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   BFH, 21.01.2014 - IX R 11/13   

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https://dejure.org/2014,4329
BFH, 21.01.2014 - IX R 11/13 (https://dejure.org/2014,4329)
BFH, Entscheidung vom 21.01.2014 - IX R 11/13 (https://dejure.org/2014,4329)
BFH, Entscheidung vom 21. Januar 2014 - IX R 11/13 (https://dejure.org/2014,4329)
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Volltextveröffentlichungen (14)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Fremdwährungsgeschäfte als private Veräußerungsgeschäfte

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Ertragsteuerliche Behandlung von Verlusten aus Fremdwährungsgeschäften

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zur Geltendmachung von Verlusten aus der Veräußerung von zuvor angeschaffter Fremdwährung

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    EStG §§ 17, 23
    Zum Anschaffungszeitpunkt beim Eintausch von Fremdwährung gegen Fondsanteile

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Fremdwährungsgeschäfte

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Berechnung eines Fremdwährungsverlusts

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Fremdwährungsgeschäfte

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Fremdwährungsgeschäfte: Anerkennung von Verlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften

Besprechungen u.ä.

  • handelsblatt.com (Entscheidungsbesprechung)

    Fallstricke bei privaten Konten in fremder Währung

Sonstiges

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 244, 44
  • BB 2014, 725
  • DB 2014, 690
  • BStBl II 2014, 385
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 24.01.2012 - IX R 62/10

    Beteiligung an einer ausländischen Kapitalgesellschaft in Fremdwährung;

    Auszug aus BFH, 21.01.2014 - IX R 11/13
    Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 24. Januar 2012 IX R 62/10 (BFHE 236, 362, BStBl II 2012, 564) habe Einkünfte i.S. des § 17 EStG zum Gegenstand.

    Abzustellen sei auf das BFH-Urteil in BFHE 236, 362, BStBl II 2012, 564, in dem der BFH sich für den Bereich des § 17 EStG für das Zeitbezugsverfahren entschieden habe.

    b) Diese Lösung des Streitfalls entspricht der Rechtsprechung des Senats zu § 17 EStG, wonach zur Berechnung des Auflösungsgewinns aus einer in ausländischer Währung angeschafften und veräußerten Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft sowohl die Anschaffungskosten als auch der Veräußerungspreis zum Zeitpunkt ihres jeweiligen Entstehens in EUR umzurechnen sind und nicht lediglich der Saldo des in ausländischer Währung errechneten Veräußerungsgewinns/Veräußerungsverlustes zum Zeitpunkt der Veräußerung (BFH-Urteil in BFHE 236, 362, BStBl II 2012, 564).

  • BFH, 02.05.2000 - IX R 74/96

    Tausch von Fremdwährungsguthaben als Spekulationsgeschäft

    Auszug aus BFH, 21.01.2014 - IX R 11/13
    Fremdwährungsbeträge werden insbesondere angeschafft, indem sie gegen Umtausch von nationaler Währung erworben werden, und veräußert, indem sie in die nationale Währung zurückgetauscht oder in eine andere Fremdwährung umgetauscht werden (BFH-Urteil vom 2. Mai 2000 IX R 74/96, BFHE 192, 88, BStBl II 2000, 469).

    In dem durch den günstigen/ungünstigen Rücktausch erhöhten/geminderten Betrag in nationaler Währung liegt der Zufluss des Veräußerungspreises i.S. von § 23 letzter Absatz i.V.m. § 11 Abs. 1 EStG (BFH-Urteil in BFHE 192, 88, BStBl II 2000, 469).

  • BFH, 24.11.1993 - X R 49/90

    Spekulationsfrist und -gewinn bei sammelverwahrten Wertpapieren

    Auszug aus BFH, 21.01.2014 - IX R 11/13
    Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 i.V.m. § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung unterliegen private Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern als den in Nr. 1 der Vorschrift genannten Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, insbesondere bei Wertpapieren, als sonstige Einkünfte der Einkommensteuer, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung --unter Beachtung des auch insoweit geltenden Grundsatzes der Nämlichkeit (vgl. BFH-Urteile vom 24. November 1993 X R 49/90, BFHE 173, 107, BStBl II 1994, 591; vom 22. Mai 2003 IX R 9/00, BFHE 202, 309, BStBl II 2003, 712)-- nicht mehr als ein Jahr beträgt (sog. gestreckter oder zweiaktiger Tatbestand; vgl. BFH-Beschluss vom 16. Dezember 2003 IX R 46/02, BFHE 204, 228, BStBl II 2004, 284, unter B.III.1.b; insgesamt BFH-Urteil vom 25. August 2009 IX R 55/07, BFH/NV 2010, 387).
  • BFH, 22.05.2003 - IX R 9/00

