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   BFH, 11.10.2017 - IX R 10/17   

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https://dejure.org/2017,53669
BFH, 11.10.2017 - IX R 10/17 (https://dejure.org/2017,53669)
BFH, Entscheidung vom 11.10.2017 - IX R 10/17 (https://dejure.org/2017,53669)
BFH, Entscheidung vom 11. Oktober 2017 - IX R 10/17 (https://dejure.org/2017,53669)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 1, EStG § 21 Abs 1, EStG VZ 2012
    Abzug nachträglicher Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung bei Veräußerung einer Immobilie vor dem 1. Januar 1999

  • Bundesfinanzhof

    Abzug nachträglicher Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung bei Veräußerung einer Immobilie vor dem 1. Januar 1999

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 9 Abs 1 S 3 Nr 1 EStG 2009, § 21 Abs 1 EStG 2009, EStG VZ 2012
    Abzug nachträglicher Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung bei Veräußerung einer Immobilie vor dem 1. Januar 1999

  • IWW

    § 367 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), § ... 366 Abs. 2 BGB, § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung, § 9 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG), § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Satz 1 EStG, § 367 BGB, § 135 Abs. 1 FGO

  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigung nachträglicher Schuldzinsen hinsichtlich einer vor dem 01.01.1999 veräußerten Immobilie

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    EStG § 9 Abs. 1, § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
    Kein Abzug nachträglicher Schuldzinsen bei Veräußerung der Immobilie vor dem Inkrafttreten des StEntlG 1999/2000/2002

  • rewis.io

    Abzug nachträglicher Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung bei Veräußerung einer Immobilie vor dem 1. Januar 1999

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, § 21 Abs. 1
    Berücksichtigung nachträglicher Schuldzinsen hinsichtlich einer vor dem 01.01.1999 veräußerten Immobilie

  • datenbank.nwb.de

    Abzug nachträglicher Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung bei Veräußerung einer Immobilie vor dem 1. Januar 1999

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Immobilie vor 1999 veräußert: Schuldzinsen sind keine Werbungskosten!

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Abzug nachträglicher Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 9 Abs 1 S 1 Nr 1, EStG § 21
    Schuldzinsen, Nachträgliche Werbungskosten, Vermietung und Verpachtung, Rückgriffsanspruch, Immobilienfonds

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 21.11.2013 - IX R 12/12

    "Aufgabeaufwendungen" als vergebliche Werbungskosten

    Auszug aus BFH, 11.10.2017 - IX R 10/17
    Der Sachverhalt sei nicht vergleichbar mit der BFH-Entscheidung vom 21. November 2013 IX R 12/12 (BFH/NV 2014, 834).

    Die Entscheidung des BFH in BFH/NV 2014, 834 führt zu keinem anderen Ergebnis (dazu unter 2.).

    Die Kläger können sich auch nicht mit Erfolg auf die Entscheidung des Senats in BFH/NV 2014, 834 berufen.

    a) In der Entscheidung in BFH/NV 2014, 834 war die Zahlung für die Entlassung eines GbR-Gesellschafters aus der gesellschaftsrechtlichen Haftung gegenüber einem Darlehensgläubiger aus einem (weiterbestehenden) Immobiliendarlehen der GbR geleistet worden.

  • BFH, 01.12.2015 - IX R 42/14

    Zinszahlungen des ehemaligen Gesellschafters wegen der Nachhaftung für die

    Auszug aus BFH, 11.10.2017 - IX R 10/17
    Mit der erstmaligen (d.h. tatsächlichen) Verwendung einer Darlehensvaluta zur Anschaffung, Herstellung oder Modernisierung und Instandsetzung eines Vermietungsobjektes wird die maßgebliche Verbindlichkeit diesem Verwendungszweck unterstellt (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. BFH-Urteile vom 8. April 2014 IX R 45/13, BFHE 244, 442, BStBl II 2015, 635; vom 1. Dezember 2015 IX R 42/14, BFHE 252, 379, BStBl II 2016, 332).

    bb) Mit Urteilen vom 20. Juni 2012 IX R 67/10 (BFHE 237, 368, BStBl II 2013, 275), in BFHE 244, 442, BStBl II 2015, 635 und in BFHE 252, 379, BStBl II 2016, 332 hat der BFH unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung zur Frage der Abziehbarkeit nachträglicher Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung entschieden, dass Schuldzinsen auch nach einer Veräußerung der Immobilie grundsätzlich weiter als nachträgliche Werbungskosten abgezogen werden können, wenn und soweit die Verbindlichkeiten durch den Veräußerungserlös nicht getilgt werden können.

