsanteilen an einer vermögensverwaltenden

    Gemäß § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO sind Einkünfte gesondert und einheitlich festzustellen, wenn daran mehrere Personen beteiligt sind und die Einkünfte diesen zuzurechnen sind; Einkünfte, an denen i.S. der genannten Vorschrift "mehrere Personen beteiligt" sind, liegen --unter weiteren Voraussetzungen-- nur dann vor, wenn diese Personen "gemeinsam" (d.h. in der "Einheit der Gesellschaft") den Tatbestand der Einkunftserzielung verwirklichen (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10.11.2015 - IX R 10/15, BFH/NV 2016, 529; vom 21.01.2014 - IX R 9/13, BFHE 244, 225, BStBl II 2016, 515; vom 13.07.1994 - X R 7/91, BFH/NV 1995, 303, jeweils m.w.N.; Klein/Ratschow, AO, 14. Aufl., § 180 Rz 8).

    b) Veräußert eine grundstücksbesitzende (vermögensverwaltende) GbR eine in ihrem Gesamthandsvermögen befindliche Immobilie, ist mithin über die Frage, ob durch das Veräußerungsgeschäft ein Einkünftetatbestand verwirklicht worden ist, nur dann im Verfahren der gesonderten und einheitlichen Feststellung zu entscheiden, wenn die Tatbestandsmerkmale der maßgeblichen Norm gemeinsam in der Einheit der Gesellschaft verwirklicht werden (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 2016, 529; in BFHE 244, 225, BStBl II 2016, 515, und in BFH/NV 1995, 303, zu § 23 EStG).

    c) In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist eine gesonderte und einheitliche Feststellung und Zurechnung von Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften nach §§ 179 Abs. 1, 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO indes in Fällen, in denen die Anschaffung oder Veräußerung einer Gesellschaftsbeteiligung als Anschaffung oder Veräußerung der anteiligen Wirtschaftsgüter gilt (§ 23 Abs. 1 Satz 4 EStG), nach den oben genannten Maßstäben (s. die Ausführungen unter II.1.b) regelmäßig nicht zulässig, weil der rechtliche Vorgang, welcher nur über die Fiktions- oder Zurechnungsnorm zur Annahme eines "Anschaffungs-" oder "Veräußerungsgeschäfts" führt, nicht gemeinsam und in der Einheit der Gesellschaft, sondern individuell durch den Gesellschafter verwirklicht wird (BFH-Urteile in BFH/NV 2016, 529; in BFHE 244, 225, BStBl II 2016, 515, und in BFH/NV 1995, 303).

    Dieser rechtliche Befund wird auch nicht durch den Umstand infrage gestellt, dass die gesellschaftsvertragliche Regelung von allen Gesellschaftern getragen und in derselben Urkunde vereinbart wurde und der Anwachsungserwerb für alle verbliebenen Gesellschafter sodann zum gleichen Zeitpunkt stattgefunden hat (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2016, 529).

  • BFH, 20.11.2018 - VIII R 39/15

    Gesonderte und einheitliche Feststellung von Kapitaleinkünften in sog.

    Diese sind zwischen den Beteiligten auch nicht streitig (vgl. zur Abgrenzbarkeit der einzelnen Feststellungen eines gesonderten und einheitlichen Feststellungsbescheids und zur Bestimmung der angefochtenen Feststellungen durch Auslegung z.B. BFH-Urteil vom 30. November 2017 IV R 33/14, BFH/NV 2018, 428, Rz 22 f.; zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Überschusseinkünften z.B. BFH-Urteil vom 10. November 2015 IX R 10/15, BFH/NV 2016, 529, Rz 12).

    Der IX. Senat des BFH hat zum mit § 20 Abs. 2 Satz 3 EStG im Wortlaut vergleichbaren Tatbestand des § 23 Abs. 1 Satz 4 EStG entschieden, der Tatbestand der Einkünfteerzielung werde "in der Einheit der vermögensverwaltenden Gesellschaft" gemäß §§ 179 Abs. 1, 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO verwirklicht, wenn Anschaffung und Veräußerung auf Ebene der vermögensverwaltenden Gesellschaft gemeinschaftlich verwirklicht werden (BFH-Urteile in BFH/NV 2016, 529, Rz 19; BFH-Beschluss vom 30. April 2015 IX B 10/15, BFH/NV 2015, 1077).