    Spekulationsgeschäft bei Veräußerung von Bezugsrechten

    Auszug aus BFH, 21.01.2014 - IX R 11/13
    Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 i.V.m. § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung unterliegen private Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern als den in Nr. 1 der Vorschrift genannten Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, insbesondere bei Wertpapieren, als sonstige Einkünfte der Einkommensteuer, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung --unter Beachtung des auch insoweit geltenden Grundsatzes der Nämlichkeit (vgl. BFH-Urteile vom 24. November 1993 X R 49/90, BFHE 173, 107, BStBl II 1994, 591; vom 22. Mai 2003 IX R 9/00, BFHE 202, 309, BStBl II 2003, 712)-- nicht mehr als ein Jahr beträgt (sog. gestreckter oder zweiaktiger Tatbestand; vgl. BFH-Beschluss vom 16. Dezember 2003 IX R 46/02, BFHE 204, 228, BStBl II 2004, 284, unter B.III.1.b; insgesamt BFH-Urteil vom 25. August 2009 IX R 55/07, BFH/NV 2010, 387).
  • BFH, 04.07.1990 - GrS 1/89

    Vorauszahlungen und Bauunternehmerkonkurs

    Auszug aus BFH, 21.01.2014 - IX R 11/13
    Das gilt auch dann, wenn die Veräußerung zu einem Verlust führt (§ 23 Abs. 3 Satz 1 EStG; vgl. auch Beschluss des Großen Senats des BFH vom 4. Juli 1990 GrS 1/89, BFHE 160, 466, BStBl II 1990, 830, unter B.III.2.d bb).
  • BFH, 30.11.2010 - VIII R 58/07

    Unbeachtlichkeit von Währungskursschwankungen bei der Aufnahme und Tilgung von

    Auszug aus BFH, 21.01.2014 - IX R 11/13
    Anschaffung ist der entgeltliche Erwerb eines bereits vorhandenen Wirtschaftsguts von einem Dritten, Veräußerung die entgeltliche Übertragung auf einen Dritten (vgl. BFH-Urteil vom 30. November 2010 VIII R 58/07, BFHE 232, 337, BStBl II 2011, 491, m.w.N.).
  • BFH, 16.12.2003 - IX R 46/02

    Rückwirkende Verlängerung der Spekulationsfrist

    Auszug aus BFH, 21.01.2014 - IX R 11/13
    Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 i.V.m. § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung unterliegen private Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern als den in Nr. 1 der Vorschrift genannten Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, insbesondere bei Wertpapieren, als sonstige Einkünfte der Einkommensteuer, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung --unter Beachtung des auch insoweit geltenden Grundsatzes der Nämlichkeit (vgl. BFH-Urteile vom 24. November 1993 X R 49/90, BFHE 173, 107, BStBl II 1994, 591; vom 22. Mai 2003 IX R 9/00, BFHE 202, 309, BStBl II 2003, 712)-- nicht mehr als ein Jahr beträgt (sog. gestreckter oder zweiaktiger Tatbestand; vgl. BFH-Beschluss vom 16. Dezember 2003 IX R 46/02, BFHE 204, 228, BStBl II 2004, 284, unter B.III.1.b; insgesamt BFH-Urteil vom 25. August 2009 IX R 55/07, BFH/NV 2010, 387).
  • FG Baden-Württemberg, 07.03.2013 - 13 K 2217/10

    Ermittlung von in fremder Währung erzielten Spekulationseinkünften: Abgrenzung

    Auszug aus BFH, 21.01.2014 - IX R 11/13
    Das Finanzgericht (FG) entschied mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2013, 779 veröffentlichten Urteil, das FA habe den streitigen Verlust zutreffend angesetzt.
  • BFH, 25.08.2009 - IX R 55/07

    Kein Gestaltungsmissbrauch bei Wiederkauf von zuvor mit Verlust veräußerten

    Auszug aus BFH, 21.01.2014 - IX R 11/13
    Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 i.V.m. § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung unterliegen private Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern als den in Nr. 1 der Vorschrift genannten Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, insbesondere bei Wertpapieren, als sonstige Einkünfte der Einkommensteuer, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung --unter Beachtung des auch insoweit geltenden Grundsatzes der Nämlichkeit (vgl. BFH-Urteile vom 24. November 1993 X R 49/90, BFHE 173, 107, BStBl II 1994, 591; vom 22. Mai 2003 IX R 9/00, BFHE 202, 309, BStBl II 2003, 712)-- nicht mehr als ein Jahr beträgt (sog. gestreckter oder zweiaktiger Tatbestand; vgl. BFH-Beschluss vom 16. Dezember 2003 IX R 46/02, BFHE 204, 228, BStBl II 2004, 284, unter B.III.1.b; insgesamt BFH-Urteil vom 25. August 2009 IX R 55/07, BFH/NV 2010, 387).
  • BFH, 19.08.2008 - IX R 71/07