    Ebenso bedarf es mangels Entscheidungserheblichkeit keiner Entscheidung, ob entsprechend den BFH-Urteilen in BFHE 244, 442, BStBl II 2015, 635 (unter II.5.) und in BFHE 252, 379, BStBl II 2016, 332 hinsichtlich der geltend gemachten Beträge nur eine quotale Berücksichtigung entsprechend dem (früheren) Gesellschaftsanteil des Klägers an der GbR in Betracht gekommen wäre.

  • BFH, 08.04.2014 - IX R 45/13

    Abzug nachträglicher Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und

    Auszug aus BFH, 11.10.2017 - IX R 10/17
    Mit der erstmaligen (d.h. tatsächlichen) Verwendung einer Darlehensvaluta zur Anschaffung, Herstellung oder Modernisierung und Instandsetzung eines Vermietungsobjektes wird die maßgebliche Verbindlichkeit diesem Verwendungszweck unterstellt (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. BFH-Urteile vom 8. April 2014 IX R 45/13, BFHE 244, 442, BStBl II 2015, 635; vom 1. Dezember 2015 IX R 42/14, BFHE 252, 379, BStBl II 2016, 332).

    bb) Mit Urteilen vom 20. Juni 2012 IX R 67/10 (BFHE 237, 368, BStBl II 2013, 275), in BFHE 244, 442, BStBl II 2015, 635 und in BFHE 252, 379, BStBl II 2016, 332 hat der BFH unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung zur Frage der Abziehbarkeit nachträglicher Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung entschieden, dass Schuldzinsen auch nach einer Veräußerung der Immobilie grundsätzlich weiter als nachträgliche Werbungskosten abgezogen werden können, wenn und soweit die Verbindlichkeiten durch den Veräußerungserlös nicht getilgt werden können.

    Ebenso bedarf es mangels Entscheidungserheblichkeit keiner Entscheidung, ob entsprechend den BFH-Urteilen in BFHE 244, 442, BStBl II 2015, 635 (unter II.5.) und in BFHE 252, 379, BStBl II 2016, 332 hinsichtlich der geltend gemachten Beträge nur eine quotale Berücksichtigung entsprechend dem (früheren) Gesellschaftsanteil des Klägers an der GbR in Betracht gekommen wäre.

  • FG Niedersachsen, 07.12.2016 - 2 K 177/15

    Abzugsfähigkeit von aufgrund eines Vergleichs zur Ablösung einer Darlehensschuld

    Auszug aus BFH, 11.10.2017 - IX R 10/17
    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 7. Dezember 2016 2 K 177/15 aufgehoben.

    Die von den Klägern dagegen erhobene Klage hatte mit Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts (FG) vom 7. Dezember 2016  2 K 177/15 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2017, 1257) Erfolg.

    Das FA beantragt sinngemäß, das Urteil des Niedersächsischen FG vom 7. Dezember 2016  2 K 177/15 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

  • BFH, 20.06.2012 - IX R 67/10

    Nachträgliche Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung -

    Auszug aus BFH, 11.10.2017 - IX R 10/17
    bb) Mit Urteilen vom 20. Juni 2012 IX R 67/10 (BFHE 237, 368, BStBl II 2013, 275), in BFHE 244, 442, BStBl II 2015, 635 und in BFHE 252, 379, BStBl II 2016, 332 hat der BFH unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung zur Frage der Abziehbarkeit nachträglicher Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung entschieden, dass Schuldzinsen auch nach einer Veräußerung der Immobilie grundsätzlich weiter als nachträgliche Werbungskosten abgezogen werden können, wenn und soweit die Verbindlichkeiten durch den Veräußerungserlös nicht getilgt werden können.

    Vor dem Hintergrund dieser gesetzgeberischen Grundentscheidung seien nachträgliche Schuldzinsen bei den Gewinn- und Überschusseinkünften gleich zu behandeln und auch nach Veräußerung der Immobilie als Werbungskosten abziehbar, sofern der ursprünglich gegebene Zusammenhang zwischen Darlehen und den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung fortbestehe (vgl. BFH-Urteil in BFHE 237, 368, BStBl II 2013, 275, unter II.2.; Jachmann/Schallmoser, Deutsches Steuerrecht 2011, 1245, 1247 f.; Schallmoser, Steuerrecht kurzgefasst 2013, 115 f.).

    b) Zugleich hat der Senat in der Entscheidung in BFHE 237, 368, BStBl II 2013, 275 (unter II.2.a) klargestellt, dass bei Veräußerungen vor dem Inkrafttreten des StEntlG 1999/2000/2002 die u.a. in den BFH-Entscheidungen vom 21. Dezember 1982 VIII R 48/82 (BFHE 138, 47, BStBl II 1983, 373), vom 7. August 1990 VIII R 67/86 (BFHE 162, 48, Der Betrieb 1991, 23, unter 1.) und vom 25. April 1995 IX R 114/92 (BFH/NV 1995, 966) ausgeführten Erwägungen weiterhin Gültigkeit haben.