  • FG Niedersachsen, 25.05.2023 - 4 K 186/20

    Anwachsung; privates Veräußerungsgeschäft; Privates Veräußerungsgeschäft bei

    Hintergrund war die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu der Frage, ob und ggf. wann ein privates Veräußerungsgeschäft im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung zu erfassen ist (vgl. BFH-Urteil vom 10. November 2015 IX R 10/15 , BFH/NV 2016, 529).

    Über den Wortlaut der Vorschrift hinaus werden hiervon - entgegen der Auffassung der Kläger - auch sog. "Mischfälle" erfasst, in denen entweder das Grundstück durch die Personengesellschaft erworben und anschließend die Beteiligung verkauft wird oder umgekehrt die Beteiligung erworben und anschließend das Grundstück durch die Personengesellschaft veräußert wird ( BFH-Urteil vom 21. Januar 2014 IX R 9/13 , BStBl. II 2016, 515 - obiter dictum; BFH-Urteil vom 11. November 2015 IX R 10/15, BFH/NV 2016, 529 [BFH 10.11.2015 - IX R 10/15] ; Schmidt/ Levedag EStG § 23 Rn. 52; Brandis/Heuermann/ Ratschow EStG § 23 Rn. 82; Schießl , DStR 2014, 512, 514).

    Zwar wurde die darin erkennbare Rechtsprechungslinie - Berücksichtigung von nicht "in der Einheit der Gesellschafter" verwirklichter Vorgänge im Rahmen der Einkommensteuer der Gesellschafter anstatt in der gesonderten und einheitlichen Feststellung - bereits im BFH-Urteil vom 10. November 2015 IX R 10/15 , BFH/NV 2016, 529 angelegt.

    Sofern in der schlichten Nichtanwendung des BFH-Urteils vom 10. November 2015 IX R 10/15 , BFH/NV 2016, 529 durch die Finanzverwaltung bzw. die fehlende Veröffentlichung im BStBl. II eine allgemeine Verwaltungsvorschrift gesehen werden könnte, würden die Voraussetzungen der Vorschrift gleichwohl nicht vorliegen.

  • FG Hessen, 28.03.2022 - 10 K 724/18

    Keine einheitliche und gesonderte Feststellung, dass Einkünfte nur einer Person

    (2) Der zweiaktige Tatbestand des privaten Veräußerungsgeschäfts bei Grundstücken nach § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG wird nur dann gemeinsam verwirklicht, wenn beide Teilakte (Anschaffung und Veräußerung) gemeinsam verwirklicht worden sind (BFH-Urteile vom 10.11.2015 - IX R 10/15, BFH/NV 2016, 529, Rz 18).

    Auch wenn ein Kläger nur die (bezifferte) Abänderung eines Bescheids beantragt hat, kann das Gericht aber die Feststellung insgesamt aufheben, wenn es --wie hier-- zu dem Ergebnis gelangt, dass diese insgesamt rechtswidrig ist (BFH-Urteile vom 19.02.2020 - II R 32/17, BFHE 269, 413, BStBl II 2021, 25, Rz 23 m.w.N.; Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 180 AO Rz 100; vgl. auch BFH-Urteil vom 10.11.2015 - IX R 10/15, BFH/NV 2016, 529 zur Aufhebung einer einzelnen Feststellung).

  • FG München, 18.05.2021 - 12 K 1506/20

    Feststellungsbescheid bei vermögensverwaltenden und personenidentischen

    Bei den Sonderwerbungskosten des Beigeladenen VD bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung handelt es sich um eine selbständige Besteuerungsgrundlage (BFH-Urteil vom 10. November 2015 IX R 10/15, BFH/NV 2016, 529, Rn. 12).
  • FG München, 25.08.2021 - 12 K 1506/20

    Stichwörter: 1. Erfüllen mehrere Personen den Tatbestand der Einkunftserzielung

    Bei den Sonderwerbungskosten des Beigeladenen VD bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung handelt es sich um eine selbständige Besteuerungsgrundlage (BFH-Urteil vom 10. November 2015 IX R 10/15, BFH/NV 2016, 529 , Rn. 12).
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