    Bei Verschmelzung ausgegebene neue Anteile sind i.S. von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2

    Auszug aus BFH, 21.01.2014 - IX R 11/13
    Eine Anschaffung bzw. Veräußerung kann auch im Wege des Tausches erfolgen (vgl. BFH-Urteile vom 19. August 2008 IX R 71/07, BFHE 222, 484, BStBl II 2009, 13; vom 6. April 2011 IX R 41/10, BFH/NV 2011, 1850).
  • BFH, 06.04.2011 - IX R 41/10

    Einbringung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft gegen Gewährung von

  • FG Köln, 25.11.2021 - 14 K 1178/20

    Gewinne aus der Veräußerung von Kryptowährungen sind einkommensteuerpflichtig

    dd) Dafür, dass es sich bei Kryptowerten um Wirtschaftsgüter im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG handelt, spricht schließlich auch die strukturelle Vergleichbarkeit mit Fremdwährungen (vgl. Reiter/Noltem BB 2018 1179, 1180), die ebenfalls Gegenstand eines privaten Veräußerungsgeschäfts sein können (vgl. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 3 EStG; siehe auch BFH-Urteile vom 02.05.2000 IX R 74/96, BStBl II 2000, 469; IX R 73/98, BStBl II 2000, 614; vom 30.11.2010 VIII R 58/07, BStBl II 2011, 337; vom 22.01.2014 IX R 11/13, BStBl II 2014, 385).
  • BFH, 14.02.2023 - IX R 3/22

    Steuerbarkeit von Gewinnen aus der Veräußerung von verschiedenen Kryptowährungen

    ee) Der Auffassung der Vorinstanz ist auch insoweit zu folgen, als sie die Wirtschaftsguteigenschaft der im Streitfall maßgeblichen Currency Token BTC, ETH und XMR --zumindest mittelbar-- aus ihrer strukturellen Vergleichbarkeit mit Fremdwährungen gefolgert hat, welche nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ebenfalls Gegenstand eines privaten Veräußerungsgeschäfts i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG sein können (z.B. BFH-Urteile vom 02.05.2000 - IX R 74/96, BFHE 192, 88, BStBl II 2000, 469, und IX R 73/98, BFHE 192, 435, BStBl II 2000, 614, jeweils zu Kursgewinnen aus dem Rückumtausch von Fremdwährungsguthaben in DM; s. hierzu auch BFH-Urteil in BFHE 232, 337, BStBl II 2011, 491, zur Unbeachtlichkeit von Währungskursschwankungen im Privatvermögen bei Nichterfüllung des Tatbestands eines privaten Veräußerungsgeschäfts; s. ferner BFH-Urteil vom 21.01.2014 - IX R 11/13, BFHE 244, 44, BStBl II 2014, 385, zum Tausch von Wertpapieren gegen Fremdwährungsguthaben, sowie BMF-Schreiben vom 08.02.2016, BStBl I 2016, 85, Rz 131; zustimmend auch Gessner, BB 2022, 1367).
  • BFH, 10.11.2015 - IX R 10/15

    Veräußerung eines vermieteten Grundstücks aus dem Gesamthandvermögen - Mischfall

    Dieser zweiaktige Tatbestand (Anschaffung und Veräußerung; zum Begriff vgl. BFH-Urteil vom 21. Januar 2014 IX R 11/13, BFHE 244, 44, BStBl II 2014, 385) wird nur dann gemeinsam verwirklicht, wenn beide Teilakte gemeinsam verwirklicht worden sind.
  • BFH, 10.11.2015 - IX R 3/15

    Private Veräußerungsgeschäfte mit in- und ausländischen Investmentanteilen -

    aa) Anschaffung ist der entgeltliche Erwerb eines bereits vorhandenen Wirtschaftsguts von einem Dritten, Veräußerung die entgeltliche Übertragung desselben Wirtschaftsguts auf einen Dritten (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 21. Januar 2014 IX R 11/13, BFHE 244, 44, BStBl II 2014, 385; vom 12. Mai 2015 IX R 57/13, BFH/NV 2015, 1364).
  • BFH, 23.04.2021 - IX R 20/19

    Einkünfte aus (echten) Edelmetall-Pensionsgeschäften im Privatvermögen

    Eine Anschaffung bzw. Veräußerung kann auch im Wege des Tausches gegen andere Wirtschaftsgüter erfolgen (vgl. BFH-Urteil vom 21.01.2014 - IX R 11/13, BFHE 244, 44, BStBl II 2014, 385, dort: Wertpapiere).
  • FG München, 08.12.2022 - 10 K 1499/21

    Gewinne oder Verluste aus Fremdwährungsgeschäften

    Ein Fremdwährungsguthaben könne aber auch durch Tausch mit anderen Wirtschaftsgütern z.B. Grundstücken erworben oder veräußert werden (Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 2. Mai 2000 IX R 74/96, BStBl II 2000, 469; vom 19. August 2008 IX R 71/07, BStBl II 2009, 13; vom 21. Januar 2014 IX R 11/13, DStR 2014, 582).