  • BFH, 12.11.1991 - IX R 15/90

    Schuldzinsen, die nach Beendigung der Einkunftserzielung eines vermieteten

    Auszug aus BFH, 11.10.2017 - IX R 10/17
    Die Entscheidung widerspreche auch dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 27. Juli 2015 (BStBl I 2015, 581, Tz. 1.2), wonach bei Veräußerung vor 1999 die alte Rechtsprechung und damit das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 12. November 1991 IX R 15/90 (BFHE 166, 219, BStBl II 1992, 289) weiter Anwendung finde.

    Bei Veräußerungen, bei denen die Veräußerung auf einem vor dem 1. Januar 1999 rechtswirksam abgeschlossenen Vertrag oder gleichstehenden Rechtsakt erfolgt, ist für Schuldzinsen, die auf die Zeit nach der Veräußerung entfallen, kein nachträglicher Werbungskostenabzug bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zulässig, auch wenn der Veräußerungserlös nicht zur Schuldendeckung ausgereicht hat (gleicher Ansicht BMF-Schreiben in BStBl I 2015, 581 Tz. 1.2; vgl. bereits BFH-Urteil in BFHE 166, 219, BStBl II 1992, 289, m.w.N.; im Ergebnis auch Rode, EFG 2017, 1258).

  • BFH, 25.04.1995 - IX R 114/92

    Geltendmachung von Schuldzinsen sowie einer Gebühr für eine Löschungsbewilligung

    Auszug aus BFH, 11.10.2017 - IX R 10/17
    b) Zugleich hat der Senat in der Entscheidung in BFHE 237, 368, BStBl II 2013, 275 (unter II.2.a) klargestellt, dass bei Veräußerungen vor dem Inkrafttreten des StEntlG 1999/2000/2002 die u.a. in den BFH-Entscheidungen vom 21. Dezember 1982 VIII R 48/82 (BFHE 138, 47, BStBl II 1983, 373), vom 7. August 1990 VIII R 67/86 (BFHE 162, 48, Der Betrieb 1991, 23, unter 1.) und vom 25. April 1995 IX R 114/92 (BFH/NV 1995, 966) ausgeführten Erwägungen weiterhin Gültigkeit haben.
  • BFH, 21.12.1982 - VIII R 48/82

    Auf die Zeit nach Beendigung der Vermietung oder Verpachtung entfallende

    Auszug aus BFH, 11.10.2017 - IX R 10/17
    b) Zugleich hat der Senat in der Entscheidung in BFHE 237, 368, BStBl II 2013, 275 (unter II.2.a) klargestellt, dass bei Veräußerungen vor dem Inkrafttreten des StEntlG 1999/2000/2002 die u.a. in den BFH-Entscheidungen vom 21. Dezember 1982 VIII R 48/82 (BFHE 138, 47, BStBl II 1983, 373), vom 7. August 1990 VIII R 67/86 (BFHE 162, 48, Der Betrieb 1991, 23, unter 1.) und vom 25. April 1995 IX R 114/92 (BFH/NV 1995, 966) ausgeführten Erwägungen weiterhin Gültigkeit haben.
  • BFH, 07.08.1990 - VIII R 67/86

    Wird Veräußerungserlös aus Mietwohngrundstück nicht zur Darlehenstilgung

    Auszug aus BFH, 11.10.2017 - IX R 10/17
    b) Zugleich hat der Senat in der Entscheidung in BFHE 237, 368, BStBl II 2013, 275 (unter II.2.a) klargestellt, dass bei Veräußerungen vor dem Inkrafttreten des StEntlG 1999/2000/2002 die u.a. in den BFH-Entscheidungen vom 21. Dezember 1982 VIII R 48/82 (BFHE 138, 47, BStBl II 1983, 373), vom 7. August 1990 VIII R 67/86 (BFHE 162, 48, Der Betrieb 1991, 23, unter 1.) und vom 25. April 1995 IX R 114/92 (BFH/NV 1995, 966) ausgeführten Erwägungen weiterhin Gültigkeit haben.
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