    Mit Urteil vom 21. Januar 2014 (IX R 11/13, BStBl II 2014, 385) habe der BFH entschieden, dass der Veräußerungspreis im Zeitpunkt der Veräußerung in Euro umzurechnen sei.

    In dem durch den günstigen/ungünstigen Rücktausch erhöhten/geminderten Betrag in nationaler Währung liegt der Zufluss des Veräußerungspreises i.S. von § 23 letzter Absatz i.V.m. § 11 Abs. 1 EStG (BFH-Urteil vom 21. Januar 2014 IX R 11/13, BStBl II 2014, 38).

  • FG Baden-Württemberg, 08.03.2016 - 2 V 2763/15

    Aussetzung der Vollziehung: Teilwertzuschreibung bei einem unbefristeten

    Dadurch sei der Fremdwährungsverlust realisiert (BFH-Urteil vom 21. Januar 2014 IX R 11/13, BFHE 244, 44, BStBl II 2014, 385).
  • BFH, 06.11.2015 - IX B 54/15

    Privates Veräußerungsgeschäft bei einer im Ausland belegenden Immobilie

    Entsprechend dem Normzweck des § 23 EStG, den aufgrund der Veräußerung der in der Vorschrift aufgezählten Wirtschaftsgüter eintretenden Zuwachs an finanzieller Leistungsfähigkeit zu erfassen, sind Währungskursänderungen im Zeitpunkt der späteren Veräußerung bei der Ermittlung des steuerbaren Veräußerungsgewinns i.S. des § 23 Abs. 3 EStG zu berücksichtigen (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs vom 21. Januar 2014 IX R 11/13, BFHE 244, 44, BStBl II 2014, 385, unter II.2.b, sowie --zu § 17 EStG-- vom 24. Januar 2012 IX R 62/10, BFHE 236, 362, BStBl II 2012, 564, und vom 18. November 2014 IX R 30/13, BFH/NV 2015, 489, unter II.1.c).
  • FG Köln, 25.03.2015 - 3 K 1265/12

    Verkauf Erbbaurecht

    Anschaffung i. S. d. Norm ist der entgeltliche Erwerb eines bereits vorhandenen Wirtschaftsguts von einem Dritten (BFH-Urteile vom 21.1.2014 IX R 11/13, BFHE 244, 44, BStBl II 2014, 385; vom 30.11.2010 VIII R 58/07, BFHE 232, 337, BStBl II 2011, 491).
  • FG Hamburg, 19.05.2016 - 2 K 158/15

    Einbeziehung von Wechselkursgewinnen in die Berechnung des Gewinns aus der

    Deshalb sind etwa - ohne dass es ausdrücklich gesetzlich geregelt ist - für die Ermittlung eines Veräußerungsgewinns oder -verlustes im Sinne von § 17 EStG sowohl die Anschaffungskosten aus auch der Veräußerungspreis zum Zeitpunkt ihres jeweiligen Entstehens in Euro umzurechnen (vgl. BFH v. 24. Januar 2012 IX R 62/10, BStBl. II 2010, 654; Gosch in Kirchhof, EStG, 15. Aufl. 2016, § 17 EStG Rz. 71); entsprechendes gilt für Einkünfte aus § 23 EStG, auch dort sind Währungskursschwankungen im Privatvermögen steuerbar (vgl. BFH-Urteile vom 30. November 2010 VIII R 58/07, BStBl. II 2011, 491; vom 21. Januar 2014 IX R 11/13, BStBl. II 2014, 385).
  • FG Köln, 27.03.2019 - 3 K 769/16

    Berücksichtigung der Wechselkursschwankungen für Besteuerung von

  • FG Hamburg, 18.06.2015 - 2 K 158/14

    Halbeinkünfteverfahren im Jahr 2001 auf ausländischen Veräußerungsverlust nicht

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 14.03.2018 - 3 K 407/16

    Einziehung einer Forderung als Veräußerung i.S. des § 23 EStG im

  • FG Baden-Württemberg, 18.12.2014 - 1 K 3180/12

    Versteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung von Investmentfondsanteilen nach §

  • FG Hessen, 01.10.2014 - 10 K 2040/13

    Forderungseinziehung; privates Veräußerungsgeschäft

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